Urteil
B 14 AS 133/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II ist keine weitergehende materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch; sie regelt die Zuständigkeit der Träger.
• Bei Rücknahme nach § 45 SGB X ist zu prüfen, in welchem Umfang der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war und ob das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist.
• Die Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II begründet eine beschränkte Verbandszuständigkeit; § 44 Abs. 3 SGB X erlaubt nicht allgemein die Überschreitung dieser Verbandszuständigkeit.
• Bei Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist entscheidend, welche Unterkunft tatsächlich vorrangig genutzt wird; Leistungen für eine nicht genutzte Unterkunft sind rechtswidrig.
• Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X richten sich nach dem Umfang der rechtswidrigen Bewilligung und der Schutzwürdigkeit des Begünstigten.
Entscheidungsgründe
Rücknahme und Erstattung von Alg II: örtliche Zuständigkeit ist keine materielle Anspruchsvoraussetzung • Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II ist keine weitergehende materiell-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für den Leistungsanspruch; sie regelt die Zuständigkeit der Träger. • Bei Rücknahme nach § 45 SGB X ist zu prüfen, in welchem Umfang der ursprüngliche Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war und ob das Vertrauen des Begünstigten schutzwürdig ist. • Die Abgrenzung der Zuständigkeiten verschiedener Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II begründet eine beschränkte Verbandszuständigkeit; § 44 Abs. 3 SGB X erlaubt nicht allgemein die Überschreitung dieser Verbandszuständigkeit. • Bei Leistungsgewährung für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist entscheidend, welche Unterkunft tatsächlich vorrangig genutzt wird; Leistungen für eine nicht genutzte Unterkunft sind rechtswidrig. • Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X richten sich nach dem Umfang der rechtswidrigen Bewilligung und der Schutzwürdigkeit des Begünstigten. Die Klägerin beantragte Arbeitslosengeld II beim Jobcenter Magdeburg und erhielt für Januar bis Juni 2005 einen Bewilligungsbescheid. Sie hatte ab 2003 eine gemeinsame Wohnung in Stadt A mit ihrem Freund, lebte zeitweise in Magdeburg und erhielt früher Leistungen. Das Jobcenter stellte Zahlungen ab März 2005 ein, hörte die Klägerin an und nahm im Juli 2005 den Bewilligungsbescheid für Januar bis März 2005 zurück und forderte 1.677,39 Euro zurück. Die Gerichte auf den vorherigen Instanzen hatten die Rücknahme und Erstattung bestätigt; das LSG begründete dies damit, die Klägerin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in A gehabt, sodass das Jobcenter Magdeburg örtlich unzuständig gewesen sei. Die Klägerin rügte, § 36 SGB II enthalte nur eine formelle Zuständigkeitsregelung und sei keine materiell-rechtliche Leistungsvoraussetzung. • Zuständigkeit und Formelles: Der Rücknahmeverwaltungsakt ist formell rechtmäßig; die Behörde hat ordnungsgemäß angehört und der Verwaltungsakt ist bestimmt (§ 24, § 33 SGB X). § 44 Abs. 3 SGB X erlaubt nicht die Überschreitung der kommunalen Verbandszuständigkeit, sodass die Abgrenzung nach § 44b SGB II nicht nur örtliche Zuständigkeit bedeutet. • Verbandszuständigkeit: § 44b SGB II begründet eine gebietsbezogene Verbandszuständigkeit der kommunalen Träger; eine Arbeitsgemeinschaft kann nicht außerhalb der Verbandszuständigkeit des kommunalen Trägers für dessen Aufgaben zuständig werden. • Materielle Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids: Es kann nicht pauschal angenommen werden, dass § 36 SGB II eine materielle Anspruchsvoraussetzung ist. Maßgeblich sind die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des SGB II (§ 7 Abs.1 SGB II) und die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 SGB I. • Gewöhnlicher Aufenthalt: Nach § 30 Abs.3 SGB I ist der gewöhnliche Aufenthalt dort, wo jemand nicht nur vorübergehend verweilt; zeitliche, subjektive und objektive Elemente sind zu beachten. An die tatsächlichen Feststellungen des LSG ist der Senat gebunden (§ 163 SGG). • Leistungen für Unterkunft und Heizung: Nach § 22 SGB II sind Unterkunftskosten nur für die tatsächlich vorrangig genutzte Unterkunft anzuerkennen; daher war die Zahlung für die Magdeburger Wohnung für den streitigen Zeitraum rechtswidrig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in A lag. • Regelleistung und Bedürftigkeit: Ob die Regelleistung rechtswidrig gewährt war, hängt davon ab, ob die Klägerin nach § 9 SGB II in A hilfebedürftig war und ob eine Bedarfsgemeinschaft mit dem Partner zu minderschöpfendem Bedarf führte. • Schutzwürdigkeit des Vertrauens: Die Rücknahme nach § 45 SGB X setzt vor allem voraus, dass das Vertrauen des Begünstigten nicht schutzwürdig ist; hierzu sind konkrete Feststellungen zum Umfang der Rechtswidrigkeit erforderlich. • Erstattung: Die Erstattungsansprüche nach § 50 SGB X richten sich nach dem Umfang der rechtswidrigen Bewilligung und der Frage der Schutzwürdigkeit; auch hierzu sind weitere Feststellungen nötig. Die Revision der Klägerin war insoweit begründet, als das Urteil des LSG aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen wurde. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II keine materielle Anspruchsvoraussetzung darstellt und daher nicht pauschal die Rechtswidrigkeit eines Bewilligungsbescheides begründet. Die bisherigen Feststellungen des LSG, insbesondere zur Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, sind anfechtbar insoweit nicht festgestellt, sodass das LSG neue Feststellungen dazu treffen muss, ob und in welchem Umfang der Bewilligungsbescheid von Anfang an rechtswidrig war und ob das Vertrauen der Klägerin gemäß § 45 SGB X schutzwürdig ist. Soweit Zahlungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind, ist festzustellen, ob die Klägerin die betreffende Unterkunft tatsächlich vorrangig genutzt hat; dies kann eine Rechtswidrigkeit begründen. Über die Erstattung ist im Anschluss an diese Feststellungen neu zu entscheiden; das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.