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Beschluss

S 44 AS 3209/13 ER

Sozialgericht Magdeburg, Entscheidung vom

SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAGDE:2013:1218.S44AS3209.13ER.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellern zu 1) und zu 2) für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller gegen den Leistungsbescheid vom 21. September 2013 weitere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner erstattet die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller. Gründe 1 Der am 15. Oktober 2013 bei dem beschließenden Gericht erhobene Antrag, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig dem Antragsteller zu 4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 444,50 EUR sowie den Antragstellern zu 1) bis 3) über die mit Bescheid vom 21. September 2013 gewährten Leistungen hinaus zusammen weitere 82,82 EUR Kosten der Unterkunft und Heizung, hilfsweise je in gesetzlicher Höhe zu gewähren, war im wohlverstandenen Interesse der Antragsteller unter Berücksichtigung des Sachvortrages der Beteiligten und eines Bewilligungszeitraumes von Oktober 2013 bis März 2014 als Antrag auszulegen, 2 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, für die Zeit vom 15. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 vorläufig bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 21. September 2013 dem Antragsteller zu 4) Grundsicherungsleistungen in Höhe von monatlich 444,50 EUR sowie den Antragstellern zu 1) bis 3) jeweils (weitere) Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu zahlen. 3 Der so verstandene Antrag hat nur teilweise Erfolg. 4 Soweit der Antragsteller zu 4) die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung begehrt, ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Der Antragsgegner war nicht im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, diesem vorläufig Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zu zahlen. 5 Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Insoweit ist eine einstweilige Anordnung dann zu erlassen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). 6 Unter Anwendung dieses Maßstabes hat der Antragsteller zu 4) einen Anordnungsanspruch nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. 7 Der Antragsteller zu 4) unterliegt bereits dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II. Danach sind von der Leistungsberechtigung nach dem SGB II ausgenommen Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller zu 4) ist rumänischer Staatsangehöriger und nach seiner Einreise im Februar 2013 mit seinem Wohnsitz seit dem 15. April 2013 im Bundesgebiet gemeldet, ohne seitdem erwerbstätig gewesen zu sein. Mit den Antragstellern zu 1) bis 3), die deutsche Staatsangehörige sind, ist er nicht verwandt; seine in Deutschland lebende Tochter ist 21 Jahre alt. Dass er ein anderes als das dem Zweck der Arbeitsuche dienendes Aufenthaltsrecht (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), BGBl I 2004, 1950) besitzt, hat der Antragsteller zu 4) weder vorgetragen noch ist das Bestehen eines solches Rechts nach dem Inhalt der Gerichts- und Beiakten sonst ersichtlich. 8 Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist als geltendes Recht auch anzuwenden. Die Kammer ist nicht davon überzeugt, dass der Leistungsausschluss - in Fällen wie dem vorliegenden - von gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften aufgrund deren Anwendungsvorrangs überlagert wird. 9 Auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, Seite 564) kann sich der Antragsteller zu 4) nicht berufen. Nach Art. 1 EFA ist jeder der Vertragschließenden verpflichtet, den Staatsangehörigen der anderen Vertragsstaaten, die sich in irgendeinem Teil seines Gebietes, auf das dieses Abkommen Anwendung findet, erlaubt aufhalten und nicht über ausreichende Mittel verfügen, in gleicher Weise wie seinen eigenen Staatsangehörigen und unter den gleichen Bedingungen die Leistungen der sozialen und Gesundheitsfürsorge zu gewähren, die in der in diesem Teil seines Gebietes geltenden Gesetzgebung vorgesehen sind. Durch Zustimmungsgesetz vom 15. Mai 1996 (BGBl. II 1956, Seite 563) ist das EFA in innerstaatlich anwendbares, Rechte und Pflichten des Einzelnen begründendes Recht transformiert worden und stellt daher unmittelbar geltendes Bundesrecht dar (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 23/10 R, BSGE 107, 66, m.w.N). Auch fallen die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als bedarfsabhängige Leistungen in den sachlichen Geltungsbereich des EFA (vgl. ausführlich zum Ganzen: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O., m.w.N). Der Antragsteller zu 4) ist als rumänischer Staatsangehöriger jedoch nicht vom Schutzbereich des EFA umfasst, da Rumänien dieses Abkommen bislang nicht ratifiziert hat (vgl. zur Rechtslage bei den Vertragsstaaten des EFA: LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. Januar 2013, L 2 AS 903 /12 B ER, zitiert nach Juris, m.w.N.). 10 Eine Unionsrechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragsteller auch nicht aus einem Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ((VO (EG) 883/2004), ABl. L 166 vom 30. April 2004, Seite 1; vgl. zum Stand dieser höchstrichterlich (noch) nicht entschiedenen und in der obergerichtlichen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit kontrovers diskutierten Rechtsfrage u.a. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013, L 5 AS 273/13 B ER (Rn. 7), zitiert nach Juris). Gemäß Art. 4 VO (EG) 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staats, sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Verordnung gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 (u.a.) für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und damit auch für rumänische Staatsangehörige. Der sachliche Geltungsbereich umschließt sowohl die in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 genannten Zweige der sozialen Sicherheit als auch die besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 70 VO (EG) 883/2004, die in Anhang X der Verordnung aufgeführt sind. Anhang X der VO (EG) 883/2004 führt für Deutschland als Geldleistungen in diesem Sinne (u.a.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Grundsicherung für Arbeitsuchende an. 11 Dies zugrunde gelegt scheint die Verordnung bei isolierter Betrachtung der vorstehenden Regelungen unter alleiniger Heranziehung deren Wortlautes auf Sachverhalte wie dem vorliegenden Anwendung zu finden, was zu der Annahme eines grundsätzlichen Anspruchs aller Unionsbürger auf sämtliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende führen würde. So verhält es sich jedoch nicht. Der Antragsteller zu 4) kann sich nicht auf das vorgenannte Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 berufen. Da er seit seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht erwerbstätig war (vgl. zum gemeinschaftsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, Vatsouras, Koupatantze, C-22/08 und C-23/08, zitiert nach Juris) und damit von Beginn an lediglich Arbeitsuchender war, unterfällt sein hier geltend gemachtes Leistungsbegehren nicht dem sachlichen Geltungsbereich der VO (EG) 883/2004, sondern ausschließlich dem sachlichen Geltungsbereich der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten ((Richtlinie 2004/38/EG), ABl. L 158 vom 30. April 2004, Seite 77). 12 Die VO (EG) 883/2004 und die Richtlinie 2004/38/EG haben unterschiedliche Regelungsbereiche (im Ergebnis so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.), weshalb das Verhältnis dieser Vorschriften nicht nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen bei Kollisionen unionsrechtlicher Normen geklärt werden muss, sondern beide unionsrechtlichen Sekundärrechtsakte nebeneinander anwendbar sind bzw. sich komplementieren. Während die Verordnung unmittelbar in den Mitgliedstaaten anwendbare Vorschriften zur Koordinierung der nationalen sozialen Sicherungssysteme im freien Personenverkehr beinhaltet, regelt die Richtlinie die Bedingungen bei der Wahrnehmung des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts der Unionsbürger, die einer Umsetzung durch die Mitgliedstaaten in nationales Recht bedürfen. Die VO (EG) 883/2004 soll als Teil der unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung des freien Personenverkehrs zur Verbesserung des Lebensstandards und der Arbeitsbedingungen beitragen (Ziffer 1 der Erwägungsgründe der VO (EG) 883/2004) und hierzu die insoweit zuvor geltenden Vorschriften, wie beispielsweise die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern ((VO (EWG) 1408/71), ABl. L 149 vom 5. Juli 1971, Seite 2), ersetzen und gleichzeitig aktualisieren und vereinfachen (Ziffer 3 der Erwägungsgründe der VO (EG) 883/2004). Die Richtlinie 2004/38/EG bezweckt hingegen, das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht aller Unionsbürger zu vereinfachen und zu verstärken (Ziffer 3 der Erwägungsgründe der RL 2004/38/EG). Dabei sollten aber ausweislich Ziffer 10 der Erwägungsgründe der Richtlinie die Personen, die ihr Aufenthaltsrecht ausüben, während ihres ersten Aufenthalts die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen, weshalb das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen für eine Dauer von - wie hier - über drei Monaten bestimmten Bedingungen unterliegen sollte. Auch sollte es nach Ziffer 21 der Erwägungsgründe der Richtlinie dem Aufnahmemitgliedstaat überlassen bleiben zu bestimmen, ob er anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, die diesen Status beibehalten, und ihren Familienangehörigen Sozialhilfe während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder im - hier vorliegenden - Falle von Arbeitsuchenden für einen längeren Zeitraum gewährt. 13 Das vorstehend dargestellte Verhältnis der beiden Regelungswerke erklärt auch, dass die Verordnung und die Richtlinie an demselben Tag erlassen wurden (29. April 2004). Es ist nicht davon auszugehen, dass das Europäische Parlament und der Rat am selben Tag sich widersprechende Regelungswerke in Kraft setzen und insoweit die in der Richtlinie 2004/38/EG nach dem Vorstehenden eingeräumte Möglichkeit des mitgliedstaatlichen Leistungsausschlusses durch die Vorschriften der VO (EG) 883/2004 aushöhlen wollten (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2013, L 20 AS 199/13 B ER, L 20 AS 197/13 B PKH, zitiert nach Juris). Vor diesem Hintergrund enthält die Richtlinie 2004/38/EG auch ein gesondertes Gleichbehandlungsgebot (Art. 24 Richtlinie 2004/38/EG), da das Gleichbehandlungsgebot des Art. 4 VO (EG) 883/2004 einen anderen - hier nicht vorliegenden - Anwendungsbereich betrifft. Schließlich waren Arbeitsuchende - wie der Antragsteller zu 4) - auch schon vom Geltungsbereich der Vorgängerregelung der VO (EG) 883/2004 - der VO (EWG) 1408/71 - nicht erfasst (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2013, a.a.O., m.w.N.). 14 Hiervon ausgehend kann sich der Antragsteller zu 4) dem Grunde nach lediglich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2004/38/EG berufen, wonach vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinien im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats genießt. Gleichwohl verhilft dieses Gleichbehandlungsgebot dem Antragsteller zu 4) nicht zu einem Leistungsanspruch nach dem SGB II. Gemäß Absatz 2 der vorgenannten Regelung ist der Aufnahmestaat abweichend von Absatz 1 nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während eines - im Falle des Antragstellers zu 4) gegebenen - längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4 Buchst. b einen Anspruch auf Sozialhilfe ( ..) zu gewähren. Die insoweit in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehene Möglichkeit des mitgliedstaatlichen Leistungsausschlusses hat die Bundesrepublik mit § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II umgesetzt (vgl. insoweit BT-Drucks. 16/688, Seite 13). 15 Mit der Normierung des hier einschlägigen Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II hat der Gesetzgeber auch nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben verstoßen. Insbesondere handelt es sich bei den Grundsicherungsleistungen um Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Die Frage, welche Leistungen unter diesen Sozialhilfebegriff fallen, ist im Einklang mit Art. 45 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Union (AEUV) (ex-Art. 39 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV)) zu beantworten (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O.). Danach umfasst die Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen. Vor dem Hintergrund dieses Gleichbehandlungsgrundsatzes ist es nicht möglich, Staatsangehörige eines Mitgliedstaates, die in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung suchen, von finanziellen Leistungen auszunehmen, sofern diese den Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates erleichtern sollen. 16 Jedoch ist es legitim, dass ein Mitgliedstaat solche Leistungen erst gewährt, nachdem das Bestehen einer tatsächlichen Verbindung des Arbeitsuchenden mit dem Arbeitsmarkt dieses Staates festgestellt wurde. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden und gegebenenfalls der innerstaatlichen Gerichte, nicht nur das Vorliegen einer tatsächlichen Verbindung mit dem Arbeitsmarkt festzustellen, sondern auch die grundlegenden Merkmale dieser Leistung zu prüfen, insbesondere ihren Zweck und die Voraussetzungen ihrer Gewährung. Der Zweck der Leistung ist nach Maßgabe ihrer Ergebnisse und nicht anhand ihrer formalen Struktur zu untersuchen. Finanzielle Leistungen, die unabhängig von ihrer Einstufung nach nationalem Recht den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern sollen, können somit nicht als Sozialhilfeleistungen angesehen werden (EuGH, Urteil vom 4. Juni 2009, a.a.O.). 17 Gemessen an diesen Grundsätzen sind die - im hier vorliegenden Fall von dem Antragsteller zu 4) ausschließlich begehrten - Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Regelleistung und Leistungen der Unterkunft und Heizung) keine finanziellen Leistungen, die den Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates erleichtern sollen, sondern Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG. Diese Leistungen haben nicht den Zweck, den Zugang zum Arbeitsmarkt zu erleichtern, sondern die Existenzsicherung zu gewährleisten (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. März 2013, a.a.O.; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. April 2013, L 13 AS 63/13 B ER, zitiert nach Juris). Sie werden als Fürsorgeleistungen im Falle der Bedürftigkeit als Mittel für den Lebensbedarf gewährt und stellen insoweit ein bedarfsabhängiges Leistungssystem dar (BSG zur Frage, ob Grundsicherungsleistungen Fürsorgeleistungen im Sinne des EFA sind, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O.). Zwar setzt die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen die Erwerbsfähigkeit der Leistungsempfänger voraus. Auch werden den Hilfebedürftigen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht, wodurch ihnen der Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert wird. 18 Gleichwohl verlieren die Grundsicherungsleistungen dadurch nicht ihren Charakter als bedarfsabhängige Fürsorgeleistungen. Weder stellen sie wie die bis zum 31. Dezember 2004 gewährte Arbeitslosenhilfe Lohnersatzleistungen dar (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, a.a.O.) noch können Nichtleistungsempfänger die Eingliederungsleistungen erhalten. Im Gegensatz zu den Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch - Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III), die dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen sollen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III), sind die Eingliederungsleistungen des SGB II nicht vordergründig auf Arbeitsförderung ausgerichtet. Sie bezwecken in erster Linie die Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit, damit die Leistungsempfänger ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (vgl. § 1 Abs. 2 und 3 SGB II); ihre Bewilligung setzt insoweit zwingend einen zu deckenden Hilfebedarf im Rahmen der Sicherstellung des Lebensunterhalts voraus. In diesem Zusammenhang ist auch die Voraussetzung der Erwerbsfähigkeit zu sehen. Lediglich an diese und nicht an die Arbeitslosigkeit knüpft die Leistungserbringung an, um die bezweckte Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit erreichen zu können. Hiervon ausgehend sind Grundsicherungsleistungen in Anbetracht ihres Zwecks und ihrer Voraussetzungen durch ihr grundlegendes Merkmal - die Existenz sichernde Funktion - als Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG einzustufen (im Ergebnis ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 2013, a.a.O., m.w.N.). 19 Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs des Antragstellers zu 4) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass das BSG mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 (B 4 AS 9/13 R) dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens Fragen zum Anwendungsbereich und der Auslegung der Art. 4 und 70 VO(EG) 883/2004 sowie des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG vorgelegt hat (vgl. im Einzelnen Medieninformation Nr. 35/13 des BSG, http://www.bundessozialgericht.de). Der Ausgang dieses Vorabentscheidungsverfahrens bleibt abzuwarten. Die vorstehenden Ausführungen der Kammer zu Anwendungsbereich und Auslegung der genannten unionsrechtlichen Vorschriften unter Heranziehung der einschlägigen bisherigen Rechtsprechung des EuGH werden hierdurch nicht mit einer für die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anordnungsanspruchs erforderlichen hinreichenden Gewissheit in Zweifel gezogen. 20 Soweit die Antragsteller zu 1) bis 3) die vorläufige Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung begehren, ist der Antrag zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Lediglich die Antragsteller zu 1) und zu 2) haben einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht. 21 Mit Bescheid vom 21. September 2013 hat der Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 287,58 EUR, unter Zugrundelegung der maßgeblichen Aufteilung nach Kopfteilen (st. Spruchpraxis des BSG, u.a.: Urteil vom 23. Mai 2013, B 4 AS 67/12 R, zitiert nach Juris, m.w.N.) mithin in Höhe von 71,90 EUR pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt, obgleich die tatsächlichen Aufwendungen monatlich 398,00 EUR betragen. Der Antragsgegner wendet insoweit Zweifel an der Gültigkeit der Mietverträge ein und trägt hierzu vor, die Antragsteller zu 1) bis 3) seien zum 1. Juli 2013 ohne Zusicherung und ohne Hinweis auf einen Zusammenzug mit dem Antragsteller zu 4) in die neue Wohnung gezogen, für die ein lediglich mit der Antragstellerin zu 1) zum 1. Juli 2013 geschlossener Mietvertrag vorgelegt worden sei. Erst auf Nachfrage hätten die Antragsteller im September 2013 einen Zuzug des Antragstellers zu 4) unter Vorlage eines zum 1. Juli 2013 mit den Antragstellern zu 1) und zu 4) geschlossenen Mietvertrages angegeben, obgleich der Antragsteller zu 4) bereits seit April 2013 in dieser Wohnung gemeldet sei. Die Antragsteller tragen in diesem Zusammenhang vor, dass sie seit dem 1. Juli 2013 gemeinsam in der Wohnung leben. Vor diesem Hintergrund erscheinen gerichtliche Ermittlungen im Hinblick auf die Aufwendungen der Unterkunft und Heizung erforderlich, deren Ausgang nicht absehbar ist. Hiervon ausgehend sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens aufgrund nicht abschließend beurteilbarer Sachlage als offen anzusehen, weshalb eine Folgenabwägung vorzunehmen ist. 22 Diese Folgenabwägung geht zugunsten der Antragsteller zu 1) und 2) aus und rechtfertigt unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls eine besondere Dringlichkeit. Unter Zugrundelegung der tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ergibt sich bei Anwendung einer Aufteilung nach Kopfteilen ein höherer Leistungsanspruch der Antragstellerin zu 1) sowie ein - wenngleich auch geringer - Leistungsanspruch des Antragstellers zu 2). In Anbetracht der nicht unerheblichen Gesamtdifferenz der berücksichtigten (287,58 EUR) und der tatsächlichen Aufwendungen (398,00 EUR) in Höhe von insgesamt 110,42 EUR sowie des heraus fallenden Anteils des Antragstellers zu 4) aufgrund dessen Leistungsausschlusses überwiegen zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes die Interessen der Antragsteller zu 1) und 2) den öffentlichen Interessen, die hinreichend durch eine Erstattungsmöglichkeit bei Unterliegen der Antragsteller in der Hauptsache geschützt sind. Insofern war auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei Begründung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zwischen den Antragstellern zu 1) und 4) ein im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II erforderlicher Umzug anzunehmen sein wird und die tatsächlichen Aufwendungen nicht die von dem Antragsgegner nach den "Handlungsanweisungen des Salzlandkreises zur Angemessenheit der Bedarfe für Unterkunft und Heizung im Rahmen des SGB II und SGB XII" als im Sinne des § 22 SGB II als angemessen angesehenen Aufwendungen übersteigen (vgl. hierzu: www.jc.salzlandkreis.de). In Anbetracht des Einkommensüberhangs der Antragstellerin zu 3) ergibt sich hingegen selbst bei Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen kein Leistungsanspruch. 23 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183,193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens.