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Urteil

B 12 R 5/12 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei wiederholten, zeitlich unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Arbeitseinsätzen ist Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV zu prüfen und kann vorliegen. • Eine Beschäftigung gilt nur dann als "regelmäßig" i.S. des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. • Das Merkmal der Berufsmäßigkeit schließt Zeitgeringfügigkeit aus; liegt bei Rentnern keine Abhängigkeit von den Einkünften vor, fehlt Berufsmäßigkeit. • Nachträgliche Spekulationen über regelmäßig vorhandene Zeitfenster dürfen nicht die konkreten, vom Gericht festgestellten unregelmäßigen Einsatzlagen überlagern. • Richtlinien der Spitzenverbände (Geringfügigkeits-RL) binden die Gerichte nicht und können die gesetzliche Auslegung des § 8 Abs.1 SGB IV nicht ersetzen.
Entscheidungsgründe
Zeitgeringfügigkeit bei wiederholten, unregelmäßigen Einsätzen (§ 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV) • Bei wiederholten, zeitlich unregelmäßigen und nicht vorhersehbaren Arbeitseinsätzen ist Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV zu prüfen und kann vorliegen. • Eine Beschäftigung gilt nur dann als "regelmäßig" i.S. des § 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV, wenn sie bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. • Das Merkmal der Berufsmäßigkeit schließt Zeitgeringfügigkeit aus; liegt bei Rentnern keine Abhängigkeit von den Einkünften vor, fehlt Berufsmäßigkeit. • Nachträgliche Spekulationen über regelmäßig vorhandene Zeitfenster dürfen nicht die konkreten, vom Gericht festgestellten unregelmäßigen Einsatzlagen überlagern. • Richtlinien der Spitzenverbände (Geringfügigkeits-RL) binden die Gerichte nicht und können die gesetzliche Auslegung des § 8 Abs.1 SGB IV nicht ersetzen. Die Klägerin betreibt ein Reinigungsunternehmen und beschäftigte 2003–2005 u.a. zwei Beigeladene, beide Rentner, für wiederholt nach Bedarf anfallende Einsätze. Die Einsätze verteilten sich 2003–2005 auf mehrere Monate, betrugen bei einem Beigeladenen in den Jahren jeweils 38–43 Arbeitstage und waren nicht in einem festen Rhythmus vorhersehbar. Es bestanden keine schriftlichen Rahmenverträge; erstmals im jeweiligen Kalenderjahr wurde mündlich die grundsätzliche Bereitschaft zur Tätigkeit erfragt. Abrufpflicht oder dauerhafte Einsatzbereitschaft bestanden nicht. Die Deutsche Rentenversicherung führte eine Betriebsprüfung durch und forderte mittels Bescheiden Gesamtsozialversicherungsbeiträge und LFZG-Umlagen nach; ein Teilbetrag entfiel auf die beiden Beigeladenen. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das Landessozialgericht hob die Bescheide insoweit auf, und die Rentenversicherung rügte dies in Revision. Das BSG prüfte, ob die Beschäftigungen zeitgeringfügig i.S. des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV sind. • Gegenstand des Rechtsstreits waren die Widerspruchsbescheide vom 8.9.2009 und der Ausführungsbescheid vom 29.9.2009, die den Ursprungsbescheid vom 15.9.2008 ersetzten. • Beschäftigungen der Beigeladenen sind nach § 7 Abs.1 SGB IV als Beschäftigungen zu qualifizieren; darüber bestand Einigkeit. • Nach der ständigen Rechtsprechung des 12. Senats ist zwischen regelmäßig ausgeübten Beschäftigungen (§ 8 Abs.1 Nr.1 SGB IV) und gelegentlichen/zeitgeringfügigen Beschäftigungen (§ 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV) streng zu trennen; Entscheidungskriterien sind Voraussehbarkeit, ständige Wiederholung und zeitliche Nähe der Einsätze. • "Regelmäßig" bedeutet, dass die Beschäftigung bei vorausschauender Betrachtung auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre ausgeübt werden soll; dies kann auch bei Abrufbereitschaft ohne Verpflichtung der Fall sein, wenn ein erkennbares Muster vorliegt. • Das LSG hat verbindlich festgestellt, dass hier keine planbare, rhythmisierte oder durchgehende Einsatzstruktur vorlag; die Einsätze waren unvorhersehbar, unterschiedlich in Dauer und Zeitpunkt und daher lediglich gelegentlich. • Demzufolge liegen die Voraussetzungen des § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV vor; Zeitgeringfügigkeit besteht, weil die Einsätze innerhalb der Kalenderjahre die 50-Tage-Grenze bezweckten und die Beigeladenen als Rentner nicht berufsmäßig tätig waren. • Die Beklagteneinwände, die aus Betriebsablauf ableitbare Vorhersehbarkeit oder generelle Zeitfenster anzunehmen suchten, können den festen Feststellungen des LSG nicht entgegengetreten werden. • Die Geringfügigkeits-RL der Spitzenverbände binden die Gerichte nicht und stützen die Auffassung der Beklagten in diesem Fall nicht ausreichend. • Somit waren die von der Beklagten geforderten Nachforderungen für die Einsätze der Beigeladenen in den streitigen Jahren nicht rechtmäßig. Die Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg; das Landessozialgericht hat zu Recht die von der Beklagten erhobenen Bescheide insoweit aufgehoben, als Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen für die Beschäftigungen der beiden Beigeladenen gefordert wurden. Die Einsätze waren nach den bindenden Feststellungen des LSG unregelmäßig, unvorhersehbar und daher als Zeitgeringfügigkeit nach § 8 Abs.1 Nr.2 SGB IV zu qualifizieren. Berufsmäßigkeit lag nicht vor, da die Beigeladenen Altersrentner waren und nicht auf die Einkünfte angewiesen waren. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Bescheid vom 15.09.2008 wurde insoweit nicht aufgehoben, als er durch den späteren Ausführungsbescheid ersetzt worden ist; der Streitwert wurde auf 6.737,15 Euro festgesetzt.