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Beschluss

B 9 SB 10/13 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten darf ein Gericht nur dann als Urkundsbeweis verwerten, wenn sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Anforderungen des § 407a Abs. 2 ZPO beachtet hat. • § 407a Abs. 2 ZPO ist auch bei der Verwertung verwaltungsseitig erstellter Gutachten zu beachten; ein Gutachten, das maßgeblich von Mitarbeitern des Sachverständigen ohne dessen persönliche Befassung erstellt wurde, ist nicht verwertbar. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor und stützt das Gericht seine Entscheidung auf das beanstandete Gutachten, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG.
Entscheidungsgründe
Unverwertbarkeit verwaltungsseitigen Gutachtens bei Verstoß gegen § 407a Abs. 2 ZPO • Ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten darf ein Gericht nur dann als Urkundsbeweis verwerten, wenn sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Anforderungen des § 407a Abs. 2 ZPO beachtet hat. • § 407a Abs. 2 ZPO ist auch bei der Verwertung verwaltungsseitig erstellter Gutachten zu beachten; ein Gutachten, das maßgeblich von Mitarbeitern des Sachverständigen ohne dessen persönliche Befassung erstellt wurde, ist nicht verwertbar. • Liegt ein solcher Verfahrensmangel vor und stützt das Gericht seine Entscheidung auf das beanstandete Gutachten, rechtfertigt dies die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG. Der Kläger begehrte beim Sozialgericht die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 80 sowie der Merkzeichen G und RF ab dem 26.4.2005. Im Verwaltungsverfahren war ein Gutachten vom 11.12.2006 bei Prof. Dr. B. eingeholt worden. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen verneinte die Ansprüche des Klägers und stützte sich dabei auch auf dieses Gutachten. Der Kläger rügte mit Nichtzulassungsbeschwerde Verfahrensmängel, insbesondere dass das Verwaltungs-Gutachten nicht von Prof. Dr. B. selbst, sondern von seinem Oberarzt und einer Assistenzärztin erstellt worden sei, und machte geltend, das LSG habe dieses Gutachten zu Unrecht als Urkundsbeweis verwertet. • Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet (§ 160 SGG). • Rechtliche Anforderung: § 407a Abs. 2 ZPO verlangt, dass der beauftragte Sachverständige die Erstellung nicht auf Dritte überträgt oder deren Mitwirkung offenlegt; bei verwaltungsseitigen Gutachten gelten ähnliche Anforderungen (§ 21 SGB X, VwVfG-Grundsätze). • Ein Gericht darf ein verwaltungsseitiges Gutachten nur verwerten, wenn sichergestellt ist, dass der Unterzeichnende die Vorschriften des § 407a Abs. 2 ZPO beachtet hat; andernfalls wird die Vorschrift nicht durch Umgehung des Urkundsbeweises wirkungslos. • Nach der Senatsrechtsprechung gehören die zentralen Begutachtungsaufgaben grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des beauftragten Sachverständigen; fehlt dessen persönliche Auseinandersetzung mit dem Probanden völlig, ist der unverzichtbare Kern der Begutachtung verletzt. • Im vorliegenden Fall hat das LSG festgestellt, dass Prof. Dr. B. den Kläger nicht persönlich untersucht und das Gutachten faktisch von Dr. V. und der Assistenzärztin erstellt wurde; damit ist § 407a Abs. 2 ZPO verletzt. • Weil das LSG seine Entscheidung ausdrücklich auch auf dieses beanstandete Gutachten stützte, konnte das Urteil durch den gerügten Verfahrensmangel beeinflusst sein, sodass Aufhebung und Zurückverweisung nach § 160a Abs. 5 SGG geboten sind. Der Beschluss des LSG vom 29.11.2012 wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Das BSG hat festgestellt, dass das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten vom 11.12.2006 gegen § 407a Abs. 2 ZPO verstoßen und deshalb nicht verwertbar ist, weil der beauftragte Professor den Kläger nicht persönlich untersucht und die wesentliche Begutachtung durch Mitarbeiter vorgenommen wurde. Da das LSG seine ablehnende Entscheidung ausdrücklich auf dieses Gutachten gestützt hat, kann der Verfahrensmangel das Urteil beeinflusst haben. Zur Beschleunigung des weiteren Verfahrens hat das BSG die Zurückverweisung angeordnet; die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren bleibt dem LSG vorbehalten.