OffeneUrteileSuche
Urteil

L 9 SO 12/22

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 9. Senat, Entscheidung vom

4Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung zählt zu den besonderen Lebensumständen i. S. der §§ 67 ff. SGB 12. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können nach § 15 SGB 12 beansprucht werden. Erforderlich ist hierzu eine Prognose im Hinblick auf die bei der Haftentlassung zu erwartende Situation.(Rn.26) 2. Danach ist ein Bedarf für Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe in die von seinem Ehegatten angemietete Wohnung einziehen kann.(Rn.27) 3. Die Fortzahlung von laufenden Unterkunftskosten während der Strafhaft kommt nach den Regelungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB 12 in Betracht. Ist der Mietvertrag lediglich mit dem Ehegatten des Inhaftierten geschlossen, so ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung zählt zu den besonderen Lebensumständen i. S. der §§ 67 ff. SGB 12. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können nach § 15 SGB 12 beansprucht werden. Erforderlich ist hierzu eine Prognose im Hinblick auf die bei der Haftentlassung zu erwartende Situation.(Rn.26) 2. Danach ist ein Bedarf für Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung ausgeschlossen, wenn der Betroffene ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe in die von seinem Ehegatten angemietete Wohnung einziehen kann.(Rn.27) 3. Die Fortzahlung von laufenden Unterkunftskosten während der Strafhaft kommt nach den Regelungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67, 68 SGB 12 in Betracht. Ist der Mietvertrag lediglich mit dem Ehegatten des Inhaftierten geschlossen, so ist ein solcher Anspruch ausgeschlossen.(Rn.29) Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. April 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter durch Beschluss übertragen hat. Der Senat konnte auch trotz Fernbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. August 2023 über die Berufung entscheiden, weil der Kläger in der rechtzeitig zugegangenen Terminsmitteilung über diese, sich aus § 126 SGG ergebende Möglichkeit aufgeklärt worden ist. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist diese fristgerecht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist des § 151 Abs. 1, Abs. 2 SGG erhoben worden und sie bedurfte nicht der Zulassung, weil der Grenzbeschwerdewert gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich überschritten wird. Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage mit dem angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme der während der Haftzeit geschuldeten Unterkunftskosten für die von ihm angemietete Einzimmerwohnung. Grundsätzlich in Betracht kommt die Fortzahlung von laufenden Unterkunftskosten während einer Strafhaft nach den Regelungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten gemäß §§ 67,68 Sozialgesetzbuch, 12. Buch (SGB XII). Gemäß § 67 SGB XII erhalten Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, Leistung zur Überwindung dieser Schwierigkeiten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Die Leistungen umfassen gemäß § 68 Abs. 1 SGB XII alle Maßnahmen, die notwendig sind um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung für die Leistungsberechtigten und ihre Angehörigen, Hilfen zur Ausbildung, Erlangung und Sicherung eines Arbeitsplatzes sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. Gemäß § 1 Abs. 2 der auf Grundlage von § 69 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnung dazu (DVO) bestehen besondere Lebensverhältnisse bei fehlender oder nicht ausreichender Wohnung, bei ungesicherter wirtschaftlicher Lebensgrundlage, bei Gewalt geprägten Lebensumständen, bei Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder bei vergleichbaren nachteiligen Umständen. Soziale Schwierigkeiten liegen nach Abs. 3 der Vorschrift vor, wenn ein Leben in der Gemeinschaft durchaus ausgrenzendes Verhalten des Hilfesuchenden oder eines Dritten wesentlich eingeschränkt ist, insbesondere im Zusammenhang mit der Erhaltung oder der Beschaffung einer Wohnung, mit der Erlangung oder Sicherung eines Arbeitsplatzes, mit familiären oder anderen sozialen Beziehungen oder mit Straffälligkeit. Danach gehört die drohende Wohnungslosigkeit nach einer Haftentlassung im Grundsatz zu den besonderen Lebensumständen im Sinne der § 67 SGB XII ff. Zwar besteht bei Antritt der Haft die davon erfasste Bedarfslage im Regelfall noch nicht, sondern erst bei Haftentlassung. Vorbeugende Sozialhilfeleistungen zum Erhalt der Wohnung für die Zeit nach der Haftentlassung können aber nach § 15 SGB XII beansprucht werden, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Erforderlich ist hierzu eine Prognose in Hinblick auf die bei der Haftentlassung zu erwartende Situation. Dabei ist eine Abgrenzung der Fallgruppen voneinander in zeitlicher Hinsicht vorgegeben. Je näher die Haftentlassung bevorsteht, desto konkreter kann sich die Notwendigkeit von Geldleistungen anstelle von sonstigen Hilfen ergeben. Umgekehrt kann eine ausreichend sichere Prognose dann nicht erstellt werden, wenn die Umstände nach Haftentlassung schon wegen der noch bevorstehenden Haftdauer nicht eingeschätzt werden können. Eine starre zeitliche Grenze hinsichtlich der noch bevorstehenden Haft besteht indessen nicht. (Vergleiche Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013, B 8 SO 24/12 R; Landessozialgericht NRW, Beschluss vom 30. September 2020, L 12 SO 174/20 B ER). Nach diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der während der Haft aufgelaufenen Mietrückstände. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Befassung des Beklagten mit diesem Begehren des Klägers, also erstmals im Dezember 2020, bestand bereits kein Bedarf mehr, für Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach Haftentlassung, denn es hatte sich bereits gezeigt, dass der Kläger ohne Inanspruchnahme behördlicher Hilfe in die von seiner Ehefrau angemietete Wohnung einziehen konnte und somit eine Wohnungslosigkeit nach der Haftentlassung nicht eingetreten ist, auch nicht vorübergehend. Abzustellen ist aber auch auf den Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung gegenüber dem Jobcenter im Februar 2019, denn dieses wäre in Hinblick auf in § 7 Abs.4 S.2 SGB II vorgesehenen Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II für Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordnete Freiheitsentziehung befinden gemäß § 16 Abs. 2 S.1 SGB I verpflichtet gewesen, diesen Antrag zeitnah an den Beklagten als in Betracht kommenden Leistungsträger weiterzuleiten. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I gilt der Antrag gegenüber dem Beklagten daher bereits im Februar 2019 als gestellt. Auch unter Berücksichtigung dieses Zeitpunktes ergibt sich aber kein Anspruch des Klägers auf Zahlung der während der Haft ausgelaufenen Mietrückstände, denn zum damaligen Zeitpunkt war wegen der bevorstehenden Haftdauer eine sichere Prognose zur Bedarfslage des Klägers auf Leistungen zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit nach der Haftentlassung nicht möglich. Insbesondere konnte zum damaligen Zeitpunkt nicht eingeschätzt werden, ob die mittelintensive Fortzahlung der Unterkunftskosten für einen vergleichsweise langen Zeitraum, die ohnehin nur unter besonderen Umständen angemessen erscheint, gegenüber anderen, gegebenenfalls anzubietenden Leistungen, wie der Beratung und Hilfestellung bei Anmietung einer neuen Unterkunft nach Haftentlassung, unter Berücksichtigung der Gesamtumstände vorzugswürdig gewesen wäre. Dies folgt schon daraus, dass die Wohnsituation des Klägers nach seinen eigenen Schilderungen ein aus der Not geborenes Provisorium darstellte. Er hatte die streitige Wohnung angemietet um in Hinblick auf den Vorwurf der Kindeswohlgefährdung eine räumliche Trennung von seiner Ehefrau und seinem Sohn zu ermöglichen. Gleichzeitig lebten die Ehefrau und der Sohn bereits ein dreiviertel Jahr vor dem Haftantritt in einer im gleichen Haus gelegenen Wohnung, sodass eine gewisse räumliche Nähe wiederhergestellt worden war. Wie sich der Wohnungsbedarf des Klägers nach der Haftentlassung entwickeln würde, hing zum damaligen Zeitpunkt von der Entwicklung der Beziehungen zur Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn ab. Bei einer Verfestigung der Trennung wäre ein Verbleib im gleichen Haus nicht unbedingt anzustreben gewesen, sondern eher an einen Wegzug des Klägers und eine Wohnungsnahme anderswo zu denken gewesen. Dies entsprach ja auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers zwischenzeitlich seinen Plänen. Bei einer Wiederannäherung des Klägers und seiner Ehefrau wäre aber, wie letztendlich ja auch geschehen, ein erneuter Zusammenzug in einer gemeinsamen Wohnung denkbar gewesen. Ein zwingender Bedarf an der Aufrechterhaltung der allein bewohnten Einzimmerwohnung über einen längeren Zeitraum trotz fehlender Nutzungsmöglichkeit ergab sich danach nicht. Der Kläger hat auch nicht nach § 36 SGB XII einen Anspruch auf Übernahme der während der Haft aufgelaufenen Mietschulden zur Sicherung der jetzt bewohnten Unterkunft. Der Vermieter kann mietrechtlich wirksam einen Auszug des Klägers aus der jetzt bewohnten Unterkunft, mit der ein Mietvertrag allein mit der Ehefrau des Klägers besteht, nicht verlangen. Insoweit nimmt der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Beschluss vom 29. Juni 2022 im Verfahren L 9 SO 13/22 ER Bezug. Die Entscheidung über den weiteren Verbleib des Klägers in der jetzt bewohnten Wohnung obliegt zivilrechtlich allein seiner Ehefrau und kann vom Vermieter nicht rechtlich wirksam beeinflusst werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1, Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der 1981 geborene Kläger begehrt die Übernahme von Unterkunftskosten während einer verbüßten Strafhaft. Der Kläger erhielt am 30. Januar 2019 die Ladung zum Strafantritt für zwei Gesamtfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 26 Monaten. Er stellte daraufhin am 5. Februar 2019 gegenüber dem Jobcenter Kreis Herzogtum Lauenburg einen Antrag auf Übernahme der Unterkunftskosten während der Haft. Diesen Antrag leitete das Jobcenter erst am 29. Dezember 2020 an den Beklagten weiter. Die tatsächliche Haftzeit des Klägers begann am 11. Februar 2019 und endete am 10. Juli 2020, umfasste mithin 17 Monate, eine Entlassung erfolgte also nach Verbüßung von 2/3 der ausgeurteilten Freiheitsstrafe. Vor der Haft bewohnte der Kläger eine Einzimmerwohnung im Haus eines Bekannten. Dieser Mietvertrag wurde anlässlich des Haftantritts nicht beendet, er ist aber gegen Ende der Haftzeit zum 30. April 2020 in Hinblick auf offenen Mietrückstände beendet worden. Der Vermieter hatte allerdings zwischenzeitlich eine im gleichen Haus gelegene größere Wohnung an die Ehefrau des Klägers vermietet, die dort mit dem gemeinsamen Sohn eingezogen ist. Nach Entlassung aus der Haft zog der Kläger in diese Wohnung mit ein. Mit Bescheid vom 25. Juli 2021 lehnte der Beklagte die Übernahme der während der Haftzeit aufgelaufenen Unterkunftskosten ab und führte zur Begründung aus, dies sei maximal bei einer Haftzeit von 6 Monaten möglich. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2021, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. August 2021 zurückwies. Zur Begründung führte er nunmehr aus, die Übernahme der Unterkunftskosten während einer Haft sei zur Erhaltung der Wohnung sinnvoll und vertretbar, wenn die Haftdauer den Zeitraum von einem Jahr nicht überschreite. Dieser Zeitraum sei vorliegend überschritten. Zu berücksichtigen sei auch die individuelle Prognose für die Zeit nach der Haftentlassung. Insoweit hätten die Ermittlungen ergeben, dass der Kläger nach seiner Haftentlassung wieder in die Wohnung eingezogen sei und die Mietzahlung seitdem durch das Jobcenter übernommen würden. Es sei festzustellen, dass selbst bei zeitnaher Weiterleitung des Antrags an das Sozialamt die Übernahme der Mietkosten während der Inhaftierung aufgrund der Dauer der anzutretenden Haftstrafe und der seinerzeit entspannten Wohnungsmarktlage abgelehnt worden wäre. Am 26. August 2021 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und sinngemäß beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2021 zu verurteilen, die während der Dauer seiner Inhaftierung entstandenen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 5. 600,- € zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach Anhörung der Beteiligten zu der beabsichtigten Verfahrensweise hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 7. April 2022 abgewiesen. Am 9. April 2022 hat der Kläger gegen diese Entscheidung Berufung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, Ende des Jahres 2016 hätten er und seine Ehefrau sich einvernehmlich getrennt. Da es schwierig gewesen sei, eine neue Wohnung zu finden, sei das Einfamilienhaus so aufgeteilt worden, dass eine räumliche Trennung möglich gewesen sei. Im Juni 2017 sei die hier streitige strafrechtliche Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg erfolgt. Nach Verwerfung der Revision gegen die bestätigende Entscheidung des Landgerichts durch das Oberlandesgericht sei diese Verurteilung kurz vor Weihnachten 2018 rechtskräftig geworden. Zwischenzeitlich sei er von seinem Stiefsohn der sexuellen Nötigung und Vergewaltigung bezichtigt worden. Dieser habe zwar später seine Anzeige zurückgenommen, da gleichwohl der Vorwurf der Kindeswohlgefährdung im Raum gestanden habe, habe er auf Anraten seines Anwalts das gemeinsame gemietete Einfamilienhaus verlassen. Er habe dann zum 1. August 2017 das hier streitige möblierte Zimmer im Haus eines guten Freundes anmieten können. Infolge seines Auszugs habe das Jobcenter seine Ehefrau aber aufgefordert eine angemessene Wohnung zu finden. Zufälligerweise sei im Haus seines guten Freundes zum 1. Mai 2018 eine Wohnung frei geworden. Auf sein Bitten hin habe der Vermieter diese Wohnung zum 1. Mai 2018 an seine Ehefrau vermietet. Nach Strafantritt habe er das Mietverhältnis über seine Einzimmerwohnung nicht gekündigt, um nach der Haftentlassung nicht obdachlos zu werden. Im Mai 2020 sei die Wohnung aber durch seine Ehefrau geräumt und an den Vermieter übergeben worden. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr nach Schleswig-Holstein zurückkehren wollen. Nachdem seine Haftentlassung bevorgestanden habe, habe sich seine Ehefrau mit den Vermieter in Verbindung gesetzt und um Zustimmung seines Einzugs in die von ihr bewohnte Wohnung gebeten. Diesem habe der Vermieter nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die Mietschulden, die während der Haft aufgelaufen sein, beglichen würden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 7. April 2022 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. Juni 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2021 zu verurteilen die während der Dauer der Inhaftierung entstandenen Mietrückstände in Höhe von insgesamt 5600,- € zu übernehmen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat das Landessozialgericht die Berufung dem Berichterstatter übertragen. Der Kläger hat zwischenzeitlich auch in gerichtlichen Eilverfahren die Übernahme seiner während der Haftzeit aufgelaufenen Mietschulden durch den Beklagten und das Jobcenter Herzogtum Lauenburg geltend gemacht. Diese Eilverfahren hatten für ihn keinen Erfolg (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2022, L9 SO 13/22 ER sowie Beschluss des 3. Senates des LSG im Verfahren L3 AS 45/22 B ER vom 9. Juni 2022 infolge des Beschlusses des Sozialgerichts Lübeck vom 19. Mai 2022 im Verfahren S 35 AS 48/22 ER). Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten zu den oben genannten gerichtlichen Eilverfahren.