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Urteil

B 4 AS 4/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungsanspruch für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. • Ein Rückgriff des Gerichts auf die Wohngeldtabelle (§ 8 WoGG aF) als abstrakte Obergrenze ist nur zulässig, wenn Tatsacheninstanzen keine hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung angemessener örtlicher Vergleichswerte mehr haben und dies nachvollziehbar dargelegt ist. • Fehlende Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit des vom Leistungsträger vorgelegten Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten machen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG erforderlich. • Die Pflicht des Leistungsträgers, ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung örtlicher Mietwerte zu entwickeln, entbindet die Gerichte nicht von der Überprüfung und von erforderlichen Feststellungen gemäß § 163 SGG.
Entscheidungsgründe
Erneute Verweisung bei mangelnden Feststellungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten • Leistungsanspruch für Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs.1 S.1 SGB II bemisst sich nach den tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind. • Ein Rückgriff des Gerichts auf die Wohngeldtabelle (§ 8 WoGG aF) als abstrakte Obergrenze ist nur zulässig, wenn Tatsacheninstanzen keine hinreichenden Erkenntnismöglichkeiten zur Ermittlung angemessener örtlicher Vergleichswerte mehr haben und dies nachvollziehbar dargelegt ist. • Fehlende Feststellungen des Berufungsgerichts zur Schlüssigkeit des vom Leistungsträger vorgelegten Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten machen die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG erforderlich. • Die Pflicht des Leistungsträgers, ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung örtlicher Mietwerte zu entwickeln, entbindet die Gerichte nicht von der Überprüfung und von erforderlichen Feststellungen gemäß § 163 SGG. Der Kläger bezog Leistungen nach dem SGB II und bewohnte eine ca. 76 qm große Wohnung mit tatsächlichen monatlichen Unterkunftskosten von 611,24 EUR. Der Leistungsträger reduzierte ab 1.3.2008 die anerkannten KdU auf einen Betrag, der einer 45‑qm‑Wohnung entsprach, weil die tatsächliche Miete die vom Beklagten ermittelte angemessene Grenze überschreite. Das Sozialgericht wies die Klage ab und berechnete aus dem Mietspiegel für Münster einen deutlich geringeren qm‑Preis. Das Landessozialgericht bestätigte die Abweisung und stützte sich insoweit auf die Wohngeldtabellenwerte als Obergrenze für Zeiträume bis 31.12.2008. Der Kläger rügte, der Beklagte habe kein schlüssiges Konzept vorgelegt und das LSG habe die Schlüssigkeitsprüfung und die Feststellungen zur Angemessenheit unterlassen. Die Revision des Klägers wurde zugelassen. • Streitgegenstand sind zulässig aufgetrennte Ansprüche auf KdU für den Zeitraum 1.3.2008–31.7.2008, die der gerichtlichen Prüfung zugänglich sind (§ 22 SGB II). • Leistungen für Unterkunft und Heizung sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu gewähren, soweit diese angemessen sind; der Begriff der Angemessenheit ist voll kontrollierbar (§ 22 Abs.1 S.1 SGB II). • Zur Feststellung der abstrakt angemessenen KdU sind Wohnungsgröße und örtlicher Vergleichsraum zu bestimmen; eine Wohnung ist nur dann angemessen, wenn Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen Bedürfnissen genügen. • Ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle (§ 8 WoGG aF) als abstrakte Obergrenze ist nur zulässig, wenn die Tatsacheninstanzen keine hinreichenden Erkenntnismittel mehr haben und dies nachvollziehbar begründet wurde; dabei ist ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen. • Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen zur Frage getroffen, ob das vom Beklagten vorgelegte Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten für Münster schlüssig ist, und sich auch nicht zur Überprüfung der erstinstanzlichen Mietspiegelberechnung geäußert, sodass für das BSG notwendige tatsächliche Feststellungen fehlen (§ 163 SGG). • Die bisher vom Beklagten gewährten Beträge lagen über den WoGG‑Tabellenwerten zuzüglich 10 %, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Vorliegen eines schlüssigen Konzepts höhere, an lokalen Mieten orientierte Werte zu zugestehen wären. • Die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten erfüllt die in § 22 Abs.1 S.3 SGB II geregelte Warn‑ und Aufklärungspflicht; eine Unzumutbarkeit eines Umzugs war vom LSG zu seinen Feststellungen verneint worden. Die Revision ist zulässig und begründet. Das Berufungsurteil des LSG wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil dort wesentliche Feststellungen zur Schlüssigkeit des vom Beklagten vorgelegten Konzepts zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten sowie zur Verifikation der erstinstanzlichen Berechnung fehlen. Das BSG stellt klar, dass ein Rückgriff auf die Wohngeldtabelle als Obergrenze nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist und ein Sicherheitszuschlag von 10 % zu berücksichtigen ist. Das LSG wird insbesondere zu prüfen haben, ob der Beklagte ein schlüssiges Konzept vorgelegt oder entwickeln kann und welche konkreten örtlichen Vergleichswerte sich daraus ergeben. Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Berufungsgericht zu entscheiden.