Beschluss
12 A 2810/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0312.12A2810.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt. I. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen Anspruch auf die in den Hilfefällen M. L. (dazu 1.), D. T. (dazu 2.), Q. T1. -P. (dazu 3.) und K. -N. C. (dazu 4.) geforderten Zahlungen, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. 1. Soweit der Kläger im Fall M. L. geltend macht, „bis zur stationären Aufnahme von M. im Haushalt der Mitarbeiterin des Klägers, Frau T2. , vom 22.03. bis 30.09.2010“ seien „die berechneten 30 Therapiestunden wöchentlich zu zahlen“, sind die damit angesprochenen Zeiten der Leistungserbringung bis zum 21. März 2010 schon nicht Gegenstand der Klageschrift vom 17. September 2012; sie sind auch nicht nachträglich in das Klageverfahren einbezogen worden. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts dafür her, dass der Kläger entgegen der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts einen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten für den genannten Zeitraum ab dem 22. März 2010 hat, in dem sich das Kind bei Frau T2. „stationär“ aufhielt. Aus der Kostenzusage vom 7. Oktober 2009 kann der Kläger einen solchen Anspruch bereits deshalb nicht herleiten, weil sich diese, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, lediglich auf ambulante Leistungen bezog. Dieser Erklärungsgehalt ergab sich unverkennbar aus den im Zusammenhang mit der zugesagten Kostenübernahme aufgeführten Rechtsvorschriften („gemäß § 27 i.V.m. § 30 Sozialgesetzbuch - Achter Teil“) und der stundenmäßigen Beschreibung des Leistungsumfangs. Dass der Kläger die Kostenzusage auch in diesem Sinne verstanden hat, folgt aus der Einlassung in seinem Schriftsatz vom 2. Oktober 2013, wonach es „richtig (sei), dass auch hier“ - gemeint ist der Hilfefall L. - „zunächst nur eine Kostenzusage für ambulante Erziehungshilfe zu Gunsten des Klägers vorlag“. Dabei ist unerheblich, ob es, wie der Kläger im Weiteren geltend macht, „auf Grund der Eskalation in den familiären Verhältnissen von M. im März 2010 einer raschen Hilfe“ bedurfte, „um das Kind aus den familiären Verhältnissen herauszunehmen“. Denn es lag nicht in der Hand des Klägers, die Zielrichtung der Kostenzusage des Beklagten einseitig abzuändern. Auf die - behauptete - Absprache mit einem Mitarbeiter des Jugendamtes des Beklagten, der zufolge „nach Beendigung des stationären Aufenthaltes auf der Grundlage der Erziehungshilfe als stationäre Maßnahme“ habe abgerechnet werden sollen, konnte sich der Kläger nicht verlassen, da ihm bewusst sein musste, dass eine solche - unterstellte - mündliche Zusage eines Bediensteten, die ohne Beteiligung der wirtschaftlichen Jugendhilfe erfolgte, den Beklagten nicht als Kostenträger binden konnte. Erst recht gilt dies, weil ein entsprechendes Hilfeplanverfahren nicht einmal eingeleitet worden war. Denn selbst wenn eine Kostenübernahmeerklärung mit dem rechtlichen Bindungswillen des Hilfeträgers abgegeben wird, begründet sie dessen Selbstverpflichtung dem Erklärungsadressaten gegenüber nur in akzessorischer Abhängigkeit von Bestand und Umfang des Anspruchs des Hilfesuchenden. Vgl. entsprechend zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 4. August 2006 - 5 C 13.05 -, BVerwGE 126, 295, juris, m. w. N. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, mit der Aufnahme des Kindes bei der Mitarbeiterin des Klägers habe eine nach § 36a Abs. 3 SGB VIII unzulässige, den Beklagten nicht zur Kostenübernahme verpflichtende Selbstbeschaffung vorgelegen (vgl. S. 13 des amtlichen Urteilsabdrucks). Dass diese Annahme unzutreffend sei, legt der Kläger nicht dar. Der erstmals mit dem Zulassungsantrag geltend gemachte Anspruch aus § 78b Abs. 3 SGB VIII steht dem Kläger offensichtlich nicht zu. Die Vorschrift kann schon deshalb nicht zur Anwendung gebracht werden, weil sie, wie Absatz 1 der Norm, nur für Leistungen gilt, die in „Einrichtungen“ erbracht werden. Vgl. Münder, in: FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 78b Rn. 29; Gottlieb, in: LPK-SGB VIII, 5. Auflage 2014, § 78b Rn. 14; Telscher, in: jurisPK-SGB VIII, 1. Auflage 2014, § 78b Rn. 39. Dass sich der spontan organisierte Aufenthalt des Kindes im Privathaushalt der Mitarbeiterin des Klägers nicht in einer Einrichtung in diesem Sinne vollzog, vgl. zum Begriff der Einrichtung nur Münder, a. a. O., § 78b Rn. 4, m. w. N., liegt auf der Hand. Davon abgesehen begründet § 78b SGB VIII auch keinen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Trägers einer Einrichtung gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29. Januar 2013 - 3 A 206/12 -, JAmt 2014, 216, juris, m. w. N. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vermag der Kläger auch nicht dadurch zu begründen, dass er sich auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch oder auf einen Bereicherungsanspruch gemäß §§ 812 ff. BGB beruft. Das Rechtsinstitut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs greift - im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Nachteilsausgleichs - ein, wenn ein Sozialleistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegenden Pflicht, insbesondere zur Beratung und Betreuung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Folgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können. Vgl. nur BSG, Urteil vom 5. März 2014 - B 12 R 1/12 R -, SozR 4-2400 § 26 Nr. 3, juris, m. w. N. z. st. Rspr. Dass namentlich die letztgenannte Anspruchsvoraussetzung vorliegt, zeigt das Zulassungsvorbringen nicht auf. Denn der Kläger befasst sich nicht mit der Frage, ob der Beklagte auch in Anbetracht der Anforderungen, die sich aus § 36a Abs. 1 u. 3 SGB VIII ergeben, in rechtlich zulässiger Weise für eine Übernahme der streitgegenständlichen Kosten einstehen kann. Schon deshalb fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung einer - hier nur im Dreiecksverhältnis denkbaren - ungerechtfertigten Bereicherung des Beklagten. Im Übrigen hat der Kläger auch nicht ansatzweise plausibilisiert, dass er, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen eines Herstellungs- oder Bereicherungsanspruchs unterstellt, berechtigterweise einen Schadens- oder Wertersatz in der mit der Klage geltend gemachten Höhe - verlangt wird ein Tagessatz von 170 Euro - beanspruchen könnte. So lässt der Zulassungsantrag etwa vollkommen offen, in welchem Umfang die Mitarbeiterin des Klägers für die Unterbringung und Betreuung des Kindes eine zusätzliche Vergütung erhalten hat. 2. Bezogen auf den Hilfefall D. T. ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die für die Monate September, Oktober und November 2010 in Rechnung gestellten Entgelte nicht verlangen könne, weil diese entweder über den Umfang der erteilten Kostenzusage hinausgingen oder durch Aufrechnung mit früheren Überzahlungen erloschen seien. Mit den gegen diese rechtliche Würdigung gerichteten Einwendungen vermag der Zulassungsantrag nicht durchzudringen. Wenn die maßgebliche Kostenzusage vom 12. November 2009 vorsah, dass „wöchentliche Absprachen und Beratungen mit Lehrern und Eltern“ in dem bewilligten Stundenumfang „enthalten“ seien, war dies im Zusammenhang mit dem vorstehenden Satz zu lesen, wonach eine Übernahme der entstehenden „Kosten für die Schulbegleitung … für alle Schultage“ zugesagt wurde. Dem entsprechend regelte auch der zugrunde liegende Leistungsbescheid gleichen Datums lediglich eine Hilfegewährung durch Übernahme der „Kosten einer Integrationshilfe … für jeden Schultag“. Leistungen in den Ferienzeiten waren davon offensichtlich nicht erfasst, so dass der Kläger bei einer eigenmächtigen Erweiterung der Leistungserbringung nicht erwarten konnte, dass der Beklagte dafür finanziell einstehen werde. Sofern der Kläger eine Fortführung der Eltern- und Lehrergespräche in den Schulferien für „erforderlich“ hielt, hätte er auf eine entsprechende Anpassung der Hilfe hinwirken müssen. Gegen die vom Verwaltungsgericht weiter angenommene Überschreitung des bewilligten Stundenumfangs und das grundsätzliche Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufrechnung wendet der Zulassungsantrag nichts ein. 3. Soweit das Verwaltungsgericht von einem Erlöschen der Ansprüche des Klägers im Hilfefall Q. T1. -P. aufgrund einer Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen des Beklagten aus dem Fall D. T. ausgegangen ist, gelten die vorstehenden Ausführungen zu Ziffer 2 entsprechend. Auf die Überschreitung des Stundenumfangs geht der Kläger auch hier nicht ein. 4. Das Bestehen eines noch nicht befriedigten Zahlungsanspruchs des Klägers im Hilfefall K. -N. C. hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung verneint, dass der Beklagte die geltend gemachten Teilbeträge für die Monate Juni bis August 2010 ausweislich des Verwaltungsvorgangs und des (unter dem 4. Januar 2011 aufgehobenen) Rückforderungsbescheides vom 15. Dezember 2010 bereits beglichen habe und ein weitergehender Anspruch des Klägers für den Monat September 2010 nicht schlüssig dargetan sei. Mit dieser Argumentation setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander. Das Vorbringen des Klägers dazu, dass ihm die „Kosten für die dargelegten Leistungen“ im Hilfefall C. „nach dem Inhalt der Kostenzusage“ zugestanden hätten, lässt auch nicht ansatzweise plausibel erscheinen, dass der Beklagte in diesem Fall geleistete Zahlungen zu Unrecht gegen andere Ansprüche des Klägers aufgerechnet hätte. Denn die maßgebende Kostenzusage des Beklagten vom 23. November 2009 bezog sich eindeutig nur auf Kosten, die „für die Aufnahme der begleitenden Umgangskontakte zu K. N. C. “ entstehen. Diese Umgangskontakte endeten aber nach den Feststellungen des Beklagten - die der Zulassungsantrag nicht angreift - mit dem 28. Mai 2010. Dass der Beklagte eine über dieses Datum hinausgehende Finanzierungsverantwortung ablehnt, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn der Kläger hiernach noch Gespräche mit den Umgangsbeteiligten geführt haben mag. Denn der Kläger hat nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt, inwieweit seine angeblichen Bemühungen um eine Wiederaufnahme der Umgangskontakte noch zielführend waren. Insofern drängt sich auf, dass der Beklagte schon mangels ordnungsgemäßer Rechnungslegung nicht gehalten ist, die geltend gemachten Forderungen des Klägers zu begleichen, erst recht nicht für einen Zeitraum von mehreren Monaten, für welche der Kläger - trotz des Abbruchs der Umgangskontakte - unverändert weiterhin jeweils 28 „Face to Face Fachleistungsstunden“ berechnet hat. II. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Solche Schwierigkeiten liegen vor, wenn der Sachverhalt komplex ist und/oder Rechtsfragen aufgeworfen werden, die das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2014 - 13 A 1900/13 -, juris, m. w. N. Davon ausgehend hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht dargelegt, indem er lediglich auf den „geschilderten Sachverhalt“ und die „Rechtslage“ Bezug nimmt. Auch der weitere Hinweis des Klägers darauf, dass „verwaltungsrechtliche und sozialrechtliche Normen und Ansprüche ineinander greifen“, bleibt zu unspezi-fisch, um besondere Schwierigkeiten zu begründen, zumal sein Berufen auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch - wie dargelegt - ersichtlich unberechtigt ist. III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Vgl. OVG NRW, a. a. O., m. w. N. Eine solche klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage mit fallübergreifender Bedeutung benennt der Kläger nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Abs. 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).