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Urteil

B 10 EG 2/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Berechnung des Elterngeldes ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG genannten Einkunftsarten heranzuziehen. • § 2 Abs. 9 BEEG findet nur dann Anwendung, wenn sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid ein Gewinn (positive Einkünfte) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ergibt und die entsprechende Tätigkeit in Art und Umfang in den maßgeblichen Zeiträumen gleich blieb. • Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb verhindern die Anwendung von § 2 Abs. 9 BEEG; in diesem Fall ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach den allgemeinen Regelungen (u.a. § 2 Abs. 1 und 7 BEEG) zu ermitteln. • Die Verwaltungsvereinfachung durch § 2 Abs. 9 BEEG darf nicht dazu führen, dass bei Vorliegen steuerlicher Verluste die für nichtselbstständige Arbeit vorgesehene Zwölfmonatsbetrachtung unzulässig ersetzt wird.
Entscheidungsgründe
Keine Anwendung von § 2 Abs. 9 BEEG bei steuerlichen Verlusten aus Gewerbebetrieb • Bei der Berechnung des Elterngeldes ist als Einkommen aus Erwerbstätigkeit die Summe der positiven Einkünfte aus den in § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG genannten Einkunftsarten heranzuziehen. • § 2 Abs. 9 BEEG findet nur dann Anwendung, wenn sich aus dem maßgeblichen Steuerbescheid ein Gewinn (positive Einkünfte) aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit ergibt und die entsprechende Tätigkeit in Art und Umfang in den maßgeblichen Zeiträumen gleich blieb. • Negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb verhindern die Anwendung von § 2 Abs. 9 BEEG; in diesem Fall ist das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach den allgemeinen Regelungen (u.a. § 2 Abs. 1 und 7 BEEG) zu ermitteln. • Die Verwaltungsvereinfachung durch § 2 Abs. 9 BEEG darf nicht dazu führen, dass bei Vorliegen steuerlicher Verluste die für nichtselbstständige Arbeit vorgesehene Zwölfmonatsbetrachtung unzulässig ersetzt wird. Die Klägerin war vor Geburt ihres Kindes vollzeitbeschäftigt und zudem zur Hälfte an einer Photovoltaikanlage beteiligt, aus der der Steuerbescheid 2006 einen Gewerbebetriebsverlust von 68 Euro ausweist. Sie beantragte Elterngeld; der Beklagte setzte das Elterngeld unter Zugrundelegung des Steuerbescheids des Jahres 2006 nach § 2 Abs. 9 BEEG fest. Die Klägerin beanstandete dies und verlangte die Berechnung nach § 2 Abs. 1–7 BEEG nur mit ihrem nichtselbstständigen Einkommen. SG und LSG gaben der Klägerin statt und berechneten das Elterngeld ohne Anwendung von § 2 Abs. 9 BEEG. Der Beklagte reichte Revision ein und rügte die Auslegung von § 2 Abs. 9 BEEG. • Revisionsgerichtlich sind die tatsächlichen Feststellungen des LSG bindend (§ 163 SGG). • § 2 Abs. 1 S. 2 BEEG definiert das elterngeldrechtliche Einkommen als die Summe der positiven Einkünfte aus den genannten steuerlichen Einkunftsarten; die Auslegung knüpft an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. • § 2 Abs. 9 BEEG ist eine Ausnahmeregelung zur Verwaltungsvereinfachung, die nur dann anwendbar ist, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrundeliegende Erwerbstätigkeit in den maßgeblichen Zeiträumen gleicher Art und Umfang war und der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum einen Gewinn (positive Einkünfte) ausweist. • Die Systematik des § 2 BEEG verlangt, dass der im zweiten Teil des § 2 Abs. 9 S. 1 BEEG verwendete Begriff "Gewinn" als positive Einkünfte zu verstehen ist; negative Einkünfte verhindern damit die Anwendung dieser Fiktion des Bemessungszeitraums. • Würde § 2 Abs. 9 BEEG bei steuerlichen Verlusten angewendet, würde dies ohne hinreichenden Grund die für nichtselbstständige Arbeit vorgesehene Zwölfmonatsbetrachtung ersetzen und der gesetzgeberische Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs unterlaufen. • Nach den Feststellungen lag im Steuerjahr 2006 bei der Klägerin kein positiver Gewerbebetriebsgewinn vor; daher durfte das LSG § 2 Abs. 9 BEEG nicht anwenden und das Elterngeld nach den allgemeinen Vorschriften berechnen. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Vorinstanzen waren zu Recht davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 9 BEEG bei Vorliegen steuerlicher Verluste aus Gewerbebetrieb nicht anzuwenden ist. Weil im maßgeblichen Veranlagungszeitraum kein positiver Gewinn aus der Photovoltaikanlage festgestellt wurde, durfte das Elterngeld der Klägerin ohne Rückgriff auf § 2 Abs. 9 BEEG nach den allgemeinen Regeln des § 2 BEEG berechnet werden. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch für das Revisionsverfahren zu tragen. Damit bleibt die vom Sozialgericht festgestellte und vom LSG bestätigte erhöhte Elterngeldberechnung zu Lasten des Beklagten bestehen; die Entscheidung entspricht der Bindung an die steuerrechtliche Einkommensdefinition und bewahrt die gesetzliche Systematik der Einkommensermittlung.