Beschluss
B 13 R 437/12 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Bemessung des Beschwerdewerts nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG ist bei Geldklagen der streitige Geldbetrag zugrunde zu legen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung.
• Eine unbeschränkt eingelegte Berufung ohne bezifferten Antrag ist nicht unschädlich; das Gericht hat den Beschwerdewert auf Basis dieses Zeitpunkts überschlägig zu ermitteln.
• Ergibt die überschlägige Berechnung zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, dass die Berufungssumme den Mindestwert von 750 Euro übersteigt, ist die Berufung statthaft; eine später angekündigte Einschränkung des Berufungsantrags macht die Berufung nicht unzulässig.
• Hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, obwohl der Beschwerdewert bereits bei Einlegung der Berufung erreicht war, liegt ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor und die Entscheidung ist aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert bei Geldklagen: Maßgeblicher Zeitpunkt und Unzulässigkeit eingeschränkter Berufungsanträge • Für die Bemessung des Beschwerdewerts nach § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG ist bei Geldklagen der streitige Geldbetrag zugrunde zu legen; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. • Eine unbeschränkt eingelegte Berufung ohne bezifferten Antrag ist nicht unschädlich; das Gericht hat den Beschwerdewert auf Basis dieses Zeitpunkts überschlägig zu ermitteln. • Ergibt die überschlägige Berechnung zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung, dass die Berufungssumme den Mindestwert von 750 Euro übersteigt, ist die Berufung statthaft; eine später angekündigte Einschränkung des Berufungsantrags macht die Berufung nicht unzulässig. • Hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen, obwohl der Beschwerdewert bereits bei Einlegung der Berufung erreicht war, liegt ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vor und die Entscheidung ist aufzuheben. Die Klägerin begehrt Übergangsgeld für den Zeitraum 17.09.2007 bis 14.03.2008. Das Sozialgericht bewilligte teil- bzw. anders und setzte das Übergangsgeld zunächst auf 30,97 Euro täglich fest; die Klägerin machte einen höheren Betrag geltend. Mit Urteil verpflichtete das SG die Beklagte zur Zahlung von 31,57 Euro täglich für einen Teilzeitraum und wies die Klage insoweit teilweise ab. Die Klägerin legte fristgerecht Berufung ein, ohne anfangs einen bezifferten Antrag zu stellen, kündigte später in der Berufungsbegründung einen geringeren Betrag an und erhöhte in der mündlichen Verhandlung den Antrag erneut. Das Landessozialgericht verworf die Berufung als unzulässig, weil nach Auffassung des LSG die Berufungssumme auf 729,80 Euro begrenzt worden sei und damit der Mindestwert von 750 Euro nicht erreicht werde. Die Klägerin rügt Verfahrensmängel und macht geltend, dass der Beschwerdewert bei Einlegung der Berufung den Schwellenbetrag überschritten habe. • Rechtliche Grundlage ist § 144 Abs.1 S.1 Nr.1 SGG für den Beschwerdewert bei Geldklagen sowie die Verfahrensmangelrüge nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG. • Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich nach dem Geldbetrag, um den unmittelbar gestritten wird; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einlegung der Berufung. • Eine unbeschränkt eingelegte Berufung ohne bezifferten Antrag ist nicht ohne Weiteres schädlich; Verletzungen der Erfordernisse des § 151 Abs.3 SGG sind unschädlich, sodass das Berufungsgericht den Beschwerdewert anhand des Zeitpunkts der Berufungseinlegung überschlägig ermitteln muss. • Die spätere Beschränkung des Berufungsantrags in der Berufungsbegründung ändert nichts, wenn zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung die Berufungssumme den Mindestwert überschritten hat; insoweit ist keine unzulässige Ausweitung oder willkürliches Verhalten ersichtlich. • Im konkreten Fall ergab die zutreffende Berechnung beim Zeitpunkt der Berufungseinlegung einen Differenzbetrag von 4,59 Euro täglich über 178 Tage, was den Wert des Beschwerdegegenstandes deutlich über 750 Euro bringt; daher lag ein Verfahrensmangel vor, weil das LSG die Berufung fälschlich als unzulässig verworfen hat. • Aufgrund des festgestellten Verfahrensmangels hob der Senat das angefochtene Urteil nach § 160a Abs.5 SGG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurück. Die Beschwerde der Klägerin war begründet; das Urteil des Landessozialgerichts vom 10.10.2012 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das BSG stellte fest, dass für die Bemessung des Beschwerdewerts bei Geldklagen auf den Zeitpunkt der Berufungseinlegung abzustellen ist und eine unbeschränkt eingelegte Berufung auch ohne bezifferten Antrag ausreichend ist, sodass das LSG die Berufung nicht als unzulässig verwerfen durfte. Konkret überschritt der streitige Betrag zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung den Schwellenwert von 750 Euro, weshalb ein Verfahrensmangel im Sinne des § 160 Abs.2 Nr.3 SGG vorlag. Die Sache ist nun vom LSG erneut zu entscheiden; die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.