Urteil
S 17 BA 5518/19
SG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2023:0713.S17BA5518.19.00
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Leitsätze
1. Ein Bezieher einer Altersrente, der als sog Senior Experte für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig wird, wird aufgrund seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht berufsmäßig im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV tätig, so dass eine (zeit-)geringfügige Beschäftigung in Betracht kommt. Dem steht es nicht entgegen, wenn die Rente wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zeitweilig (teilweise) entfällt. (Rn.40)
2. Jedenfalls soweit der Senior Experte nicht ganz wesentlich auf die zusätzlichen Einkünfte aus der Beschäftigung für den ehemaligen Arbeitgeber angewiesen ist, liegen keine Umstände des Einzelfalls vor, die im Rahmen einer Ergebniskontrolle für eine Berufsmäßigkeit sprechen könnten. (Rn.41)
3. Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten führt ebenso wenig zu einer Berufsmäßigkeit. § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV verlangt gerade keinen zeitlichen Abstand oder eine Andersartigkeit der Tätigkeit. (Rn.43)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich des Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 3.825,27 Euro geltend gemacht wird.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 3.825,27 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Bezieher einer Altersrente, der als sog Senior Experte für seinen bisherigen Arbeitgeber tätig wird, wird aufgrund seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben nicht berufsmäßig im Sinne von § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV tätig, so dass eine (zeit-)geringfügige Beschäftigung in Betracht kommt. Dem steht es nicht entgegen, wenn die Rente wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes zeitweilig (teilweise) entfällt. (Rn.40) 2. Jedenfalls soweit der Senior Experte nicht ganz wesentlich auf die zusätzlichen Einkünfte aus der Beschäftigung für den ehemaligen Arbeitgeber angewiesen ist, liegen keine Umstände des Einzelfalls vor, die im Rahmen einer Ergebniskontrolle für eine Berufsmäßigkeit sprechen könnten. (Rn.41) 3. Die Anrechnung von Vorversicherungszeiten führt ebenso wenig zu einer Berufsmäßigkeit. § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV verlangt gerade keinen zeitlichen Abstand oder eine Andersartigkeit der Tätigkeit. (Rn.43) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 wird aufgehoben, soweit hinsichtlich des Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 3.825,27 Euro geltend gemacht wird. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 3.825,27 Euro festgesetzt. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die als Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der statthaften Klageart erhobene Klage ist zulässig. Sie wurde insbesondere auch form- und fristgerecht beim sachlich und örtlich zuständigen Sozialgericht Stuttgart erhoben. Gegenstand des Klageverfahrens ist der Bescheid vom 12.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019, soweit er den Beigeladenen betrifft. Die gesamte Nachforderungssumme ist insoweit in Höhe von 3.825,27 Euro angefochten. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 ist, soweit er angefochten ist, rechtswidrig und beschwert die Klägerin (§ 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Die für den Erlass der Bescheide zuständige Beklagte war nicht berechtigt, Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Beigeladenen nachzufordern, da er bei der Klägerin aufgrund von Zeitgeringfügigkeit versicherungsfrei beschäftigt war. Die Beklagte war für die Durchführung der Betriebsprüfung sowie die Feststellung der Versicherungspflicht und Nachforderung von Beiträgen zuständig. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist § 28p Abs. 1 S. 1, S. 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach S. 5 der Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs. 2 und § 93 i.V.m. § 89 Abs. 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Der letzte Halbsatz stellt insoweit klar, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unabhängig von den eigentlich nach § 28h Abs. 2 S. 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen besteht (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 – L 10 BA 282/19, juris Rn. 21). Die Beklagte hat die Klägerin gemäß § 24 Abs. 1 SGB X vor Erlass des Bescheids vom 12.10.2017 angehört. Mit Schreiben vom 14.08.2017 gab die Beklagte der Klägerin die Gelegenheit zur Stellungnahme, welche die Klägerin wahrnahm. Die Beklagte hat jedoch unzutreffend festgestellt, dass der Beigeladene in der Zeit vom 01.05.2014 bis zum 04.08.2014 bei der Klägerin versicherungspflichtig beschäftigt war. Die Versicherungspflicht richtet sich in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach besonderen Bestimmungen (§§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) für die Arbeitslosenversicherung, § 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für die gesetzliche Krankenversicherung, § 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) für die gesetzliche Rentenversicherung und § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) für die soziale Pflegeversicherung). Voraussetzung hiernach ist für die Versicherungspflicht jeweils eine abhängige Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB VI gegen Arbeitsentgelt (§ 14 SGB IV). Eine Beschäftigung ist danach die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Zwischen den Beteiligten besteht – zur Überzeugung der Kammer zu Recht – kein Streit darüber, dass der Beigeladene im hier streitgegenständlichen Zeitraum bei der Klägerin eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausübte, denn die Tätigkeit erfüllte ihrer Art nach sämtliche Merkmale einer nicht selbstständigen Arbeit. Der Beigeladene war in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und unterlag deren Weisungsrecht. Eine Gesamtsozialversicherungspflicht und in der Folge dazu eine Beitragspflicht besteht jedoch dann nicht, wenn ein Beschäftigungsverhältnis nur (zeit-)geringfügig ist. Für den Bereich der Arbeitsförderung folgt dies aus § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III, für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 7 Abs. 1 SGB V, für die gesetzliche Rentenversicherung aus § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB VI und für die gesetzliche Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI. Die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich aus § 8 Abs. 1 SGB IV. Eine geringfügige Beschäftigung liegt gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV in der hier maßgeblichen Fassung (vom 01.01.2013 bis 31.12.2018) vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 450 Euro nicht übersteigt (Nr. 1) oder die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt (Nr. 2). § 8 Abs. 1 SGB IV unterscheidet folglich zwischen Entgeltgeringfügigkeit (Nr. 1) und Zeitgeringfügigkeit (Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist dieser Regelung im Zusammenhang zu entnehmen, dass es zunächst darauf ankommt, ob eine Beschäftigung regelmäßig (dann gilt Nr. 1 der zitierten Vorschrift) oder nicht regelmäßig – also nur gelegentlich – (dann gilt Nr. 2) ausgeübt wird. Der Wortlaut lässt diese grundlegende Unterscheidung zwar nur undeutlich erkennen, weil das Wort „regelmäßig" in Nr. 1 ausschließlich auf das Arbeitsentgelt zu beziehen sein könnte und weil das Gesetz in § 8 SGB IV (im Gegensatz zur früheren, bis zum 30.06.1977 geltenden Fassung in § 168 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung [RVO]) den Begriff „gelegentlich“ nicht mehr verwendet. Die Unterscheidung ergibt sich aber mit hinreichender Sicherheit aus dem Sinn der Vorschrift. Wenn die Nr. 1 neben regelmäßigen auch gelegentliche Beschäftigungen erfassen würde, müsste beispielsweise eine auf zwei Monate befristete Tätigkeit, mit der die Entgeltgrenze überschritten wird, als versicherungspflichtig beurteilt werden, ohne dass es auf das Merkmal „berufsmäßig“ ankäme; dieses nur in Nr. 2 des § 8 Abs.1 SGB IV enthaltene Merkmal würde also leerlaufen. Es ist daher immer zunächst zu entscheiden, ob eine regelmäßige oder eine nur gelegentliche Beschäftigung gegeben ist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 07.05.2014 – B 12 R 5/12 R, juris Rn. 19; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 – L 4 R 3335/11, juris Rn. 35 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 11.05.1993 – 12 RK 23/91, juris Rn. 12). Der Beigeladene übte zur Überzeugung der Kammer im streitgegenständlichen Zeitraum keine regelmäßige, sondern nur eine gelegentliche Beschäftigung für die Klägerin aus. Regelmäßig ist eine Beschäftigung, die bei vorausschauender Betrachtung von vornherein auf ständige Wiederholung gerichtet ist und über mehrere Jahre hinweg ausgeübt werden soll. Für das Vorliegen von Regelmäßigkeit kommt es dabei nicht darauf an, ob die jeweiligen Arbeitseinsätze im Rahmen eines Dauerarbeitsverhältnisses von vornherein feststehen oder von Mal zu Mal vereinbart werden. Das Merkmal der Regelmäßigkeit kann vielmehr auch erfüllt sein, wenn der Beschäftigte zu den sich wiederholenden Arbeitseinsätzen auf Abruf bereitsteht, ohne verpflichtet zu sein, jeder Aufforderung zur Arbeitsleistung Folge zu leisten (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2014 – a.a.O., juris Rn. 21 m.w.N.). Es ist lediglich erforderlich, dass eine hinreichende Vorhersehbarkeit von Dauer und Zeitpunkt der einzelnen Arbeitseinsätze besteht. Das Merkmal der Regelmäßigkeit ist hingegen zu verneinen, wenn eine fehlende Vorhersehbarkeit gegeben ist, sich die Arbeitseinsätze also nicht in einem bestimmten Rhythmus auf bestimmte Termine konzentrierten, sondern vielmehr unregelmäßig und unvorhersehbar eintraten (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 – a.a.O., juris Rn. 39). Dies zugrunde legend war der Beigeladene nicht regelmäßig für die Klägerin tätig. Die Arbeitseinsätze des Beigeladenen erfolgten zeitlich unregelmäßig und unvorhersehbar. Dies zeigt sich aus der vorliegenden Einsatzaufstellung, aus der sich keine Regelmäßigkeit der Einsätze ableiten lässt. Die jeweiligen Arbeitstage lagen vielmehr unregelmäßig verteilt. Ein Rhythmus lässt sich nicht erkennen. Von vorneherein absehbare Bedarfszeiten der Klägerin lassen sich hieraus nicht ableiten. Auch eine entsprechende Planbarkeit konnte die Kammer nicht feststellen. Nach den für die Kammer überzeugenden Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung erfolgte der konkrete Einsatz des Beigeladenen jeweils in Absprache mit dem zuständigen Fachbereich. Soweit ein Termin nicht passend war, war der Beigeladene nicht verpflichtet, zu erscheinen und musste sich damit nicht jederzeit auf Abruf zum Einsatz bereithalten. Der Geschäftsbetrieb der Klägerin war dabei auch nicht systematisch und strukturell auf die Arbeitskraft des Beigeladenen angewiesen. Die Kammer ist daher vom Vorliegen einer unregelmäßigen Beschäftigung überzeugt; dies steht zwischen den Beteiligten auch nicht im Streit. Die Beschäftigung des Beigeladenen war auch im Voraus arbeitsvertraglich auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. So hatten die Klägerin und der Beigeladene im hier maßgeblichen ursprünglichen Arbeitsvertrag schriftlich vereinbart, dass der Beigeladene für maximal 40 Arbeitstage tätig werden sollte. Anhaltspunkte, die gegen den klaren zeitlichen Begrenzungswillen sprechen könnten oder ergeben könnten, dass diese Vereinbarung nicht gelebt wurde, sind nicht gegeben. Vielmehr bestätigt die praktische Umsetzung, wie sie auch in den Einsatzübersichten dokumentiert ist, die zeitliche Begrenzung. Von der Einhaltung der zeitlichen Grenzen sind auch die Klägerin und die Beklagte ausgegangen. Die Beschäftigung des Beigeladenen erfolgte schließlich auch nicht berufsmäßig. Als Personengruppen, die nicht berufsmäßig tätig werden, kommen nur solche in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegen. Zu den nicht berufsmäßig Tätigen gehören daher im Regelfall auch die Bezieher einer vollen Alters- oder Erwerbsminderungsrente, weil sie im Grundsatz bereits aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012 – a.a.O., juris Rn. 46). Sie gehören nicht mehr zum Kreis der Erwerbstätigen (vgl. Zieglmeier in: beck-online.Grosskommentar SGB – Kasseler Kommentar [im Folgenden Kasseler Kommentar], Stand 15.02.2023, § 8 SGB IV, Rn. 65). Diese Personen leben in der Regel von ihrer Rente. Kraft ihres Status unterliegt diese Personengruppe grundsätzlich bei den Einnahmen aus der zeitgeringfügigen Tätigkeit keiner Deckelung bei der Höhe des (Hinzu-)Verdienstes (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB IV, Rn. 66). Es hat eine pauschalierende Betrachtungsweise zu erfolgen. Auch die zwischen den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger vereinbarten „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ (Geringfügigkeits-RL in der Fassung vom 20.12.2012) bestimmen in Nr. 2.3.3, dass die Bestimmung von Berufsmäßigkeit mit der Frage einhergeht, ob der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Erwerbstätigen zu zählen ist. Sie ist anhand von Indizien im jeweiligen Einzelfall bei Beginn der zu beurteilenden Beschäftigung unabhängig von der tatsächlichen Einkommenssituation des Arbeitsnehmers zu beantworten. Die Feststellungslast liegt hinsichtlich des Vorliegens von Berufsmäßigkeit beim Rentenversicherungsträger (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1993 – a.a.O., juris Rn. 25). Hieraus ergibt sich auch im Fall des Beigeladenen eine fehlende Berufsmäßigkeit. Er bezog zum Zeitpunkt des Tätigwerdens als Senior Experte eine Altersrente für langjährig Versicherte und war damit aus dem Erwerbsleben bereits ausgeschieden. Die jeweilige Rentenart ist dabei unerheblich. Auch genügt der Anspruch auf Rente an sich, die Anrechnung von Hinzuverdienst und hieraus folgendes (zeitweises) Entfallen der Rentenleistungen ändert nichts am grundsätzlich bestehenden Anspruch. Fraglich ist, ob die pauschalierende Betrachtungsweise allein entscheidend ist oder ob eine Ergebniskontrolle anhand der individuellen Einkommensverhältnisse unter Einbeziehung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse zu erfolgen hat (so z.B. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB IV, Rn. 67, ohne konkrete Benennung von Kriterien). In Betracht kommt, eine Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Beigeladene ganz wesentlich auf die zusätzlichen Einkünfte aus der Beschäftigung bei der Klägerin angewiesen war (so LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2012, a.a.O., juris Rn. 47; so wohl auch BSG, Urteil vom 07.05.2014, a.a.O., juris Rn. 26). Insoweit ist ein anderer Maßstab anzulegen als bei weiterhin im Erwerbsleben stehenden Personen, bei denen es darauf ankommt, ob die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der (zeit-)geringfügigen Beschäftigung beruht (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1978 – 12 RK 32/77, juris Rn. 14). Dieser Maßstab verlangt eine Beurteilung der gesamten Umstände des Einzelfalls und der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Person. Dabei sind alle Einkünfte einzubeziehen, auch Kapitalerträge, und sodann ist zu ermitteln, welchen Anteil die Vergütung am Jahreseinkommen hat (vgl. Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB IV, Rn. 60). Die Überprüfung des ganz wesentlichen Angewiesenseins verlangt hingegen eine Prüfung, ob der Lebensunterhalt aus den sonstigen Einkünften bestritten werden kann – im Falle eines Rentners insbesondere aus den Rentenzahlungen. Letztlich kann vorliegend dahinstehen, ob eine solche Prüfung zu erfolgen hat oder nicht. Denn vorliegend war der Beigeladene zur Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht ganz wesentlich auf die zusätzlichen Einkünfte bei der Klägerin angewiesen. Er bezog jedenfalls eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von 1.425,62 Euro monatlich sowie Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 934,89 Euro brutto monatlich, mithin Leistungen in Höhe von mehr als 2.300 Euro monatlich. Aus einem solchen Betrag kann der Lebensunterhalt bestritten werden. Es ist daher nichts dafür ersichtlich, dass der Beigeladene auf das Arbeitsentgelt aus seiner Tätigkeit als Senior Experte ganz wesentlich angewiesen gewesen wäre. Dass das Einkommen aus dieser Tätigkeit für sich betrachtet hoch war, vermag hieran nichts zu ändern, da auch die Rentenleistungen, basierend auf dem vormals hohen Einkommen, entsprechend hoch ausfielen. Die Berufsmäßigkeit ergibt sich auch nicht aus der Anrechnung von Vorversicherungszeiten, wie von der Beklagten angenommen. Sie kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf die Geringfügigkeits-RL berufen. Diesen Richtlinien kommt zunächst bereits keine die Gerichte bindende Wirkung zu, insbesondere stellen sie keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für eine Verengung des Gesetzeswortlautes des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV dar (vgl. BSG, Urteil vom 07.05.2014 – a.a.O., juris Rn. 25, LSG Hessen, Urteil vom 06.02.2014- L 1 KR 31/12, juris Rn. 53 m.w.N.). § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV verlangt jedoch gerade keinen zeitlichen Abstand oder eine Andersartigkeit der Tätigkeit. Die Zusammenrechnung von Beschäftigungen ist in § 8 Abs. 2 SGB IV ausdrücklich geregelt, eine Zusammenrechnung bzw. Anrechnung von nicht parallel vorliegenden Beschäftigungen sieht das Gesetz nicht vor, ebenso wenig von nicht geringfügigen Beschäftigungen und zeitgeringfügigen Beschäftigungen (vgl. Zieglmeier in Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB IV, Rn. 80). Auch sieht Nr. 2.3.3.2 der Geringfügigkeits-RL vor, dass bei aus dem Berufsleben ausgeschiedenen Personen nur mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden anzurechnen sind, was konsequent ist und den obigen Ausführungen zu § 8 Abs. 2 SGB IV entspricht. Die in Bezug genommene Nr. 2.4 der Geringfügigkeits-RL trägt zudem die Argumentation der Beklagten nicht. Sie nimmt ersichtlich nur auf längstens zwei Monate befristete kurzfristige Beschäftigungen in den Blick, nicht aber die hier von vornherein gegebene Begrenzung der Beschäftigung auf 50 Arbeitstage im Kalenderjahr. Weiterhin soll (auch) nach Nr. 2.3.2 der Geringfügigkeits-RL eine regelmäßige Beschäftigung so lange nicht vorliegen, als im laufenden Kalenderjahr die Zeitgrenze von 60 Kalendertagen oder 50 Arbeitstagen nicht überschritten wird, selbst wenn Arbeitnehmer wiederholt von ein- und demselben Arbeitgeber beschäftigt werden, ohne dass ein Rahmenvertrag oder eine Beschäftigung auf Abruf besteht. Schließlich ist bei der Tätigkeit als Senior Experte nicht davon auszugehen, dass diese maßgeblich deckungsgleich zur bisherigen Tätigkeit ist, sondern vielmehr eine gewisse Andersartigkeit anzunehmen ist, die für die Widerlegung der Vermutung der Nr. 2.4 spricht. Denn die Aufgaben als Senior Experte bestanden insbesondere in Beratertätigkeiten und wurden regelmäßig in anderen Fachbereichen an anderen Standorten ausgeübt, ohne Bezug zur bisherigen Tätigkeit. Letztlich ändert auch die im Nachgang erfolgte Verlängerung des Arbeitsvertrages und Erhöhung der maximalen Arbeitstage nichts an der Bewertung (wobei dahinstehen kann, ob dies zum Entfallen der Geringfügigkeit geführt hat). Nach § 8 Abs. 2 S. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr vor, sobald die Voraussetzungen des Abs. 1 entfallen. Es ist eine Prognoseentscheidung bezüglich der Geringfügigkeit bei Beginn der Tätigkeit zu treffen. Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse abweichend von den ursprünglichen Annahmen, entfallen die Voraussetzungen der Geringfügigkeit ab diesem Zeitpunkt und die Versicherungsfreiheit entfällt für die Zukunft (Zieglmeier in: Kasseler Kommentar, a.a.O., § 8 SGB IV, Rn. 90). Der vergangene Zeitraum wird nicht versicherungspflichtig. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zeitgeringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) bei der Klägerin vorlagen, waren keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu erheben. Die streitgegenständlichen Bescheide waren daher insoweit rechtswidrig und aufzuheben, als die Beklagte hinsichtlich des Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 3.825,27 Euro festgesetzt hat. Pauschbeiträge waren aufgrund von Zeitgeringfügigkeit auch nicht zu erheben (vgl. §§ 249b S. 1 SGB V, 172 Abs. 3 SGB VI). Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der Beklagten nicht aufzuerlegen. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es nicht der Billigkeit, die Beklagte mit den Kosten zu belasten, wie sich aus § 197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO ergibt. Die endgültige Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 3 S. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) und entspricht der im streitgegenständlichen Verwaltungsakt bezifferten Forderung, soweit sie auf den Beigeladenen entfällt. Die Beteiligten streiten über eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung hinsichtlich der Tätigkeit des Beigeladenen für die Klägerin als so genannter Senior Experte. Die Klägerin, ursprünglich noch firmierend als D. AG, führte ab Mai 2013 das so genannte „D. Senior Expert“-Programm durch. Die Senior Experten übten für die Klägerin nach dem Eintritt in den Ruhestand bzw. nach Beginn des Bezuges von Altersrente bzw. Ersatzleistungen durch die Klägerin eine vertraglich im Voraus befristete und sich innerhalb der zeitlichen Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung bewegende Tätigkeit aus. Sie unterstützten mit ihrem Wissens- und Erfahrungsschatz die Stammbelegschaft und gaben ihr Expertenwissen an Nachwuchskräfte weiter. Es erfolgte eine Unterstützung der Abteilungen des Unternehmens in verschiedenen Projekten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung zur Umsetzung des Konzeptes zur Reaktivierung von ehemaligen Beschäftigten der Klägerin, die altersbedingt ausgetreten sind („D. Senior Experts“) (im Folgenden GBV) regelt, dass die Dauer der Einsätze im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten soll, wobei eine Verlängerung um bis zu drei Monate möglich ist. Ausnahmen hiervon können im Einzelfall mit dem örtlichen Betriebsrat vereinbart werden. Die Vergütung bemisst sich auf der Basis von Tagessätzen. Die jeweilige Höhe (brutto) bestimmt sich im Grundsatz nach der Ebene des Senior Experten unmittelbar vor seinem Austritt und kann nach entsprechender Genehmigung im Einzelfall abweichen. Die Tagessätze betragen zwischen 250 Euro und 1.000 Euro. Darüber hinaus wird den Senior Experten der eingetretene (Teil-)Verlust der gesetzlichen Rente aufgrund des möglichen Überschreitens der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenzen pauschal ersetzt. Im jeweiligen Arbeitsvertrag wurde neben der Befristung auch eine maximale Anzahl an Arbeitstagen festgelegt, an denen der Senior Experte im Rahmen des Einsatzes tätig werden durfte. Zudem wurden insbesondere der Arbeitsbereich und die Vergütung genauer geregelt. Der Beigeladene, geboren am 1951, schied zum 31.03.2014 aus der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Klägerin aus. Ab dem 01.04.2014 bezog der Beigeladene eine Altersrente für langjährig Versicherte. Diese betrug 1.425,62 Euro monatlich. Daneben erhielt der Beigeladene Leistungen aus einer betrieblichen Altersvorsorge in Höhe von 934,89 Euro brutto monatlich. Er schloss mit der Klägerin einen Arbeitsvertrag, datiert vom 11.03.2014 und 24.03.2014, nach dem er vom 01.05.2014 bis längstens zum 31.08.2014 für maximal 40 Tage als Senior Experte im Bereich „VBH, KTL-Anlage und Energie (OF/KS)“ tätig war. Die Vergütung betrug pauschal 350,00 Euro pro Tag. Ferner bestand ein Anspruch auf eine Rentenausgleichszahlung bei Entfallen der Altersrente nach den Bestimmungen der GBV. Eine solche Rentenausgleichszahlung erhielt der Beigeladene ebenfalls (vorgesehen laut Vermerk bis zum 31.08.2016, dem Datum des Erreichens der Regelaltersgrenze). Er war vom 01.05.2014 bis zum 04.08.2014 sodann für die Klägerin als Senior Experte tätig. Die Arbeitstage lagen dabei unregelmäßig, insoweit wird auf die Einsatzaufstellung (Bl. 166 der Gerichtsakte) verwiesen. Die Vergütung für seine Arbeitstage betrug im Mai 2014 350,00 Euro, im Juni 2014 2.450,00 Euro und im Juli 2014 2.800,00 Euro. Seine Tätigkeit als Senior Experte wurde mit Vertrag vom 31.07.2014/14.08.2014 bis zum 31.12.2014 und mit weiterem Vertrag vom 16.12.2014/19.12.2014 noch einmal bis zum 31.01.2015 verlängert und die Anzahl der Arbeitstage auf 50 erhöht. Ab dem 05.08.2014 bis zum 31.01.2015 wurde der Beigeladene sozialversicherungspflichtig weiterbeschäftigt. In der Zeit vom 06.06.2016 bis 30.06.2016 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung hinsichtlich des Zeitraums vom 01.01.2012 bis zum 31.12.2015 durch. Mit Schreiben vom 14.08.2017 hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Nachforderung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 74.374,78 Euro an. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 11.09.2017 Stellung. Mit Bescheid vom 12.10.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich aus der Betriebsprüfung eine Nachforderung in Höhe von 74.374,78 Euro ergebe. Die Beurteilung der Versicherungspflicht bzw. Versicherungsfreiheit sei nicht bei allen Sachverhalten richtig angewandt worden. Eine kurzfristige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV sei nicht anzunehmen. Es liege Berufsmäßigkeit vor. Die aus der Tätigkeit als Senior Experte resultierenden Einkünfte überträfen die Einkünfte aus der Altersrente und den Versorgungsbezügen deutlich, so dass der Lebensunterhalt schwerpunktmäßig aus den Einkünften aus der Tätigkeit bestritten würde. Die Senior Experten erzielten daher ihren Lebensunterhalt überwiegend aus der Tätigkeit bzw. in einem solchen Umfang, dass die wirtschaftliche Stellung zu einem erheblichen Teil auf der Beschäftigung beruhe. Der Status als (Regel-)Altersrentner stehe dem nicht zwangsläufig entgegen. Auch Altersrentner könnten zum Personenkreis der erwerbsmäßig Tätigen zählen, so dass auch Rentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze berufsmäßig tätig sein könnten. Ziffer 2.3.3.2 der Geringfügigkeitsrichtlinien treffe nicht zu, wenn der Beschäftigte mit dem Rentenbeginn nicht aus dem Berufsleben ausgeschieden sei, sondern dieses fortsetze. Hinsichtlich des Beigeladenen führte die Beklagte aus, dass dieser noch zum Personenkreis der Erwerbstätigen gehöre, da die Vorversicherungszeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 als Vorversicherungszeit angerechnet werde und somit Berufsmäßigkeit gegeben sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und führte aus, dass aufgrund des Ausscheidens aus dem Berufsleben nicht von Berufsmäßigkeit auszugehen sei. Die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung spiele keine Rolle. Zweifel an den Feststellungen bestehe in den Fällen, bei denen die Tätigkeit als Senior Experte erst mehrere Monate nach Beendigung der ursprünglichen Tätigkeit beginne. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass es sich um die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit handeln solle. Sie prüfe das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung nur, wenn der Arbeitsvertrag entweder eine Befristung bis zu drei Monaten oder von maximal 70 Arbeitstagen aufweise. Das Argument der Beklagten, die Senior Experten bestritten ihren Lebensunterhalt maßgeblich aus den Einkünften aus der Tätigkeit als Senior Experte, trage nicht. Denn ein Altersrentner oder Altersvorsorgeempfänger bestreite aus diesen Mitteln zunächst und in erster Linie seinen Lebensunterhalt. Er sei daher nicht auf die Einkünfte angewiesen. Die Frage der wirtschaftlichen Bedeutung solle nach den Geringfügigkeitsrichtlinien zudem keine Rolle spielen. Zudem sei auch nicht klar, wie eine vollständige Prüfung der finanziellen Verhältnisse der Arbeitnehmer erfolgen solle. Die Vergütung der Senior Experten sei zwar relativ hoch, dies gelte aber ebenfalls für die gesetzliche und betriebliche Altersversorgung. Soweit sich die Tätigkeit als Senior Experte nicht unmittelbar an die vorherige Beschäftigung anschließe, könnten gemäß Abschnitt B Nr. 2.3.2 der Geringfügigkeitsrichtlinien für die Prüfung der Berufsmäßigkeit nur mehr als geringfügige Beschäftigungszeiten nach dem Ausscheiden angerechnet werden. Dies sei zu berücksichtigen. Der Beigeladene sei ab dem 01.05.2014 für die vereinbarten 40 Tage nicht mehr zum Kreis der Erwerbstätigen zu zählen. Er sei Altersrentner gewesen und habe dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung gestanden. Eine unmittelbare Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses habe nicht vorgelegen, die Vorversicherungszeiten vor Renteneintritt seien nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Verlängerung sei ein Prognoseprinzip anzuwenden, weshalb es für die Vergangenheit bei einer sozialversicherungsfreien Bewertung bleiben müsse. Die Verlängerung sei nicht absehbar gewesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2019, zur Post gegeben am 01.11.2019 und zugegangen bei der Klägerin am 04.11.2019, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die sich aus der Betriebsprüfung ergebende Nachforderung bleibe vollumfänglich bestehen. Vorliegend liege den Feststellungen die Vermutung der Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses zugrunde. Die Geringfügigkeitsrichtlinien hätten in Abschnitt B, Ziffer 2.4, die Regelung getroffen, dass bei einer im unmittelbaren Anschluss an die nicht geringfügige Beschäftigung vereinbarten, auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung von der widerlegbaren Vermutung auszugehen sei, dass es sich um die Fortsetzung der Beschäftigung handele. Versicherungsfreiheit käme in diesen Fällen nur in Betracht, wenn es sich um völlig voneinander unabhängige Beschäftigungsverhältnisse handele oder wenn zwischen den Beschäftigungen ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liege. Die aktuellen Geringfügigkeitsrichtlinien hätten dies noch konkretisiert. Die einzelnen Beschäftigungen müssten sich nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in wesentlichen Punkten (Arbeitszeit, Aufgabenstellung, Eingliederung in einen anderen Betriebsteil, Höhe des Arbeitslohns) voneinander unterscheiden. Vorliegend seien die ursprünglichen Dauerbeschäftigungen fortgesetzt worden. Dass sich die Tätigkeit mit nur teilweise geändertem Inhalt und neuem Vertrag in gewisser Weise fortsetze, sei eigentlicher Sinn des Senior Experten-Programms. In vielen Fällen sei nach Ausschöpfen der Zeitgrenzen für die Kurzfristigkeit weitergearbeitet worden, teilweise über Jahre, bei mehr als geringfügiger Entlohnung. Auch sei von einer entsprechenden wirtschaftlichen Bedeutung auszugehen, wie sie auch von den Geringfügigkeitsrichtlinien in Ziffer 2.3.3 gefordert werde. Die bekannten Einkünfte (Renten- und Versorgungsansprüche) seien in Relation zu den Erwerbseinkünften zu setzen, um deren wirtschaftliche Bedeutung zu beurteilen. Gleichwohl sei es nicht möglich und notwendig, die gesamte tatsächliche Einkommenssituation zu ermitteln. Da die Einkünfte aus der kurzfristigen Beschäftigung die Einkünfte aus der Altersrente bzw. den Versorgungsbezügen deutlich überstiegen, teilweise um das Mehrfache, könne nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ausgegangen werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für einen Rentenanspruch bewirke auch kein Ausscheiden aus dem Berufsleben, zumal Renten teilweise wegen Anrechnung des Hinzuverdienstes nicht ausgezahlt worden seien. Zum Ausgleich seien zusätzliche Zahlungen durch die Klägerin erfolgt. Daher seien auch Zeiträume vor Erfüllung des Rentenanspruchs in die Prüfung der Berufsmäßigkeit einzubeziehen. Daraufhin hat die Klägerin am 03.12.2019 Klage zum Sozialgericht Stuttgart erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere habe es sich auch nicht um regelmäßige Beschäftigungen gehandelt. Die Arbeitseinsätze der Senior Experten seien weder vorhersehbar noch nach einem erkennbaren Rhythmus gestaltet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2019 aufzuheben, soweit hinsichtlich des Beigeladenen eine Nachforderung in Höhe von 3.825,27 Euro geltend gemacht wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.06.2021 getrennt und bezüglich des hier Beigeladenen unter dem Aktenzeichen S 17 BA 5518/19, hinsichtlich der drei weiteren Arbeitnehmer unter den Aktenzeichen S 17 BA 2355/21, S 17 BA 2356/21 und S 17 BA 2357/21 fortgeführt. Mit Beschluss vom 02.07.2021 hat das Gericht sodann den Beigeladenen beigeladen. Die Fremdversicherungsträger haben nach Mitteilung der Möglichkeit der Beiladung auf Antrag alle keinen Antrag auf Beiladung gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.