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Urteil

S 8 AS 2137/13

SG Dessau-Roßlau 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDESSA:2017:1005.S8AS2137.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, 4 SGG statthaft. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf höhere Leistungen in den Monaten Juni bis November 2013. Die Kläger sind Berechtigte i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB II. Sie hatten das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze von § 7a noch nicht erreicht, hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, waren erwerbsfähig und hilfebedürftig. Sie verfügten über kein bedarfsdeckendes Einkommen oder ein die Hilfebedürftigkeit ausschließendes Vermögen. Die Kläger haben jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen als im streitgegenständlichen Bescheid bewilligt. Für sie ergibt sich gemäß §§ 19, 20, 22 SGB II ein Gesamtbedarf für die Monate Juni bis November 2013 in Höhe von monatlich 1.139,92 Euro, der sich aus einem Bedarf für die Klägerin in Höhe von 589,06 Euro und für den Kläger in Höhe von 550,86 Euro zusammensetzt. Dabei wurden die Regelleistung in Höhe von jeweils 345 Euro, ein Mehrbedarf Ernährung für die Klägerin in Höhe von 38,20 Euro und Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 411,72 Euro berücksichtigt. Die Höhe der Regelleistung ergibt sich aus § 20 Abs. 4 SGB II i.V.m. § 20 Abs. 5 SGB II in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung und lag im Jahr 2013 bei Partnern einer Bedarfsgemeinschaft bei 345 Euro. Diesen Betrag hat der Beklagte berücksichtigt. Entgegen dem klägerischen Vortrag ist die gewährte Regelleistung auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung nach § 20 Abs. 5 SGB II mit dem Grundgesetz vereinbar sind (BVerfG, Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 -, BVerfGE 137, 34). Die Entscheidung über die Ermittlung und die Höhe der Leistungen für den Regelbedarf betrifft nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts über die ausdrücklich angegriffenen Normen hinaus auch deren weitere Fassungen und Nachfolgeregelungen (BVerfG, a.a.O., juris Rn.140). Der Beklagte hat auch zu Recht nur einen monatlichen Bedarf an Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 411,72 Euro (350,40 Euro Bruttokaltmiete + 61,32 Euro Heizkosten) berücksichtigt. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Aufwendungen der Kläger für Grundmiete und Betriebskosten waren unangemessen hoch. Der Beklagte hat zu Recht nicht die vollen Aufwendungen übernommen. Die Angemessenheit der Aufwendungen für Grundmiete und Betriebskosten für eine Wohnung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Rahmen einer mehrstufigen Einzelfallprüfung zu beurteilen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Angemessenheit“ i.S.v. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II beinhaltet keinen der gerichtlichen Kontrolle entzogenen Beurteilungsspielraum der Verwaltung, sondern unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010, B 14 AS 50/10 R). Die Einzelfallprüfung hat sich an der sogenannten Produkttheorie zu orientieren. Zu prüfen ist, ob die tatsächlich angefallene Miete die abstrakt angemessene Mietobergrenze in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsraum bildet, nicht überschreitet. Nicht alle berücksichtigungsfähigen Faktoren müssen je für sich angemessen sein. Entscheidend ist allein das Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard, das sich im „Mietzins“ niederschlägt (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 10/06 R). Zunächst ist im Rahmen der abstrakten Angemessenheitsprüfung die angemessene Wohnungsgröße und der Wohnungsstandard zu ermitteln, ein Vergleichsraum festzulegen und nachfolgend durch eine auf einem schlüssigen Konzept basierende Datenerhebung und Datenauswertung eine Referenzmiete zu ermitteln, d. h. zu ermitteln, wie viel auf diese Wohnungsmarkt für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Der Landkreis Anhalt–Bitterfeld hat hierzu im Jahr 2012 durch ein beauftragtes Unternehmen eine Erhebung durchführen lassen. Der Bericht zu dieser Erhebung ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger bekannt. Er hat zudem im Erörterungstermin vom 9. März 2017 vorgelegen. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob für den Leistungsberechtigten eine andere bedarfsgerechte und kostengünstigere Wohnung verfügbar und zugänglich ist (sog. konkrete Angemessenheit). Für einen Zweipersonenhaushalt ist nach § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung Sachsen-Anhalt (WoFG) eine Wohnfläche von 60 m² förderungsfähig und damit angemessen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 9. Mai 2012, L 5 AS 2/09). Das beauftragte Unternehmen hat Wohnung aller Standards mit Ausnahme von Luxuswohnungen berücksichtigt. Dies begegnet keinen Bedenken. Der kommunale Träger hat in nicht zu beanstandender Weise den gesamten Landkreis als Vergleichsraum angesehen (so auch bestätigt durch Urteile der 4., 8., 11. und 22. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau). Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R) sind bei der Bestimmung des Vergleichsraums ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (ebenda, Rn. 16). In der Rechtsprechung des BSG wurden z. B. Großstädte wie Berlin (B 14 AS 2/10 R) oder München (B 4 AS 77/12 R) als geeignete Vergleichsräume bestätigt. Als – soweit ersichtlich – kleinster städtischer Vergleichsraum wurde die Stadt Zweibrücken mit etwa 35.000 Einwohnern durch das BSG bestätigt (B 14 AS 73/08 R). Eine Gemeinde mit lediglich 8.614 Einwohnern wurde als zu klein angesehen, um einen Vergleichsraum zu bilden (B 4 AS 44/14 R). Als weiterer geeigneter Vergleichsraum wurde der Saale-Holzlandkreis mit etwa 86.000 Einwohnern durch das BSG bestätigt (B 14 AS 28/12 R). Die größte kreisangehörige Stadt im Saale-Holzlandkreis (Eisenberg) hat 13.669 Einwohner. Andererseits wurde durch das BSG bestätigt, dass die Landkreise Ravensburg und Breisgau-Hochschwarzwald mit jeweils über 250.000 Einwohnern durch die Grundsicherungsträger in kleinere Vergleichsräume unterteilt wurden (B 4 AS 87/12 R und B 4 AS 44/14 R). Der Wohnort der Kläger (B.-W.) hat nach diversen Eingemeindungen etwa 40.480 Einwohner; der Landkreis Anhalt–Bitterfeld hat etwa 164.800 Einwohner; die Fläche beträgt 1.453,52 m² (Quelle: Wikipedia). Der Landkreis Anhalt–Bitterfeld ist aus Sicht der Kammer ein hinreichend homogener Lebens- und Wohnraum. Er ist verkehrsmäßig ausreichend erschlossen. Innerhalb des Gebietes des Landkreises wurden mittels der sogenannten Clusteranalyse vier regional abgegrenzte sogenannte Wohnungsmarkttypen definiert. Der Wohnort der Kläger ist durch das beauftragte Unternehmen als Wohnungsmarkttyp 2 erfasst worden. Die Untergliederung des Vergleichsraums in mehrere regional abgegrenzte Wohnungsmarkttypen ist nach Auffassung der Kammer zulässig (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 8. Juli 2015 L 4 AS 718/14). Einen abweichenden Ansatz vertritt die 3. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau (Urteil vom 13. März 2015, S 3 AS 168/14). Die 3. Kammer meint mit guten Argumenten, dass die in der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten abgegrenzten Wohnungstypen eigenständige Vergleichsräume darstellen. Dem ist entgegengehalten worden (Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. März 2015, S 11 AS 1337/13), die Festlegung des Vergleichsraums sei eine politische Entscheidung des Leistungsträgers. Letzterem ist jedenfalls insoweit zu folgen, als die Bestimmung des Vergleichsraums nicht stets und zwingend zu einem einzigen „richtigen“ Ergebnis führen muss. Der vorliegende Fall zeigt, dass in „Grenzfällen“ durchaus mehrere Ansätze „richtig“ sein können. Es wäre sicher denkbar, etwa die größte Stadt des Landkreises – Bitterfeld-Wolfen – als Vergleichsraum zu definieren, so wie dies die 3. Kammer in dem Urteil vom 13. März 2015 getan hat. Ebenso wäre es denkbar und nicht „falsch“, die Stadt Köthen – ggf. auch mit der Stadt Aken und den Gemeinden Osternienburger Land und Südliches Anhalt – als Vergleichsraum zu definieren. Bei mehreren zulässigen und damit „richtigen“ Varianten ist es Aufgabe der zuständigen Verwaltung, die Variante zu bestimmen, die Geltung haben soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, eine richtige Entscheidung der Verwaltung durch eine andere richtige Entscheidung zu ersetzen. Die Kammer ist zu der Überzeugung gelangt, dass die Ermittlung der Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt–Bitterfeld auf einem schlüssigen Konzept beruht. Das Konzept muss nach der angeführten Rechtsprechung insbesondere des BSG transparent und nachvollziehbar sein und soll hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden und die Begrenzung der Kosten der Unterkunft auf ein angemessenes Maß von den Gerichten hinreichend nachvollzogen werden kann (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Bei der Erstellung sind mindestens folgende Kriterien einzuhalten: Die Datenerhebung erfolgt ausschließlich in dem genau eingegrenzten und dem gesamten Vergleichsraum, die Definition des Beobachtungsgegenstandes ist nachvollziehbar, die Art und Weise der Datenerhebung ist festgelegt, die einbezogenen Daten in ihrem Umfang sind repräsentativ, die Datenerhebung ist valide, die Datenauswertung hält anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze ein und die gezogenen Schlüsse sind ausgeführt und begründet (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/13 R). Der Beklagte konnte zur Bestimmung einer angemessenen Vergleichsmiete die 2012 in seinem Auftrag erstellte Mietwerterhebung zu Grunde legen, da diese den Anforderungen des BSG an ein sogenanntes schlüssiges Konzept entspricht. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung insoweit den sehr ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der 3. Kammer des Sozialgerichts Dessau-Roßlau in dem Urteil vom 13. März 2015 an. Der Erhebungsumfang von 12 % ist hinreichend repräsentativ. Er steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, welches 10 % ausreichen lässt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/7b AS 44/06 R). Die Verfügbarkeit einer Wohnung zu den nach einem schlüssigen Konzept erhobenen Preisen wird grundsätzlich vermutet. Die Kläger haben hierzu nichts Gegenteiliges vortragen können. Nach den Urteilen des BSG vom 2. Juli 2009 (B 14 AS 36/08 R) und vom 22. September 2009 (B 4 AS 70/08 R) soll die Angemessenheit der Heizkosten unabhängig von der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft (gemeint: Grundmiete und „kalte“ Betriebskosten) beurteilt werden. Maßstab soll ein aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizspiegel zu ermittelnder Grenzbetrag sein, nämlich die äußerste rechte Spalte („zu hoch“) der sich aus Beheizungsart und Gebäudegröße ergebenden Tabelle. Die Aufwendungen der Kläger für Heizkosten halten sich in diesem Rahmen. Der Beklagte hat die Kläger mit Schreiben vom 7. November 2012 darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen für die Bruttokaltmiete nach der Handlungsempfehlung des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu hoch seien. Damit hat der Beklagte der Warnfunktion einer Kostensenkungsaufforderung mit der Kostensenkungsmitteilung entsprochen. Eine nochmalige Aufforderung, insbesondere in Bezug auf die 2012 in Kraft getretene Unterkunftsrichtlinie, war nicht erforderlich. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 10.09.2013, B 4 AS 4/13 R und Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 44/12 R) führt auch eine Kostensenkungsaufforderung, in der unzutreffende Werte angegeben sind, zur Obliegenheit des Leistungsempfängers, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zu senken. Vor dem Hintergrund war die erneute Kostensenkungsmitteilung vom 28. Februar 2013 nicht erforderlich, jedenfalls ist aber die wiederholt gesetzte Senkungsfrist von drei Monaten in Anbetracht der bereits mit Schreiben vom 7. November 2012 eingeräumten Frist von drei, jedoch auf die Regelfrist von sechs Monaten mit Gerichtsbescheid vom 13. März 2017 (S 8 AS 919/13) verlängerte Kostensenkungsfrist ausreichend lang, um den Klägern Gelegenheit zur Kostensenkung einzuräumen. Die Kläger hatten bereits aufgrund des zuerst genannten Schreibens ausreichend Gelegenheit beim Beklagten nachzufragen, insbesondere fiel der hier zu entscheidende Zeitraum Juni 2013 bis November 2013 nicht mehr in die sechsmonatige Regelfrist, die dem Betroffenen grundsätzlich einzuräumen ist, um Maßnahmen zur Kostensenkung zu ergreifen. Auch Wirtschaftlichkeitserwägungen führen zu keinem anderen Ergebnis. Die monatliche Differenz zwischen der tatsächlichen Bruttokaltmiete und der vom Beklagten bewilligten beträgt 56,65 Euro. Aufgrund dieses monatlichen Betrages sieht das Gericht einen Umzug als wirtschaftlich an. Die Kammer teilt die Zweifel der Kläger an der Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 SGB II nicht. Wäre zur Bestimmung der angemessenen Kosten von Unterkunft und Heizung ein Parlamentsgesetz erforderlich, dessen Zustandekommen den für die Bemessung des Existenzminimums geltenden verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss, hätte es für den Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts nahe liegen müssen, in seiner Entscheidung über den Regelsatz des Arbeitslosengeldes II (BVerfGE 125, 175) gemäß § 78 Satz 2 BVerfGG auch § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz unvereinbar zu erklären. Dies ist jedoch nicht geschehen. Insofern geht wohl auch das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass § 22 Abs. 1 Satz 1 II aus verfassungsrechtlicher Sicht anders zu beurteilen ist und Fragen der Gewährleistung des Existenzminimums nicht unmittelbar aufwirft. Insgesamt lässt sich ein höherer Anspruch der Kläger nicht darstellen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung war zuzulassen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes erreicht nicht die Beschwerdesumme von 750,00 EUR für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Die Berufung ist jedoch gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Notwendig ist insofern, dass die Streitsache eine bislang ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtssicherheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144, Rdnr. 28). Die Frage der Schlüssigkeit der Unterkunftsrichtlinie des Beklagten hat im Hinblick auf die Vielzahl der Fälle, für die diese angewendet wird, nach Auffassung der Kammer grundsätzliche Bedeutung. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Klägern zu gewährenden Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) für den Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2013. Die im Jahr 1956 geborenen Kläger bewohnen eine 56,15 m² große Wohnung in Bitterfeld-Wolfen. Die Kaltmiete beträgt monatlich 272,25 Euro, für Betriebskosten ist eine Vorauszahlung von monatlich 134,80 Euro und für die Beheizung der Wohnung mittels Fernwärme, das auch zur Wassererwärmung genutzt wird, ein Betrag in Höhe von monatlich 61,32 Euro zu entrichten. Der Beklagte teilte den Klägern mit Schreiben vom 7. November 2012 mit, dass die Unterkunftskosten unangemessen seien. Er setzte ihnen eine Frist bis zum 1. März 2013, um Maßnahmen zur Kostensenkung ergreifen zu können. Nach Fristablauf beabsichtigte der Beklagte entsprechend seiner Handlungsempfehlung die zu bewilligenden Unterkunftskosten auf die derzeit gültige Obergrenze von 336 Euro Bruttokaltmiete (Grundmiete und Betriebskosten) zu begrenzen. In einem weiteren Schreiben vom 11. Februar 2013 gab der Beklagte bekannt, dass mit der erlassenen Richtlinie des Landkreises Anhalt-Bitterfeld zu den angemessenen Kosten für Unterkunft nach den Sozialgesetzbüchern II und XII die Richtwerte der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft einheitlich für Mietwohnung und Wohneigentum in Bezug auf die Bruttokaltmiete verbindlich festgelegt worden seien. Auf dem Wohnungsmarkttyp II (Stadt Bitterfeld-Wolfen) sei demnach für einen Zweipersonenhaushalt eine maximale Bruttokaltmiete in Höhe von 350,40 Euro angemessen. Die Kläger würden diesen Betrag um 56,65 Euro überschreiten, weshalb – entsprechend der Mitteilung vom 7. November 2012 – nunmehr die Unterkunftskosten zum 1. März 2013 auf die derzeit gültige Obergrenze von 350,40 Euro abgesenkt werde. Mit Bescheid vom 7. Mai 2013 bewilligte der Beklagte den Klägern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 1.139,92 Euro für den Zeitraum 1. Juni 2013 bis 30. November 2013. Der Betrag enthält den Regelbedarf nach § 20 SGB II in Höhe von jeweils 345 Euro sowie einen Mehrbedarf für Ernährung für die Klägerin in Höhe von 38,20 Euro. In Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung erkannte der Beklagte eine Bruttokaltmiete in Höhe von 350,40 Euro an und bewilligte ungekürzt Heizkosten in Höhe von 61,32 Euro. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch und beanstandeten die berücksichtigte Höhe der Kosten für Unterkunft und Heizung. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 2013 als unbegründet zurück: Nach neuer Richtlinie zu den Kosten für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld seien die berücksichtigten Werte angemessen. Die Kläger haben mit Anwaltsschriftsatz vom 10. September 2013 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben. Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, eine Unangemessenheit sei vorliegend nicht gegeben. Es sei eine konkrete Kostensenkungsaufforderung erst mit Schreiben vom 11. Februar 2013 und nicht schon mit Schreiben vom 7. November 2012 erfolgt, denn im letzteren sei lediglich die Absicht mitgeteilt worden, die Kosten ab März 2013 zu senken. Zudem sei zu berücksichtigen, dass es sich gerade bei den Heizkosten um Verbrauchskosten handele, die witterungsabhängig seien. Aufgrund der langen Winterperiode seien vermehrte Heizkosten entstanden. Die Richtlinie des Beklagten genüge nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept. Zudem sei die Höhe der gewährten Regelleistung nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Auch die Kürzung der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 SGB II verstoße gegen Verfassungsrecht. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 den Klägern höhere Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist im Wesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der Verwaltungsakte und auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30. Mai 2017 und 2. Juni 2017 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Dem Gericht lagen weiter die Richtlinie zur Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung im Landkreis Anhalt-Bitterfeld ab dem 1. April 2012 und ab dem 1. April 2014 (1. Änderung), Bericht über die zugrundeliegende Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Anhalt-Bitterfeld der Firma A. & K. vom Juli 2012 und die der Mietwerterhebung zugrundeliegenden Rohdaten in anonymisierter Form vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.