Urteil
B 14 AS 1/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einnahmen von Selbständigen sind nach § 3 Abs.1 Alg II-V 2008 Betriebseinnahmen und grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen i.S. von § 11 SGB II zu berücksichtigen.
• Als Einnahme ausgewiesene vereinnahmte Umsatzsteuer gehört zum Einkommen, wenn die Steuerpflicht erst nach dem Bewilligungszeitraum entsteht und keine tatsächliche Zahlungspflicht im Bewilligungszeitraum bestand.
• Nur tatsächlich im Bewilligungszeitraum erbrachte notwendige betriebliche Ausgaben sind nach § 3 Abs.2 Alg II-V 2008 abzugsfähig; Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerschulden sind nicht abzugsfähig, wenn keine Steuerforderung im Bewilligungszeitraum fällig war.
• Bei Selbständigen sind bereinigte Betriebseinnahmen nach § 3 Abs.4 Alg II-V 2008 gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum zu verteilen; dies ist mit Verfassungsrecht und dem Ermächtigungsrahmen des § 13 Nr.1 SGB II vereinbar.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigungsumfang von Betriebseinnahmen und Umsatzsteuer bei SGB II-Leistungen • Einnahmen von Selbständigen sind nach § 3 Abs.1 Alg II-V 2008 Betriebseinnahmen und grundsätzlich in voller Höhe als Einkommen i.S. von § 11 SGB II zu berücksichtigen. • Als Einnahme ausgewiesene vereinnahmte Umsatzsteuer gehört zum Einkommen, wenn die Steuerpflicht erst nach dem Bewilligungszeitraum entsteht und keine tatsächliche Zahlungspflicht im Bewilligungszeitraum bestand. • Nur tatsächlich im Bewilligungszeitraum erbrachte notwendige betriebliche Ausgaben sind nach § 3 Abs.2 Alg II-V 2008 abzugsfähig; Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerschulden sind nicht abzugsfähig, wenn keine Steuerforderung im Bewilligungszeitraum fällig war. • Bei Selbständigen sind bereinigte Betriebseinnahmen nach § 3 Abs.4 Alg II-V 2008 gleichmäßig auf den Bewilligungszeitraum zu verteilen; dies ist mit Verfassungsrecht und dem Ermächtigungsrahmen des § 13 Nr.1 SGB II vereinbar. Die Eheleute begehrten Regelleistungen für den Zeitraum 1.11.2008–30.4.2009. Die Agentur bewilligte dem Ehemann vorläufig Leistungen; später lehnte das Jobcenter endgültig ab mit der Folge einer Erstattungsforderung gegenüber dem Ehemann. Der Ehemann war selbständig tätig in einer Einzelfirma (h net) und zugleich Kommanditist sowie Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft einer KG; die KG stellte Honorare an die Einzelfirma. Im Streitzeitraum erzielten die Einzelfirma Einnahmen von 3555,31 Euro und die KG 16.954,04 Euro; ausgewiesene Umsatzsteuer wurde vereinnahmt, aber wegen Befreiung von Voranmeldungen nicht an das Finanzamt gezahlt. Das Jobcenter setzte nach Prüfung Betriebsausgaben an, berücksichtigte jedoch keine Rückstellungen für vereinnahmte Umsatzsteuer und forderte Erstattung der vorläufig gewährten Leistungen. Die Kläger rügten, vereinnahmte Umsatzsteuer dürfe nicht als Einkommen gelten oder zumindest als Rückstellung abziehbar sein. • Anwendbare Normen: § 7, § 9, § 11, § 19, § 20 SGB II; § 13 Nr.1 SGB II; § 3 Alg II-V 2008 (insb. Abs.1, Abs.2, Abs.4); § 328 SGB III; § 40 SGB X; § 70, § 76 SGG/SGB II. • Einkommensbegriff: Nach § 11 SGB II sind Einnahmen grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen. Für Selbständige geht § 3 Abs.1 Alg II-V 2008 von den tatsächlichen Betriebseinnahmen im Bewilligungszeitraum aus; Absetzungen sind nach § 3 Abs.2 Alg II-V 2008 nur für tatsächlich erbrachte notwendige Ausgaben möglich. • Umsatzsteuer: Umsatzsteuer ist zwar wirtschaftlich vom Endverbraucher getragen, entsteht aber steuerrechtlich erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer im Bewilligungszeitraum nicht besteht (z.B. Befreiung von Voranmeldungen), ist die vereinnahmte Umsatzsteuer kein sofort abzugsfähiger Aufwand und gehört als Bruttoeinnahme zum Einkommen. • Rückstellungen: Rückstellungen für künftige Umsatzsteuerzahlungen sind keine im Bewilligungszeitraum tatsächlich erbrachten Ausgaben; somit sind sie nach § 3 Abs.2 Alg II-V 2008 nicht abzugsfähig. • Verteilung der Einnahmen: Nach § 3 Abs.4 Alg II-V 2008 sind die bereinigten Betriebseinnahmen auf den Bewilligungszeitraum zu verteilen und monatlich gleichmäßig zu berücksichtigen; dies ist verfassungsgemäß und im Rahmen der Ermächtigung des § 13 Nr.1 SGB II zulässig. • Anwendung auf den Fall: Nach Abzug der anerkannten notwendigen Ausgaben verbleiben ausreichend bereinigte Einnahmen, die zusammen mit Freibeträgen das anrechenbare Einkommen der Bedarfsgemeinschaft weit über die Regelbedarfe decken. • Erstattungsanspruch: Die vorläufig bewilligten Leistungen sind nach § 40 Abs.1 Satz2 Nr.1a SGB II i.V.m. § 328 Abs.3 SGB III zurückzufordern, weil Hilfebedürftigkeit endgültig nicht vorlag. Die Revisionen der Kläger werden zurückgewiesen. Das Bundessozialgericht bestätigt, dass die im Bewilligungszeitraum vereinnahmten Betriebseinnahmen einschließlich ausgewiesener Umsatzsteuer als Einkommen zu berücksichtigen sind, sofern die Steuerpflicht zur Zahlung nicht bereits im Bewilligungszeitraum entstanden oder erfüllt war. Rückstellungen für noch nicht fällige Umsatzsteuer sind keine abzugsfähigen, im Bewilligungszeitraum tatsächlich erbrachten Ausgaben nach § 3 Abs.2 Alg II-V 2008. Nach Abzug der anerkannten notwendigen Betriebsausgaben ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen, das die Regelbedarfe der Bedarfsgemeinschaft übersteigt; daher besteht keine Hilfebedürftigkeit und die vorläufigen Leistungen sind zu erstatten. Die vom LSG getroffene Aufhebung der Erstattungsforderung gegen die Klägerin bleibt unangegriffen; die Erstattungsforderung gegen den Kläger ist begründet. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.