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Beschluss

B 8 SF 1/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Vollstreckungsmaßnahme einer Gemeinde nach landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • § 66 Abs. 3 SGB X verweist für die Vollstreckung durch nicht-bundesbehördliche Stellen auf landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsvorschriften; dies begründet keinen sozialgerichtlichen Rechtsweg. • Ob und mit welchen Einwänden die Klägerin den vollstreckungsbegründenden Verwaltungsakt angreift, berührt die Frage der Erfolgsaussichten, nicht die Zuständigkeitsfrage.
Entscheidungsgründe
Verwaltungsrechtsweg bei kommunaler Vollstreckung sozialhilferechtlicher Erstattungsansprüche • Bei einer Vollstreckungsmaßnahme einer Gemeinde nach landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. • § 66 Abs. 3 SGB X verweist für die Vollstreckung durch nicht-bundesbehördliche Stellen auf landesrechtliche Verwaltungsvollstreckungsvorschriften; dies begründet keinen sozialgerichtlichen Rechtsweg. • Ob und mit welchen Einwänden die Klägerin den vollstreckungsbegründenden Verwaltungsakt angreift, berührt die Frage der Erfolgsaussichten, nicht die Zuständigkeitsfrage. Die Klägerin erhielt von der Beklagten Sozialhilfe (SGB XII). Nachdem die Polizei über 40.000 Euro Bargeld aufgefunden hatte und die Klägerin behauptete, ihr stünde ein Teilbetrag von 20.000 Euro zu, nahm der Sozialhilfeträger die Bewilligung zurück, forderte Erstattung für 2008–2012 in Höhe von 16.247,66 Euro und ordnete Sofortvollzug an. Die Beklagte erließ zudem Arrest- und Pfändungsverfügungen gegen den Herausgabeanspruch der Klägerin gegenüber der Polizeidirektion zur Sicherung ihrer Forderung. Das Sozialgericht verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht; das Landessozialgericht bestätigte dies. Die Klägerin beschwerte sich mit der Begründung, die Vollstreckung beruhe auf sozialhilferechtlichen Verfügungen und sei deshalb vor den Sozialgerichten zu klären. • Zuständigkeit nach § 40 Abs. 1 S.1 VwGO: Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche, nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit, sodass grundsätzlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. • Rechtsgrundlage der Vollstreckung: § 66 Abs. 3 SGB X verweist für die Vollstreckung zugunsten nicht-bundeseigener Behörden auf landesrechtliche Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts; in NRW sind dies die Vorschriften des VwVG NRW. • Systematik von § 66 SGB X: Für unterschiedliche Behördenarten verweist § 66 SGB X auf unterschiedliche Vollstreckungsordnungen; nur in eng umgrenzten Fällen weist das SGB X Zuständigkeiten den Sozialgerichten zu. • Kein sozialhilferechtlicher Bezug der Vollstreckungsmodalitäten: Die VwVG NRW regelt allein die Modalitäten der Vollstreckung öffentlicher Forderungen; damit steht die Vollstreckung nicht in rechtlichem Zusammenhang mit der materiellen Regelung sozialhilferechtlicher Ansprüche (§ 51 Abs.1 Nr.6a SGG greift hier nicht). • Die Frage, ob die Klägerin in der Sache Recht hat, betrifft die Erfolgsaussichten der Klage, nicht aber die Rechtswegzuständigkeit. Die weitere Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des LSG wurde zurückgewiesen; der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten (VG Münster) ist für die Klage gegen die Pfändungsverfügung eröffnet. Begründend ist, dass die Vollstreckung durch den kommunalen Sozialhilfeträger nach § 66 Abs.3 SGB X unter die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften fällt und damit nicht in die Zuständigkeit der Sozialgerichte gehört. Die Sachentscheidung über die Rechtmäßigkeit der Pfändungsverfügung ist dem zuständigen Verwaltungsgericht zu überlassen; ob die Klägerin in der Sache Erfolg hat, bleibt dort zu prüfen. Außergerichtliche Kosten der weiteren Beschwerde sind nicht zu erstatten.