Urteil
B 5 R 2/12 R
BSG, Entscheidung vom
21mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei einer Folgerente (Hinterbliebenenrente) sind ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (EP) der zuletzt bezogenen Versichertenrente zugrunde zu legen, wenn die Hinterbliebenenrente spätestens binnen 24 Monaten nach Ende der Vorrente beginnt (§ 88 Abs.2 SGB VI).
• Ein früherer Abschlag wegen Versorgungsausgleich ist bei der Summenbildung der EP dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Vorrente ohne Kürzung infolge eines Rückausgleichs nach dem alten VAHRG gewährt wurde; der Besitzschutz erstreckt sich auf die gesamte Zahl der persönlichen EP der Vorrente (§ 88 Abs.2 SGB VI).
• Die Übergangsregelungen des neuen Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglG) können das Anpassungsrecht nach altem Recht nicht zugunsten Hinterbliebener erhalten; nach VersAusglG ist das Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person grundsätzlich der ausgleichspflichtigen Person vorbehalten (§§ 37,38 VersAusglG).
• Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Besitzschutz müssen die persönlichen EP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu festgestellt werden; ist der festgestellte Besitzschutzwert höher, ist die Hinterbliebenenrente danach neu zu berechnen (Rentenformel §§ 63 ff., 66, 67 SGB VI).
Entscheidungsgründe
Besitzschutz persönlicher Entgeltpunkte bei Folgerenten nach Versorgungsausgleich • Bei einer Folgerente (Hinterbliebenenrente) sind ihr mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (EP) der zuletzt bezogenen Versichertenrente zugrunde zu legen, wenn die Hinterbliebenenrente spätestens binnen 24 Monaten nach Ende der Vorrente beginnt (§ 88 Abs.2 SGB VI). • Ein früherer Abschlag wegen Versorgungsausgleich ist bei der Summenbildung der EP dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Vorrente ohne Kürzung infolge eines Rückausgleichs nach dem alten VAHRG gewährt wurde; der Besitzschutz erstreckt sich auf die gesamte Zahl der persönlichen EP der Vorrente (§ 88 Abs.2 SGB VI). • Die Übergangsregelungen des neuen Versorgungsausgleichsrechts (VersAusglG) können das Anpassungsrecht nach altem Recht nicht zugunsten Hinterbliebener erhalten; nach VersAusglG ist das Antragsrecht auf Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person grundsätzlich der ausgleichspflichtigen Person vorbehalten (§§ 37,38 VersAusglG). • Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Besitzschutz müssen die persönlichen EP im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neu festgestellt werden; ist der festgestellte Besitzschutzwert höher, ist die Hinterbliebenenrente danach neu zu berechnen (Rentenformel §§ 63 ff., 66, 67 SGB VI). Die Klägerin ist Witwe des verstorbenen Versicherten, dessen erste Ehe geschieden und wegen Versorgungsausgleichs Rentenanwartschaften übertragen worden waren. Der Versicherte bezog bis zum 31.1.2011 eine ungekürzte Rente, nachdem zu seinen Lasten zunächst ein Abschlag berücksichtigt und später ein Rückausgleich nach altem VAHRG bewirkt worden war. Die Beklagte berücksichtigte bei der Festsetzung der großen Witwenrente ab 1.2.2011 einen Abschlag aus dem früheren Versorgungsausgleich. Das Sozialgericht wies die Klage ab mit der Begründung, nach dem neuen VersAusglG stehe den Hinterbliebenen kein Anpassungsantrag zu und der Abschlag sei bei der Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen. Die Klägerin rügt Verletzung der Übergangsvorschriften und beruft sich darauf, dass der Versicherte bereits früher eine ungekürzte Rente erhielt und damit der Abschlag dauerhaft entfallen sei. Das Bundessozialgericht hob das Urteil auf und verwies zurück, weil noch Feststellungen zur Höhe der persönlich besitzgeschützten Entgeltpunkte erforderlich seien. • Zulässigkeit: Die Sprungrevision war nach § 161 SGG zulässig und wurde vom BSG angenommen. • Rechtsgrundlage für die Rentenberechnung: Die Höhe der Hinterbliebenenrente bemisst sich nach der Rentenformel (§§ 63 ff., 66, 67 SGB VI) und ist mit der zum Beginn der Rente geltenden Rechtslage zu berechnen. • Besitzschutz nach § 88 Abs.2 SGB VI: Beginnt die Hinterbliebenenrente spätestens binnen 24 Kalendermonaten nach Ende der zuletzt bezogenen Versichertenrente, sind ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP der Vorrente zugrunde zu legen; dies gilt auch wenn früher wegen Versorgungsausgleichs Abschläge bestanden hatten. • Wirkung früherer Rückausgleichsregelungen: Nach altem VAHRG konnte durch erfolgreichen Rückausgleich der Versichertenrente eine dauerhafte Nichtkürzung erreicht werden; diese erhöhte persönliche EP der Vorrente sind vom Hinterbliebenen mittelbar besitzgeschützt und bei der Folgerente zu berücksichtigen. • Übergangsrecht und VersAusglG: Das neue VersAusglG verändert grundsätzlich die Antragsberechtigung auf Anpassung; Hinterbliebene können nach § 38 VersAusglG im Regelfall keinen Rückausgleich mehr beantragen, was die generelle Anrechenbarkeit früherer Abschläge bei Neufestsetzungen begründet. • Keine Aufspaltung des Besitzschutzes: § 88 Abs.2 SGB VI schützt die gesamte Zahl der persönlichen EP der Vorrente; eine Teilaufspaltung in besitzgeschützte und nicht besitzgeschützte Anteile ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Verfahrensfolge: Mangels hinreichender Feststellungen des Sozialgerichts über die tatsächlich der Vorrente zugrunde liegenden persönlichen EP hat das BSG aufgehoben und zur erneuten Feststellung und Entscheidung zurückverwiesen; bei höherem festgestelltem Besitzschutzwert ist die Rente neu zu berechnen unter Beachtung der Rentenartfaktoren und aktuellen Rentenwerte. Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das SG muss nun feststellen, welche persönlichen Entgeltpunkte der zuletzt bezogenen Versichertenrente tatsächlich zugrunde lagen. Beginnte die Hinterbliebenenrente innerhalb von 24 Monaten nach Ende der Vorrente, sind ihr mindestens die bisherigen persönlichen EP der Vorrente zugrunde zu legen; ist dieser Besitzschutzwert höher als bisher angesetzt, ist die Witwenrente entsprechend neu zu berechnen und zu zahlen. Das neue VersAusglG schränkt zwar das Antragsrecht der Hinterbliebenen ein, berührt jedoch nicht den Besitzschutz des § 88 Abs.2 SGB VI, der der Klägerin gegebenenfalls höhere Leistungen verschafft. Das SG hat über Kostenentscheidung und die konkrete Neuberechnung der Rente nach erneuter Feststellung der EP zu entscheiden.