Urteil
B 10 EG 8/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Elterngeldansprüche sind auf Lebensmonate eines namentlich bestimmten Kindes bezogen; Eltern können für jedes Mehrlingskind bei Erfüllung der Voraussetzungen eigene Ansprüche erwerben.
• Der Mehrlingszuschlag nach § 2 Abs. 6 BEEG ist als zusätzlicher Betrag zum zustehenden Elterngeld zu gewähren und nicht darauf beschränkt, nur einmal pro Lebensmonat unabhängig von mehreren Anspruchsberechtigten zu gelten.
• Lebensmonate, für die einer Elternteil aufgrund von Mutterschutz bzw. beamtenrechtlichen Bezügen als Elterngeldmonate gilt, sind nach dem Lebensmonatsprinzip ganzen Lebensmonaten zuzurechnen (§ 4 Abs. 3 S.2 BEEG).
• Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist die Kirchensteuer als auf das Einkommen entfallende Steuer abzuziehen (§ 2 Abs.7 S.1,3 BEEG); dies verstößt nicht gegen Art.3 GG.
Entscheidungsgründe
Elterngeld bei Mehrlingsgeburt: Anspruch je Kind und Mehrlingszuschlag • Elterngeldansprüche sind auf Lebensmonate eines namentlich bestimmten Kindes bezogen; Eltern können für jedes Mehrlingskind bei Erfüllung der Voraussetzungen eigene Ansprüche erwerben. • Der Mehrlingszuschlag nach § 2 Abs. 6 BEEG ist als zusätzlicher Betrag zum zustehenden Elterngeld zu gewähren und nicht darauf beschränkt, nur einmal pro Lebensmonat unabhängig von mehreren Anspruchsberechtigten zu gelten. • Lebensmonate, für die einer Elternteil aufgrund von Mutterschutz bzw. beamtenrechtlichen Bezügen als Elterngeldmonate gilt, sind nach dem Lebensmonatsprinzip ganzen Lebensmonaten zuzurechnen (§ 4 Abs. 3 S.2 BEEG). • Bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens ist die Kirchensteuer als auf das Einkommen entfallende Steuer abzuziehen (§ 2 Abs.7 S.1,3 BEEG); dies verstößt nicht gegen Art.3 GG. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eltern von Zwillingen, geboren am 9.2.2007. Beide Elternteile waren vor der Geburt voll erwerbstätig Beamte; die Ehefrau erhielt während des Mutterschutzes beamtenrechtliche Bezüge. Beide beantragten Elterngeld und verteilten die Bezugsmonate zwischen sich; der Beklagte gewährte dem Kläger vorläufig Elterngeld für bestimmte Monate inklusive Mehrlingszuschlag von 300 Euro. Die Behörde lehnte weitere Monatsbeträge und Mehrlingszuschläge insoweit ab; die Parteien stritten über Bezugsdauer, Zuordnung von Lebensmonaten und die Anrechnung von Mutterschaftsbezügen sowie über die Behandlung der Kirchensteuer bei der Einkommensbemessung. Gerichtliche Entscheidungen änderten teilweise die Bewilligungen; beide Seiten legten Revision beim Bundessozialgericht ein. • Anspruchsgrundlage ist das BEEG in der zum relevanten Zeitraum geltenden Fassung; maßgeblich sind §§ 1, 2 und 4 BEEG. • § 1 Abs.1 BEEG knüpft den Anspruch an ein bestimmtes Kind; § 4 BEEG richtet den Bezug auf Lebensmonate des Kindes. Daraus folgt, dass jeder Elternteil für jedes Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen eigene Ansprüche erwerben kann, wobei ein Elternteil höchstens zwölf Monatsbeträge für ein Kind erhält (§ 4 Abs.3). • § 2 Abs.6 BEEG gewährt für Mehrlingsgeburten je 300 Euro zusätzlich. Der Wortlaut bindet den Zuschlag an das jeweils zustehende Elterngeld, sodass er bei mehreren berechtigten Elternteilen und für mehrere Lebensmonate jeweils entstehen kann; eine gesetzliche Beschränkung zugunsten einer einmaligen Zahlung je Lebensmonat besteht nicht. • § 4 Abs.3 S.2 BEEG begründet eine Fiktion: Monate, für die einer Person nach Mutterschutz/beamtenrechtlichen Bezügen anzurechnende Leistungen zustehen, gelten als Monate, für die diese Person Elterngeld bezieht; das Lebensmonatsprinzip führt zur Zuordnung ganzer Lebensmonate. • Zur Höhe des Elterngeldes ist § 2 Abs.1 und Abs.7 BEEG maßgeblich; bei nichtselbstständiger Arbeit ist das Einkommen um abgeführte Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu vermindern. Der Abzug der Kirchensteuer ist gesetzlich geregelt und verfassungsrechtlich zulässig. • Die Systematik und der Zweck des Elterngeldes (Einkommensersatz im ersten Lebensjahr) rechtfertigen die Auslegung, dass Mehrlingskinder bei Vorliegen der Voraussetzungen für sich betrachtet Elterngeldansprüche auslösen; Mehrfachgewährung ist durch andere Regelungen wie § 3 Abs.2 BEEG begrenzt bzw. geregelt. • Die vom LSG getroffenen Feststellungen zur Anspruchsdauer des Klägers sind mit diesem Verständnis vereinbar: Die Ehefrau hat für bestimmte Monate zwingend anzurechnende Bezugsmonate, sodass dem Kläger für das eine Kind nur ein weiterer Monat zusteht; demgegenüber stehen ihm für das andere Kind die 13. und 14. Lebensmonate zu. Die Revision des Klägers ist teilweise erfolgreich: Der Beklagte wird verurteilt, das Elterngeld des Klägers gemäß § 2 Abs.6 BEEG um monatlich 300 Euro zu erhöhen, soweit dies noch nicht geschehen ist. Im Übrigen werden die Revisionen beider Parteien zurückgewiesen. Der Senat bestätigt, dass jeder Elternteil für jedes Mehrlingskind bei Erfüllung der Voraussetzungen Elterngeldansprüche für Lebensmonate des betreffenden Kindes erwerben kann, der Mehrlingszuschlag nach § 2 Abs.6 BEEG als zusätzlicher Monatsbetrag zu gewähren ist und die Anrechnung der Kirchensteuer bei der Einkommensberechnung nach § 2 Abs.7 BEEG rechtmäßig ist. Folge ist, dass der Kläger für die streitigen Monate die ihm zustehenden Monatsbeträge einschließlich des Mehrlingszuschlages erhält; zugleich bleibt die Anrechnung von Mutterschaftsbezügen nach § 4 Abs.3 S.2 BEEG für die Zuordnung von Bezugsmonaten maßgeblich. Abschließend hat der Beklagte dem Kläger zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.