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Urteil

L 17 U 269/19

LSG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. I. Eine Erhöhung der MdE aufgrund von Schmerzen kommt nur in Betracht bei außergewöhnlichen Schmerzen wie nach einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom, (CRPS), Phantomschmerzen nach Amputationen oder zentral bedingten Schmerzen nach Schädel-Hirn-Verletzungen. 2. Erhebt ein Kläger pauschal gegen Sachverständige Vorwürfe - z.B. dass diese ihm "schwere Verletzungen" angetan hätten oder ihn einer "unvorstellbaren Tortur" unterzogen hätten und vermutet der Kläger weiterhin, dass ihm "absichtlich Unrecht angetan werde" - so ist es in besonderem Maße erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte für die Vorwürfe des Klägers vorliegen, um Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen oder de Überzeugungskraft ihrer Gutachten zu begründen. 3. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist Grundvoraussetzung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls, dass aus den bildgebenden Befunden knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen ersichtlich sind. 4. Auch bei einer Zurückverweisung (hier durch das Bundessozialgericht) kann es de Billigkeit entsprechen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht - auch nicht teilweise - der Beklagten zu überbürden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. I. Eine Erhöhung der MdE aufgrund von Schmerzen kommt nur in Betracht bei außergewöhnlichen Schmerzen wie nach einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom, (CRPS), Phantomschmerzen nach Amputationen oder zentral bedingten Schmerzen nach Schädel-Hirn-Verletzungen. 2. Erhebt ein Kläger pauschal gegen Sachverständige Vorwürfe - z.B. dass diese ihm "schwere Verletzungen" angetan hätten oder ihn einer "unvorstellbaren Tortur" unterzogen hätten und vermutet der Kläger weiterhin, dass ihm "absichtlich Unrecht angetan werde" - so ist es in besonderem Maße erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte für die Vorwürfe des Klägers vorliegen, um Zweifel an der Unabhängigkeit der Sachverständigen oder de Überzeugungskraft ihrer Gutachten zu begründen. 3. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist Grundvoraussetzung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls, dass aus den bildgebenden Befunden knöcherne oder ligamentäre Begleitverletzungen ersichtlich sind. 4. Auch bei einer Zurückverweisung (hier durch das Bundessozialgericht) kann es de Billigkeit entsprechen, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht - auch nicht teilweise - der Beklagten zu überbürden. I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 30.07.2019 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und bedarf gemäß § 144 SGG keiner Zulassung. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung einer höheren Verletztenrente als nach einer MdE von mehr als 20 v.H. wegen einer wesentlichen Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls vom 11.04.2011. Die auf Gewährung einer Verletztenrente wegen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.04.2011 gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4; § 56 SGG) – unter Abänderung der streitgegenständlichen Bescheide (Bescheid vom 09.03.2018; Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018) – ist zulässig (zur statthaften Klageart siehe z.B. BSG, Urteil vom 20.03.2018 – B 2 U 11/17 R, juris Rn. 9). 1. Verfahrensgegenstand ist der „Bescheid über Ablehnung einer Rentenerhöhung“ der Beklagten vom 09.03.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.11.2018, womit die Beklagte den in dem Verfahren L 17 U 205/15 geschlossenen Vergleich umgesetzt und geprüft hat, ob der Kläger aufgrund einer Veränderung der Unfallfolgen den Fuß betreffend einen Anspruch auf Abänderung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 28.01.2014 und Gewährung einer höheren Rente als nach einer MdE von 20 v.H. hat. 2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Rente unter Abänderung der Rentenbewilligung mit Bescheid vom 28.01.2014 wegen einer Verschlimmerung der Unfallfolgen. Mit dem Bescheid vom 09.03.2018 (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018) hat die Beklagte (nur) darüber entschieden, ob seit 2016 eine Verschlechterung der den Fuß betreffenden Unfallfolgen eingetreten ist (vgl. dazu unter a). Die verbliebenen Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.07.2014 hinsichtlich des Fußes haben sich nicht derart verschlechtert, dass eine höhere MdE als 20 v.H. gerechtfertigt wäre (vgl. dazu unter b), der Senat hat keinen Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit der im Berufungsverfahren von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten (vgl. dazu unter c), der Vorwurf der Aktenmanipulation konnte im Berufungsverfahren nicht nachgewiesen werden (vgl. dazu unter d) und eine kernspintomographische Untersuchung ist nicht notwendig (vgl. dazu unter e). Geht man – entgegen der Auffassung des Senats – davon aus, dass mit Bescheid vom 28.01.2014 die Anerkennung der Bandscheibenschäden als (mittelbare) Unfallfolge nicht bestandskräftig abgelehnt wurde, so steht es nach den Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bandscheibenschäden des Klägers nicht kausal auf die EFL-Testung zurückzuführen sind (vgl. dazu unter f). a) Mit dem Bescheid vom 09.03.2018 (Widerspruchsbescheid vom 13.11.2018) hat die Beklagte nach § 48 Abs. 1 SGB X entschieden, dass seit 2016 im Vergleich zum Ausgangsbescheid vom 28.01.2014 keine Verschlechterung der den Fuß betreffenden Unfallfolgen eingetreten ist. Die mit Bescheid vom 28.01.2014 ebenfalls abgelehnte Anerkennung von (mittelbaren) Unfallfolgen nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII aufgrund der EFL-Testung hat die Beklagte nicht überprüft und diese ist daher auch nicht Streitgegenstand. Ein Bescheid ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen und zu prüfen, wie ihn ein verständiger Beteiligter versteht, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde nach ihrem wirklichen Willen (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (BSG, Urteil vom 21.09.2010 – B 2 U 25/09 R, juris Rn. 14). Dabei ist auch der Anlass bzw. der Antrag zu berücksichtigen, auf den hin der Bescheid ergeht. Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist aus den gesamten Umständen der getroffenen Regelung unter besonderer Berücksichtigung seiner Begründung festzustellen. Unklarheiten gehen zu Lasten der Verwaltung (vgl. BSG, Urteil vom 25.08.2022 – B 9 V 2/21 R; Bayerisches LSG, Urteil vom 06.03.2024 – L 2 U 222/22, juris Rn. 69). Mit dem Ausgangsbescheid vom 28.01.2014 hat die Beklagte nach dem objektiven Empfängerhorizont (auch) eine Regelung bezüglich der Unfallfolgen getroffen und insbesondere die Bandscheibenschäden des Klägers, die dieser auf die EFL-Testung zurückführt, nicht als (mittelbare) Unfallfolge anerkannt bzw. insoweit bereits keinen Gesundheitserstschaden festgestellt. Zwar sind die entsprechenden Feststellungen lediglich im Begründungsteil des Bescheids dargestellt. Aber die Beklagte hat ihre Aussage zu den Bandscheibenschäden in einem eigenen Absatz geregelt und durch eine Überschrift besonders hervorgehoben. Darüber hinaus stellt die Beklagte im Begründungsteil fest, dass sie „zu den Folgen des Arbeitsunfalls und zur MdE“ entschieden habe. Nach dem objektiven Empfängerhorizont hat die Beklagte damit eine Regelung im Sinne des § 31 SGB X hinsichtlich der Unfallfolgen/Gesundheitserstschaden getroffen. Durch die hervorgehobene Stellung kommt der Regelungswille der Beklagten zum Ausdruck. Die Beklagte hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die EFL-Testung keinen Gesundheitserstschaden kausal verursacht hat und daher die Bandscheibenschäden keine mittelbare Unfallfolge sind. Diese Regelung ist auch in Bestandskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheids. Gegenstand des Bescheids vom 09.03.2018 ist lediglich die Frage, ob eine Verschlechterung nach § 48 SGB X der anerkannten Unfallfolgen den Fuß betreffend eingetreten ist. Anlass für den Erlass des Bescheids war der Vergleich in dem Verfahren L 17 U 205/15, wonach die Beklagte sich verpflichtet hatte, den Anspruch des Klägers auf Verletztenrente wegen einer möglichen Verschlechterung der Gesundheitsstörungen den Fuß betreffend für den Zeitraum ab 2016 erneut zu prüfen. Zu einer Überprüfung der Frage, ob die Bandscheibenschäden mittelbare Unfallfolge waren, die nur nach § 44 SGB X erfolgen könnte, hat sich die Beklagte explizit nicht verpflichtet. Gegenstand der Entscheidung der Beklagten ist daher nur die Frage der Verschlechterung der den Fuß betreffenden Unfallfolgen. b) Die Folgen des anerkannten Arbeitsunfalls vom 11.04.2011 den Fuß betreffend haben sich nicht derart verschlechtert, dass eine höhere MdE als 20 v.H. gerechtfertigt wäre. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vorliegend der Bescheid vom 28.01.2014, wonach dem Kläger unbefristet eine Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. gewährt wird; vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 10/20 R, juris Rn. 14; BSG, Urteil vom 30.03.2023 – B 2 U 5/21 R, juris Rn. 27) mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ergänzt § 73 Abs. 3 SGB VII – vorliegend i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII – diese Regelung dahingehend, dass bei der Feststellung der MdE eine Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X nur wesentlich ist, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt und – bei Renten auf unbestimmte Zeit (wie vorliegend) – die Veränderung der MdE länger als drei Monate dauert. Eine derartige wesentliche Änderung in den (vorliegend allein relevanten) tatsächlichen Verhältnissen ist jede – in den Grenzen des § 73 Abs. 3 i.V.m. § 214 Abs. 3 Satz 2 SGB VII – eingetretene Änderung des für die getroffene Regelung relevanten Sachverhalts, im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung also insbesondere Änderungen im Gesundheitszustand des Betroffenen (statt vieler nur BSG, Urteil vom 13.02.2013 – B 2 U 25/11 R, juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei ist der Eintritt einer solchen (wesentlichen) Änderung durch Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse zu zwei maßgeblichen Zeitpunkten zu ermitteln. Bei der Prüfung einer wesentlichen Änderung von Unfallfolgen kommt es zum einen auf die zum Zeitpunkt der letzten bindend gewordenen Feststellung (vorliegend der Bescheid vom 28.01.2014) tatsächlich – also objektiv – bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse an, die ursächlich auf dem Unfall beruhen, wobei es nicht maßgeblich ist, ob neben der Feststellung einer rentenberechtigenden MdE auch Unfallfolgen förmlich festgestellt worden sind. Diese tatsächlich auf dem Unfall beruhenden gesundheitlichen Verhältnisse sind, wenn wie hier eine Verschlechterung geltend gemacht wird, mit den bestehenden unfallbedingten Gesundheitsverhältnissen zu vergleichen, die – ggf. gestaffelt ab dem vom Betroffenen konkret geltend gemachten Zeitpunkt – bis zur letzten Entscheidung des Tatsachengerichts vorliegen (siehe nur BSG, Urteil vom 08.12.2021 – B 2 U 10/20 R, juris Rn. 15; BSG, Urteil vom 13.02.2013 – B 2 U 25/11 R, juris Rn. 16, beide m.w.N.). Die jeweils bestehenden gesundheitlichen Verhältnisse kommen dabei insbesondere in den medizinischen Gutachten zum Ausdruck, die über die Unfallfolgen zum Zeitpunkt der maßgeblichen Bewilligung und vor der letzten Entscheidung des Tatsachengerichts eingeholt worden sind (vgl. dazu nur BSG, Urteil vom 13.02.2013, B 2 U 25/11 R, a.a.O. m.w.N.). Im Rahmen dessen ist eine tatsächliche Änderung indes namentlich dann nicht wesentlich, wenn der Verwaltungsakt, so wie er ursprünglich erlassen wurde, auch noch nach der neuen Sach- und Rechtslage ergehen dürfte. Maßgebend ist dabei das jeweilige materielle Recht (BSG, Urteil vom 08.12.2021, B 2 U 10/20 R, juris Rn. 17 f. m.w.N.). Materiell-rechtlich richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. nur BSG, Urteil vom 22.06.2004 – B 2 U 14/03 R, juris Rn. 12): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Entscheidend ist nicht der Gesundheitsschaden als solcher, sondern vielmehr der Funktionsverlust unter medizinischen, juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Ärztliche Meinungsäußerungen darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. Hat ein Arbeitsunfall Schäden an mehreren Körperteilen gebracht, so ist die MdE im Ganzen zu würdigen. Dabei ist entscheidend eine „Gesamtschau“ der „Gesamteinwirkung“ aller einzelnen Schäden auf die Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 24.11.1988 – 2 BU 139/88, juris Rn. 3). Dementsprechend sind mathematische Formeln kein rechtlich zulässiges oder gar gebotenes Beurteilungsmittel zur Feststellung der Gesamt-MdE, vielmehr muss bei der Gesamtbeurteilung bemessen werden, wie im Einzelfall die durch alle Störungen bedingten Funktionsausfälle, teilweise einander verstärkend, gemeinsam die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 15.03.1979 – 9 RVs 6/77, juris). Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung“, „Einwirkungen“ sowie „Krankheit“ erfüllen sollen, im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, feststehen müssen. Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (st. Rspr.; vgl. BSG, Urteil vom 06.05.2021 – B 2 U 15/19 R, juris Rn. 13 m.w.N.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (BSG, Urteil vom 06.09.2018 – B 2 U 10/17 R, juris Rn. 13). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (BSG, Urteil vom 20.12.2016 – B 2 U 16/15 R, juris Rn. 23 m.w.N.); dies gilt namentlich dann, wenn der Versicherte – wie hier – auf Grundlage des § 48 Abs. 1 SGB X eine wesentliche Verschlimmerung geltend macht (BSG, Urteil vom 27.10.2022, B 9 SB 4/21 R, juris Rn. 41 m.w.N.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt, verneint der Senat wie auch das SG und die Beklagte den Eintritt einer wesentlichen Verschlimmerung der Unfallfolgen beim Kläger. Denn in den maßgebenden Verhältnissen, nämlich in Bezug auf die durch die Unfallfolgen verursachten funktionellen Einschränkungen bei der Verrichtung von Tätigkeiten auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens, ist keine wesentliche Änderung im oben dargelegten Sinne eingetreten. Beim Kläger ist im Rahmen der MdE-Neubewertung zunächst von den mit Bescheid vom 28.01.2014 bestandskräftig anerkannten Unfallfolgen in Form eines knöchern fest verheilten Bruch des linken Fersenbeins mit Muskelminderung linker Unterschenkel, einer verminderten Belastbarkeit des linken Fußes, einer Schwellneigung des oberen Sprunggelenks und des Rückfußes, einer Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenkes und des Rückfußes, einer Bewegungseinschränkung des unteren Sprunggelenks und der Zehen, einer Gang- und Standbehinderung, einer Notwendigkeit des Tragens orthopädisch zugerichteten Schuhwerks sowie subjektiver Beschwerden auszugehen. Dass sich diese Unfallfolgen derart verschlechtert haben, dass sie eine MdE von mehr als 20 v.H. bedingen, ist für den Senat nicht ersichtlich, da eine wesentliche objektiv-klinische Funktionsverschlechterung – und auf eine solche kommt es für die MdE-Bewertung maßgeblich an (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2024 – L 10 U 3580/21, juris Rn. 49) – nicht vorliegt. Zu dieser Überzeugung ist der Senat aufgrund einer Gesamtwürdigung der in den Akten enthaltenen ärztlichen Unterlagen und gutachtlichen Stellungnahmen gelangt (wobei das im Verwaltungsverfahren eingeholte Gutachten des W und das in dem Verfahren S 13 U 154/14 eingeholte Gutachten des H1) im Wege des Urkundsbeweises gem. § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) verwertet werden; grundlegend BSG, Beschluss vom 30.03.2017 – B 2 U 181/16 B, ASR 2017, 169 = juris) sowie aufgrund der schlüssigen und überzeugenden gutachtlichen Ausführungen des im Klageverfahren gehörten Sachverständigen V in seinem Gutachten vom 23.05.2019 und der im Berufungsverfahren gemäß § 106 SGG gehörten ärztlichen Sachverständigen M1 in seinem Gutachten vom 17.08.2022 sowie des ebenfalls im Berufungsverfahren gemäß § 106 SGG gehörten Sachverständigen D in seinem Gutachten vom 13.12.2023 mit ergänzender Stellungnahme vom 13.12.2023 (Eingang am 31.01.2024), die der Senat jeweils im Wege des Sachverständigenbeweises (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 402 ff. ZPO) würdigt. Auf orthopädischem Fachgebiet ist es nicht zu einer wesentlichen Änderung gekommen. Der Zustand ist seit vielen Jahren stabil. Eine wesentliche Verschlechterung der unfallbedingten Befunde gegenüber den dem Bescheid vom 28.01.2014 zugrundeliegenden Befunden, insbesondere gegenüber den Befunden aus der gutachtlichen Untersuchung des H vom 25.11.2013, die nach den zitierten Bewertungsmaßstäben eine MdE von 20 v. H. rechtfertigen würden, ist für den maßgeblichen Zeitraum ab 01.01.2016 (gemäß Vergleich vor dem Bayerischen LSG vom 13.07.2017) nicht nachgewiesen. Zu dieser Einschätzung gelangt der Senat insbesondere aufgrund der Sachverständigengutachten des V und des M1, die den Kläger beide ambulant untersucht haben und eine Verschlechterung der Funktion nicht feststellen konnten. Die Unfallverletzung ist gut ausgeheilt, der Tubergelenkswinkel ist gut wiederhergestellt. Eine Umfangsminderung der Muskulatur der linken unteren Extremität, die auf eine schmerzbedingte Schonung des linken Beines hinweisen würde, besteht nicht. Die Beweglichkeit des unteren Sprunggelenkes hat sich im Vergleich zu dem Vorbefunden sogar etwas verbessert und war im Rahmen der gerichtsärztlichen Untersuchung bei V nur noch hälftig eingeschränkt. Eine Verschlechterung zum Vergleichsbefund vom 25.11.2013 ergibt sich lediglich zum einen in einer Zunahme der Verdickung des linken Knöchels. Hier stellte V eine Umfangsvermehrung von 2,0 cm fest und damit um 0,5 cm mehr als im Rahmen der gutachtlichen Untersuchung vom 25.01.2018 und um 1,5 cm mehr als im Rahmen der Untersuchung bei H. Zum anderen besteht, wie bereits im Gutachten H beschrieben, eine Progredienz der Arthrose mit Zunahme der osteophytären Anbauten am posterioren Gelenkspalt sowie medialseitig. Diese Veränderung allein stellt jedochkeine wesentliche Verschlechterung dar. Die im linken unteren Sprunggelenk nachgewiesene posttraumatische Arthrose äußert sich in der unverändert eingeschränkten Beweglichkeit und findet auf diesem Weg Eingang in die Bewertung der MdE, die hier – unter Berücksichtigung der MdE-Erfahrungssätze (vgl. dazu Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, S. 715 ff. unter 8.12.8) – mit einer MdE von 20 v.H. angemessen bewertet ist. Eine Erhöhung der MdE aufgrund der vom Kläger vorgetragenen Schmerzen kommt nicht in Betracht. Zu dieser Überzeugung gelangt der Senat aufgrund der Sachverständigengutachten des M1 und des D. Die nach Verletzungen üblichen Schmerzen spielen keine wesentliche Rolle, da sie in den gängigen Bewertungstabellen für die jeweilige Schädigung bereits berücksichtigt sind. Außergewöhnliche Schmerzen aber können zusätzlich zum nachgewiesenen funktionellen Defizit nach Gewebeschädigung gesondert bewertet werden, da sie zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen, die die aus der reinen Gewebeverletzung resultierende deutlich übersteigt. Als Beispiele hierfür werden in der Literatur vor allem schwere Schmerzzustände wie nach einem komplexen regionalen Schmerzsyndrom (CRPS), Phantomschmerzen nach Amputationen oder zentral bedingte Schmerzen nach Schädel-Hirn-Verletzungen benannt. Ein solches Schmerzsyndrom kann bei dem Kläger nicht nachgewiesen werden. Eine regelmäßige Schmerztherapie ist nicht notwendig. Der Kläger berichtet gegenüber den Sachverständigen etwas vage über die Einnahme von Ibuprofen „nach Bedarf“, wobei die Verordnungsmengen nicht eruiert werden konnten. Er befindet sich nicht in nervenärztlicher Behandlung und wird somit auch nicht mit Schmerz beeinflussenden psychotropen Medikamenten behandelt. Auch ein das Nervensystem betreffendes Schmerzbild liegt nicht vor, weder im Sinne einer zentralen noch peripheren Verursachung. Im Rahmen der Untersuchung bei D konnte kein Nervenschaden festgestellt werden. Auch die Muskulatur des linken Beines war kräftiger angelegt, der Kläger ist Linkshänder, somit ist der Befund physiologisch. Die Wadenmuskulatur war seitengleich angelegt, so dass allenfalls von einer sehr geringen Muskelminderung an der linken Wade ausgegangen werden könnte. Das spricht gegen eine weitgehende Schonung des linken Beines. Eine unsachgemäße Messung – wie vom Kläger in seinem Schreiben vom 24.12.2023 behauptet – ist nicht nachgewiesen. Der Sachverständige hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.12.2023 keine Auffälligkeiten bei der Messung nachvollziehen können. Die Messergebnisse waren weder auffällig noch grenzwertig, so dass sich keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass das Messgerät falsch angeschlossen war oder Ähnliches. Ebenso bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen dem Kläger nachhaltig geschadet haben. Zwar behauptet der Kläger seit der Untersuchung an starken Zuckungen und Kribbeln am Körper zu leiden. Objektive Befunde liegen insoweit jedoch nicht vor. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch bereits nach der EFL-Testung in dem Verfahren L 17 U 205/15 im Schriftsatz vom 02.09.2015 vortrug, dass ihm eine „unvorstellbare Tortur“ angetan wurde und er sich bei der EFL-Testung „schwere Verletzungen“ zugezogen habe und die beteiligten Personen Straftaten verübt hätten. Auch M1 habe ihm starke Schmerzen zugefügt und D habe ihm nicht zu ertragende Stromstöße zugefügt (vgl. Schreiben vom 24.12.2023). Der Kläger vermutet in seinem Schreiben vom 24.12.2023 weiterhin, dass ihm „absichtlich Unrecht getan werde“. Er glaube jedoch an Gott und es sei ihm aufgefallen, dass die Menschen, die ihm in seinem Fall, „absichtlich Unrecht angetan haben, schlimme Schicksalsschläge auf unterschiedliche Art und Weise erlebt“ hätten. Als Beispiele nannte er, dass sein „zweiter Anwalt sich das Handgelenk gebrochen habe und M unehrenhaft seine Stellung als Direktor des Krankenhauses verloren hat und rausgeschmissen wurde“. Weiterhin sei der zuständige Richter am Landessozialgericht, der seinen Fall mitverhandelt habe, schlimm an Krebs erkrankt. Vor diesem Hintergrund und der grundsätzlichen Auffassung des Klägers, dass an dem Verfahren beteiligte Personen ihm Unrecht antun wollten, erscheint es dem Senat in besonderem Maße erforderlich, dass objektive Anhaltspunkte für die Vorwürfe des Klägers vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Insbesondere hat der Kläger nach den aus seiner Sicht schädigenden Ereignissen keinen Arzt aufgesucht. Auch in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.04.2025 ergaben sich für die vom Kläger beschriebenen Zuckungen keine Hinweise. c) Der Senat hat auch keine Bedenken im Hinblick auf die Verwertbarkeit und Schlüssigkeit der Sachverständigengutachten des M1 und des D. Der Senat hat die Ablehnungsgesuche gegen die beiden Sachverständigen mit zwei Beschlüssen jeweils vom 20.11.2024 verworfen bzw. zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen das Sachverständigengutachten des M1 eingewandt, dass „sogar der Sekretärin aufgefallen sei, dass er bei der Untersuchung Schmerzen gehabt habe“. Wann und in welchem Zusammenhang der Kläger konkret Schmerzen geäußert haben will und ob dadurch die (im Übrigen mit dem Gutachten des V übereinstimmende) Funktionsmessung beeinträchtigt wurde, hat der Kläger hingegen nicht dargelegt. Auch im Hinblick auf die ambulante Untersuchung des D wendet der Kläger ein, dass die Untersuchung sehr schmerzhaft gewesen sei und dass das Gerät falsch angeschlossen gewesen sei. Diese Einwendungen – zu denen D ergänzend Stellung genommen hat – greifen nicht durch. D hat keine Besonderheiten im Hinblick auf die Untersuchung in den Aufzeichnungen finden können. Der Sachverständige ist auch nicht verpflichtet bei der Untersuchung anwesend zu sein, sondern kann diese auf Mitarbeiter delegieren. Nach der zu § 407a Abs. 2 ZPO ergangenen Rechtsprechung des BSG muss der Sachverständige nur die zentralen Aufgaben der Begutachtung selbst erbringen (vgl. BSG, Beschluss vom 14.11.2013 – B 9 SB 10/13 B, juris Rn. 7). Soweit der Kläger geltend macht, dass einer der Stecker verkehrt herum an das Gerät angeschlossen war, hat dies jedenfalls nicht dazu geführt, dass die Messung nicht stattfinden kann oder auffällig falsche Ergebnisse erbracht hat. Dass der (angeblich) verkehrt herum angebrachte Stecker zu einem für den Kläger ungünstigen Ergebnis geführt hat, ist lediglich eine Behauptung „ins Blaue hinein“ und führt nicht dazu, dass die Messung – bei der keine Besonderheiten dokumentiert sind – nochmals erfolgen müsste. Soweit der Kläger vorbringt, dass der von ihm ausgefüllte Fragebogen unterschlagen wurde, ist darauf hinzuweisen, dass der Fragebogen in dem Gutachten unter SRSI auf S. 17 ausgewertet wurde. d) Auch die Einwendungen des Klägers, dass die Akte manipuliert worden sei, führt nicht zu einer anderen Einschätzung. Der Kläger hatte die Möglichkeit im Wege der Akteneinsicht zu überprüfen, ob die Befundlage vollständig ist und hatte Gelegenheit, eventuell fehlende weitere Befunde einzureichen, so dass Bedenken im Hinblick auf die Vollständigkeit der Akte nicht bestehen. Im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 05.11.2020 hat der Kläger seine Bedenken im Hinblick auf eine Aktenmanipulation zu Protokoll gegeben. Die Bedenken führen jedoch nicht zu einer anderen Bewertung durch den Senat. Der vom Kläger monierte Bericht des Terminsvertreters über den Termin vom 14.07.2017 befindet sich trotz der Überschrift „Nicht zu den Akten nehmen“ auf Seite 494 der Verwaltungsakte und liegt damit vor. Soweit der Kläger einwendet, dass ihm vom Krankenhaus A Arztberichte erst verspätet übersandt worden sind und ihm daher die Gelegenheit genommen worden sei, zu überprüfen, ob die Arztberichte den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen, ist der Kläger konkreten Vortrag, welche Eintragungen unterlassen worden sind und welche Tatsachen nicht korrekt waren, schuldig geblieben. Im Übrigen wurden die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im Berufungsverfahren im Wege zweier Sachverständigengutachten aufgrund ambulanter Untersuchung bewertet. e) Auch eine kernspintomographische Untersuchung des linken Fußes ist zur Überzeugung des Senats nicht notwendig. Bei dieser Einschätzung stützt sich der Senat auf die Ausführungen des M1, der bei dem vorliegenden Befund keinen Grund gesehen hat, eine derartige Untersuchung zu veranlassen. Im Vordergrund der MdE-Bewertung steht die Funktionsanalyse und nicht die radiologischen Befunde, so dass auch unter diesem Aspekt eine MRT-Untersuchung nicht erforderlich ist. f) Des Weiteren sind nach Auffassung des Senats die Bandscheibenschäden des Klägers nicht auf die EFL-Testung zurückzuführen. Zwar geht der Senat bereits davon aus, dass die Anerkennung der Bandscheibenschäden bestandskräftig mit Bescheid vom 28.01.2014 abgelehnt wurde. Folgt man dieser Auffassung nicht, so steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Bandscheibenschäden nicht durch die EFL-Testung kausal verursacht wurden. Sämtliche gehörten Sachverständigen, die sich zu dieser Frage geäußert haben – H1, V, H und M1 – kommen übereinstimmend zu der Auffassung, dass die Bandscheibenschäden nicht durch die EFL-Testung ausgelöst werden konnten. Aus den vorliegenden bildgebenden Befunden sind keine knöchernen oder ligamentären Begleitverletzungen ersichtlich, was jedoch nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand Grundvoraussetzung eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls ist (vgl. dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.06.2023 – L 10 U 1055/22, juris Rn. 28 und Urteil vom 20.06.2023 – L 9 U 3426/20, juris Rn. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2023 – L 3 U 176/20, juris Rn. 80 ff.; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 19.05.2022 – L 14 U 297/20, juris Rn. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 13.03.2020 – L 9 U 3/18, juris Rn. 61; Thüringer LSG, Beschluss vom 18.07.2018 – L 1 U 1232/17 B, juris Rn 20; LSG Baden-Württemberg vom 29.01.2016 – L 8 U 977/15, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 15.03.2012 – L 18 U 9/07, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 07.10.2013 – L 2 U 106/11, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 17.09.2014 – L 3 U 534/10, juris; Bayerisches LSG, Urteil vom 15.11.2011 – L 3 U 305/10 juris und Bayerisches LSG, Urteil vom 25.10.2012 – L 18 U 137/10, juris; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 07.02.2014 – L 3 VE 21/12, juris Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 25.06.2013 – L 3 U 29/10, juris Rn. 7; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.05.2013 – L 3 U 29/11, juris Rn. 31; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.02.2007 – L 17 U 75/06, juris; Thüringer LSG, Urteil vom 25.01.2006 – L 1 U 431/04, juris; a.A LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.06.2010 – L 10 U 14/07, juris Rn. 31). Dies steht in Einklang mit den bei Schönberger/Mehrtens/Valentin (Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, S. 459 ff. unter 8.3.1.7.1 Begleitverletzungen) und bei Schiltenwolf/Holo/Gaidzik (Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, S. 624 f.) dargestellten, den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand abbildenden Erfahrungssätzen. Begleitverletzungen konnten weder durch H1 noch V oder M1 erkannt werden. Die Berufung war daher zurückzuweisen. 3. Die auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG beruhende Kostenentscheidung bezieht sich auf die dem Kläger während des gesamten Rechtsstreits entstandenen außergerichtlichen Kosten, mithin auch auf die im Zusammenhang mit der Durchführung des Beschwerdeverfahrens ausgelösten Kosten. Hier entspricht es der Billigkeit, die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers nicht – auch nicht teilweise – der Beklagten zu überbürden. Zwar hatte der Kläger mit seiner Beschwerde im Sinne der Aufhebung des ersten Beschlusses im Berufungsverfahren vom 07.01.2020 im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits an den Senat Erfolg. Es erscheint jedoch unbillig, die letztlich erfolgreiche Beklagte mit Kosten des Beschwerdeverfahrens zu belasten, obgleich der Erfolg des klägerischen Beschwerdeantrags nicht der Beklagten zuzurechnen ist (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 21.12.2022 – L 2 U 25/21 ZVW, Rn. 56, juris). 4. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.