Urteil
B 12 R 1/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 26 Abs.1 S.3 i.V.m. § 27 Abs.2 S.1 SGB IV erfasst auch vor dem 01.01.2008 liegende Beitragszeiträume; danach gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs.2 S.1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge.
• Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs.2 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn die Vierjahresfrist des § 27 Abs.2 S.1 SGB IV abgelaufen ist, auch wenn die Beiträge ursprünglich zu Unrecht entrichtet wurden.
• Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen keinen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung, wenn die Umwertung der Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge durch Gesetz und nicht durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln bewirkt wurde.
• Die Regelung des § 26 Abs.1 S.3 SGB IV verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, soweit sie Beitragszeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung lang zurückliegender RV-Arbeitnehmeranteile wegen Anwendung von §26 Abs.1 S.3 i.V.m. §27 Abs.2 S.1 SGB IV • § 26 Abs.1 S.3 i.V.m. § 27 Abs.2 S.1 SGB IV erfasst auch vor dem 01.01.2008 liegende Beitragszeiträume; danach gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Abs.2 S.1 SGB IV bestimmten Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. • Ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs.2 SGB IV ist ausgeschlossen, wenn die Vierjahresfrist des § 27 Abs.2 S.1 SGB IV abgelaufen ist, auch wenn die Beiträge ursprünglich zu Unrecht entrichtet wurden. • Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs begründen keinen Erstattungsanspruch gegen die Rentenversicherung, wenn die Umwertung der Beiträge in zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge durch Gesetz und nicht durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln bewirkt wurde. • Die Regelung des § 26 Abs.1 S.3 SGB IV verletzt nicht den verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz, soweit sie Beitragszeiträume, die länger als vier Jahre zurückliegen, als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert. Der Kläger arbeitete seit 1993 im Unternehmen seiner Ehefrau; Beiträge zur Sozialversicherung wurden regelmäßig abgeführt. Nach einer Statusfeststellung im November 2006 und einem rechtskräftigen Gerichtsurteil vom 28.05.2008 stellte das Sozialgericht fest, dass er seit August 1993 nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Juli 2008 beantragten der Kläger und seine Ehefrau die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge; der Kläger verzichtete auf Beanstandungsschutz. Die Deutsche Rentenversicherung erstattete Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum 12/2003 bis 05/2008, lehnte aber Erstattung für den Zeitraum 01.08.1993 bis 30.11.2003 mit Verweis auf Verjährung/§26 Abs.1 S.3 i.V.m. §27 Abs.2 S.1 SGB IV ab. Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen; der Kläger rügt verfassungs- und sozialrechtliche Fehler sowie eine Verletzung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs. • Zulässigkeit und Prozessstandschaft: Der Kläger ist wegen Abtretung der Erstattungsansprüche an ein Kreditinstitut zur Prozessführung befugt; eine gewillkürte Prozessstandschaft liegt vor. • Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ablehnung der Erstattung der Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum 1.8.1993–30.11.2003 durch den Bescheid vom 11.11.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.4.2009. • Beitragsrechtliche Anspruchsprüfung: Ursprünglich zu Unrecht entrichtete Arbeitnehmerbeiträge sind grundsätzlich erstattungsfähig nach §26 Abs.2 SGB IV, sofern der Träger keine Leistungen erbracht hat; der Kläger machte seinen Erstattungsantrag erstmals im Juli 2008 geltend. • Anwendung von §26 Abs.1 S.3 i.V.m. §27 Abs.2 S.1 SGB IV: Die 2008 eingefügte Regelung wirkt auch auf vor dem 01.01.2008 liegende Beitragszeiträume; danach gelten zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der vierjährigen Frist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge, so dass eine Erstattung für den streitigen Zeitraum ausgeschlossen ist. • Intertemporales Recht: Das Versicherungsfallprinzip weicht, wenn das neue Recht seinen Anwendungsbereich ausdrücklich oder sinngemäß auf vergangene Zeiträume erstreckt; Gesetzesmaterials zeigen, dass der Gesetzgeber eine solche materielle Umgestaltung auch rückwirkend für ältere Beitragszeiträume beabsichtigte. • Verjährung/Fristablauf: Die für die streitigen Beiträge maßgebliche vierjährige Frist nach §27 Abs.2 S.1 SGB IV war für den streitigen Zeitraum abgelaufen; ein Unterbrechungs- oder Hemmungstatbestand wurde nicht substantiiert dargelegt. • Herstellungsanspruch: Die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greifen nicht, weil die Rechtsänderung und nicht fehlerhaftes Verwaltungshandeln die Neubewertung der Beiträge herbeigeführt hat; konkrete Betreuungspflichtverletzungen oder eine Behinderungswirkung der Einzugsstelle für eine frühere Antragstellung sind nicht nachgewiesen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Es liegt allenfalls unechte Rückwirkung vor; die Regelung verletzt nicht den Vertrauensschutz, da sie die Beitragsentrichtung in einer Weise qualifiziert, die der ursprünglichen Annahme der Beteiligten über Pflichten entspricht, und weil schutzwürdige Erwartungen, uneingeschränkte Erstattung auch nach langen Zeiträumen zu erhalten, nicht bestehen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger kann die Erstattung der Arbeitnehmeranteile für den Zeitraum 01.08.1993 bis 30.11.2003 nicht verlangen, weil §26 Abs.1 S.3 i.V.m. §27 Abs.2 S.1 SGB IV die ursprünglich zu Unrecht entrichteten Beiträge nach Ablauf der Vierjahresfrist als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge qualifiziert und damit eine Erstattung ausschließt. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch greift nicht, weil die Umwertung der Beiträge durch gesetzliche Neuregelung und nicht durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln bewirkt wurde; eine Hemmung oder Unterbrechung der maßgeblichen Frist ist nicht ersichtlich. Verfassungsrechtliche Bedenken wurden verneint. Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.