Urteil
L 9 AS 11/17
Landessozialgericht für das Saarland 6. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Es spricht vieles dafür, das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als einzige Möglichkeit anzusehen, um unerkannte oder verdeckte Teilurteile zu korrigieren bzw zu vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist. Mit dem Verstreichen der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ist die Rechtshängigkeit des vom SG versehentlich übergangenen Anspruchs erloschen, so dass eine gegen das Urteil eingelegte Berufung, soweit sie diesen Anspruch betrifft, unzulässig ist. (Rn.46)
2. In Fällen, in denen wegen Verletzung der in §§ 60 ff SGB I statuierten Mitwirkungspflichten eine beantragte Leistung - hier Alg II - gem § 66 SGB I versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Fordert das Jobcenter den Bezieher von Alg II gem § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 S 1 SGB III auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und kommt der Leistungsbezieher dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Jobcenter die Leistung auch gem §§ 62, 66 SGB I zumindest teilweise versagen; die Sanktionsnormen der §§ 31 Abs 2 Nr 4, 31a SGB II iVm §§ 159 Abs 1 S 2 Nr 6, 309 SGB III stellen keine die Anwendung der §§ 60 - 66 SGB I ausschließende Spezialregelung dar (Anschluss an BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R = SozR 4-4300 § 309 Nr 2). (Rn.55)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.03.2017 wird, soweit sie den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Schadensersatz betrifft, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es spricht vieles dafür, das Urteilsergänzungsverfahren nach § 140 SGG bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als einzige Möglichkeit anzusehen, um unerkannte oder verdeckte Teilurteile zu korrigieren bzw zu vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist. Mit dem Verstreichen der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ist die Rechtshängigkeit des vom SG versehentlich übergangenen Anspruchs erloschen, so dass eine gegen das Urteil eingelegte Berufung, soweit sie diesen Anspruch betrifft, unzulässig ist. (Rn.46) 2. In Fällen, in denen wegen Verletzung der in §§ 60 ff SGB I statuierten Mitwirkungspflichten eine beantragte Leistung - hier Alg II - gem § 66 SGB I versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben. Fordert das Jobcenter den Bezieher von Alg II gem § 59 SGB II iVm § 309 Abs 1 S 1 SGB III auf, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und kommt der Leistungsbezieher dieser Aufforderung ohne wichtigen Grund nicht nach, kann das Jobcenter die Leistung auch gem §§ 62, 66 SGB I zumindest teilweise versagen; die Sanktionsnormen der §§ 31 Abs 2 Nr 4, 31a SGB II iVm §§ 159 Abs 1 S 2 Nr 6, 309 SGB III stellen keine die Anwendung der §§ 60 - 66 SGB I ausschließende Spezialregelung dar (Anschluss an BSG vom 14.5.2014 - B 11 AL 8/13 R = SozR 4-4300 § 309 Nr 2). (Rn.55) Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 03.03.2017 wird, soweit sie den von den Klägern geltend gemachten Anspruch auf Leistung von Schadensersatz betrifft, als unzulässig verworfen; im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat war durch das Nichterscheinen der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht an einer Entscheidung gehindert, da die Kläger ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung auch darauf hingewiesen worden sind, dass im Falle ihres Nichterscheinens verhandelt werden und auch eine Entscheidung ergehen könne (§§ 110 Abs. 1 Satz 2, 126, 153 Abs. 1 SGG; vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 126 Randnr. 4). Der Senat war an einer Entscheidung auch nicht aufgrund des Antrages der Kläger gehindert, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 7/16 auszusetzen. Denn das Verfahren 1 BvL 7/16 betrifft ausschließlich die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen in § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II, während vorliegend streitgegenständlich die (teilweise) Versagung von Leistungen nach §§ 60, 62 und 66 SGB I und die Gewährung von Schmerzensgeld ist (Einzelheiten dazu weiter unten). Von einer Vorgreiflichkeit des beim BVerfG anhängigen Verfahrens i.S.d. § 114 Abs. 2 SGG kann angesichts dessen keine Rede sein. Soweit die Kläger im Berufungsverfahren den Antrag gestellt haben, ihnen ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 € zu zahlen, ist die Berufung mangels Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes hatten die Kläger zwar bereits in erster Instanz gestellt und auf entsprechende Anfrage des früheren Kammervorsitzenden diesen Antrag auch nicht zurückgenommen, sondern mitgeteilt, dass es im reinen Ermessen des Kammervorsitzendens stehe, ob sie – die Kläger – hinsichtlich des (bisher) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung des SG hätten; das BSG habe insoweit bereits mehrfach geurteilt, dass ein etwaiger Verweis auf das bei Schmerzensgeldgeltendmachung (eher) zuständige Landgericht nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG Genüge tue. Diese Ausführungen belegen, dass die Kläger nach wie vor an dem von ihnen geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch festgehalten und lediglich auf die Problematik der Zulässigkeit des Rechtsweges nach § 51 SGG hingewiesen haben, wobei die Zulässigkeit des Sozialrechtsweges von den Klägern (eher) bejaht worden ist. Hinsichtlich des geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs finden sich in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG aber keinerlei Ausführungen, weder im Tatbestand, noch in den Entscheidungsgründen; dieser Anspruch ist daher vom SG nicht beschieden, sondern übergangen worden. Bei versehentlich übergangenen Ansprüchen sieht das SGG in § 140 ein besonderes Ergänzungsverfahren vor. Nach Abs. 1 dieser Vorschrift wird ein Urteil, welches einen erhobenen Anspruch ganz oder teilweise übergeht, auf Antrag nachträglich ergänzt. In Abs. 2 bis 4 des § 140 SGG finden sich weitere Verfahrensvoraussetzungen. Mit dem LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 07.09.2011, Az.: L 9 KA 1/11, Randnr. 32) ist daher davon auszugehen, dass vieles dafür spricht, das Ergänzungsverfahren bei versehentlich übergangenen Ansprüchen als einzige Möglichkeit anzusehen, um unerkannte oder verdeckte Teilurteile zu korrigieren bzw. zu vervollständigen. Ein Rechtsmittel kann nur eingelegt werden, wenn das anzufechtende Urteil als inhaltlich falsch bewertet wird. Hat das Gericht jedoch über den geltend gemachten Anspruch ganz oder teilweise nicht entschieden, liegt eine Nichtentscheidung vor, die einer Berufung dem Grunde nach überhaupt nicht zugänglich ist. Das Rechtschutzbedürfnis für eine Berufung gegen eine unterlassene Entscheidung fehlt, da eine dafür notwendige Beschwer nicht erkennbar ist (so LSG Sachsen-Anhalt a.a.O. unter Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts , Bundesgerichtshofs , Bundesarbeitsgerichts und Bundesfinanzhofs ). Auch nach Auffassung des erkennenden Senats spricht für diese Auffassung weiter, dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, ein eigenständiges, spezielles Verfahren in § 140 SGG für ungewollte, verdeckte Teilentscheidungen vorzusehen. Auch der Zweck des § 140 SGG lässt sich für diese Bewertung heranziehen. Hiernach soll diese Vorschrift den Beteiligten gerade die vereinfachte Möglichkeit eröffnen, bei versehentlich unterbliebenen Entscheidungen in einem speziellen Verfahren auszukommen, ohne ein aufwändiges Rechtsmittel einzulegen oder eine neue Klage erheben zu müssen. Es handelt sich daher bei § 140 SGG um eine vorrangige und auch spezielle Norm, die der Berufung in diesen Fällen vorangeht. Es kann daher nicht in das wahlweise Belieben der Beteiligten gestellt werden, entweder ein Ergänzungsverfahren zu betreiben oder eine Berufung einzulegen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Ein solches Wahlrecht in Fällen eines versehentlichen Übergehens von Ansprüchen würde die vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehene spezielle Norm umgehen. Das Ergänzungsverfahren und das Rechtsmittel der Berufung stehen daher in einem Ausschlussverhältnis. Dieses Ausschließlichkeitsverhältnis von § 140 SGG auf der einen Seite und der Berufung auf der anderen Seite gewährleistet auch die klare Festlegung des gesetzlichen Richters, dem sogar Verfassungsrang zukommt (Art. 101 Grundgesetz ). Schließlich ist für das Ergänzungsverfahren das Gericht erster Instanz und für die Berufung allein das jeweilige Landessozialgericht zuständig. Folgt man dieser Auffassung, führt das auch nicht zu einer unzumutbaren Erschwerung der Erlangung effektiven Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Dem Rechtssuchenden ist lediglich abzuverlangen, die zugestellte Entscheidung des Gerichts auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Dies hat der Gesetzgeber dem Rechtssuchenden durch die Regelung des § 140 SGG aber auch bewusst zugemutet, was in anderen Gerichtszweigen als völlig unproblematisch bewertet wird. Ein freies Wahlrecht kann bei verdeckten Teilentscheidungen, wie hier, in dem gewollt mehrere Klagebegehren in einer Klage verfolgt werden (sog. Klagehäufung gemäß § 56 SGG) zu gravierenden Rechtsnachteilen für einen Beteiligten führen. So würde Beigeladenen und auch dem jeweiligen Beklagten eventuell eine volle Tatsacheninstanz genommen. Im vorliegenden Fall haben die Kläger keinen ausdrücklichen Antrag auf Urteilsergänzung nach § 140 SGG gestellt. Aber selbst wenn man die erstmalige Erwähnung des Schadensersatzanspruchs in dem Schriftsatz vom 06.04.2017 zugunsten der Kläger als entsprechenden Antrag werten wollte, wäre dieser Antrag verspätet gestellt worden. Denn der Schriftsatz vom 06.04.2017 ist erst am 11.04.2017 bei Gericht eingegangen. Gem. § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG ist der Antrag auf Urteilsergänzung aber binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils bzw. vorliegend des Gerichtsbescheides (vgl. § 105 Abs. 3 SGG) gestellt werden. Zugestellt worden ist der Gerichtsbescheid des SG vom 03.03.2017 den Klägern nach den Vorschriften des § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG i.V.m. § 180 ZPO ordnungsgemäß jeweils am 07.03.2017, so dass die Monatsfrist des § 140 Abs. 1 Satz 2 SGG mit Ablauf des Freitag, d. 07.04.2017, verstrichen war (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Mit dem Verstreichen der Frist für den Antrag auf Urteilsergänzung ist die Rechtshängigkeit des vom SG übergangenen Anspruchs aber erloschen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.), so dass die eingelegte Berufung, soweit sie diesen Anspruch betrifft, unzulässig ist. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das SG den von den Klägern geltend gemachten Schadensersatzanspruch bewusst ausgeklammert hätte; bei einer derartigen Fallgestaltung ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26.08.1994, Az.: 13 RJ 9/94 Randnr. 32 m.w.N.) die Norm des § 140 SGG nicht anwendbar. Denn für eine bewusste Ausklammerung des Schadensersatzanspruchs lässt sich aus den Gerichtsakten nichts herleiten; vielmehr geht der Senat davon aus, dass die Nichtberücksichtigung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs in dem angegriffenen Gerichtsbescheid nur versehentlich erfolgt ist. Gegen die Unzulässigkeit der Berufung hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der Senat trotz des Ablaufs der in § 140 Abs. 1 Satz SGG vorgegebenen Frist über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch im Berufungsverfahren hätte entscheiden müssen (sog. „Heraufholen von Prozessresten“, vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG-Kommentar, 12. Auflage 2017, § 140 Randnr. 2a m.w.N.). Denn ein solches „Heraufholen von Prozessresten“ ist grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich (vgl. BSG-Urteil vom 07.11.2006, Az.: B 7b AS 8/06 R); eine derartige Zustimmung durch den Beklagten ist vorliegend aber weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Soweit die Berufung die mit den von den Klägern angefochtenen Bescheiden erfolgte (Teil)Versagung von Grundsicherungsleistungen betrifft, bestehen gegen die Zulässigkeit der Berufung keine Bedenken. Die Berufung ist indes nicht begründet. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass entgegen dem von den Klägern hilfsweise gestellten Antrag eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG nicht möglich ist. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides nach § 105 Abs. 1 SGG nicht vorlagen. Denn nach dieser Vorschrift ist eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur möglich, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. „Besondere Schwierigkeiten“ rechtlicher Art“ waren im vorliegenden Fall schon im Hinblick darauf zu bejahen, dass – worauf das SG in den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheides selbst hinweist – hinsichtlich der Frage, ob neben der speziellen Sanktionsnorm des § 31 a SGB II a.F. i.V.m. §§ 31 Abs. 2 Nr. 4, 59 SGB II, 309 Abs. 1 SGB III auch die allgemeinen Regelungen der §§ 62, 66 SGB I anwendbar sind, unterschiedliche Rechtsauffassungen verschiedener Landessozialgerichte bestehen und eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage frühestens mit Erlass des Urteils des BSG vom 14.05.2014 (Az.: B 11 AL 8/13 R) erfolgt ist. Bei einer derartigen Fallgestaltung kommt der Erlass eines Gerichtsbescheides, hinsichtlich dessen Anwendung ohnehin Zurückhaltung geboten ist (vgl. Keller a.a.O. § 105 Randnr. 3), nicht in Betracht (vgl. Keller a.a.O. § 105 Randnr. 6b m.w.N.; LSG Hessen, Urteil vom 12.06.2017, Az.: L 9 U 168/16). Da somit eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausgeschlossen war, hat der Kammervorsitzende mit seiner Entscheidung die Kläger ihrem gesetzlichen Richter i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) entzogen, nämlich der Kammer in voller Besetzung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 125 SGG). Die vom Gesetz bestimmte Mitwirkung ehrenamtlicher Richter ist ein tragender Grundsatz des sozialgerichtlichen Verfahrens, der in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist; ein Verstoß gegen diesen Grundsatz stellt einen Verfahrensfehler dar, der bis zum 31.11.2011 ohne weiteres zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht berechtigte (vgl. BSG-Urteil vom 16.03.2006, Az.: B 4 RA 59/04 R m.w.N.). Nach der durch das 4. Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I Seite 3057 – vgl. hierzu Keller a.a.O. § 159 Randnr. 1) mit Wirkung zum 01.01.2012 eingetretenen Ergänzung des § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG ist eine Zurückverweisung beim Vorliegen von Verfahrensmängeln allerdings nur noch möglich, wenn aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Eine derartige Beweisaufnahme ist vorliegend nicht erforderlich; entgegen der Auffassung der Kläger ist die Vernehmung von Zeugen zur Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts – dazu weiter unten – nicht erforderlich. Entsprechendes gilt für die von den Klägern gerügte Verweigerung der Akteneinsicht durch den Kammervorsitzenden; auch insoweit ist keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme erforderlich, so dass eine Zurückverweisung nicht in Betracht kommt. Bei der von den Klägern gegen die Bescheide vom 20.01.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 erhobenen Klage handelt es sich um eine reine Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 SGG. Denn in Fällen, in denen wegen Verletzung der in §§ 60ff SGB I statuierten Mitwirkungspflichten eine beantragte Leistung – hier Arbeitslosengeld II – gem. § 66 SGB I versagt wird, ist grundsätzlich nur die reine Anfechtungsklage gegeben (vgl. BSG-Urteil vom 25.10.1988, Az.: 7 RAr 70/87 = SozR 1200 § 66 Nr. 13; BSG-Urteil vom 17.02.2004, Az.: B 1 KR 4/02 R = SozR 4-1200 § 66 Nr. 1; BSG-Urteil vom 19.09.2008, Az.: B 14 AS 45/07 R = BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2; BSG-Urteil vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 78/08 R = BSGE 104, 26 = SozR 4-1200 § 66 Nr. 5). Dies gilt auch, wenn – wie auch im vorliegenden Fall – die Leistung nur teilweise versagt wird, und zwar jedenfalls dann, wenn sich der Antragsteller ausschließlich gegen die teilweise Versagung der Leistung wendet, hinsichtlich der Leistungshöhe im Übrigen aber keine Beanstandungen vorbringt. Denn auch in einem derartigen Fall hat er über die (teilweise – und zwar insoweit, als er die versagte Leistung betrifft –) Aufhebung des Versagensbescheides hinaus kein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung. Daher ist Streitgegenstand eines solchen Rechtsstreits nicht der materielle Anspruch an sich, sondern die Auseinandersetzung über Rechte und Pflichten der Beteiligten im Verwaltungsverfahren. Die Verpflichtung der Behörde zur nochmaligen Entscheidung über den ursprünglichen Antrag ergibt sich bei der (teilweisen) Aufhebung des Versagensbescheides von selbst; gegen eine eventuelle Untätigkeit der Behörde ist der Betroffene durch die Möglichkeit der Untätigkeitsklage geschützt (vgl. BSG-Urteil vom 17.02.2004 a.a.O.). In der Sache sind die angefochtenen Bescheide des Beklagten nicht zu beanstanden. In dem Beschluss vom 02.05.2011 (Az.: L 9 AS 9/11 B ER) hatte der Senat zwar noch die Auffassung vertreten, dass die in den §§ 60 bis 67 SGB I niedergelegten Mitwirkungsobliegenheiten nur und ausschließlich dann (ergänzend) heranzuziehen seien, solange und soweit nicht Regelungen über besondere Mitwirkungsobliegenheiten existierten, die den Lebenssachverhalt ausdrücklich oder stillschweigend abweichend und/oder abschließend regelten; eine solche abweichende Regelung stelle vorliegend aber die in § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III) normierte Pflicht dar, zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen. An dieser Auffassung hält der Senat nach erneuter Prüfung nicht mehr fest. Denn das BSG hat – wie bereits angemerkt – mit Urteil vom 14.05.2014 (a.a.O.) entschieden, alternativ zu einer Prüfung über Meldeaufforderungen (nach § 309 SGB III) bestehe für die Agentur für Arbeit auch die Möglichkeit, die Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff SGB I zu konkretisieren und im Fall fehlender Mitwirkung des Arbeitslosen nach Maßgabe des § 66 SGB I zu reagieren. §§ 61, 66 SGB I seien insoweit neben der Meldeaufforderung nach § 309 SGB III anwendbar. § 37 SGB I wolle den Allgemeinen Teil des Sozialgesetzbuchs nur zurücktreten lassen, soweit die sachlich spezielleren Gesetze der einzelnen Bücher des Sozialgesetzbuchs eine Materie gesondert und abschließend regelten. Eine solche Spezialität bestehe im Verhältnis von §§ 61, 66 SGB I zu § 309 SGB III nicht; denn es handele sich insoweit um zwei verschiedene Rechtsinstitute (so BSG-Urteil vom 14.05.2014 a.a.O. m.w.N.). Dies gilt dann auch in Fällen wie dem vorliegenden, bei denen eine Aufforderung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vom zuständigen Jobcenter gegenüber dem Bezieher von Arbeitslosengeld II gem. § 59 SGB II i.V.m. § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III ergangen ist. Vorliegend sind die Kläger mit Schreiben vom 14.09.2010, 21.12.2010 und 22.12.2010 aufgefordert worden, am 21.09.2010 bzw. 17.01.2011 zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zu erscheinen. Die Kläger haben sich ausdrücklich geweigert, diesen Aufforderungen Folge zu leisten, so dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Entscheidung nach § 66 i.V.m. § 62 SGB I vorlagen. Zur weiteren Begründung bezieht sich der Senat auf die insoweit zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Gerichtsbescheid sowie in den angefochtenen Bescheiden, so dass gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass die von den Klägern im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente sämtlich nicht geeignet sind, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen. Angesichts der eindeutigen und von den Klägern auch nicht bestrittenen Weigerung, zu den ärztlichen Untersuchungsterminen zu erscheinen, bedarf es keiner Vernehmung der von den Klägern benannten Zeugen J. und St., da der Sachverhalt geklärt ist. Soweit die Kläger beanstandet haben, dass das SG ihnen eine Alkoholabhängigkeit unterstellt habe, ist dies nicht zutreffend; das SG hat insoweit lediglich ausgeführt, dass sich aus einer internen E-Mail vom 08.02.201 Hinweise dahingehend ergäben, vorliegend aber dahingestellt bleiben könne, ob eine derartige Erkrankung tatsächlich vorliege. Nicht gefolgt werden kann den Klägern insbesondere auch insoweit, als sie vorgetragen haben, – der angefochtene Gerichtsbescheid verstoße gegen das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG); – der Gerichtsbescheid verwechsele die Vorbehaltsregelung des § 37 Satz 1 SGB I, die sich beziehe auf „bereichsspezifische“ Ausschließlichkeit, mit dem Begriff „berufsspezifisch“; – der Beklagte habe schwerwiegend gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz verstoßen, der verfassungsmäßig verbürgt sei; die Unverfügbarkeit des soziokulturellen menschenwürdigen Existenzminimums umfasse insbesondere den vollen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II; schon eine zehnprozentige Unterdeckung des monatlichen Regelbedarfes sei verfassungswidrig; – eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anhörung i.S.v. § 24 Abs. 1 SGB X habe nie stattgefunden; – der angefochtene Gerichtsbescheid verstoße eklatant gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Übermaßverbot; – es liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) vor, da das SG seiner Pflicht, das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen sei; – die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid erwähnten „Gutachten“ seien de facto auf äußerst rechtswidrige Art und Weise (und hinter dem Rücken der Kläger) erstellt worden; durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sei in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf unhaltbare, unzumutbare und geradezu unerträgliche Weise eingegriffen worden. Soweit die Kläger vorgetragen haben, seitens des Beklagten seien sowohl Versagungsbescheide gem. § 66 SGB I als auch Sanktionsbescheide gem. §§ 31 ff SGB II erlassen worden, ist dies zwar zutreffend, führt im vorliegenden Fall aber auch nicht dazu, von einer Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide auszugehen; ob der Beklagte, nachdem er auf § 66 SGB I gestützte Versagungsbescheide erlassen hat, danach noch Sanktionsbescheide nach § 31 Abs. 2, 6 SGB II a.F. erlassen durfte, bleibt der Entscheidung in dem Verfahren S 12 AS 323/11 vorbehalten. Die Berufung war nach alledem hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs als unzulässig zu verwerfen, im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) lagen nicht vor. Die Beteiligten streiten über die Versagung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II und die Zahlung von Schmerzensgeld. Die 1965 geborenen Kläger standen und stehen bei dem Beklagten im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen nach den Bestimmungen des 2. Buches des Sozialgesetzbuchs‚ Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Bei einer Begutachtung des Klägers A. (Im Folgenden: UK) am 24.01.2008 kam der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Saarland zu dem Ergebnis, dass UK bei anhaltender somatoformer und posttraumatischer Belastungsstörung und belastungsabhängigen Schulterschmerzen links lediglich eingeschränkt körperlich und psychisch belastbar und für einen Zeitraum von voraussichtlich wenigstens 6 Monaten arbeitsunfähig sei. Es könnten nur Tätigkeiten von weniger als 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich verrichtet werden. Bei anhaltenden Beschwerden müsse festgestellt werden, dass die bisherige ambulante Diagnostik und Therapie dringend intensiviert werden sollte, um eine Stabilisierung des UK zu erreichen. Eine psychosomatische Reha-Maßnahme sei dringend indiziert. Anlässlich einer Begutachtung des Klägers A. (im Folgenden: DK) am 25.01.2008 kam der Ärztliche Dienst der Agentur für Arbeit Saarland zu einem praktisch identischen Ergebnis, indem er ausführte, dass DK bei anhaltender somatoformer und posttraumatischer Belastungsstörung lediglich eingeschränkt körperlich und psychisch belastbar und für einen Zeitraum von voraussichtlich wenigstens 6 Monaten arbeitsunfähig sei. Es könnten nur Tätigkeiten von weniger als 3 Stunden täglich bzw. 15 Stunden wöchentlich verrichtet werden. Bei anhaltenden Beschwerden müsse festgestellt werden, dass die bisherige ambulante Diagnostik und Therapie dringend intensiviert werden sollte, um eine Stabilisierung des DK zu erreichen. Eine psychosomatische Reha-Maßnahme sei dringend indiziert. Mit Schreiben vom 08.06.2010 forderte der Beklagte die Kläger auf, einen Gesundheitsfragebogen an den Ärztlichen Dienst zu übersenden; daraufhin forderten die Kläger mit Schreiben vom 14.06.2010 u.a. den Beklagten auf, sie „von weiteren sinnlosen und schikanösen Vorladungen zu verschonen“. Mit Schreiben jeweils vom 14.09.2010 wurden die Kläger aufgefordert, am 21.09.2010 zu einer Untersuchung beim Ärztlichen Dienst zu erscheinen. Mit Schreiben vom 16.09.2010 weigerten sich die Kläger, den Einladungen Folge zu leisten. In dem Schreiben wurde u.a. ausgeführt: „Insofern werden Sie [der Beklagte] an dieser Stelle ausdrücklich von uns aufgefordert, weitere Behelligung, Drohung, Nötigung, falsche Aussagen, Bezichtigung, sowie versuchte Körperverletzung zu unterlassen! [...] Eine Ladung zum Arzt unterliegt in der BR Deutschland [...] dem Erlaubnisvorbehalt (Sie haben von uns keine Erlaubnis!), anderenfalls versuchte bzw. ausgeführte Körperverletzung vorläge. Gegen seinen Willen zu einem Arzt geladen zu werden ist in Deutschland unzulässig (StGB). [...] Zu beiden o.g. Kontexten hatten Sie von uns keine schriftliche Erlaubnis(!), i.e., ärztlicher Eingriff und Datenoffenbarung. Zu beiden oben genannten Kontexten haben Sie jetzt von uns keine schriftliche Erlaubnis! Wir weisen Sie explizit darauf hin (und rufen zur Vernunft auf), dass Sie sich bei weiterer Missachtung dieser gesetzlichen Regelungen weiterhin und weitergehend strafbar machen! Das ‚Gutachten‘ war irregulär entstanden. Das hat Ihre Behörde verbrochen. So etwas machen wir nicht nochmal mit. [...]“. Mit Schreiben vom 21.12.2010 und 22.12.2010 wurden die Kläger wiederum aufgefordert, am 17.01.2011 beim Ärztlichen Dienst zur Feststellung ihrer Erwerbsfähigkeit zu erscheinen. In den Schreiben wurden die Kläger u.a. darauf hingewiesen, dass, sollten sie sich zu der erforderlichen ärztlichen Untersuchungsmaßnahme nicht bereit erklären, die Regelleistung von 359,00 € ganz versagt werde. Zur Sicherung des Lebensunterhalts würden auf entsprechenden Antrag Lebensmittelgutscheine bis zu einem Wert von monatlich 151,00 € ausgehändigt. Die Kosten der Unterkunft und Heizung und die laufenden Kosten für Strom würden weiterhin übernommen. Mit Schreiben vom 12.01.2011 weigerten sich die Kläger wiederum, den Einladungsschreiben Folge zu leisten, weil ihrer Ansicht nach die Aufforderungen, sich einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen, rechtswidrig seien. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern mit Bescheiden vom 20.01.2011 für die Zeit vom 01.02. bis 31.07.2011 jeweils Leistungen in Höhe von monatlich 451,00 €, davon einen Betrag in Höhe von jeweils 151,00 € für Lebensmittelgutscheine und Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von jeweils 300,00 €. Die Bescheide wurden im Wesentlichen damit begründet, das Nichterscheinen zu der Untersuchung werde als Weigerung gewertet, sich einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen. Da die Anspruchsvoraussetzungen somit nicht hätten geprüft werden können, werde der Antrag jeweils in Höhe von 208,00 € gem. §§ 60, 62 und 66 des 1. Buches des Sozialgesetzbuchs, Allgemeiner Teil (SGB I) versagt. Auf Antrag würden Lebensmittelgutscheine in Höhe von jeweils 151,00 € ausgehändigt und es könnten die nachgewiesenen Kosten für Strom direkt an das zuständige Versorgungsunternehmen überwiesen werden. Die KdU würden weiterhin gezahlt. Bei den Entscheidungen sei vom Ermessen Gebrauch gemacht worden. Der Beklagte sei verpflichtet, wirtschaftlich zu handeln. Hierzu gehöre – auch im Interesse der Gemeinschaft der Steuerzahler – nur bei nachgewiesener Hilfebedürftigkeit und in rechtmäßiger Höhe Leistungen zu erbringen. Im Rahmen der Ermessensentscheidung seien folgende Gesichtspunkte berücksichtigt worden: Die Kläger hätten in ihren Schreiben vom 06.01.2011 und 12.01.2011 erklärt, grundsätzlich nicht an ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen teilnehmen zu wollen; ein von dem Beklagten veranlasstes Gutachten der Agentur für Arbeit vom Januar 2008 sei wegen Verletzung der Schweigepflicht rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf der einen Seite berücksichtigt, dass es sich beim Arbeitslosengeld II um eine steuerfinanzierte Leistung handele, die nur beim Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen gewährt werden dürfe, und auf der anderen Seite, dass es sich beim Arbeitslosengeld II um eine existenzsichernde Grundsicherungsleistung handele. Nach eigener Einschätzung der Kläger seien diese körperlich nicht belastbar, jedoch als Schriftsteller arbeitsfähig; das genannte Gutachten sei irregulär entstanden. Anhaltspunkte dafür, dass das genannte Gutachten rechtswidrig zustande gekommen sei, seien nicht ersichtlich. Nach § 44a SGB II habe die Agentur für Arbeit Erwerbsfähigkeit festzustellen. Eigene Einschätzungen der Betroffenen seien insoweit nur Indizien, die für oder gegen das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit sprechen könnten. Insbesondere könne aufgrund der eigenen Einschätzung der Kläger nicht ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen der Erwerbsfähigkeit i.S.d. SGB II ausgegangen werden. Infolge der fehlenden Mitwirkung sei die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Voraussetzungen für eine teilweise Versagung der Leistungen lägen demnach vor. Die gegen diese Bescheide eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheiden vom 26.01.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen die Widerspruchsbescheide haben die Kläger am 25.02.2011 Klage erhoben. Bereits zuvor, nämlich am 21.01.2011, hatten die Kläger beim Sozialgericht für das Saarland (SG) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt, der im Wesentlichen darauf gerichtet war, den Beklagten zu verpflichten, ihnen, den Klägern, weiterhin einen monatlichen Regelsatz von jeweils 359,00 € auszuzahlen. Das SG lehnte mit Beschluss vom 14.02.2011 den – vom ihm so verstandenen – Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der noch zu erhebenden Klage gegen „den Bescheid“ des Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt „des Widerspruchsbescheides“ vom 26.02.2011 sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Beschwerde der Kläger gegen diesen Beschluss verpflichtete der erkennende Senat mit Beschluss vom 02.05.2011 den Beklagten unter Abänderung des angegriffenen Beschlusses des SG, den Klägern vorläufig für die Zeit vom 01.02. bis 31.03.2011 sowie für den Monat Juli 2011 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 659,00 €, für die Zeit vom 01.04. bis 30.06.2011 monatliche Leistungen in Höhe von jeweils 623,10 € zu gewähren; im Übrigen wurde die eingelegte Beschwerde zurückgewiesen. Mit zwei Bescheiden vom 18.03.2011 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihr Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.04.2011 bis 30.06.2011 monatlich um 10 v.H. der maßgebenden Regelleistung, höchstens jedoch in Höhe des zustehenden Gesamtbetrages, abgesenkt werde. Daraus ergebe sich eine Absenkung des Arbeitslosengeldes II in Höhe von 35,90 € monatlich. Die ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen vom 20.01.2011 würden insoweit für den genannten Zeitraum gem. § 48 Abs. 1 SGB X aufgehoben. Diese Aufhebung bleibe im Falle der Kläger jedoch ohne Auswirkung, da ihnen lediglich Leistungen in Höhe von 151,00 € bewilligt worden seien. Begründet wurden die Bescheide u.a. damit, die Kläger seien trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen zu einem ärztlichen Untersuchungstermin am 17.01.2011 ohne wichtigen Grund nicht erschienen. Die Entscheidung beruhe auf § 31 Abs. 2, 6 SGB II. Gegen diese Bescheide legten die Kläger Widerspruch ein; auf die Widersprüche änderte der Beklagte mit zwei gesonderten Widerspruchsbescheiden vom 20.04.2011 die Bescheide dahingehend ab, dass die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht aufgehoben werde; es verbleibe bei der Feststellung der Minderung des Arbeitslosengeldes II. Gegen die Widerspruchsbescheide haben die Kläger Klage in dem Verfahren S 12 AS 323/11 erhoben; dieses Verfahren ist nach wie vor anhängig. In dem streitgegenständlichen Klageverfahren haben die Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 16.05.2011 u.a. ausgeführt, sie wiesen darauf hin, dass die erlittene Unbill inklusive der massiven Bedarfsunterdeckung bezüglich des soziokulturellen menschenwürdigen Existenzminimums ein angemessenes Schmerzensgeld rechtfertige, welches sich auf mindestens 1.000,00 € pro Person belaufen müsse. Auf eine Anfrage des früheren Kammervorsitzenden, ob an dem Begehren auf Zahlung von Schmerzensgeld festgehalten werde, haben die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2014 u.a. mitgeteilt, es sei rechtspräzisierend zu konstatieren, dass es sich bei dem Klageverfahren um eine reine Anfechtungsklage i.S.d. § 54 Abs. 1 SGG handele. Insofern stehe den Klägern (zunächst) zu, dass der Beklagte verurteilt werde zur (entsprechenden) Aufhebung der Versagensbescheide im Sinne der Gewährung des vollen Regelsatzes (des § 20 SGB II). Auch sei der Beklagte zu verurteilen zur Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger. Ob die Kläger hinsichtlich des (bisher) geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs ein schützenswertes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung des SG hätten, stehe insoweit im reinen Ermessen des Kammervorsitzenden, als das Bundessozialgericht (BSG) bereits mehrfach geurteilt habe, dass ein etwaiger Verweis auf das bei Schmerzensgeldgeltendmachung (eher) zuständige Landgericht nicht dem Gebot effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 GG Genüge tue, insbesondere da vor den Landgerichten generell Anwaltszwang bestehe. Dass das von den Klägern in dem anhängigen Verfahren postulierte Schmerzensgeld von 1.000,00 € pro Person absolut angemessen wäre, sei hinlänglich erläutert worden. Die erhobene Klage hat das SG nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 03.03.2017 abgewiesen, wobei es die Berufung ausdrücklich zugelassen hat. Es hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die streitgegenständlichen Versagungsbescheide vom 20.01.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 seien rechtmäßig. Die Versagungsbescheide fänden ihre Rechtsgrundlage in § 66 Abs. 1 Satz 1 des 10. Buches des Sozialgesetzbuchs, Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X). Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I könne der Leistungsträger eine beantragte Sozialleistung ohne weitere Ermittlung ganz oder teilweise bis zur Nachholung der gem. §§ 60 ff SGB I erforderlichen Mitwirkungshandlungen versagen, wenn der Leistungsberechtigte diesen nicht nachgekommen ist und die Aufklärung des Sachverhalts dadurch erheblich erschwert werde. Der Beklagte berufe sich auf einen Verstoß gegen eine Mitwirkungsobliegenheit nach § 62 SGB I. Hiernach solle derjenige, der eine Sozialleistung beantrage oder erhalte, sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen oder psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich seien. Die Kläger seien ihren Mitwirkungspflichten nach § 62 SGB I nicht nachgekommen. Den Klägern sei mit Schreiben vom 21.12.2010 und 22.12.2010 hinreichend bestimmt dargelegt worden, dass aufgrund der sozialmedizinischen Beurteilungen vom 24.01.2008 bzw. 25.01.2008 Bedenken hinsichtlich der Erwerbsfähigkeit bestünden. Bei der sozialmedizinischen Begutachtung im Jahr 2008 sei sowohl bei dem DK, als auch bei dem UK eine Arbeitsunfähigkeit von wenigstens sechs Monaten festgestellt worden. Eine psychosomatische Reha-Maßnahme sei medizinisch indiziert. Bei anhaltenden Beschwerden müsse die ambulante Diagnostik und Therapie dringend intensiviert werden. Insoweit hätten sich nach maßgeblicher Beurteilung zum Zeitpunkt der Einladung zu der sozialmedizinischen Begutachtung mit Schreiben vom 21.12.2010 und vom 22.12.2010 Hinweise auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Kläger ergeben. Der Beklagte habe von der Notwendigkeit einer in regelmäßigen Abständen, jedenfalls nach einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren, (durchzuführenden) erneuten Begutachtung, insbesondere einer psychologischen Untersuchung zur Klärung der Erwerbsfähigkeit i.S. des § 8 SGB II als Leistungsvoraussetzung (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ausgehen dürfen und müssen – auch zur Vorbereitung eines etwaigen Verfahrens nach § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II. Hierauf seien die Kläger in den Schreiben vom 21.12.2010 und vom 22.12.2010 hingewiesen worden. Psychologische Untersuchungsmaßnahmen erlangten nicht nur Bedeutung im Hinblick auf die vorzunehmende Prüfung der Erwerbsfähigkeit, sondern darüber hinaus, nach festgestellter Erwerbsfähigkeit, im Hinblick auf Eingliederungs-, Teilhabe- und Rehabilitationsleistungen. In diesem Zusammenhang seien Eignung, Reife und Fähigkeit des Leistungsberechtigten als Leistungsvoraussetzung zu ermessen bzw. (Erfolgs-)Prognosen abzugeben. Einer erneuten Begutachtung habe nicht bereits deshalb die Erforderlichkeit i.S. des § 62 SGB I gefehlt, da ein Rückgriff auf das bereits im Januar 2008 erstellte Gutachten möglich gewesen wäre und somit, als Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, eine weniger belastende Maßnahme zur Verfügung gestanden hätte. Das Bedürfnis der Prüfung einer eventuell andauernden Arbeitsunfähigkeit bzw. eventuell fehlender Erwerbsfähigkeit ergebe sich unmittelbar aus der sozialmedizinischen Beurteilung vom 24.01.2008 bzw. 25.01.2008, wonach je nach Verlauf der Grunderkrankung die weitere Prognose abzuwarten bleibe. Eine erneute sozialmedizinische Beurteilung sei unter Berücksichtigung (der) im Klageverfahren von den Kläger eingereichten „Bescheinigungen“ der Heilpraktikerin Frau Bl. vom jeweils 23.11.2010 nicht entbehrlich geworden. Die Bescheinigungen seien im Rahmen der Rechtmäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Die medizinischen Qualifikationen der von den Klägern aufgesuchten Heilpraktikerin, insbesondere im Bereich der psychologischen Untersuchung, seien nicht ersichtlich. Ferner folge aus den Bescheinigungen nicht eine generelle Eignung der Kläger, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und nicht lediglich als Schriftsteller für mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (vgl. § 8 Abs. 1 SGB II). Im Anwendungsbereich des SGB II stehe die von dem Beklagten herangezogene Vorschrift des § 62 SGB I nicht in einem Regelungskonflikt mit der allgemeinen Meldepflicht nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 des 3. Buches des Sozialgesetzbuchs, Arbeitsförderung (SGB III). Die Mitwirkungsobliegenheit des § 62 SGB I werde nicht durch § 59 SGB II verdrängt, sodass die Sanktionierung eines derartigen Verstoßes nicht nach § 31 a SGB II a.F. (bzw. § 32 SGB II n.F.), sondern nach § 66 SGB I zu erfolgen gehabt habe. Auf die §§ 60 bis 67 SGB I könne ergänzend zurückgegriffen werden, solange und soweit nicht im Regelungsgefüge des SGB II hiervon abweichend „berufsspezifische Ausgestaltungen“ ausdrücklich oder stillschweigend normiert seien. Anlass einer Sanktionierung des Leistungsberechtigten nach § 31 a a.F. (bzw. § 32 SGB II n.F.) sei das Versäumen eines Meldetermins ohne wichtigen Grund. Für den Fall einer Meldepflicht werde gem. § 59 SGB II auf die Vorschrift des § 309 SGB III, insbesondere auf die allgemeine Meldepflicht zur einem ärztlichen Untersuchungstermin nach § 309 Abs. 1 Satz 1 SGB III (nur) zu erscheinen, verwiesen. Die grundsätzliche Weigerung, sich einer Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen, möge denknotwendig in einer konkreten Meldepflicht nach §§ 59 SGB II, 309 SGB III und bei Nichterscheinen in ein Meldeversäumnis i.S. des § 31 a SGB II a.F. (bzw. § 32 SGB II n.F.) münden, wenn nämlich der Leistungsträger dem Leistungsempfänger eine Meldepflicht zu einem bestimmten Termin auferlege und der Leistungsempfänger, seiner grundsätzlichen Weigerung entsprechend handelnd, zu dem Meldetermin nicht erscheine. Bereits nach dem Wortlaut der §§ 59 SGB II, 309 SGB III sei die grundsätzliche Weigerung eines Leistungsberechtigten, sich Untersuchungsmaßnahmen zu unterziehen, nicht spezialgesetzlich geregelt. § 309 SGB III und § 62 SGB I unterschieden sich schon hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches. Die Kläger hätten mit Schreiben 12.01.2011 und mit den früheren Schreiben vom 14.06.2010 und vom 16.09.2010 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, nicht nur zu dem konkreten Termin am 17.01.2011 nicht erscheinen zu wollen, sondern grundsätzlich nicht aktiv an einer erneuten ärztlichen Begutachtung mitzuwirken. Der Beklagte sei aufgefordert worden, „weitere Behelligung, Drohung, Nötigung, falsche Aussagen, Bezichtigung, sowie versuchte Körperverletzung zu unterlassen“. Der Beklagte habe die Versagung der Leistungen demnach auf § 66 SGB I stützen können, wegen Verstoßes gegen die Mitwirkungspflicht nach § 62 SGB I aufgrund der grundsätzlichen und generellen Weigerung, sich aktiv an weiteren Untersuchungsmaßnahmen zu beteiligen. Der Beklagte habe in seinen Schreiben vom 21.12.2010 und vom 22.12.2010 die Grenzen der Mitwirkungspflichten nach § 65 SGB I beachtet. Wesentliche, mit der ärztlichen Untersuchung verbundene Nachteile für die Kläger, welche gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB I und § 65 Abs. 2 SGB I zu beachten wären, seien für die Kammer nicht erkennbar. Der Beklagte habe sich, wie bereits festgestellt, die erforderlichen Kenntnisse für die Prüfung der Erwerbsfähigkeit nicht durch einen geringeren Aufwand beschaffen können (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 SGB II). Gemäß § 66 Abs. 3 SGB I dürften Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf die Folge schriftlich hingewiesen worden sei. Der Leistungsträger müsse hierzu unmissverständlich und konkret die Entscheidung bezeichnen, die im Einzelfall beabsichtigt sei, wenn der Betroffene dem Mitwirkungsverlangen innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkomme. Gemessen an diesen Grundsätzen hätten die Schreiben vom 21.12.2010 und vom 22.12.2010 die an eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 66 Abs. 3 SGB I zu stellenden Anforderungen erfüllt. Die Kläger seien unter Nennung der maßgeblichen Vorschriften (§§ 60, 66, 67 SGB I) darauf hingewiesen worden, dass die Geldleistungen gänzlich entzogen und/oder versagt werden könnten, sollten sie sich zu der erforderlichen ärztlichen Untersuchungsmaßnahme nicht bereit erklären. Unmissverständlich seien die Kläger, über den Gesetzeswortlaut des § 66 Abs. 3 SGB hinausgehend, darauf hingewiesen worden, dass dies in ihrem Fall bedeute, dass die Leistungen in Form des Regelbedarfes versagt würden. Soweit in der Rechtsprechung verschiedentlich vertreten werde, dass in der Rechtsfolgenbelehrung schon das Ausmaß der beabsichtigten Versagung bzw. des beabsichtigten Entzuges angegeben werden müsse, bedürfe dies in vorliegendem Verfahren keiner Klärung. Das Ausmaß des beabsichtigten Entzuges sei angegeben worden. Im Rahmen der dem Gericht eröffneten, nur beschränkten Überprüfung des ausgeübten Ermessens seien Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Gesichtspunkte zentraler Bedeutung seien aus den angefochtenen Bescheiden vom 20.01.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 ersichtlich. Insbesondere habe sich der Beklagte mit der Geeignetheit der Versagung der Leistungen auseinandergesetzt, um eine Verhaltensänderung der Kläger zu erreichen. Soweit sich aus einer internen E-Mail vom 08.02.2010 Hinweise dahingehend ergäben, dass dem Beklagten eine Alkoholabhängigkeit wohl der Kläger bekannt sei, wobei vorliegend dahingestellt bleiben könne, ob eine derartige Erkrankung tatsächlich vorliege, sei dies im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als Abwägungselement berücksichtigt worden. Unter Berücksichtigung des in die Verhältnismäßigkeitsprüfung eingestellten Grundrechts auf Wahrung eines soziokulturellen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) sei den Klägern die Möglichkeit eröffnet worden, auf Antrag Lebensmittelgutscheine bis zu einem Wert von monatlich 151,00 € ausgehändigt zu bekommen. Nach alledem seien die Anfechtungsklagen als unbegründet abzuweisen gewesen. Aufgrund der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Versagungsbescheide vom 20.01.2011 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 sei die kombiniert erhobene Leistungsklage ebenfalls als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen den den Klägern jeweils gesondert am 07.03.2017 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 15.03.2017 bei Gericht eingegangene Berufung. Zur Begründung tragen die Kläger im Wesentlichen vor, der angefochtene Gerichtsbescheid verstoße gegen das Gebot der Unantastbarkeit der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Der Gerichtsbescheid verwechsele die Vorbehaltsregelung des § 37 Satz 1 SGB I, die sich beziehe auf „bereichsspezifische“ Ausschließlichkeit, mit dem Begriff „berufsspezifisch“. Die Voraussetzungen für die Entscheidung gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hätten nicht vorgelegen. So bringe bereits die beabsichtigte Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung rechtliche Schwierigkeiten hervor, die eine Entscheidung gem. § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG verbiete. Der Kammervorsitzende habe auch den von den Klägern gestellten Antrag auf Akteneinsicht (§ 120 SGG) ignoriert. Der Beklagte habe schwerwiegend gegen den Bedarfsdeckungsgrundsatz verstoßen, der verfassungsmäßig verbürgt sei. Die Kläger würden auch keinerlei Alkohol trinken und hätten dies auch nie getan. Das SG sei auch seiner Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) nicht nachgekommen. Eine gesetzlich zwingend vorgeschriebene Anhörung i.S.v. § 24 Abs. 1 SGB X habe nie stattgefunden. Der Beklagte komme seiner gesetzlichen Hinweispflicht nicht schon nach, wenn er den Betroffenen über den wesentlichen Inhalt des Gesetzestextes unterrichte. Der Hinweis müsse vielmehr konkret, d.h. unmissverständlich und widerspruchsfrei auf den Fall des Antragstellers bezogen sein. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass der Betroffene von der Versagung nicht überrascht werde. Der angefochtene Gerichtsbescheid verstoße auch eklatant gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Übermaßverbot. Auch liege eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art. 103 Abs. 1 GG) vor, da das SG seiner Pflicht, das Vorbringen der Kläger zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzubeziehen, nicht nachgekommen sei. Die Unverfügbarkeit des soziokulturellen menschenwürdigen Existenzminimums umfasse insbesondere den vollen Regelsatz des Arbeitslosengeldes II. Schon eine zehnprozentige Unterdeckung des monatlichen Regelbedarfes sei verfassungswidrig. Die in dem angefochtenen Gerichtsbescheid erwähnten „Gutachten“ seien de facto auf äußerst rechtswidrige Art und Weise (und hinter dem Rücken der Kläger) erstellt worden. Durch die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen, sei in den Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG auf unhaltbare, unzumutbare und geradezu unerträgliche Weise eingegriffen worden. Auch sei nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts für das Saarland (LSG) die Anwendung des SGB I im Falle der Verweigerung, einen ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin wahrzunehmen, gesetzlich ausgeschlossen. Gegen die Versagungsbescheide sei die (reine) Anfechtungsklage eröffnet gewesen. Erstmals mit Schriftsatz vom 06.04.2017, eingegangen bei Gericht am 11.04.2017, einem Dienstag, haben die Kläger darauf hingewiesen, dass, da sie 3 Monate auf die ihnen gesetzlich zustehenden existenznotwendigen Leistungen hätten warten müssen, auch das beantragte Schmerzensgeld von 1.000,00 € pro Person angemessen sei. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.06.2017, eingegangen bei Gericht am 04.07.2017, haben sie ergänzend u.a. ausgeführt, sie seien insoweit auch noch zusätzlich beschwert, als die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung hinter ihrem Begehren zurückbleibe. Die von dem vormaligen Kammervorsitzenden des SG noch im Jahr 2014 vorgenommene Anfrage, ob die Kläger an der Geltendmachung eines Schmerzensgeldes festhielten, sei bejaht worden; eine Entscheidung diesbezüglich sei dem angefochtenen Gerichtsbescheid nicht zu entnehmen. Ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit dürfe auch keine Teilverweisung von Amtshaftungsansprüchen an das Zivilgericht vornehmen (vgl. BSG-Beschluss vom 31.10.2012, Az.: B 13 R 437/11 B; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr. 11). Seitens des Beklagten seien sowohl Versagungsbescheide gem. § 66 SGB I als auch Sanktionsbescheide gem. §§ 31 ff SGB II (beklagt in S 12 AS 323/11) erlassen worden; dies führe zur verfassungswidrigen Doppelbestrafung. § 140 SGG sei hinsichtlich der fehlenden Entscheidung des SG über den rechtshängigen amtshaftungsrechtlichen Anspruch nicht einschlägig gewesen. Der Anspruch könne aufgrund der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 2, 4 SGG nicht sozialgerichtlicherseits erodiert werden. Das diesbezügliche Anerkenntnis des Gegners wäre begrüßenswert. Andernfalls dürfte aufgrund von § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17 a Abs. 5 Gerichtsverfassungsgesetz (vgl. dazu auch § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG) der Senat an einer (ausnahmsweisen) Entscheidung über den amtshaftungsrechtlichen Schmerzensgeldanspruch gehindert sein. Die Kläger seien jedenfalls aus § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG gebunden. Nach Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung haben die Kläger mehrmals einen Antrag auf Aufhebung des Termins sowie Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Verfahren 1 BvL 7/16 gestellt. Ihnen ist mitgeteilt worden, dass eine Vorgreiflichkeit des beim BVerfG anhängigen Verfahrens in Bezug auf das hier anhängige Verfahren – und damit auch ein erheblicher Grund i.S.d. § 227 Zivilprozessordnung (ZPO) – nicht erkennbar sei, weil sich das beim BVerfG anhängige Verfahren ausschließlich auf die Verfassungsmäßigkeit der Sanktionsregelungen in § 31a i.V.m. §§ 31 und 31b SGB II beziehe, während vorliegend streitgegenständlich die Versagung von Leistungen nach §§ 60, 62 und 66 SGB I und die Gewährung von Schmerzensgeld sei. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 06.06.2018 nochmals ihre Auffassung bekräftigt haben, dass ein wichtiger Grund i.S.d. § 227 ZPO gegeben sei, ist ihnen mitgeteilt worden, dass der Senat in dem Termin am 22.06.2018 die in dem Schriftsatz vom 06.06.2018 vorgebrachten Argumente berücksichtigen werde. Die Kläger haben dann nochmals in Schriftsätzen vom 14.06.2018, 15.06.2018 und 19.06.2018 vorgetragen, dass das Verfahren ausgesetzt werden müsse; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schriftsätze verwiesen. Die Kläger beantragen sinngemäß, 1. den Gerichtsbescheid des SG vom 03.03.2017 sowie die Bescheide der Beklagten vom 20.01.2011 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 26.01.2011 aufzuheben, 2. den Beklagten zu verurteilen, den Klägern ein Schmerzensgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 € zu zahlen, hilfsweise, den Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen, weiter hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des beim BVerfG anhängigen Verfahrens 1 BvL 7/16 auszusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, wobei er zur Begründung vorträgt, die Schriftsätze der Kläger enthielten keine rechtserheblichen Ausführungen, die nicht schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen worden seien, weshalb der Beklagte auf die überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Gerichtsbescheid verweise. Die Kläger haben 2 Bescheinigungen der Heilpraktikerin A. Bl. (jeweils vom 09.03.2017) vorgelegt, in denen ausgeführt wird, dass die Kläger problemlos in der Lage seien, voll belastbar ihrer beruflichen Tätigkeit als Schriftsteller nachzugehen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den weiteren Akteninhalt sowie auf die Verwaltungsakten des Beklagten und die Beiakten (Az.: L 9 AS 9/11 B ER und S 12 AS 323/11) die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.