OffeneUrteileSuche
Urteil

B 8 SO 24/12 R

BSG, Entscheidung vom

48mal zitiert
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

48 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei partieller Prozessunfähigkeit des Klägers war das Berufungsgericht verpflichtet, seine Prozessfähigkeit zu prüfen und eine wirksame Vertretung sicherzustellen; ein Unterlassen ist ein absoluter Revisionsgrund. • Personen, die wegen bevorstehender Haftentlassung den Verlust ihrer Wohnung zu befürchten haben, können nach § 67 SGB XII Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beanspruchen; vorbeugende Leistungen sind möglich. • Eine pauschale Ermessensregel, wonach bei Haftdauer über einem Jahr kein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten besteht, ist rechtlich nicht zulässig; die Prognoseentscheidung muss an der Restdauer der Haft und den individuellen Verhältnissen ausgerichtet werden. • Ob Leistungen nach § 29 oder § 34 SGB XII in Betracht kommen, hängt davon ab, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wurde und ob bereits bestehende Schulden vorliegen; dies ist materiell festzustellen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Prozessunfähigkeit, Zurückverweisung wegen Verfahrensfehlern und Prüfpflichten bei Hilfe zum Erhalt der Wohnung • Bei partieller Prozessunfähigkeit des Klägers war das Berufungsgericht verpflichtet, seine Prozessfähigkeit zu prüfen und eine wirksame Vertretung sicherzustellen; ein Unterlassen ist ein absoluter Revisionsgrund. • Personen, die wegen bevorstehender Haftentlassung den Verlust ihrer Wohnung zu befürchten haben, können nach § 67 SGB XII Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten beanspruchen; vorbeugende Leistungen sind möglich. • Eine pauschale Ermessensregel, wonach bei Haftdauer über einem Jahr kein Anspruch auf Übernahme von Mietkosten besteht, ist rechtlich nicht zulässig; die Prognoseentscheidung muss an der Restdauer der Haft und den individuellen Verhältnissen ausgerichtet werden. • Ob Leistungen nach § 29 oder § 34 SGB XII in Betracht kommen, hängt davon ab, ob die Wohnung tatsächlich genutzt wurde und ob bereits bestehende Schulden vorliegen; dies ist materiell festzustellen. Der 1948 geborene Kläger, alleinstehend und von einer anhaltenden wahnhafter Störung betroffen, war vom 10.1.2008 bis 23.1.2009 in Haft. Vor und nach der Haft wohnte er in einer angemieteten Wohnung mit monatlicher Miete von 311,05 Euro und Stromvorauszahlung 18 Euro. Er beantragte bei der Beklagten die Übernahme der Mietzahlungen ab 1.2.2008; die Beklagte lehnte ab, der Widerspruch blieb erfolglos. SG und LSG wiesen Klage und Berufung ab; das LSG ging davon aus, soziale Schwierigkeiten lägen nicht vor und rechtfertigten keine Leistung nach §§ 67, 68 SGB XII; außerdem folgte es einer pauschalen Erwägung zur Haftdauer. Der Kläger rügt unter anderem Verletzung seiner Verfahrensrechte wegen partielle Prozessunfähigkeit und macht geltend, Zahlungen aus dem Familienkreis seien Darlehen gewesen. • Die Revision des Klägers ist begründet; das LSG hat einen absoluten Verfahrensfehler begangen, weil es zu Unrecht von voller Prozessfähigkeit des Klägers ausging und damit seine wirksame Vertretung nicht sicherstellte (§ 170 Abs.2 SGG). • Das Vorliegen partieller Prozessunfähigkeit ergibt sich aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten: eine andauernde wahnhafte Störung (Querulantenwahn) beeinträchtigt die freie Willensbildung und die sachgerechte Prozessführung (§§ 71 SGG, § 104 BGB). • Die Feststellungen zur psychischen Störung werden durch den prozessualen Vortrag bestätigt; daher war bereits bei Klageerhebung von partieller Prozessunfähigkeit auszugehen und eine wirksame Vertretung zu veranlassen (§ 202 SGG i.V.m. § 547 ZPO). • Die in Betracht kommenden materiellen Anspruchsgrundlagen sind vorrangig §§ 67, 68 SGB XII: besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten begründen einen Anspruch auf Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten. Die Begriffe sind unbestimmt, unterliegen aber gerichtlicher Prüfung; die einschlägige Durchführungsverordnung konkretisiert typische Fallgestaltungen. • Der drohende Wohnungsverlust nach Haftentlassung kann grundsätzlich eine besondere Lebenslage mit sozialen Schwierigkeiten i.S. des § 67 SGB XII sein; deshalb sind vorbeugende Leistungen nach § 15 SGB XII zu prüfen, wenn durch sie eine prognostisch drohende Notlage abgewendet werden kann. • Die pauschale Ablehnung durch das LSG, bei Haftdauern über einem Jahr liege grundsätzlich kein Anspruch vor, ist rechtsfehlerhaft; die Ermessens- und Prognoseentscheidung muss anhand der verbleibenden Haftdauer und der individuellen Umstände getroffen werden. • Ob Leistungen nach § 29 SGB XII (Übernahme laufender Unterkunftskosten) oder nach § 34 SGB XII (Übernahme von Schulden zur Sicherung der Unterkunft) in Betracht kommen, hängt von der tatsächlichen Nutzung der Wohnung während der Haft und dem Bestehen bereits eingetretener Verbindlichkeiten ab; dies ist materiell festzustellen. • Zuständigkeit und Einbeziehung des Jobcenters bzw. die kommunalrechtliche Zuständigkeitsregelung waren vom LSG nicht abschließend zu klären; das LSG soll bei Zurückverweisung fehlende Ermittlungen nachholen. • Mangels abschließender Feststellungen zur Nutzung der Wohnung, zur Frage, ob Zahlungen Dritter darlehensweise waren, und zur Prognose der Wohnungssicherung kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden, ob ein materieller Leistungsanspruch besteht. Der Senat hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Begründet ist dies vorrangig durch einen Verfahrensfehler: Das LSG hat die partielle Prozessunfähigkeit des Klägers verkannt und ihn deshalb nicht wirksam vertreten, was einen absoluten Revisionsgrund darstellt. In der Sache hat der Senat ausgeführt, dass ein Anspruch auf Hilfe nach §§ 67, 68 SGB XII grundsätzlich möglich ist, wenn infolge der Haftentlassung besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten drohen; vorbeugende Leistungen nach § 15 SGB XII sind zu prüfen. Eine generelle Sperre wegen Haftdauer über einem Jahr ist nicht zulässig; die Prognoseentscheidung muss die Resthaftzeit und die individuellen Verhältnisse berücksichtigen. Das LSG hat daher bei erneuter Verhandlung die psychische Verfassung des Klägers, die tatsächliche Nutzung der Wohnung, die Natur etwaiger Zahlungen Dritter sowie die Zuständigkeitsfragen aufzuklären und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden; über die Kosten des Revisionsverfahrens kann das Berufungsgericht entscheiden.