Urteil
B 14 AS 83/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Betriebskostenerstattungen sind nach § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF nur den tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuzurechnen, nicht unmittelbar dem Bedarf.
• Wurden für Unterkunft und Heizung nur abgesenkte Leistungen gewährt, mindern Betriebskostenerstattungen die Leistungen des Trägers nur insoweit, als nach Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen ein verbleibender Betrag reduziert wird.
• Bei zentraler Warmwasserbereitung ist der Anteil für Warmwasser, der durch die Regelleistung abgedeckt ist, bei der Anrechnung nach § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF von den Heizaufwendungen abzuziehen.
• Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts über Vorauszahlungen führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung.
• Die Sprungrevision des Leistungsträgers ist zulässig und führt nicht wegen fehlender Vertretung der Klägerin im Revisionsverfahren zur Unwirksamkeit der zuvor erteilten Zustimmung zur Sprungrevision.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf Unterkunfts- und Heizleistungen nach § 22 SGB II • Betriebskostenerstattungen sind nach § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF nur den tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuzurechnen, nicht unmittelbar dem Bedarf. • Wurden für Unterkunft und Heizung nur abgesenkte Leistungen gewährt, mindern Betriebskostenerstattungen die Leistungen des Trägers nur insoweit, als nach Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen ein verbleibender Betrag reduziert wird. • Bei zentraler Warmwasserbereitung ist der Anteil für Warmwasser, der durch die Regelleistung abgedeckt ist, bei der Anrechnung nach § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF von den Heizaufwendungen abzuziehen. • Fehlende oder unzureichende tatsächliche Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts über Vorauszahlungen führen, soweit erforderlich, zur Zurückverweisung. • Die Sprungrevision des Leistungsträgers ist zulässig und führt nicht wegen fehlender Vertretung der Klägerin im Revisionsverfahren zur Unwirksamkeit der zuvor erteilten Zustimmung zur Sprungrevision. Die Klägerin bezog seit 2005 Arbeitslosengeld II. Sie bewohnte eine ca. 60 m² Wohnung und zahlte regelmäßig Nettokaltmiete, kalte Betriebskostenvorauszahlungen und Vorauszahlungen für Heizung; Warmwasser erfolgte über die Zentralheizung. Das Jobcenter gewährte nur teilweise Leistungen für Unterkunft und Heizung. Nach Betriebskostenabrechnungen erhielt die Klägerin Rückzahlungen in den Jahren 2006 bis 2009, die das Jobcenter voll auf die späteren Leistungen anrechnete und daraufhin Bewilligungen teilweise aufhob und Erstattungen festsetzte. Das Sozialgericht hob die Bescheide insoweit teilweise auf und begrenzte die Erstattungsforderungen; der Leistungsträger legte zugelassene Sprungrevision ein. Streitgegenstand war die Frage, in welcher Höhe Betriebskostenerstattungen auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen sind und ob anteilig oder in voller Höhe zu mindern ist. • Rechtsgrundlage sind § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF i.V.m. § 40 Abs.1 SGB II, § 48 SGB X und weiteren verwaltungsrechtlichen Vorschriften; danach mindern Rückzahlungen den Anspruch, soweit sie den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung zuzurechnen sind. • Wortlaut und Systematik des § 22 Abs.1 S.4 SGB II aF unterscheiden zwischen 'Aufwendungen' und 'Bedarf'; die Vorschrift regelt die Minderung der Aufwendungen und wirkt über die Bedarfsermittlung, nicht als unmittelbare Bedarfsminderung. • Ist der Leistungsträger nur mit abgesenkten Unterkunftsleistungen in Vorleistung gegangen, sind Betriebskostenerstattungen nur in dem Umfang anzurechnen, in dem nach Anrechnung auf die tatsächlichen Aufwendungen noch ein Minderbedarf verbleibt; sind die tatsächlichen Aufwendungen durch den übernommenen Anteil vollständig gedeckt, bleibt keine Minderung übrig. • Praktikabilitäts- und Zweckgesichtspunkte sprechen gegen die Verwaltungspraxis, allein auf früher bewilligte Angemessenheitsbeträge abzustellen; eine rückwirkende Prüfung der Gesamtkostengrenze für Unterkunft und Heizung für jede Anrechnung wäre unverhältnismäßig. • Bei zentraler Warmwasserbereitung ist der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Warmwasser von den zu mindernden Heizaufwendungen abzuziehen, da dieser Teil bereits durch die Regelleistung abgedeckt ist. • Fehlende Feststellungen des Tatbestands (insbesondere zu tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen in bestimmten Monaten) verhindern eine vollständige Entscheidung und erfordern Zurückverweisung an das Sozialgericht. • Die Sprungrevision war zulässig; die im ersten Rechtszug erklärte Zustimmung der Klägervertreterin bleibt wirksam, auch wenn die Klägerin im Revisionsverfahren nicht vertreten war. Das Bundessozialgericht hat die Revision des Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen, aber das Urteil des Sozialgerichts in Teilen aufgehoben und die Sache für bestimmte Monate (November und Dezember 2008 sowie Oktober 2009) zur erneuten Verhandlung an das Sozialgericht zurückverwiesen, weil dort nicht ausreichende Feststellungen zu tatsächlichen Heizkostenvorauszahlungen getroffen wurden. Für Oktober 2006 wurde das Urteil insoweit geändert, dass der aufzuhebende bzw. zu erstattende Betrag unter Berücksichtigung des Warmwasseranteils mit 167,87 Euro festgesetzt wird. In den übrigen angegriffenen Monaten (z. B. November 2006, Oktober/November 2007) bleibt es bei der Entscheidung des Sozialgerichts; dort ergaben die Berechnungen keine weitergehende Anrechnung. Demnach gewinnt die Klägerin teilweise, weil Betriebskostenerstattungen nur in dem Umfang den Anspruch mindern, in dem sie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung decken, und nicht grundsätzlich in voller Höhe, insbesondere sind Anrechnungen um den in der Regelleistung enthaltenen Warmwasseranteil zu kürzen.