Urteil
B 2 U 26/12 R
BSG, Entscheidung vom
18mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig nicht pflichtversicherter Beschäftigter; persönliche Abhängigkeit fehlt.
• Für freiwillig Versicherte bestimmt die Satzung den Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 83 SGB VII; Mindest-JAV ist anzuwenden, wenn das anteilige gemeldete Arbeitsentgelt darunter liegt.
• Ein Vertrauenstatbestand aus wiederholter Beitragserhebung (Formalversicherung) setzt mehrjährige und unbeanstandete Beitragserhebung mit Kenntnis oder mindestens erkennbarer Möglichkeit der Prüfung durch den Unfallversicherungsträger voraus.
• § 87 SGB VII (billiges Ermessen) kommt nur bei Regelberechnung nach § 82 SGB VII in Betracht, nicht aber bei JAV-Festsetzung nach Satzung (§ 83 SGB VII).
• Eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII bedarf eines eigenen Verwaltungsverfahrens und ist nicht im Klageverfahren ohne vorangegangenes Verfahren zu entscheiden.
Entscheidungsgründe
Keine Höherbewertung des Jahresarbeitsverdienstes bei freiwilliger Unternehmerversicherung • Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer ist regelmäßig nicht pflichtversicherter Beschäftigter; persönliche Abhängigkeit fehlt. • Für freiwillig Versicherte bestimmt die Satzung den Jahresarbeitsverdienst (JAV) nach § 83 SGB VII; Mindest-JAV ist anzuwenden, wenn das anteilige gemeldete Arbeitsentgelt darunter liegt. • Ein Vertrauenstatbestand aus wiederholter Beitragserhebung (Formalversicherung) setzt mehrjährige und unbeanstandete Beitragserhebung mit Kenntnis oder mindestens erkennbarer Möglichkeit der Prüfung durch den Unfallversicherungsträger voraus. • § 87 SGB VII (billiges Ermessen) kommt nur bei Regelberechnung nach § 82 SGB VII in Betracht, nicht aber bei JAV-Festsetzung nach Satzung (§ 83 SGB VII). • Eine Erhöhung der Verletztenrente nach § 57 SGB VII bedarf eines eigenen Verwaltungsverfahrens und ist nicht im Klageverfahren ohne vorangegangenes Verfahren zu entscheiden. Der Kläger ist Allein-Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die eine Kfz-Werkstatt betreibt. In den Lohnnachweisen 2005/2006 war sein Gehalt anteilig aufgeführt; er stellte jedoch keinen Antrag auf freiwillige Unternehmerversicherung. Am 27.7.2007 erlitt er einen Arbeitsunfall mit Querschnittslähmung. Die Beklagte bewilligte ihm ab 23.1.2009 eine Verletztenrente auf Grundlage des Mindest-JAV, da das anteilig für ihn gemeldete Arbeitsentgelt unter dem Mindest-JAV lag. Der Kläger begehrt die Festsetzung eines höheren JAV (30.080 EUR) und eine höhere Rente, beruft sich auf Vertrauensschutz und teilweises Beitragsaufkommen. Sowohl SG als auch LSG wiesen seine Klage ab; das LSG prüfte zudem, ob überhaupt eine Formalversicherung bestanden habe. Der Kläger rügt Verletzungen verschiedener SGB VII- und Verfahrensnormen; die Beklagte verteidigt die Satzungsgemäße JAV-Festsetzung. • Versagung einer höheren Rente ist rechtmäßig; Revision unbegründet (§ 170 SGG). • Versicherungsstatus: Der Kläger war aufgrund seiner Stellung als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht abhängig beschäftigt (§ 2 Abs.1 Nr.1 SGB VII i.V.m. § 7 SGB IV) und auch nicht "wie"-beschäftigt (§ 2 Abs.2 SGB VII); damit bestand keine Pflichtversicherung. • Formalversicherung/Vertrauen: Ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand setzt längere, unbeanstandete Beitragserhebung mit Kenntnis oder erkennbarer Kenntnismöglichkeit des Trägers voraus; hier wurde nur für 2006 anteiliges Arbeitsentgelt berücksichtigt, sodass keine mehrjährige Beitragserhebung vorliegt. • JAV-Berechnung: Für freiwillig Versicherte bestimmt die Satzung den JAV gemäß § 83 SGB VII; die Beklagte hat nach § 45 ihrer Satzung und § 83 SGB VII den Mindest-JAV (17.640 EUR) zugrunde gelegt, weil das anteilig gemeldete Entgelt (10.305 EUR) darunter lag. • § 87 SGB VII ist nicht anwendbar, weil er auf die Regelberechnung nach § 82 SGB VII verweist; eine Korrektur nach billigem Ermessen scheidet bei satzuungsgebundener JAV-Festsetzung aus. • Bindungswirkung: Das Verbot der reformatio in peius (§ 123 SGG) wurde nicht verletzt; das Gericht darf den Versicherungsstatus und die Rechtsfolgen prüfen, ohne dem Kläger ungünstiger zu stellen als die Vorinstanz. • MdE und sonstige Ansprüche: Die Feststellung einer MdE von 100 v.H. ist bindend; ein Anspruch auf Erhöhung der Rente nach § 57 SGB VII konnte mangels gesondertem Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger erhält keine höhere Verletztenrente, weil er als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer nicht pflichtversichert war und die Beklagte den JAV für freiwillig Versicherte gemäß Satzung (§ 83 SGB VII i.V.m. § 45 Satzung) zu Recht auf den Mindest-JAV festgesetzt hat; das anteilig gemeldete Arbeitsentgelt lag unter diesem Mindestwert. Ein Vertrauenstatbestand aus Beitragserhebung liegt nicht vor, weil eine mehrjährige und unbeanstandete Erhebung zu seinen Gunsten nicht feststeht. Eine Abänderung der Rentenbemessung nach § 87 SGB VII ist nicht möglich, weil die JAV-Festsetzung satzuungsgebunden ist. Ansprüche auf zusätzliche Erhöhungen (z. B. § 57 SGB VII) wurden nicht verwaltungsrechtlich geltend gemacht und konnten daher nicht entschieden werden; Kosten sind nicht zu erstatten.