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Beschluss

B 1 KR 50/12 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes gemäß § 160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. • Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur dann tauglicher Zulassungsgrund, wenn die den Mangel stützenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden. • Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das LSG ist grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG geltend zu machen, es sei denn, die Zurückweisung beruht auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder verkennt grundlegend Art.101 Abs.1 S.2 GG. • Die Bewerbung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt allein keine Revisionszulassung; Rügen, die im Kern Fehler der Beweiswürdigung (§ 109 SGG) betreffen, sind kein zulässiger Zulassungsgrund.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierter Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Begründung die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes gemäß § 160a Abs.2 S.3 SGG nicht erfüllt. • Ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG ist nur dann tauglicher Zulassungsgrund, wenn die den Mangel stützenden Tatsachen substantiiert und schlüssig dargelegt werden. • Die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch das LSG ist grundsätzlich nicht als Verfahrensfehler im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG geltend zu machen, es sei denn, die Zurückweisung beruht auf willkürlichen oder manipulativen Erwägungen oder verkennt grundlegend Art.101 Abs.1 S.2 GG. • Die Bewerbung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rechtfertigt allein keine Revisionszulassung; Rügen, die im Kern Fehler der Beweiswürdigung (§ 109 SGG) betreffen, sind kein zulässiger Zulassungsgrund. Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse versichert und begehrt Krankengeld für den Zeitraum 28.12.2004 bis 22.12.2005. In Verwaltungsverfahren und den Vorinstanzen blieb sein Begehren erfolglos; das Landessozialgericht (LSG) stellte u.a. fest, der Anspruch habe bis 16.02.2005 geruht und der Kläger sei danach nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers beim Bundessozialgericht (BSG). Der Kläger rügt unter anderem die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Sachverständigen sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit abweichend formulierten Beweisfragen und einem nicht abgearbeiteten Antrag nach §109 SGG. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht die nach §160a Abs.2 S.3 SGG erforderliche substantiierte Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes (§160 Abs.2 Nr.3 SGG) enthält. Wer Verfahrensmängel geltend macht, muss die den Mangel begründenden Tatsachen schlüssig darlegen. • Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen durch ein LSG sind nach §557 Abs.2 ZPO i.V.m. §202 SGG grundsätzlich unanfechtbar; eine daraus abgeleitete Rüge eines Verfahrensfehlers ist nur zulässig, wenn die Zurückweisung willkürlich oder manipulativ war oder die Bedeutung von Art.101 Abs.1 S.2 GG grundlegend verkannt wurde. Solche Umstände hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. • Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zielt im Kern auf die Beweiswürdigung (§109 SGG). Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Revisionszulassung nicht allein auf einer angeblich fehlerhaften Anwendung des §109 SGG beruhen; das Übergehen eines formgültigen Antrags nach §109 SGG rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. • Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; dem Kläger werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Begründung die erforderlichen substantiierten Darlegungen zum geltend gemachten Revisionszulassungsgrund nicht enthält. Insbesondere hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs oder die behauptete Gehörsverletzung derart gravierend oder willkürlich gewesen seien, dass sie eine Revision zuzulassen rechtfertigen würden. Rügen, die im Kern Fehler der Beweiswürdigung (§109 SGG) betreffen, sind kein zulässiger Zulassungsgrund nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.