Urteil
B 4 AS 32/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Streit über Kosten für Unterkunft und Heizung eines in einer Einrichtung lebenden Leistungsberechtigten ist der Betroffene als notwendiger Dritter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG beizuladen, weil die Entscheidung unmittelbar in seine Rechtsposition eingreift.
• Der Begriff der "stationären Einrichtung" für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II ist unter Einbeziehung des sozialhilferechtlichen Begriffs (§ 13 SGB XII) neu zu bestimmen; maßgeblich ist nunmehr vorrangig tatsächliche Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden als Entkräftung des Ausschlusses.
• Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II oder zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Notwendige Beiladung und Auslegung des Einrichtungsbegriffs nach § 7 Abs. 4 SGB II • Bei Streit über Kosten für Unterkunft und Heizung eines in einer Einrichtung lebenden Leistungsberechtigten ist der Betroffene als notwendiger Dritter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG beizuladen, weil die Entscheidung unmittelbar in seine Rechtsposition eingreift. • Der Begriff der "stationären Einrichtung" für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II ist unter Einbeziehung des sozialhilferechtlichen Begriffs (§ 13 SGB XII) neu zu bestimmen; maßgeblich ist nunmehr vorrangig tatsächliche Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden als Entkräftung des Ausschlusses. • Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur grundsätzlichen Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II oder zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung, ist die Sache zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Der Kläger, Träger der Sozialhilfe, verlangt im Wege der Prozessstandschaft Erstattung der Kosten für Unterkunft und Heizung für E. für den Zeitraum 1.7.2009 bis 30.11.2009. E. lebte in einer suchtmittelabstinenten Wohnanlage des H-Hauses, ein Heimvertrag zwischen E. und dem Einrichtungsträger bestand nicht. Der Kläger hatte zuvor Leistungen nach SGB XII für E. bewilligt; der Beklagte (Leistungsträger nach SGB II) lehnte jedoch Unterkunftskosten im SGB-II-Bescheid ab. Das Sozialgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung; das Landessozialgericht wies die Klage ab und begründete dies mit fehlendem Bedarf und der fehlenden Rechnungsstellung durch den Einrichtungsträger. Der Kläger rügt die Verletzung von § 22 SGB II und beruft sich auf die sozialhilferechtliche Dreiecksbeziehung und die Festsetzung eines Unterkunftsbetrags durch den Sozialhilfeträger. Der Senat des Bundessozialgerichts hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil Verfahrens- und Feststellungsdefizite bestehen. • Zulässigkeit: Die Revision des Klägers war zulässig und begründet (§ 170 Abs. 2 S. 2 SGG). • Verfahrensmangel: E. ist als möglicher Anspruchsinhaber notwendiger Dritter nach § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG; seine Unterlassung als Beizuladender ist ein wesentlicher Verfahrensfehler, da die Entscheidung unmittelbar seine Leistungsposition berührt. • Beiladungsprüfung: Eine nachträgliche Beiladung im Revisionsverfahren nach § 168 S. 2 SGG wurde nicht genutzt, weil ohnehin materielle Feststellungen fehlen, die eine Entscheidung erlauben würden. • Einrichtung und Unterbringung: Der bisherige funktionale Einrichtungsbegriff ist gegenüber der seit 1.8.2006 geltenden Fassung des § 7 Abs. 4 SGB II weiterzuentwickeln. Entscheidend ist nunmehr primär die tatsächliche Erwerbstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden als Ausnahme vom Leistungsausschluss; zusätzlich sind die sozialhilferechtlichen Kriterien des § 13 SGB XII heranzuziehen, insbesondere ob eine formelle Aufnahme und eine Übernahme der Gesamtverantwortung für tägliche Lebensführung und Integration vorliegen. • Feststellungsaufgabe des LSG: Das LSG hat keine ausreichenden Feststellungen zu den Voraussetzungen der Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) und zur konkreten Unterbringung des E. getroffen; diese sind für die Entscheidung über einen Anspruch nach § 22 SGB II erforderlich. • Aufwendungsersatzrecht: Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung nach § 104 SGB X setzt voraus, dass der Berechtigte (E.) selbst einen Anspruch nach § 22 SGB II hat; hierfür fehlen ausreichende Feststellungen. • Bedarfsermittlung: Bei Annahme einer möglichen Leistungsberechtigung muss das LSG prüfen, ob E. einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt war und ob tatsächliche Kosten für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 SGB II vorlagen. • Verfahrensfolgen: Mangels abschließender Feststellungen ist die Entscheidung des LSG aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Tatsachenermittlung und Entscheidung zurückzuverweisen; über die Kosten des Revisionsverfahrens wird das LSG gegebenenfalls zu entscheiden haben. Das Berufungsurteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.03.2013 wird aufgehoben und die Sache an das Landessozialgericht zurückverwiesen. Begründet ist dies mit einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil der mögliche Anspruchsinhaber E. hätte als notwendiger Dritter gemäß § 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG beigeladen werden müssen, sowie mit fehlenden materiellen Feststellungen zur Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II und zur Frage, ob eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Sinn des § 7 Abs. 4 SGB II vorlag. Das LSG hat in der Nachprüfung festzustellen, ob E. die Voraussetzungen (Alter, Erwerbsfähigkeit, Hilfebedürftigkeit, gewöhnlicher Aufenthalt) erfüllt und ob unter Berücksichtigung des modifizierten Einrichtungsbegriffs der Ausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II eingreift. Sodann ist zu klären, ob ein ernsthaftes Zahlungsbegehren des Einrichtungsträgers vorlag und ob ein Anspruch des Klägers auf Erstattung nach § 104 SGB X bzw. ein Leistungsanspruch des E. nach § 22 SGB II besteht. Erst auf dieser Grundlage kann über die Leistungspflicht des Beklagten und die Kosten entschieden werden.