Urteil
L 16 BA 69/21
LSG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch bei einem Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem dem Statusfeststellungsbescheides unmittelbar zuzuordnenden wirtschaftlichen Wert, zumindest dann, wenn er eine von vorneherein zeitlich beschränkte Tätigkeit betrifft. (Rn. 25 – 29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei einem Statusfeststellungsantrag nach § 7a SGB IV bestimmt sich der Beschwerdewert nach dem dem Statusfeststellungsbescheides unmittelbar zuzuordnenden wirtschaftlichen Wert, zumindest dann, wenn er eine von vorneherein zeitlich beschränkte Tätigkeit betrifft. (Rn. 25 – 29) I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Revision wird zugelassen. Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist unzulässig. Sie bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung. Eine solche ist durch das Sozialgericht nicht erfolgt. Der Senat konnte gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil im schriftlichen Verfahren entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben. Gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 € nicht übersteigt. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt das nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft. Liegt kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 vor, ist also keine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder ein darauf gerichteter Verwaltungsakt oder aber ein Erstattungsstreit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts betroffen, so ist die Berufung zulassungsfrei (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 144 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 29). Der Wert des Beschwerdegegenstands nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmt sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser mit seinem Rechtsmittel weiterverfolgt (vgl. Bundessozialgericht-BSG, Beschluss vom 13.06.2013 – B 13 R 437/12 B – juris Rn. 11, mwN; Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 16.06.2009 – L 3 AS 230/09 B ER, juris Rn. 17; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., 2020, § 141 Rn. 14). Der Wert wird vom Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt (vgl. § 202 Satz 1 SGG iVm § 3 Zivilprozessordnung-ZPO). Dabei ist die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache maßgebend zu berücksichtigen, das heißt in der Regel dessen wirtschaftliches Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen (vgl. BSG, Beschluss vom 05.08.2015 – B 4 AS 17/15 B – juris Rn. 7). Auf Besonderheiten einzelner Rechtsgebiete nimmt das Gesetz keine Rücksicht (Breitkreuz in SGb 2021, 50, 54). Damit sind auch bei Statusfeststellungsverfahren die allgemeinen Regeln zur Beurteilung, ob die Berufung zulässig ist, anzuwenden. Hiernach ist die Berufung nicht statthaft, da das Begehren der Klägerin den Beschwerdegegenstand von 750 € nicht übersteigt. Die Klägerin wendet sich mit einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (BSG, Urteil vom 29.06.2016 – B 12 R 5/14 R –, Rn. 21, juris) gegen die mit Bescheid der Beklagten vom 29.01.2014 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.11.2014 getroffene Feststellung, dass die Tätigkeit des Beigeladenen am 26.03.2012 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt. Gegenstand einer Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist allein das Vorliegen oder Nichtvorliegen von Versicherungspflicht. Eine isolierte Feststellung zum Vorliegen einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist nicht Gegenstand eines Statusfeststellungsverfahrens, das aufgrund der bis zum 04.04.2017 geltenden Fassung des § 7a SGB IV beruht, auch wenn der angefochtene Bescheid der Beklagten so verstanden werden kann, dass er eine solche Feststellung trifft, da er auch das Bestehen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses feststellt. Das Vorliegen von Beschäftigung ist jedoch, neben der Entgeltlichkeit, eine von mehreren Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und somit nur ein Element der Feststellung der Versicherungspflicht (BSG, Urteil vom 27.04.2021 – B 12 KR 27/19 R –, Rn. 12, juris; BSG, Urteil vom 14.03.2018 – B 12 KR 12/17 R –, SozR 4-2400 § 7 Nr. 34, SozR 4-1500 § 163 Nr. 12, Rn. 15). Das (Nicht-) Vorliegen einer Beschäftigung im Einzelfall ist lediglich ein Tatbestandselement (BSG, Urteil vom 11.03.2009 – B 12 R 11/07 R –, BSGE 103, 17-27, SozR 4-2400 § 7a Nr. 2, Rn. 16). Bei Feststellungsklagen hängt die Zulassungsbedürftigkeit davon ab, ob das Rechtsverhältnis auf eine Leistung gerichtet ist (Wehrhahn, a.a.O., Rn. 19). Das Gericht muss bei einem Feststellungsantrag den Wert von Amts wegen ermitteln. Handelt es sich um eine der Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage, so bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, der letztlich streitig ist (vgl. BSG, Urteil vom 05.10.1999, B 6 KA 24/98 R, Rn. 6, juris). Bei einer Statusentscheidung handelt es sich um eine solche einer Leistungsklage gleichwertige Feststellungsklage. Denn mit einem Bescheid nach § 7a SGB IV wird in einem ersten Schritt das Vorliegen von Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung festgestellt. In einem zweiten Schritt folgt unmittelbar, ohne weitere Prüfung, die Festsetzung und Forderung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die insoweit zuständige Einzugsstelle (vgl. § 28h SGB IV in der Fassung vom 22.12.2011). Damit kann dem Statusfeststellungsbescheid, auch wenn er auf die Feststellung von Versicherungspflicht gerichtet ist, ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert zugeordnet werden, zumindest dann, wenn er wie vorliegend eine zeitlich von vorneherein beschränkte Tätigkeit betrifft (ähnlich zum Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung, bei dem sich der Wert des Beschwerdegegenstandes nach der Höhe der Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis richtet, BSG, Beschluss vom 18.02.2019 – B 14 AS 117/18 B –, Rn. 4, juris, mwN; vgl. zur Streitwertbestimmung in einem Statusfeststellungsverfahren, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 01.04.2019, L 2 BA 18/18, Rn. 26ff, juris). Die isolierte Betrachtung allein der Feststellung der Versicherungspflicht, ohne die damit verbundene Rechtsfolge, den Beitragseinzug, zu berücksichtigen, stellt eine dem Rechtsmittelrecht fremde Formalbetrachtung dar (vgl. Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl., § 144 SGG (Stand: 05.11.2021), Rn. 15_3 zur Meldeaufforderung). Ein Verwaltungsakt ist auf eine Geldleistung gerichtet, wenn er die Zahlungspflicht so konkret regelt, dass entweder der zu zahlende Betrag bereits in dem Bescheid festgesetzt ist oder sich aufgrund der getroffenen Regelung berechnen lässt (Kummer, NZS 1993, 285, 288 BAYERN.RECHT). anders als in dem vom BSG (Beschluss vom 25.07.2007, B 10 LW 6/02 B, Rn. 8, juris) entschiedenen Fall kommt dem hier streitgegenständlichen Bescheid auch keine weitere eigenständige Bedeutung zu. Denn seine rechtliche Wirkung erschöpft sich in der Feststellung der Versicherungspflicht für einen Tag, der ein konkreter zu zahlender Beitrag zugeordnet werden kann. Bei Bestandskraft der angefochtenen Bescheide trifft vorliegend die Klägerin die Verpflichtung den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Beigeladenen zu zahlen. Dies entspricht ihrem wirtschaftlichen Interesse und ist daher auch der anzusetzende Beschwerdewert. In welcher Höhe ein Beitragsanspruch entstanden ist, richtet sich nach den für die einzelnen Sozialversicherungszweige geltenden Regelungen. Der Umfang der Beitragslast wird durch die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze bestimmt (vgl. § 159 SGB VI in der Fassung vom 02.12.2006). Diese wird gemäß § 160 SGB IV (in der Fassung vom 19.02.2002) jährlich in der Anlage 2 zum SGB IV veröffentlicht. Die jährliche Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung betrug im Jahr 2012 67.200 €. Ergänzend ist bei der Beitragsbemessung die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 28n SGB IV (in der Fassung vom 22.12.2011) vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassene Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (Beitragsverfahrensverordnung – BVV) zu beachten. Danach werden der Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die Beitragsbemessungsgrenzen je Kalendermonat für die Kalendertage berechnet, an denen eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht (Sozialversicherungstage); ein voller Kalendermonat wird mit 30 Sozialversicherungstagen angesetzt. Berechnungsbasis ist das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 1 Abs. 1 BVV in der Fassung vom 03.05.2006). Vorliegend beträgt der Beschwerdewert 36,59 €. Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung betrug 2012 19,6% (vgl. § 158 SGB IV in der Fassung vom 02.12.2006). Das Honorar des Beigeladenen für das Einsprechen des Werbespots am 26.03.2012 betrug 200 €. Nach den Angaben des Beigeladenen erfolgten im März 2012 keine weiteren Zahlungen der Klägerin. Auf gegebenenfalls später fällig gewordene Verwertungshonorare und die Frage, ob diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, kommt es insoweit nicht an. Selbst für den Fall, dass man diese Honorare, die nach Angaben des Bevollmächtigten der Klägerin nicht genau bezifferbar sind, mit einbeziehen wolle, beträgt der Beschwerdewert nicht mehr als 750 €, da die Beiträge aufgrund der täglichen Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159 SGB VI in der Fassung vom 19.02.2002 bzw. vom 02.12.2006, § 1 BVV in der Fassung vom 03.05.2006) zu berechnen sind. Im Kalenderjahr 2012 betrug diese 186,67 € und wird daher bereits mit dem für das Einsprechen ausbezahlten Honorar überschritten (zur Anwendung einer zeitlich begrenzten Beitragsbemessungsgrenze vgl. BSG, Urteil vom 20.03.2013, B 12 R 13/10 R, Rn. 33 juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Revision war gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen da das BSG mit Beschluss vom 25.07.2002, B 10 LW 6/02 B, entschieden hat, dass die Feststellung der Versicherungspflicht in einem Bescheid über die Beitragspflicht in der landwirtschaftlichen Alterskasse eine eigenständige Bedeutung habe und die Berufung daher gemäß § 143 SGG statthaft sei.