Urteil
L 2 AL 15/23 D
Landessozialgericht Hamburg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGHH:2025:0326.L2AL15.23D.00
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Tenor
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2021, 29. Oktober 2021 und 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2021 verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Maßnahme „F.“ (März bis Juni 2017) weitere
Fahrkosten in Höhe von 543,60 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden
Rechtszügen zu 1/5.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 3. August 2021, 29. Oktober 2021 und 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2021 verurteilt, an die Klägerin aufgrund der Maßnahme „F.“ (März bis Juni 2017) weitere Fahrkosten in Höhe von 543,60 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu 1/5. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts, über die die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern an Stelle des Senats entscheiden konnte (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), ist nach §§ 143, 144 SGG statthaft und zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Sie ist auch in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Übernahme weiterer Fahrkosten durch die Beklagte beruht auf § 83 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m. §§ 85, 63 Abs. 1, Abs. 3 SGB III. Danach werden als Bedarf für Fahrkosten folgende Kosten der oder des Weiterzubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule (Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Danach stehen der Klägerin weitere 543,60 € an Fahrkosten von H. nach F1 sowie innerhalb F1 zwischen Unterkunft und Weiterbildungsstätte zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind nach der obigen Regelung Fahrkosten nicht nachzuweisen, denn die Kosten werden nicht (gegen Nachweis) “übernommen”, sondern sie werden der Erstattung zugrunde gelegt für Bahnfahrkarten zweiter Klasse (BT-Drs. 17/6277, S. 98). Damit wird – entgegen der Ansicht des Sozialgerichts – eine Pauschalierung der bei der Bedarfsbestimmung zugrundezulegenden Fahrkosten getroffen (Herbst in: jurisPK-SGB II, Stand: 27.1.2025, § 63, Rn. 58). Dabei ist allerdings zu beachten, dass Züge zu verkehrsschwächeren Zeiten Verbilligungen ermöglichen (Petzold in: Hauck/ Noftz SGB III, Stand: 2. Erg.Lief. 2025, § 63, Rn. 12), so dass für den ersten Ausbildungsabschnitt die Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen dürfte nach Einschätzung des Senats der Betrag von 67,40 €, wie er im zweiten Modul entstanden und nachgewiesen ist, den Kosten für eine einfache Fahrt von/ nach F1 am Freitag bzw. Sonntag Abend zum damaligen Zeitpunkt entsprochen haben, was von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt wird. Für Fahrten von/ nach F1 sind daher – neben den anerkannten nachgewiesenen Kosten für die ersten beiden Module in Höhe von 223,10 € - weitere 539,20 € (4*134,80) zu berücksichtigen. Für notwendige Fahrten innerhalb F1 (vom Hotel zur Tagungsstätte und zurück bzw. zum/ vom Bahnhof)) sind insgesamt 118,30 € zu berücksichtigen (13 € im kürzeren ersten Modul, 24,50 € im längeren letzten Modul und 20,20 € in den übrigen 4 Modulen). Insgesamt berücksichtigungsfähig sind danach an Fahrkosten 880,60 €, so dass abzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten 337 € der sich aus dem Tenor ergebende Betrag in Höhe von 543,60 € der Klägerin noch zu erstatten ist. Nicht zu erstatten sind die Kosten für die Benutzung des PKW nach § 63 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB III i.V.m. § 5 des Bundesreisekostengesetzes. Die Klägerin hatte im Antrag angegeben, mit der Bahn fahren zu wollen. Zwar gibt es keine Verpflichtung der Klägerin, dies dann auch tatsächlich zu tun; jedoch trifft sie hinsichtlich eines Wechsels des Verkehrsmittels eine Mitteilungspflicht aus § 60 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Nach dieser Vorschrift, auf die die Klägerin in allen Bewilligungsbescheiden auch hingewiesen worden ist, Hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen. Dies hat die Klägerin hier versäumt und den Umstand, dass sie mit dem PKW nach F1 gefahren ist, erst weit nach Abschluss der Maßnahme - und damit nicht mehr unverzüglich – der Beklagten zur Kenntnis gebracht. § 60 SGB I führt bei schuldhafter Versäumnis der Mitteilungspflicht zu einem “Gegenrecht” der Behörde, einen möglicherweise dem Grunde nach berechtigten “Wertersatz” nicht mehr leisten zu müssen (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 75/12 R, juris). So ist es auch. Die Klägerin hätte ohne Weiteres erkennen können, dass sie eine Mitwirkungspflicht traf, so dass eine Berücksichtigung der höheren Kosten durch die – seitens des Senats zugunsten der Klägerin unterstellten – Benutzung des PKW nicht zu erfolgen hatte. Ebenfalls nicht zu erstatten ist ein weiteres Tagegeld. Nach § 86 SGB III sind die Kosten für die Verpflegung an die auswärtige Unterbringung gebunden, so dass das Vorgehen der Beklagten, die Verpflegungskosten an den Tag der Übernachtung zu koppeln, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Etwas anderes mag gelten, sofern die An- bzw. die Abreise einen vollen Tag in Anspruch nimmt. Die vorliegend zu berücksichtigende Fahrzeit von 4,5 Stunden – sei es mit der Bahn oder mit dem Auto – rechtfertigt aber zumindest für den Tag der früheren Anreise keinen Verpflegungsmehraufwand, so dass auch aus diesem Grund die Entscheidung der Beklagten nicht zu beanstanden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG sind nicht ersichtlich Streitig ist die Übernahme weiterer Kosten für eine Weiterbildungsmaßnahme. Die Klägerin ist Anwältin und beantragte bei der Beklagten am 9. März 2017 die Übernahme der Kosten für die Teilnahme am „F.“ als Weiterbildungsmaßnahme. Der Lehrgang fand in F1 statt vom 30. März 2017 bis 1. April 2017, 20. April 2017 bis 22. April 2017, 4. Mai 2017 bis 6. Mai 2017, 18. Mai 2017 bis 20. Mai 2017, 8. Juni 2017 bis 10. Juni 2017 und 21. bis 24. Juni 2017. Mit Bescheid vom 14. März 2017 erteilte die Beklagte der Klägerin einen Bildungsgutschein. Bei ihr sei die Notwendigkeit einer beruflichen Qualifizierung festgestellt worden. Es würden die Kosten für die Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung übernommen, vorausgesetzt die Weiterbildung sei für die Weiterbildungsförderung nach § 176 in Verbindung mit §§ 179 und 180 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugelassen. Der Bildungsgutschein sei zeitlich befristet und regional grundsätzlich auf den Tagespendelbereich sowie auf bestimmte Bildungsziele begrenzt. Die Klägerin reichte bei der Beklagten den Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme ein und gab dabei an, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu fahren. Sie fügte die Rechnung für eine B. bei. Mit Bescheid vom 23. März 2017 übernahm die Beklagte unter Hinweis auf die Mitteilungspflicht des § 60 Abs. 1 SGB I die Lehrgangskosten in Höhe von 2.016 €. Mit Email vom 10. April 2017 machte die Klägerin für den ersten Schulungsabschnitt (30. März bis 1. April 2017) folgende Kosten geltend: Hotel/Übernachtungskosten: 117,09 € D.-Hinfahrkarte 50,90 € D.-Rückfahrkarte 37,40 € ÖPNV 7,20 € ÖPNV 2,90 € B. 62,00 € Verpflegungspauschale 3x18 € 54,00 € Gesamterstattung: 331,49 € Mit Email vom 1. Mai 2017 machte die Klägerin für den zweiten Schulungsabschnitt (20. April bis 22. April 2017) folgende Kosten geltend: Hotel/Übernachtungskosten: 121,60 € D.-Hinfahrkarte 67,40 € D.-Rückfahrkarte 67,40 € ÖPNV 7,20 € ÖPNV 7,20 € ÖPNV 2,90 € ÖPNV 2,90 € Verpflegungspauschale 72,00 € Gesamterstattung: 348,60 € Mit Änderungsbescheid vom 15. Juni 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin - unter Weiterleitung der B. an die Arbeitsvermittlung zur Übernahme im Rahmen der Erstattung von Bewerbungskosten - zusätzlich zu den Lehrgangskosten Unterkunftskosten in Höhe von 186 €, Verpflegungskosten in Höhe von 108 € und Fahrkosten in Höhe von 250,50 €. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein (Email vom 17. Juli 2017), dem abgeholfen wurde (Bescheid vom 27. Juli 2017). Mit Schreiben vom 31. Dezember 2020 beantragte die Klägerin für die Maßnahme die Übernahme von Kosten für Lernmaterial in Höhe von 152,70 €, Kosten der Unterkunft in Höhe von insgesamt 773,42 €, Kosten im Nahverkehr in Höhe von 126,80 € und Verpflegungskosten in Höhe von 414 €. Gefahren sei sie mit dem Auto, so dass sie insgesamt 1.800 € Fahrtkosten für 12 Fahrten a 500 km geltend mache. Mit Änderungsbescheid vom 3. August 2021 bewilligte die Beklagte weitere 403 € für die Monate Mai und Juni 2017 an Unterkunftskosten sowie weitere 216 € Verpflegungskosten. Hinsichtlich der Fahrkosten wurde darauf hingewiesen, dass die Klägerin angegeben hatte, mit der Bahn zu fahren und auch bereits Bahntickets eingereicht habe. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die bewilligten Kosten blieben hinter ihrem Antrag zurück. Mit Änderungsbescheid vom 29. Oktober 2021 bewilligte die Beklagte weitere 69,20 € Fahrkosten für Fahrten in F1. Mit erneutem Änderungsbescheid vom 29. November 2021 wurden weitere 14,40 € Fahrkosten erstattet. Im Übrigen wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. November 2021 zurückgewiesen. Mit der hiergegen erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse ihr auch die Kosten für Lernmaterial in Höhe von 152,70 € erstatten. Sie sei für die Weiterbildung von H. nach F1 mit dem PKW gefahren. Bei einer Entfernung von 500 km und einer Kilometerpauschale von 0,30 € ergebe sich bei 12 Fahrten ein Betrag von 1.800,00 €. Zumindest sei der Betrag einer Bahnfahrkarte für die Hin- und Rückfahrt H. - F1 zu erstatten. Für 12 Fahrten ergebe sich hier ein Betrag von 718,80 €. Für die Verpflegung ergebe sich aus § 86 SGB III ein Anspruch von 168,00 € pro Monat. Da sie von März bis Juni 2017 in F1 übernachtet habe, stünden ihr 672,00 € zu. Für die Unterkunft ergebe sich ein Betrag von 1.680,00 € (4 mal 420,00 €). Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 6. April 2023 abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, die geltend gemachten Lernmittel seien mit Bescheid vom 3. August 2021 übernommen worden, obwohl dies gar nicht veranlasst gewesen sei. Unterkunfts- und Verpflegungskosten stünden für 19 Tage zu, weil der Kurs an den Abreisetagen bereits um 14.00 Uhr beendet worden sei und eine Rückreise nach H. ohne weiteres möglich gewesen sei. Danach seien nach § 86 SGB III in der 2017 gültigen Fassung für die Unterkunft 589,00 € und für die Verpflegung 342,00 € zu zahlen. Diese Beträge habe die Beklagte mit Bescheid vom 3. August 2021 bewilligt. Für die Fahrkosten habe die Klägerin im Fragebogen zur Förderung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme angegeben, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen und Kostenerstattung für eine B. beantragt. Auf dieser Basis habe die Klägerin einschließlich der notwendigen Fahrten in F1 alles erhalten. Die Klägerin hat gegen den am 25. April 2023 zugestellten Gerichtsbescheid am 15. Mai 2023 Berufung eingelegt, mit welcher sie sich nur noch gegen die Höhe der Verpflegungskosten und der Fahrkosten wendet und vorträgt, es sei erforderlich gewesen, zu den Modulen der Weiterbildung jeweils am Vortage anzureisen, um pünktlich um 9 Uhr morgens vor Ort zu sein. Auch sei es zwar zutreffend, dass sie jeweils bereits am Sonntag wieder zurückgereist sei, sie sei jedoch auch an diesen Tagen bis abends unterwegs gewesen. Daher sei die Reduzierung der Verpflegungspauschalen auf 19 Tage nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der Fahrkosten sei anzumerken, dass es sich um 6 Module gehandelt habe, zu denen jeweils eine Fahrt nach F1 erforderlich gewesen sei. Diese Fahrten seien von der Beklagten nicht komplett erstattet worden. Sie mache eine Wegstreckenentschädigung geltend. Es gebe nach dem Gesetz keinen Kontrahierungszwang für ein bestimmtes Verkehrsmittel. Die bewilligte B. habe sich schon nach einer Fahrt rentiert. Es gebe auch keine gesetzliche Pflicht, die geplante Änderung eines Transportmittels anzuzeigen. Im Minimum habe die Beklagte die üblichen Kosten für eine Bahnfahrt nach und von F1 zu tragen. Die Klägerin beantragt, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hamburg vom 6. April 2023 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 3. August 2021, 29. Oktober 2021 und 29. November 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 2021 dahingehend abzuändern, dass ihr weitere Kosten für Verpflegung in Höhe von 72 € und Fahrkosten in Höhe von 1.250 € bewilligt werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten der Beklagten, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.