Urteil
S 9 AS 2999/20
SG Karlsruhe 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKARLS:2021:1029.S9AS2999.20.00
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Leitsätze
1. Abweichend zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 46 kann nunmehr, zehn Jahre nach Ergehen besagter Entscheidung und über die Jahre zugenommener Verknappung des Angebots an Mietwohnungen, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anwendung des Durchschnittswertes des maßgeblichen qualifizierten Mietspiegels in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum vorhanden sind. (Rn.43)
2. Sofern in einem Vergleichsraum viermal so viele Mietwohnungen statt öffentlich vielmehr nicht-öffentlich angeboten werden, kann nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Wohnungen zu der in einem Konzept ermittelten Miete ausgegangen werden. (Rn.44)
3. Die Wohnungen eines bestimmten Vergleichsraums, die Basis für ein schlüssiges Konzept bilden sollen, müssen für jedermann im überwiegenden Maße zugänglich sein. Eine frisch zugezogene aber hilfebedürftige Person ohne familiäre, berufliche oder anderweitig soziale Beziehungen oder Netzwerke kann ihre Suche grundsätzlich nur auf die öffentlich-inserierten Mietwohnungen erstrecken. (Rn.45)
4. Schätzungen zugunsten der Leistungsbezieher, die sich auf einen höheren angemessenen Quadratmeterpreis auswirken, jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufen, führen zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Eine Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete kann nur dann als ausreichend angesehen werden, sofern sämtliche tatsächliche Gegebenheiten und Besonderheiten des maßgeblichen Vergleichsraums berücksichtigt werden und gerade nicht durch willkürliche Anpassungen zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten, der Leistungsbezieher verfälscht werden. (Rn.46)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.03.2020, 31.03.2020 und 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 106,50 € als Kosten der Unterkunft zu bewilligen.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Abweichend zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.4.2011 - B 14 AS 106/10 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 46 kann nunmehr, zehn Jahre nach Ergehen besagter Entscheidung und über die Jahre zugenommener Verknappung des Angebots an Mietwohnungen, nicht davon ausgegangen werden, dass bei Anwendung des Durchschnittswertes des maßgeblichen qualifizierten Mietspiegels in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum vorhanden sind. (Rn.43) 2. Sofern in einem Vergleichsraum viermal so viele Mietwohnungen statt öffentlich vielmehr nicht-öffentlich angeboten werden, kann nicht von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Wohnungen zu der in einem Konzept ermittelten Miete ausgegangen werden. (Rn.44) 3. Die Wohnungen eines bestimmten Vergleichsraums, die Basis für ein schlüssiges Konzept bilden sollen, müssen für jedermann im überwiegenden Maße zugänglich sein. Eine frisch zugezogene aber hilfebedürftige Person ohne familiäre, berufliche oder anderweitig soziale Beziehungen oder Netzwerke kann ihre Suche grundsätzlich nur auf die öffentlich-inserierten Mietwohnungen erstrecken. (Rn.45) 4. Schätzungen zugunsten der Leistungsbezieher, die sich auf einen höheren angemessenen Quadratmeterpreis auswirken, jedoch den tatsächlichen Gegebenheiten zuwiderlaufen, führen zur Unschlüssigkeit des Konzepts. Eine Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete kann nur dann als ausreichend angesehen werden, sofern sämtliche tatsächliche Gegebenheiten und Besonderheiten des maßgeblichen Vergleichsraums berücksichtigt werden und gerade nicht durch willkürliche Anpassungen zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten, der Leistungsbezieher verfälscht werden. (Rn.46) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 23.03.2020, 31.03.2020 und 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 106,50 € als Kosten der Unterkunft zu bewilligen. 2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten. I. Die in Form der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erhobene Klage ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens sind die der Klägerin mit Bescheiden vom 23.03.2020, 31.03.2020 und vom 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020, in der Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung, denn die Klage ist durch den ausschließlich hierauf bezogenen Klagantrag wirksam hierauf beschränkt worden (zur Zulässigkeit einer solchen prozessualen Beschränkung vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020, Az.: L 9 AS 3881/19, Rn. 54, juris mit Verweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 04.06.2014, Az.: B 14 AS 42/13 R). II. Die Klage ist darüber hinaus auch begründet. Die Bescheide vom 23.03.2020, 31.03.2020 und vom 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020 sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten, als dass sie an Bedarf für Unterkunft lediglich einen Betrag von 530,40 € berücksichtigen. Die Kläger haben gemäß § 22 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 WoGG einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft in Höhe von 636,90 €. Die beklagtenseits zu tragende Bruttokaltmiete beschränkt sich nicht auf 530,40 €, da das Konzept der Stadt B.-B. nicht schlüssig ist. 1. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II gemäß § 22 Abs. 1 SGB II grundsätzlich zeitlich unbeschränkt in tatsächlicher Höhe anerkannt, wenn sie angemessen sind. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf (im Bereich des SGB II des Alleinstehenden oder der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft) anzuerkennen, wie es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (vgl. § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II). Die im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durchzuführende Angemessenheitsprüfung limitiert die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach. Der Begriff der „Angemessenheit“ unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 87/12 R, m. w. N.). Dabei ist zwischen der Leistung für die Unterkunft und der Leistung für die Heizung zu unterscheiden (BSG, Urteil vom 02.07.2009, Az.: B 14 AS 36/08 R). Die Angemessenheit der Unterkunftskosten ist nach der von der Rechtsprechung des BSG verfolgten, sog. Produkttheorie (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R), in mehreren Schritten zu prüfen: Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und ihr maßgeblicher örtlicher Vergleichsraum zu ermitteln. Als dann ist der maßgebliche örtliche Vergleichsraum festzulegen. Im nächsten Schritt ist unter Berücksichtigung des angemessenen einfachen Wohnungsstandards festzustellen, welche Nettokaltmiete pro Quadratmeter Grundfläche für die angemessene Wohnungsgröße auf dem Wohnungsmarkt des maßgeblichen Vergleichsraumes zu zahlen ist, um die nach der Produkttheorie angemessene Nettokaltmiete zu ermitteln. Zu der Nettokaltmiete sind noch die kalten Betriebskosten hinzuzurechnen. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/99 R). Da die angemessene Referenzmiete bereits bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten so festzulegen ist, dass es dem Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich ist, im gesamten räumlichen Vergleichsraum eine angemessene Wohnung anzumieten kann nach der Rechtsprechung des BSG im Regelfall davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu der abstrakt angemessenen Leistung für die Unterkunft gibt (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, Az.: B 4 AS 30/08 R). Die Wohnung der Kläger ist gemäß Mietvertrag vom 08.03.2007 ca. 75 m² und damit unangemessen groß für einen 2-Personen-Haushalt (vgl. Berlit in: Münder/Geiger, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 7. Auflage 2021, zu § 22 Rn. 75). Angemessen ist vorliegend nur eine 60 m² große Wohnung, weshalb sich die Berechnung der angemessenen Bruttokaltmiete auch auf 60 m² zu beschränken hat. 2. Maßgeblicher Vergleichsraum ist vorliegend die Stadt B.-B.. Der räumliche Vergleichsmaßstab ist so zu wählen, dass Hilfesuchende im Regelfall ihr soziales Umfeld beizubehalten vermögen (vgl. BSG, Urteil vom 18.02.2010, Az.: B 14 AS 73/08 R). Deshalb ist für den räumlichen Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfesuchenden maßgebend. Nach der Rechtsprechung beider für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG umfasst der Vergleichsraum ausreichend große homogene Lebens- und Wohnbereiche, die sich durch räumliche Nähe, Infrastruktur und verkehrstechnische Verbundenheit auszeichnen (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2015, Az.: B 4 AS 44/14 R). Zwar ist, wie das BSG bereits in seinem Urteil vom 7.11.2006 (Az.: B 7b AS 10/06 R) im Einzelnen dargelegt hat, in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, weil vom Hilfebedürftigen ein Umzug in einen anderen Wohnort, der mit einer Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, im Regelfall nicht verlangt werden kann. Dies bedeutet aber nicht, dass sich der räumliche Vergleichsmaßstab strikt am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der "Gemeinde" nach dem jeweiligen landesrechtlichen Kommunalrecht orientieren muss. Bei der Bildung des räumlichen Vergleichsmaßstabs kann es – insbesondere im ländlichen Raum – geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsgebiete zusammenzufassen, während in größeren Städten andererseits eine Unterteilung in mehrere kleinere Vergleichsgebiete, die kommunalverfassungsrechtlich keine selbständigen Einheiten darstellen, geboten sein kann. Deshalb hat das BSG in seiner Entscheidung vom 16.06.2015 (B 4 AS 44/14 R) ausdrücklich sogenannte „Raumschaften“ als Vergleichsraum zugelassen und insoweit primär darauf abgestellt, ob die einbezogenen Gemeinden durch ein öffentliches Verkehrsnetz „gut“ angebunden sind. In seiner Entscheidung vom 19.10.2010 hat das BSG sogar das gesamte Stadtgebiet von Berlin als homogenen Vergleichsraum anerkannt. Die Problematik des homogenen Lebensbereichs stellt sich damit nach alledem grundsätzlich nur für einen Landkreis. Eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke (oder Ortsteile) mit besonders verdichteter Bebauung und damit vorwiegend günstigem Wohnraum fördert gerade das Risiko einer Ghettoisierung. Außerdem zeigt die Wohnlagenkarten des B.-B. Mietspiegel deutlich, dass ohnehin in allen Bezirken auch einfache Wohnlagen, an deren Mietniveau sich die Referenzmieten orientieren, vorhanden sind, sodass auch von daher die Bildung eines engeren Vergleichsraums nicht erforderlich erscheint. Es handelt sich bei der Stadt B.-B. mit ihren X Einwohnern (Stand 2019) und ihren X Stadtteilen damit insgesamt betrachtet um einen ausreichend großen und homogenen Lebens- und Wohnbereich, so dass die vergleichsraumprägenden Merkmale vorliegen (so bereits: Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 31.01.2018, Az.: S 14 AS 3082/16). 3. Das Konzept der Stadt B.-B. kann nicht zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung herangezogen werden, da es nicht schlüssig ist. a) Auf Grundlage der vorliegend abstrakt angemessenen Wohnungsgröße von 60 m² ist festzustellen, wie hoch die angemessene Miete für Wohnungen einfachen Standards in dem Vergleichsraum ist. Dabei ist die Angemessenheitsobergrenze für die Mietkosten nach der Rechtsprechung des BSG auf Grundlage eines „schlüssigen Konzepts“ zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 27/09 R; BSG, Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Das „schlüssige Konzept“ soll die hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiedergegeben werden (vgl. (BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Der Grundsicherungsträger muss mithin nicht nur ein Konzept haben, nach dem er die angemessene Miete bestimmt, sondern dieses Konzept muss einer gerichtlichen Überprüfung Stand halten, also schlüssig sein (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Entscheidend ist, dass den Feststellungen des Leistungsträgers ein Konzept zugrunde liegt, dieses im Interesse der Überprüfbarkeit des Ergebnisses schlüssig und damit die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (vgl. BSG, Urteil vom 10.09.2013, Az.: B 4 AS 77/12 R). Ein „schlüssiges Konzept“ liegt nach der Rechtsprechung des BSG dann vor, wenn eine systematische Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen im maßgeblichen Vergleichsraum sowie für sämtliche Anwendungsfälle und nicht nur punktuell im Einzelfall erfolgte (vgl. BSG, Urteil vom 22.09.2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Zusammengefasst ergeben sich danach folgende Voraussetzungen an die Schlüssigkeitsanforderungen des Konzepts: - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung) - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit), Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). b) Ein diesen Maßstäben genügendes „schlüssiges Konzept“ zur Ermittlung der angemessenen Mietkosten liegt den von dem Beklagten als angemessen anerkannten Kosten der Unterkunft nach Auffassung der Kammer nicht zugrunde. Das Konzept der Stadt B.-B. beruht maßgeblich auf dem Gutachten über die angemessenen Bedarfe der Unterkunft für das Gebiet des Stadtkreises B.-B. der I. GmbH aus August 2018 (im Folgenden: I.-Gutachten). Bei diesem handelt es sich um die sprachliche Zusammenfassung komplexerer Berechnungen, die – auch trotz weiterer Begründung und Erläuterungen vom 29.07.2021 – seitens des Gerichts nicht gänzlich nachvollzogen werden können. Damit ist das Konzept der Stadt B.-B. gemäß obiger Definition nicht schlüssig. Ob die einst im Verfahren S 14 AS 3082/16 mit Urteil vom 31.01.2018 aufgezeigten Mängel des älteren Konzepts der Stadt B.-B. noch fortbestehen, kann damit dahingestellt bleiben. Bei der Prüfung der konkreten Verfügbarkeit von preisgünstigem Wohnraum auf S. 39 gehen die Gutachtenersteller davon aus, dass neben den auf IS24 und einer lokalen Tageszeitung geschalteten Angeboten noch von einem zwei- bis dreimal so hohen verfügbaren Wohnungsbestand ausgegangen werden könne, weil zahlreiche Wohnungen nicht öffentlich inseriert würden. Die Gutachtenersteller verweisen diesbezüglich auf „die Praxis“ des Immobilienmarktes. Ohne nähere Belege (z.B. aus Fachliteratur) ist diese Annahme grundsätzlich nicht ausreichend. Die Schätzung des I.-Gutachtens entbehrt einer wissenschaftlich-statistischen Grundlage. In dem Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2018 – S 14 AS 3082/16 hat die seinerzeit erkennende Kammer darauf hingewiesen, dass sich dem damaligen Gutachten nicht entnehmen lasse, ob die zu Grunde gelegte IS24-Datenlage den gesamten Vergleichsraum des Stadtgebietes von B.-B. umfasst habe („keine Ghettobildung“). Daran fehlt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch in dem aktuellen I.-Gutachten. Das I.-Institut geht zwar zutreffend davon aus, dass für Vermieter grundsätzlich mehrere Wege bestehen, eine leerstehende Wohnung einer Gruppe von Mietern bekannt zu machen, wobei je nach Vermietertyp unterschiedliche Herangehensweisen im Vordergrund stehen. Des Weiteren geht es zu Recht davon aus, dass sich seit Beginn der 2000er Jahre ein Wandel vollzogen hat: Während früher vorrangig in Tageszeitungen und speziellen Anzeigen- und Werbeblättern inseriert wurde, wurden seit ca. 2006 mit zunehmender Digitalisierung vor allem Online-Portale genutzt. Auch die Struktur der Wohnungsmärkte spielt eine Rolle: Auf angespannten Märkten mit hoher Wohnungsnachfrage kommt es häufig dazu, dass nicht alle Wohnung öffentlich bekannt gemacht werden, sondern aus einer Anzeige für eine Wohnung werden durch die ausgelösten Anfragen für weitere leerstehende Wohnungen Interessenten gewonnen. Durch dieses Vorgehen wird das Anfragevolumen gesteuert. Gerade Wohnungen im unteren Preissegment werden grundsätzlich nicht öffentlich bekannt gemacht, sondern teils über Wartelisten von gewerblich tätigen Vermietern oder durch die Vermittlung von Kontakten im Freundes- und Bekanntenkreis vermietet. Dies folgt aus der Beobachtung, dass die durchschnittliche Nettokaltmiete bei einer Mietänderung im Bestand deutlicher unter derjenigen bei Abschluss eines neuen Mietvertrages liegt und diese wiederum deutlich unterhalb der durchschnittlichen Angebotsmiete liegt. Für den im Rahmen der Mietspiegelbefragung der Stadt B.-B. erhobenen Datensatz beläuft sich die durchschnittliche Nettokaltmiete bei Anpassung der Miete in einem bestehenden Mietverhältnis auf 6,11 €/m², während die sogenannte Neu- oder Wiedervermietungsmiete bei Abschluss eines neuen Mietvertrages bei 6,84 €/m² liegt. Dagegen betrug die durchschnittliche Nettokaltmiete in den vom Anbieter IMV für das Jahr 2017 (KW 27 bis KW 43) erhobenen Inseraten, die aus Annoncen in den Datenbanken ebay Kleinanzeigen, ImmobilienScout24, Immonet/Immowelt sowie Kalaydo bestehen, 9,33 €/m². Diese Angaben zu 480 Wohnungen wurden zur Vergleichszwecken verwendet. Das erkennende Gericht kann daher dem I.-Gutachten folgen, dass dieser Umstand dafür spricht, dass ein vergleichsweise großer Teil vor allem sehr günstiger Wohnungen nicht inseriert wird. Denn sonst dürfte sich zwischen der durchschnittlichen Neu- bzw. Wiedervermietungsmiete und der durchschnittlichen Angebotsmiete kein Unterschied von rund 2,50 €/m² ergeben. Die Ersteller des vorliegenden Konzepts weisen daher zu Recht darauf hin, dass die Angebotsdatenbanken – entgegen der eigenen Einschätzung vieler Anbieter – je nach lokaler Wohnungsmarktsituation kein repräsentatives Abbild der am Markt verfügbaren und tatsächlich anmietbaren Wohnungen liefern. Der Forschungsbericht des BMAS geht davon aus, dass nur rund 50 Prozent der tatsächlich verfügbaren Angebote inseriert werden. Solche Angaben werden oft aus dem Vergleich der jährlichen Menge von Annoncen aus Angebotsdatenbanken mit der aus Zensus- und Mikrozensus-Daten ermittelten Fluktuation ermittelt (vgl. BMAS, S. 182), haben aber den Charakter von Schätzungen. In einer Vergleichsstudie hat die Stadt Wiesbaden im Rahmen von Stadtanalysen zu „Wohnungsangebot und Mietenniveau der Wohnungsannoncen in Wiesbaden" für den Zeitraum von 2007 bis Juni 2013 für den Mietwohnungsmarkt ermittelt, dass die damals noch führende Datenbank Immobilienscout 24 vor dem Hintergrund der Wanderungs- und Umzugsaktivität eine Abdeckung von 35 bis 40 Prozent erreichen konnte. Setzt man die im Rahmen des B.-B. Mietspiegels erhobenen Durchschnittsmieten (siehe oben) zueinander in Beziehung, so käme man bei einer durchschnittlichen Angebotsmiete der ermittelten Inserate von 9,33 €/m² nur dann auf eine Neu bzw. Wiedervermietungsmiete von 6,84 €/m², wenn man für die nicht veröffentlichen Inserate eine durchschnittliche Nettokaltmiete von 6,11 €/m² unterstellen würde (wie bei Mietanpassungen in bestehenden Mietverhältnissen) und die nicht Öffentlich zugängigen Offerten das öffentlich inserierte Angebot um das Vierfache übersteigen würde. Das Gericht kann dem I.-Gutachten daher folgen, sofern laut Gutachtenersteller für B.-B. sogar davon auszugehen sei, dass deutlich mehr als das Vierfache des öffentlich zugänglichen Angebotes ohne Inserat vermietet wird. Diese Vorgehensweise bedingt jedoch weitreichende Probleme. i) Zuvorderst ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass nicht öffentlich inserierte Wohnungen nicht zur Bestimmung der Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum herangezogen werden dürfen. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Mietspiegelwerte nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, Rn. 32) nur eine „widerlegbare Vermutung“ für das ausreichende Vorhandensein von Wohnungen begründen (Anscheinsbeweis) und die Betroffenen nicht nachweisen müssen, dass es keine Wohnungen zum Richtwert gibt; es genügt, wenn die Vermutung „erschüttert“ wird. Der Anscheinsbeweis ist nach rechtlicher Würdigung des erkennenden Gerichts aber generell in Frage gestellt, wenn die Situation auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt von einem signifikanten Nachfrageüberhang nach preisgünstigem Wohnraum geprägt ist (vgl. SG Berlin, Urteil vom 10.08.2018, Az.: S 37 AS 2967/16). Der Leitsatz des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (Az.: B 14 AS 106/10 R) erweist sich unter Berücksichtigung einer über die Jahre zugenommenen Verknappung des Angebots ans Mietwohnungen als nicht mehr haltbar. Mitnichten kann nunmehr zehn Jahre nach Ergehen besagter Entscheidung noch davon ausgegangen werden, dass bei Anwendung des Durchschnittswertes des maßgeblichen qualifizierten Mietspiegels in ausreichendem Maße Wohnungen zu dem abstrakt angemessenen Quadratmeterpreis im örtlichen Vergleichsraum vorhanden sind. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts widerlegt die gegenwärtig zu beobachtende dynamische Entwicklung des Wohnungsmarktes mit einem deutlichen Nachfrageüberhang nach günstigen Wohnungen damit bereits im Grundsatz, d. h. ohne individuelle Prüfung, ob die Betroffenen ausreichend nach Wohnraum suchen, den Anscheinsbeweis, dass Mietspiegeldaten den Werten von Neuvertragsmieten genügend vorhandener, freier Wohnungen entsprechen. Das erzwingt eine abstrakte Verfügbarkeitsprüfung. Ohne eine solche Prüfung hängen die errechneten Werte in der Luft, ihnen fehlt der Bezug zu den realen Verhältnissen auf dem Wohnungsmarkt (vgl. SG Berlin, Urteil vom 10.08.2018, Az.: S 37 AS 2967/16). Unter den Bedingungen eines angespannten Wohnungsmarktes (Mietpreisbremse) begründen gewichtete Mietspiegelwerte keine Vermutung, dass es zu diesen Werten hinreichend verfügbaren Wohnraum gibt (vgl. SG Berlin, Urteil vom 10.08.2018, Az.: S 37 AS 2967/16). Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es den Leistungsberechtigten möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine "angemessene" Wohnung anzumieten (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2010, Az.: B 14 AS 2/10 R, Rn. 19). Mit anderen Worten: Ein Konzept ist nur schlüssig, wenn es auch Feststellungen zu den realen Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt beinhaltet. Darüber hinaus ist damit fraglich, ob bei vierfach höherem Wohnungsangebot hinsichtlich nichtöffentlich inserierter Wohnungen die herangezogenen öffentlich-inserierten Wohnungen über die Tageszeitungen und einschlägigen Online-Datenbanken den gesamten Vergleichsraum erfassen. Für die Verfügbarkeitsprüfung wurden für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 ausschließlich die Daten des Anbieters ImmobilicnScout24 verwendet (1.867 Datensätze, vgl. Stellungnahme des I.-Instituts vom 29.07.2021, S. 9). Wenn jedoch – wie oben dargelegt – viermal so viele Mietwohnungen nicht über eben jene Online-Plattform angeboten werden, sondern nichtöffentlich, kann nur schwerlich von einer allgemeinen Verfügbarkeit der Wohnungen zu der im Konzept ermittelten Miete ausgegangen werden. Vereinfacht formuliert schließt das I.-Institut aus den öffentlich inserierten 20 Prozent sämtlicher vermietbarer Wohnungen darauf, dass auch die restlichen 80 Prozent der nicht öffentlich inserierten Wohnungen jedem Leistungsbezieher verfügbar sind. Diese Annahme seitens der Gutachtenersteller ist durch nichts belegt oder gerechtfertigt. Sofern das I.-Gutachten also einen „Mietwohnungs-Schwarzmarkt“ annehmen möchte, fehlen nachweisbare Aussagen zu dessen Funktionsweise. Vermisst werden genauso Darstellungen zu den Mechanismen des „Unter-der-Hand-Marktes“. Es ist in keinster Weise ersichtlich, über welche Schritte der durchschnittliche Leistungsbezieher Zugang zu dem nicht-öffentlich inserierten Angebot an Mietwohnungen erhalten soll. Das reine Beantragen eines Wohnberechtigungsscheines kann hier aufgrund der damit verbundenen Wartezeit den Wohnungsmarkt bezüglich nicht-öffentlich inserierter Wohnungen plötzlich jedermann gleichberechtigt zugänglich machen. Eine frisch zugezogene aber hilfebedürftige Person ohne familiäre, berufliche oder anderweitig soziale Beziehungen muss sich grundsätzlich auf die öffentlich-inserierten Mietwohnungen bei der Auswahl einer Unterkunft beschränken. Für den durchschnittlichen – aber pflichtgemäß suchenden – Leistungsbezieher ist das nicht-öffentlich inserierte Mietwohnungsangebot vollständig bzw. nahezu verschlossen. Die Wohnungen eines bestimmten Vergleichsraums, die Basis für ein schlüssiges Konzept bilden sollen, müssen für jedermann im überwiegenden Maße zugänglich sein. Menschen, die nicht im Leistungsgebiet verwurzelt sind, hätten ansonsten ein Problem, angemessenen Wohnraum zu finden. So mag ein Anteil von maximal 20 % nicht-öffentlich inserierter Wohnungen noch zulässig sein. Der vorliegend für die Stadt B.-B. zu beobachtende Anteil von 80 % nicht-öffentlich inserierter Wohnungen verkürzt das einem Leistungsbezieher zur Verfügung stehende Wohnangebot jedoch dermaßen, dass die ermittelten Mieten hierfür keine taugliche Basis für ein schlüssiges Konzept sein können, das auch die – wesentlich teureren – öffentlich-inserierten Wohnungen umfassen möchte. Der im Konzept ermittelte Angemessenheitswert hat sich wegen des hohen Anteils nicht-öffentlich inserierter – und damit grundsätzlich nicht zugänglicher – Mietwohnungen zu weit von dem durchschnittlichen Wert der öffentlich-inserierten Wohnungen entfernt. ii) Selbst wenn man jedoch das Einbeziehen der nicht-öffentlich inserierten Mietwohnungen in einem Umfang von 80 % zur Bildung eines Angemessenheitswertes für zulässig erachten möchte, bleibt das Konzept der Stadt B.-B. unschlüssig. Denn die I.-Einschätzung, dass die tatsächliche Zahl angebotener Wohnungen die öffentlich zugängliche Anzahl um den Faktor 2 bis 3 übersteig, ist als zu niedrig einzuschätzen. Zwar wird der Faktor 2 als Untergrenze von der Veröffentlichung des BMAS gestützt und wirkt sich zugunsten des Leistungsbeziehers aus, hebt er doch die als angemessen betrachtete Durchschnittsmiete an. Jedoch entspricht die Zugrundelegung von lediglich zweimal so vielen nicht öffentlich inserierten Wohnungsangeboten im Vergleich zu den öffentlich inserierten Wohnungsangeboten nach der begründeten Einschätzung des I.-Instituts bei weitem nicht den tatsächlichen Gegebenheiten im maßgeblichen Vergleichsraum. Schlüssig wäre die Heranziehung eines Faktors von 4 gewesen. Warum dementgegen der Faktor zwei herangezogen wurde, wird nicht näher dargelegt und kann auch nicht von der erkennenden Kammer abgeleitet werden. Letztendlich wird die normalerweise angemessene Bruttokaltmiete durch Verwendung eines falschen Faktors entgegen der Realität dann zu hoch bemessen. Eine Datengrundlage für die Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete kann nur dann als ausreichend angesehen werden, sofern sämtliche tatsächliche Gegebenheiten und Besonderheiten des maßgeblichen Vergleichsraums berücksichtigt werden und gerade nicht durch willkürliche Anpassungen zu Ungunsten, aber auch zu Gunsten, der Leistungsbezieher verfälscht werden. iii) Die Gerichte sind in Verfahren zur Prüfung von Leistungsansprüchen nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht befugt, Mietspiegelwerte als normative Größen zur Steuerung des Wohnungsmarktes zu bestätigen. Eine nachträgliche Anpassung des Konzepts durch das Gericht hat zu unterbleiben. 3. Fehlt – wie hier für den Stadtkreis B.-B. (s.o.) – ein schlüssiges Konzept, auf dessen Grundlage beurteilt werden kann, ob die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin die Angemessenheitsobergrenze überschreiten, sind grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen der Kläger zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 50/09 R). Die Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft kann jedoch nicht unbegrenzt erfolgen; die Grenze findet sich insoweit in den Tabellenwerten zu § 12 Abs. 1 WoGG (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2013, Az.: B 14 AS 61/12 R; BSG, Urteil vom 12.12.2013, Az.: B 4 AS 87/12 R; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 07.03.2018; Az.: L 5 AS 376/16; Luik, in: Eicher/Luik, SGB II – Grundsicherung für Arbeitssuchende, 4. Auflage 2017; § 22 Rn. 106). Weil mit der Heranziehung der Wohngeldtabelle eine abstrakte, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsrahmen unabhängige Begrenzung vorgenommen wird, ist der jeweilige Höchstbetrag der Tabelle (rechte Spalte) anzusetzen. Das BSG (vgl. Urteil vom 22.03.2012, Az.: B 4 AS 16/11 R) erhöht im Interesse des Schutzes des elementaren Wohnbedürfnisses des Hilfebedürftigen auf Sicherung des Wohnraumes diesen sich aus § 12 WoGG ergebenden Betrag ferner um einen „Sicherheitszuschlag“ von 10 %. Die Kammer schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an. Danach ergibt sich für die Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung des Wohnortes B.-B., Stadt (Mietenstufe IV) für zwei Personen ein monatlicher Betrag von insgesamt 636,90 € (579,00 € zuzüglich 10 % Sicherheitszuschlag) Bruttokaltmiete. Nachdem der Beklagte Bruttokaltmietkosten in Höhe von 530,40 € gewährt hat, haben die Kläger einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zu den nach dem WoGG angemessenen Bruttokaltmietkosten in Höhe von 106,50 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG. IV. Die Berufung bedarf gem. § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, da der Wert des Beschwerdegegenstandes unter 750,00 € liegt und keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen sind. Die Kläger begehrt in diesem Verfahren für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 höhere Kosten der Unterkunft von 106,50 € monatlich, mithin einen Betrag in Höhe von insgesamt 639,00 €. Die Berufung ist nicht gemäß § 144 Abs. 2 SGG zuzulassen, insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Streitgegenstand betrifft einen vergangenen Zeitraum. Die Kläger begehren die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitssuchende – (SGB II) unter Berücksichtigung der nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) angemessenen Kosten der Unterkunft vom 01.01.2020 bis 30.06.2020. Die Kläger stehen bei dem Beklagten seit längerem im laufenden Leistungsbezug. Der Kläger zu 1) ist Vater des minderjährigen Klägers zu 2). Letzterer hält sich wechselseitig zu etwa gleichen Teilen im Haushalt beider Elternteile auf. Die tatsächliche Bruttokaltmiete des Klägers zu 1) betrug damals 710,00 €, die Heizkosten 60,00 €. Auf den Weiterbewilligungsantrag vom 28.11.2019 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom 23.03.2020 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 in Höhe von monatlich 961,36 €. Hierbei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung vor Einkommensanrechnung einen Bedarf von 590,40 € (Grundmiete: 470,40 €; Heizkosten: 60,00 €; Nebenkosten: 60,00 €). Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 27.03.2020, die Einkünfte des Klägers zu 1) seien ab März 2020 wegen pandemiebedingter Kündigung weggefallen, bewilligte der Beklagte nunmehr mit Bescheid vom 31.03.2020 abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.04.2020 in Höhe von monatlich 1.094,36 € und mit weiterem Bescheid vom 31.03.2020 abschließend für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 30.06.2020 in Höhe von monatlich 1.201,36 €. Hierbei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung weiterhin einen Bedarf von 590,40 €. Nach Einreichung der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2019 hob der Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 31.03.2020 betreffend die Leistungen bis Februar 2020 mit Änderungsbescheid vom 26.05.2020 auf und bewilligte stattdessen für Februar 2020 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 2.596,18 €. Hierbei berücksichtigte er an Kosten der Unterkunft und Heizung nunmehr einen Bedarf von 2.092,22 € (Grundmiete: 470,40 €; Heizkosten: 60,00 €; Nebenkosten: 1.561,82 €). Den Widerspruch vom 27.03.2020 wies der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020 – bei den Klägern eingegangen am 11.09.2020 – als unbegründet zurück. Dagegen haben die Kläger am 08.10.2020 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Sie sind der Ansicht, das Konzept der Stadt B.-B., auf das der Beklagte zur Berechnung der Unterkunftskosten zugreife, genüge nicht den gesetzlichen Voraussetzungen. Insbesondere sei der Vergleichsraum unrechtmäßig gebildet worden. Der Stadtkreis B.-B. sei kein homogener Lebens- und Wohnbereich. Es widerspreche zudem in eklatanter Art und Weise der Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, sofern das Institut I. die ländlich geprägten und unterrepräsentierten Stadtteile um durchschnittlich 100% übergewichtet, während es die überrepräsentierten Stadtteile einfach um ca. 50% herabgewichtet. Die Unterkunftskosten seien daher nach dem WoGG zu berechnen. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 23.03.2020, 31.03.2020 und vom 26.05.2020, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.08.2020, zu verurteilen, ihnen für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in Höhe von 106,50 € als Kosten der Unterkunft zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig und verweist im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 19.08.2020. Auf Anforderung des Gerichts hat der Beklagte zur Begründung des „schlüssigen Konzepts“ den Mietspiegel für nicht preisgebundene Wohnungen in B.-B. (Stand: 02.10.2017) sowie ein Gutachten über die angemessenen Bedarfe der Unterkunft für das Gebiet des Stadtkreises B.-B. der I. GmbH aus August 2018 vorgelegt (vgl. Gerichtsakte Bl. 21-80). Dem I.-Gutachten ist auf Seite 43 zu entnehmen, dass bei einer Wohnungsgröße von bis zu 60 m² und einer Größe der Bedarfsgemeinschaft von zwei Personen eine Gesamtmiete (nettokalt) von 422,40 €, kalte Betriebskosten von 1,80 € pro m² und eine Gesamtmiete (bruttokalt) in Höhe von 530,40 € angemessen sei. Das Gericht hat aus dem Verfahren S 6 AS 1422/20 die beiden Stellungnahmen der I. GmbH vom 29.07.2021 zum hiesigen Verfahren beigezogen. Auf diese sei verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.