Urteil
B 8 SO 12/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine als Motivationszuwendung geleistete Zahlung einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist zwar Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII, bleibt aber gemäß § 84 Abs.1 SGB XII bei der Bemessung der Grundsicherung unberücksichtigt, wenn sie als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Norm anzusehen ist.
• Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind solche Leistungen, die ergänzend zu Sozialhilfe zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis erbracht werden.
• Fehlende Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. seines Lebenspartners können die Entscheidung über die Höhe der Grundsicherungsleistung verhindern und erfordern gegebenenfalls Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
Motivationszuwendung durch Wohlfahrtsverband bleibt bei Grundsicherung unberücksichtigt • Eine als Motivationszuwendung geleistete Zahlung einer Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege ist zwar Einkommen i.S.d. § 82 SGB XII, bleibt aber gemäß § 84 Abs.1 SGB XII bei der Bemessung der Grundsicherung unberücksichtigt, wenn sie als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege im Sinne der Norm anzusehen ist. • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind solche Leistungen, die ergänzend zu Sozialhilfe zum Wohle des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung in einem synallagmatischen Austauschverhältnis erbracht werden. • Fehlende Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. seines Lebenspartners können die Entscheidung über die Höhe der Grundsicherungsleistung verhindern und erfordern gegebenenfalls Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Der 1968 geborene dauerhaft erwerbsgeminderte Kläger bezog Grundsicherungsleistungen und nahm ab August 2006 an einem Arbeitstraining für psychisch Kranke der H gGmbH teil. H zahlt an Teilnehmende eine an Anwesenheit gekoppelte Motivationszuwendung (1,60 Euro pro Stunde). Die Sozialhilfeträgerin setzte für Juli 2007 ein prognostisches Einkommen von monatlich 60 Euro zugrunde und rechnete nach § 82 SGB XII Arbeitsmittel und Freibeträge ab, sodass 8,56 Euro als anrechenbares Einkommen verblieben. Kläger begehrte Zahlung weiterer 8,56 Euro; die Vorinstanzen lehnten dies ab mit der Begründung, es handele sich um Einkommen. Der Kläger rügte in der Revision, die Zahlungen seien Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege und daher nach § 84 Abs.1 SGB XII nicht zu berücksichtigen. • Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Landessozialgericht keine ausreichenden Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des Klägers und seines Lebenspartners getroffen hat und deshalb nicht endgültig über den Anspruch entscheiden kann (§§ 41 ff., 82–84 SGB XII; § 170 SGG). • Die Motivationszuwendung stellt nach § 82 SGB XII zwar eine Einnahme in Geld dar und fällt damit grundsätzlich unter den Begriff des Einkommens; ausgenommen sind nur nach Gesetz bestimmte Leistungen. Die konkrete Zuwendung ist kein Ausnahmefall des § 82 Abs.1 SGB XII. • Die Zuwendung ist als Leistung der freien Wohlfahrtspflege i.S.d. § 84 Abs.1 SGB XII einzuordnen: H ist Mitglied des Paritätischen Wohlfahrtsverbands und gewährt die Zahlung als rehabilitationsfördernde, nicht gewinnorientierte Leistung zum Wohle der Teilnehmer. Zuwendungen dieser Art sind keine Gegenleistung im Sinne eines synallagmatischen Vertragsverhältnisses, auch wenn ihre Höhe von Anwesenheitszeiten abhängt. • Die Zuwendung bleibt daher nach § 84 Abs.1 SGB XII bei der Bemessung der Grundsicherungsleistung unberücksichtigt, sofern die Zuwendung nicht so hoch ist, dass durch sie die Sozialhilfe ersetzbar würde; bei den hier streitigen Beträgen (bis zu 60 Euro monatlich) ist dies nicht der Fall. • Ob die konkrete Höhe der zu berücksichtigenden Leistung für Juli 2007 um 8,56 Euro höher ausfallen muss, kann das Bundessozialgericht wegen fehlender Feststellungen nicht entscheiden; das LSG muss die erforderlichen Feststellungen zu tatsächlichen Zuflüssen sowie zu Einkommen und Vermögen des Klägers und seines Lebenspartners nachholen (§§ 19 Abs.2, 41 ff., 43 Abs.1, 82–84 SGB XII). Die Revision des Klägers ist in dem Sinne begründet, dass das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das BSG stellt fest, dass die Motivationszuwendung zwar unter den Begriff des Einkommens (§ 82 SGB XII) fällt, aber als Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege (§ 84 Abs.1 SGB XII) bei der Festsetzung der Grundsicherungsleistung unberücksichtigt bleibt, weil sie rehabilitationsfördernden Zwecken dient und nicht als entgeltliche Gegenleistung anzusehen ist. Gleichwohl konnte das Gericht nicht endgültig feststellen, ob dem Kläger für Juli 2007 tatsächlich Zuflüsse in welcher Höhe zugeflossen sind und ob Einkommen oder Vermögen des Lebenspartners zu berücksichtigen sind; deshalb ist eine Zurückverweisung an das LSG erforderlich. Das LSG hat bei erneuter Verhandlung die notwendigen tatsächlichen Feststellungen nachzuholen; im Übrigen wird es ggf. auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.