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Beschluss

20 K 5337/21

VG Hamburg, Entscheidung vom

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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hamburg verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Hamburg verwiesen. Für die vorliegende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO der Rechtsweg zu der Sozialgerichtsbarkeit eröffnet (so für das Anliegen der Klägerin implizit bereits: SG Berlin, Hinweis v. 13.12.2019, S 111 P 737/18, n.v.; so ausdrücklich für das Anliegen der Klägerin bereits: Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung, Bescheid v. 18.1.2018, AZ: II D 23, n.v., Rechtsbehelfsbelehrung). Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Letzteres ist vorliegend aufgrund von § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG der Fall. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 SGG entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Die von der Klägerin in ihrer Klageschrift formulierten Anträge, die die Anerkennung ihres Angebots nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI betreffen, beziehen sich auf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Pflegeversicherung im Sinne dieser Regelung(so zu einem Verfahren bezüglich einer Anerkennung nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI ebenfalls bereits: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 1; Flint in: Schlegel/Voelzke, SGG, Stand: Mai 2023, § 51 Fn. 231). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich die Zuordnung gemäß § 51 Abs. 1 SGG nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Ob es sich um eine dem § 51 Abs. 1 SGG unterfallende Angelegenheit handelt, bestimmt sich jedenfalls grundsätzlich danach, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz in einem Sozialgesetzbuch geregelt sind (BVerwG, Beschl. v. 7.5.2020, 3 B 2/20, juris Rn. 6 m.w.N. zu „§ 51 Abs. 1 Nr. 2 oder 5 SGG“; BSG, Beschl. v. 4.4.2012, B 12 SF 1/10 R, juris Rn. 20 zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 5 SGG; VGH Mannheim, Beschl. v. 29.1.2023, 8 B 20/23, juris Rn. 16 zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG; OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.8.2003, 12 OB 351/03, juris Rn. 8 zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG; VG Berlin, Beschl. v. 14.2.2023, 14 L 23/23, juris Rn. 14, 22 zu § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG; Keller; in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 51 Rn. 31 zu § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG). Dafür, dass eine Norm zumindest im Grundsatz in einem SGB geregelt ist, reicht es aus, wenn in einem SGB die grundsätzlichen Aussagen und die Regelungskompetenz des Landesgesetzgebers für die näheren Einzelheiten normiert sind (vgl. BSG, Beschl. v. 31.1.2000, B 3 SF 1/99 R, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 3). Dies ist hinsichtlich der Vorschriften, die zur Entscheidung des vorliegenden Verfahrens heranzuziehen und auszulegen sind, der Fall (so auch schon: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 3 - 8). Die Klägerin begeht mit ihrer Klage die „Verurteilung“ der Beklagten zur Anerkennung eines Angebots im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. Nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI benötigen Angebote zur Unterstützung im Alltag eine Anerkennung durch die zuständige Behörde nach Maßgabe des gemäß § 45a Abs. 3 SGB XI erlassenen Landesrechts. Angebote zur Unterstützung im Alltag sind nach § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote), Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden) und Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag). § 45a Abs. 1 Satz 5 SGB XI enthält einen Katalog möglicher Angebote. § 45a Abs. 2 SGB XI stellt Anforderungen hinsichtlich der Angebote und Anforderungen hinsichtlich des den Angeboten zugrundzulegenden Konzepts auf. In § 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Anerkennung der Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne der Absätze 1 und 2 einschließlich der Vorgaben zur regelmäßigen Qualitätssicherung der Angebote und zur regelmäßigen Übermittlung einer Übersicht über die aktuell angebotenen Leistungen und die Höhe der hierfür erhobenen Kosten zu bestimmen. Beim Erlass der Rechtsverordnung sollen sie nach § 45a Abs. 3 Satz 2 SGB XI die gemäß § 45c Absatz 7 SGB XI beschlossenen Empfehlungen berücksichtigen. Die Rechtsverordnung im Sinne des § 45a Abs. 3 Satz 1 SGB XI ist in Hamburg die Hamburgische Verordnung über die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag und deren Förderung sowie über die Förderung von Modellprojekten ehrenamtlicher Strukturen und der Selbsthilfe nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Hamburgische Pflege-Engagement Verordnung – HmbPEVO) vom 31. Januar 2017 (HmbGVBl. S. 28). Die HmbPEVO regelt in ihrem Absatz 2 (§§ 2 - 6) die von der Klägerin begehrte „Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag“ im Sinne des § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI. § 2 HmbPEVO bestimmt, was anerkennungsfähige Angebote zur Unterstützung im Alltag sind, und § 4 HmbPEVO stellt die allgemeinen Voraussetzungen für die Anerkennung auf – wie zum Beispiel, dass die Angebote auf Dauer ausgerichtet sein müssen (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 HmbPEVO). § 2 und § 4 Abs. 1 Nr. 3 HmbPEVO HmbPEVO normieren zwei der insgesamt vier Voraussetzungen für die Anerkennung des Angebots der Klägerin, die nach der Ansicht der Beklagten in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 nicht erfüllt sind. Insgesamt sind diese Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz in einem Sozialgesetzbuch geregelt (so auch schon für die Regelungen zu § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI in NRW: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 3, 5). Wenngleich damit die Regelung des "Näheren" der landesrechtlichen Ausgestaltung überlassen bleibt, ist das grundlegende Regelungsprogramm bereits in § 45a Abs. 1 und 2 SGB XI vorgezeichnet. Insbesondere der Katalog möglicher Angebote in § 45a Abs. 1 Satz 5 SGB XI sowie die Regelungen in 45a Abs. 2 Satz 2 SGB XI, welche Anforderungen hinsichtlich des verlangten Konzepts aufstellen, bilden die wesentlichen bundesrechtlichen Vorgaben gegenüber dem Landesverordnungsgeber. Dieser soll zudem Empfehlungen berücksichtigen (§ 45a Abs. 3 Satz 2 SGB XI), welche durch den Spitzenverband der Pflegekassen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nach § 45c Abs. 7 SGB XI beschlossen werden (VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 3). Jedenfalls aus diesem Grund unterscheidet sich das vorliegende Verfahren von den Verfahren, in denen es um die Festsetzung von Entgelten für Krankentransporte nach einem (Landes-)Rettungsdienstgesetz oder um die Vollstreckung nach einem (Landes-)Verwaltungsvollstreckungsgesetz ging und in denen der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet war. In diesen Verfahren fanden primär die (landes-)verwaltungsrechtlichen Regelungen und höchstens sekundär Regelungen des jeweiligen SGB Anwendung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.5.2020, 3 B 2/20, juris Rn. 6; BVerwG, Beschl. v. 29.8.2016, 5 B 74/15, juris Rn. 7; vgl. auch: BSG, Beschl. v. 25.9.2013, B 8 SF 1/13 R, juris Rn. 9). Dies ist vorliegend aufgrund obiger Ausführungen anders. Im Unterschied zu beispielsweise § 66 Abs. 3 Satz 1 SGB X, der für die Vollstreckung lediglich uneingeschränkt auf die „jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren“ verweist, enthält § 45a Abs. 1 Satz 3 SGB XI in Verbindung mit § 45a Abs. 1 - 3 SGB XI sozialrechtliche Vorgaben und prägt die darauf aufbauende landesrechtliche Verordnung sowie im Ergebnis unmittelbar und mittelbar auch den vorliegenden Rechtsstreit. Unerheblich ist, ob die Beklagte selbst ein Pflegeversicherungsträger ist (vgl. BSG, Beschl. v. 31.1.2000, B 3 SF 1/99 R, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 8; Flint in: Schlegel/Voelzke, SGG, Stand: Mai 2023p, § 51 SGG Rn. 168; Krome, jurisPR-ArbR 43/2020 Anm. 6). Die Rechtswegzuweisung in § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist nicht auf "Angelegenheiten der Pflegeversicherungsträger" beschränkt (vgl. BSG, Beschl. v. 31.1.2000, B 3 SF 1/99 R, juris Rn. 14). Im Übrigen spräche auch die Sachnähe und Sachkunde der Sozialgerichte hinsichtlich der bei der Zulassung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag aufgeworfenen Fragen insbesondere der fachlichen Eignung von Anbietern zur Erbringung von Leistungen an pflegebedürftige Menschen dafür, Streitigkeiten der vorliegenden Art dem Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte zuzuordnen (so schon: VG Düsseldorf, Beschl. v. 18.9.2019, 21 K 5593/19, juris Rn. 10). Die Kostenentscheidung bleibt nach § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO der Schlussentscheidung vorbehalten.