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Urteil

B 14 AS 75/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Leistungsklage auf Wertersatz für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbrachte Arbeit ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, unabhängig von der Zulässigkeit einer etwaigen Anfechtungsklage gegen die Zuweisung. • Anspruchsgrundlage für Wertersatz kann nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sein; erforderlich sind Feststellungen darüber, ob Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden und in welcher Höhe Vermögensverschiebungen vorliegen. • Zur Beurteilung des Anspruchs sind konkrete Feststellungen zur Art und dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit sowie zur Frage der Zusätzlichkeit der Arbeit nach § 16 SGB II notwendig. • Ein genereller Vorrang des Primärrechtsschutzes im gesamten öffentlichen Recht besteht nicht; gleichwohl können Nebenpflichten und Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis den Wertersatzanspruch begrenzen, wenn der Leistungsberechtigte erkennbare rechtswidrige Umstände nicht dem Leistungsträger mitteilt.
Entscheidungsgründe
Wertersatz für geleistete Arbeit in Arbeitsgelegenheit — Feststellungs- und Darlegungspflichten • Eine Leistungsklage auf Wertersatz für im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbrachte Arbeit ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, unabhängig von der Zulässigkeit einer etwaigen Anfechtungsklage gegen die Zuweisung. • Anspruchsgrundlage für Wertersatz kann nur ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch sein; erforderlich sind Feststellungen darüber, ob Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden und in welcher Höhe Vermögensverschiebungen vorliegen. • Zur Beurteilung des Anspruchs sind konkrete Feststellungen zur Art und dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit sowie zur Frage der Zusätzlichkeit der Arbeit nach § 16 SGB II notwendig. • Ein genereller Vorrang des Primärrechtsschutzes im gesamten öffentlichen Recht besteht nicht; gleichwohl können Nebenpflichten und Obliegenheiten aus dem Sozialrechtsverhältnis den Wertersatzanspruch begrenzen, wenn der Leistungsberechtigte erkennbare rechtswidrige Umstände nicht dem Leistungsträger mitteilt. Die Klägerin, ALG‑II‑Bezieherin, unterzeichnete Ende Oktober/Anfang November 2008 eine Eingliederungsvereinbarung sowie ein vom Jobcenter datiertes Schriftstück und nahm ab 3.11.2008 bis 31.1.2009 eine Arbeitsgelegenheit als "Organisationskraft" bei Radio W (35 Std./Woche, 7 Std./Tag) mit Mehraufwandsentschädigung von 1,20 €/Std. und einer ergänzenden Monatsfahrkarte auf. Nach Ende der Maßnahme reichte die Klägerin Widerspruch gegen die Zuweisung ein und machte geltend, die Tätigkeit diene nicht der Eingliederung, sondern der kostengünstigen Ausnutzung ihrer Arbeitskraft; der Widerspruch wurde als unzulässig behandelt. Die Klägerin klagte auf Zahlung von Wertersatz in Höhe von 3.717,76 €; SG und LSG wiesen die Klage ab. Das LSG verneinte den Anspruch insbesondere wegen unterlassener Hinweispflichten der Klägerin und wegen fehlender Aussicht auf Rechtsschutz während der Maßnahme. Die Klägerin legte Revision ein; das BSG hob das LSG‑Urteil auf und verwies zurück. • Zulässigkeit: Die Leistungsklage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft; die Frage der Anfechtungsklage hängt von der Rechtsnatur des Schriftstücks vom 31.10.2008 ab und ist für die Leistungsklage nicht entscheidend. • Anspruchsgrundlage: Allein ein öffentlich‑rechtlicher Erstattungsanspruch kommt als Anspruchsgrundlage in Betracht; hierfür müssen rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen bzw. Leistungen ohne Rechtsgrund festgestellt werden. • Feststellungen zur Leistung: Das LSG hat nicht ausreichend festgestellt, welche Teile der Tätigkeit der Klägerin wirtschaftlich verwertbare, fremdnützige Arbeit und welche Teile Qualifizierung waren; die verschiedenen Tätigkeitsbestandteile sind nach Art und Umfang zu differenzieren. • Prüfung der Zusätzlichkeit: Es ist zu klären, ob die Tätigkeit die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit nach § 16 Abs. 3 SGB II (bzw. § 16d SGB II ab 2009) erfüllte; bei Verneinung entfiele der Rechtsgrund (Eingliederungsvereinbarung oder Verwaltungsakt) und damit der Anspruchsgrund für die Arbeitsgelegenheit. • Rechtsnatur des Schriftstücks: Zu prüfen ist, ob das Schriftstück vom 31.10.2008 als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X oder als ergänzende Vereinbarung zur Eingliederungsvereinbarung zu qualifizieren ist; dies beeinflusst die rechtliche Würdigung, ist aber nicht voraussetzend für die Leistungsklage. • Vorrang des Primärrechtsschutzes: Ein allgemeiner Vorrang des Primärrechtsschutzes im gesamten öffentlichen Recht besteht nicht; die vom LSG angenommene allgemeinere Regel ist weder erforderlich noch durch Rechtsprechung bestätigt. • Obliegenheiten des Leistungsberechtigten: Aus dem Sozialrechtsverhältnis folgen Nebenpflichten und Mitwirkungspflichten (etwa §§ 60 ff. SGB I, § 21 Abs. 2 SGB X). Wenn der Leistungsberechtigte erkennbare rechtswidrige Umstände nicht anzeigt, kann dies den Wertersatzanspruch ab dem Zeitpunkt des Kennenkönnens einschränken; maßgeblich ist die aus Laienperspektive erkennbare Anknüpfung, ab der ein Hinweis zumutbar gewesen wäre. • Anwendungsfall: Im konkreten Fall konnte nicht festgestellt werden, ab wann die Klägerin Kenntnis oder hinreichende Kennenmöglichkeit hatte; jedenfalls bestanden nach den bisherigen Feststellungen Anhaltspunkte, dass die Klägerin vor Ende der Maßnahme hätte reagieren können, weshalb weitere Feststellungen erforderlich sind. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Landessozialgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es konnten nicht genügend Feststellungen getroffen werden, um abschließend über den geltend gemachten öffentlich‑rechtlichen Wertersatzanspruch zu entscheiden. Insbesondere sind Art und Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeiten, die Abgrenzung zwischen Qualifizierungsanteil und fremdnütziger Arbeit sowie die Frage der Zusätzlichkeit nach § 16 SGB II zu klären. Sodann ist zu ermitteln, ob und ab welchem Zeitpunkt die Klägerin aus Laienperspektive Anlass gehabt hätte, den Beklagten auf mögliche Rechtswidrigkeiten hinzuweisen, da eine Verletzung von Mitwirkungspflichten den Anspruch zeitlich begrenzen kann. Das LSG hat nach diesen weiteren Feststellungen neu zu entscheiden und auch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden.