Beschluss
B 14 AS 315/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die in §160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden.
• Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete abstrakte Rechtsfrage und Auseinandersetzung mit bestehender Senatsrechtsprechung erforderlich.
• Verfahrensrügen führen nur dann zur Revisionszulassung, wenn sie einen Verfahrensmangel betreffen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, und konkret substantiiert werden.
• Überlange Verfahrensdauer begründet seit dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht mehr die Zulassung der Revision.
• Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig; PKH abgelehnt (B 14 AS 315/12 B) • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die in §160 Abs.2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe nicht schlüssig dargelegt werden. • Zur Begründung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine konkrete abstrakte Rechtsfrage und Auseinandersetzung mit bestehender Senatsrechtsprechung erforderlich. • Verfahrensrügen führen nur dann zur Revisionszulassung, wenn sie einen Verfahrensmangel betreffen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, und konkret substantiiert werden. • Überlange Verfahrensdauer begründet seit dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren nicht mehr die Zulassung der Revision. • Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Kläger richtete eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, mit der die Revision nicht zugelassen worden war. Er rügte unter anderem die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache bezüglich Leistungsausschlusses nach §7 Abs.4a SGB II und örtlicher Zuständigkeit nach §36 SGB II sowie Verfahrensmängel und Verletzungen prozessualer Pflichten. Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen; der Kläger beantragte beim Bundessozialgericht die Zulassung der Revision, Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. Das BSG prüfte, ob die Beschwerde die in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe schlüssig darlegt und ob Verfahrensrügen substantiiert sind. Zudem beurteilte das BSG die Erfolgsaussichten für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger keinen der abschließend in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, abweichende Rechtsprechung, Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt hat (§160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG). • Zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung ist erforderlich, eine konkrete abstrakte Rechtsfrage zu formulieren und darzulegen, inwiefern bestehende Rechtsgrundsätze weiterzuentwickeln sind; der Kläger hat sich nicht mit der einschlägigen Senatsrechtsprechung auseinandergesetzt (beispielsweise Urteil B 14 AS 133/11 R) und damit die Anforderungen nicht erfüllt (§160 Abs.2 Nr.1 SGG). • Verfahrensrügen sind nur zulassungsbegründend, wenn der geltend gemachte Mangel die Entscheidung tragen kann; Rügen wegen Verletzung von §§109, 128, 103 SGG sind nur zulässig, wenn sie sich auf einen konkret benannten Beweisantrag beziehen, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§160 Abs.2 Nr.3 SGG). • Die Rüge überlanger Verfahrensdauer kann nach dem Gesetz zum Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren (24.11.2011) nicht mehr zur Zulassung der Revision führen. • Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht scheitert an der Nichtbenennung eines Beweisantrags; die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs an fehlender Konkretisierung, welche Feststellungen überraschend getroffen worden seien. • Prozesskostenhilfe nach §73a SGG i.V.m. §114 ZPO und Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (insbesondere mangelhafte Zulassungsbegründung). • Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung der §§183, 193 SGG. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, weil die erforderlichen Zulassungsgründe des §160 Abs.2 SGG nicht schlüssig dargelegt wurden. Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verfahrensrügen waren nicht konkretisiert und konnten daher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten. Damit bleibt die Entscheidung des Landessozialgerichts in der Hauptsache ohne Zulassung der Revision in Kraft.