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Urteil

B 11 AL 8/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dreimaliges unentschuldigtes Nichterscheinen zu Meldeaufforderungen führt nicht automatisch zum Wegfall der (objektiven oder subjektiven) Verfügbarkeit und damit nicht ipso jure zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids mit Dauerwirkung setzt das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus (§ 48 Abs.1 S.1 SGB X). • Meldeversäumnisse nach § 309 SGB III aF sind ein gewichtiges Indiz für fehlende subjektive Verfügbarkeit, rechtfertigen jedoch nur nach einer Gesamtwürdigung der Umstände die Aufhebung der Leistung. • Die Arbeitsverwaltung hat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten (z. B. § 309 SGB III aF, §§ 60, 61, 66 SGB I); eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X kann nicht einfach in eine Ermessensentscheidung nach § 66 SGB I umgedeutet werden. • Gerichte überprüfen die rechtliche Beurteilung der Behörde umfassend; die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind nur überschritten, wenn die Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sind.
Entscheidungsgründe
Dreifaches Meldeversäumnis allein begründet nicht automatisch Wegfall der Verfügbarkeit • Ein dreimaliges unentschuldigtes Nichterscheinen zu Meldeaufforderungen führt nicht automatisch zum Wegfall der (objektiven oder subjektiven) Verfügbarkeit und damit nicht ipso jure zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld. • Die Aufhebung eines Bewilligungsbescheids mit Dauerwirkung setzt das Vorliegen einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse voraus (§ 48 Abs.1 S.1 SGB X). • Meldeversäumnisse nach § 309 SGB III aF sind ein gewichtiges Indiz für fehlende subjektive Verfügbarkeit, rechtfertigen jedoch nur nach einer Gesamtwürdigung der Umstände die Aufhebung der Leistung. • Die Arbeitsverwaltung hat verschiedene Reaktionsmöglichkeiten (z. B. § 309 SGB III aF, §§ 60, 61, 66 SGB I); eine gebundene Entscheidung nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X kann nicht einfach in eine Ermessensentscheidung nach § 66 SGB I umgedeutet werden. • Gerichte überprüfen die rechtliche Beurteilung der Behörde umfassend; die Grenzen der freien Beweiswürdigung sind nur überschritten, wenn die Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sind. Der Kläger, früherer Vertriebsleiter, erhielt Arbeitslosengeld nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses und einer Abfindung. Die Agentur unterbrach und setzte Leistungen wieder ein; im Sommer 2008 wirft die Beklagte dem Kläger drei unentschuldigte Meldeversäumnisse vor und erlässt Sperrzeiten sowie einen Aufhebungsbescheid der Bewilligung mit Wirkung ab 11./12.8.2008. Der Kläger hatte sich gegen einzelne Vermittlungsvorschläge beschwert und verweigerte die Teilnahme an einem Gespräch, weil ihm die Aufzeichnung nicht gestattet wurde. SG und LSG gaben der Klage statt und hoben die Bescheide auf; das LSG stellte nach persönlicher Anhörung fest, der Kläger sei weiterhin objektiv und subjektiv verfügbar gewesen. Die Beklagte rügte Überschreitung der freien Beweiswürdigung und fehlerhafte Auslegung materiellen Rechts und erhob Revision, die das BSG zurückwies. • Anwendbare Normen: § 48 Abs.1 S.1 SGB X, § 119 Abs.1 Nr.3, Abs.5 SGB III aF (jetzt § 138 SGB III), § 309 SGB III aF, §§ 60 f., 61, 66 SGB I, §§ 163, 164 Abs.2 S.3, § 170 SGG, § 128 SGG. • Rechtliche Leitlinie: Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darf nur aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse vorliegt; Meldeversäumnisse allein begründen diese Änderung nicht zwingend. • Auslegung des Verfügbarkeitsbegriffs: Weder objektive noch subjektive Verfügbarkeit ist im Wortlaut oder System des § 119 SGB III aF unmittelbar an die Wahrnehmung von Meldeterminen gekoppelt; daher kein Automatismus, dass dreimaliges Nichterscheinen Verfügbarkeit ausschließt. • Historische Auslegung: Gesetzgeber entfernte frühere Anspruchsvernichtungswirkungen wiederkehrender Meldpflichten; dies spricht gegen eine automatische Rechtsfolge aus Meldeversäumnissen. • Indizwirkung und Gesamtwürdigung: Dreimaliges Nichterscheinen ist ein gewichtiges Indiz für fehlende subjektive Verfügbarkeit und kann zur Aufhebung der Bewilligung berechtigen, jedoch nur nach Gesamtbetrachtung aller Umstände (inkl. Verhalten außerhalb der Meldetermine). • Verwaltungsreaktionen: Die Agentur kann Meldeaufforderungen nutzen oder Mitwirkungspflichten konkretisieren und nach §§ 61, 66 SGB I reagieren; eine Umdeutung der gebundenen Aufhebungsentscheidung in eine Ermessensentscheidung war hier ausgeschlossen. • Prozessrechtliche Prüfung: Das LSG hat nicht die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten; das BSG ist an die nicht mit durchgreifender Verfahrensrüge angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des LSG gebunden und überprüft die rechtliche Beurteilung vollumfänglich. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Aufhebungs- und Sperrbescheide waren rechtswidrig, weil bis zum 12.8.2008 keine wesentliche Änderung der für die Bewilligung maßgeblichen Verhältnisse feststand. Das LSG hatte zu Recht die Gesamtumstände gewürdigt und festgestellt, dass der Kläger trotz Meldeversäumnissen objektiv und subjektiv verfügbar war. Ein dreimaliges Nichterscheinen an sich reicht nicht aus, um die Verfügbarkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosengeld aufzuheben; es bleibt ein Indiz, das einer sorgfältigen Einzelfallprüfung bedarf. Die Beklagte hat dem Kläger zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.