Beschluss
L 8 AS 79/18 B ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 8. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2018:0423.8AS79.18.00
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Leitsätze
1. Zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung (hier: Adaptionseinrichtung). (Rn.30)
(Rn.20)
2. Der gesetzlichen Rückausnahme des § 7 Abs 4 S 3 SGB 2 bedarf es erst dann, wenn zuvor eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung festgestellt werden kann, da das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung als Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 konstitutiv ist. Fehlt es an dieser Unterbringung, liegt kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 SGB 2 vor und die Frage des Vorliegens einer Rückausnahme gemäß § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 2 stellt sich von vornherein nicht. (Rn.31)
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unterbringung in einer stationären Einrichtung (hier: Adaptionseinrichtung). (Rn.30) (Rn.20) 2. Der gesetzlichen Rückausnahme des § 7 Abs 4 S 3 SGB 2 bedarf es erst dann, wenn zuvor eine Unterbringung in einer stationären Einrichtung festgestellt werden kann, da das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung als Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs 4 S 1 SGB 2 konstitutiv ist. Fehlt es an dieser Unterbringung, liegt kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs 4 SGB 2 vor und die Frage des Vorliegens einer Rückausnahme gemäß § 7 Abs 4 S 3 Nr 2 SGB 2 stellt sich von vornherein nicht. (Rn.31) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts A-Stadt vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während einer Adaptionsmaßnahme in dem Adaptionshaus "Am O. See" in A-Stadt für die Zeit vom Antragseingang beim Sozialgericht (SG) bis zum Ende der Adaptionsmaßnahme am 31. März 2018. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2017 bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und erteilte eine Kostenzusage für die stationäre Maßnahme in der Einrichtung zunächst bis zum 10. Januar 2018, die nach einer Weiterbewilligung durch Bescheid vom 21. Dezember 2017 bis zum 31. März 2018 verlängert wurde. Der am 5. September 1980 geborene, ledige Antragsteller befand sich im Anschluss an eine Entwöhnungstherapie seit dem 18. Oktober 2017 in der Adaptionseinrichtung zur Durchführung der zweiten Phase der medizinischen Rehabilitation. Bis zum 30. November 2017 war er in L. wohnhaft und bezog Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter D.-S. Nach Kündigung seiner Wohnung in L. meldete sich der Antragsteller zum 1. Dezember 2017 nach A-Stadt um und gab als neue alleinige Wohnung die Adresse des Adaptionshauses an. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2017 hob das Jobcenter D.-S. für Dezember 2017 die Bewilligung von Leistungen auf und forderte deren Erstattung. Am 14. Dezember 2017 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Gewährung von Leistungen, wobei er auf den Aufenthalt in der Adaptionseinrichtung bis zum avisierten Termin mit der voraussichtlichen Verlängerung hinwies. Der Antragsteller erhält je Kalendertag 5,50 €, um sich (im Rahmen des Selbstversorgungstrainings) selbst zu versorgen. Dieses Geld wird am Aufnahmetag und sodann montags für die jeweilige Woche im Voraus ausgezahlt. Gesonderte Kosten der Unterkunft und Heizung entstehen ihm nicht. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2017 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragstellers ab und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller sei in einer stationären Einrichtung untergebracht. Die Entscheidung beruhe auf § 7 Abs. 4 SGB II. Am 20. Dezember 2017 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein und führte zur Begründung unter anderem aus, die Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II lägen nicht vor, da er in der Einrichtung nicht untergebracht sei. Diesbezüglich verwies der Antragsteller auf die ständige Rechtsprechung des BSG (grundlegend auf das Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R). Nach dieser Rechtsprechung komme es nur darauf an, ob der Träger der Einrichtung nach Maßgabe eines fachlich begründeten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernehme, das heiße, ob die konkret auf den jeweiligen Kläger im Rahmen der stationären Leistungserbringung angewandten Therapiemaßnahmen und das nach dem konkreten Hilfekonzept durch den Träger übernommene Maß der Verantwortung grundsätzlich mit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden vereinbar sei oder nicht. Nach dem allgemeingültigen Therapieplan der Adaptionseinrichtung, der so auch konkret für den Antragsteller zum Tragen komme, sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden möglich. Ziel der Therapie sei gerade die Wiedereingliederung auch in das Erwerbsleben. Den Therapieplan fügte der Antragsteller bei. Dieser sieht dienstags bis freitags vormittags sowie nachmittags "Arbeitserprobung intern/extern nach Wahl des Patienten" vor, wobei nachmittags zusätzlich "Einzelgespräche, Behördengänge und Arzttermine" stattfinden können. Am Donnerstag sind von 17:00 bis 18:00 Uhr Gruppengespräche und montags "Visite mit CA-Gruppengespräch" (9:00 bis 10:00 Uhr), "Haushalt- und Selbstversorgungstraining" (10:00 bis 11:30 Uhr), "Patientenverwaltung" (11:30 bis 12:30 Uhr), "Mittagspause" (12:30 Uhr bis 13:00 Uhr) und "Einzelgespräche, Behördengänge, Arzttermine" (14:00 bis 18:00 Uhr) vorgesehen. Schließlich ist für Montag bis Freitag in der Zeit von 18:00 bis 22:00 Uhr "Freizeitgestaltung (SHG, Sport, Vereine)" und für 22:00 Uhr die "Rückkehr ins Haus" geplant. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Dezember 2017 wies der Antragsgegner den Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhalte keine Leistungen nach dem SGB II, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht sei. Abweichend von Satz 1 erhalte Leistungen nach diesem Buch, 1. wer voraussichtlich für weniger als 6 Monate in einem Krankenhaus (§ 107 SGB V) untergebracht sei oder 2. wer in einer stationären Einrichtung untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig sei. Das BSG habe mit seiner Entscheidung vom 5. Juni 2014 (B 4 AS 32/13 R) den bisher vertretenen funktionalen Einrichtungsbegriff aufgegeben. Bisher sei es für die Einordnung einer Einrichtung als stationär darauf angekommen, ob der in der Einrichtung Untergebrachte aufgrund der objektiven Struktur der Einrichtung in der Lage gewesen sei, wöchentlich 15 Stunden (bzw. 3 Stunden täglich) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein. Es sei darauf angekommen, ob die objektive Struktur der Einrichtung eine Erwerbstätigkeit im genannten Umfang ermöglicht habe. Nunmehr sei entscheidend, ob eine tatsächliche Erwerbstätigkeit gegeben sei. Das BSG habe in dem genannten Urteil festgestellt, dass bei einer vom Wortlaut des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II ausgehenden Auslegung für das Eingreifen des Ausschlusses von Leistungen drei Voraussetzungen vorliegen müssten. Danach sei zunächst zu prüfen, ob es sich um eine Leistungserbringung in einer Einrichtung handele, des Weiteren komme es darauf an, ob Leistungen stationär erbracht würden und ob eine Unterbringung vorliege. Die genannten Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall gegeben. Am 22. Dezember 2017 hat der Antragsteller beim SG A-Stadt den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Die Adaption diene im Anschluss an eine Entwöhnungstherapie der Öffnung nach außen. Es solle unter weitgehend realen Alltagsbedingungen erprobt werden, ob Rehabilitanden abstinent den Anforderungen des Erwerbslebens und der eigenverantwortlichen Lebensführung gewachsen seien. Aus diesem Grund sei jeder auch noch so geringe Einstieg in die Arbeitswelt zum vollständigen Erreichen der Therapieziele durchaus wünschenswert. Somit sei der Anordnungsanspruch gegeben. Der Anordnungsgrund ergebe sich aus der Tatsache, dass dem Antragsteller keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes zur Verfügung stünden, bis auf einen Betrag in Höhe von 38,50 € pro Woche, der ihm von der Adaptionseinrichtung für den Erwerb von Lebensmitteln ausgezahlt würde. Krankenversicherungsschutz bestehe für den Antragsteller nicht. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II während seines Aufenthaltes in der Adaptionseinrichtung "Am O. See" abzüglich der wöchentlich jeweils am Montag zufließenden Zahlung in Höhe von 38,50 € für Verpflegung ab Antragseingang bei Gericht zu gewähren. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides verwiesen. Das SG hat zur weiteren Sachverhaltsaufklärung mit Schriftsatz vom 5. Januar 2018 die Adaptionseinrichtung um Beantwortung mehrerer Fragen gebeten. Mit Schriftsatz vom selben Tage teilte die Einrichtung daraufhin unter anderem mit, dass das allgemeine Therapiekonzept die therapeutische, sozialpädagogische und arbeitstherapeutische Arbeit beschreibe. Individuelle Therapiepläne gebe es nicht. Ziel der Adaption sei es, schnellstmöglich neben der Tagesstrukturierung die Erwerbsfähigkeit zu erproben und vollumfänglich wieder herzustellen sowie in eine Erwerbstätigkeit zu gelangen. Aus diesem Grund sei der allgemeine Therapieplan so gehalten, dass die Wochentage Dienstag bis Freitag vollständig für entsprechende Tätigkeiten freigehalten seien. Der Montag solle aufgrund der besseren Strukturierungsmöglichkeiten grundsätzlich für einrichtungsinterne Maßnahmen freigehalten werden. An diesem Tag würden Gruppen- und Einzelgespräche stattfinden. Im Ausnahmefall könne hiervon abgewichen werden. Die Patienten lebten in Ein-Zimmer-Apartments und seien für alle alltagsrelevanten Aufgaben selbst verantwortlich. Ebenso müssten die Freizeitaktivitäten selbstständig organisiert werden. Auch das Wochenende werde eigenverantwortlich gestaltet; Heimfahrten seien zum Beispiel möglich. Die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung liege bei den Patienten selbst. Die Therapiemaßnahmen würden auch eine Erwerbstätigkeit zulassen. Ein Schwerpunkt während der Adaptionsbehandlung umfasse die Durchführung eines Praktikums. Im Rahmen dieser Praktika sollten Praxiserfahrungen im erlernten oder angestrebten Beruf gesammelt und das Durchhaltevermögen und die Leistungsfähigkeit stabilisiert werden, um somit die berufliche und soziale Teilhabe zu unterstützen. Der Antragsteller absolviere bereits erfolgreich ein Praktikum in der Suppenküche der Einrichtung, bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden. Er beabsichtige, auch nach der Adaption in der Suppenküche im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig zu sein. Das SG hat dem Antrag mit Beschluss vom 12. Januar 2018 stattgegeben und den Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller während seines Aufenthaltes in der Adaptionseinrichtung "Am O. See" Leistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Zeitraum vom 22. bis 31. Dezember 2017 in Höhe von 76,94 €, 1. bis 31. Januar 2018 in Höhe von 245,50 €, 1. bis 28. Februar 2018 in Höhe von 262 € und 1. bis 31. März 2018 in Höhe von 245,50 € vorläufig und vorbehaltlich einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu zahlen. Zur Begründung - auf die im einzelnen Bezug genommen wird - hat das SG unter anderem ausgeführt, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei begründet, wenn Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gegeben seien. Dabei müsse ein Antragsteller nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass der von ihm angeführte Anspruch materiell-rechtlich (= Anordnungsanspruch) und eine Eilbedürftigkeit (= Anordnungsgrund) gegeben seien. Das vorliegende Begehren einer Leistungsgewährung stelle eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dar. Der Antragsteller habe sowohl Anordnungsanspruch als Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Nach Prüfung sei das Gericht der Auffassung, dass der Antragsteller leistungsberechtigt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sei, da er das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht habe, erwerbsfähig und hilfebedürftig sei und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe. Ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II liege nicht vor. Danach erhält Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter anderem nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Allenfalls diese Alternative komme für den Leistungsausschluss in Betracht. Es dürfte eher unzweifelhaft sein, dass sich der Antragsteller in einer stationären Einrichtung befinde (vergleiche hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 5. Juni 2014, B 4 AS 32/13 R). Jedoch vermöge das Gericht das Tatbestandsmerkmal der "Unterbringung" nicht zu bejahen. Es schließe sich insoweit den anderen Kammern des Sozialgerichts A-Stadt in getroffenen Parallelentscheidungen an und halte an der bisherigen Rechtsprechung fest. Diese stellten auf die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wonach es für die Unterbringung nicht reiche, ......, dass die Einrichtung (auch) stationäre Leistungen erbringt, ferner genügt nicht bereits ein geringes Maß an Unterbringung im Sinne einer formellen Aufnahme. Von einer Unterbringung ist nur auszugehen, wenn der Träger der Einrichtung nach Maßgabe seines Konzeptes die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung und die Integration des Hilfebedürftigen übernimmt. Für eine sogenannte erwerbszentrierte Definition des Begriffs der Einrichtung im Rahmen des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II bleibt daneben kein Raum mehr. Sind die drei Voraussetzungen erfüllt, steht der Untergebrachte aufgrund der Gesamtverantwortung des Trägers der Einrichtung für dessen tägliche Lebensführung einer Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung und ist deshalb dem Regelungsbereich des SGB XII zuzuordnen. Besteht keine derart umfassende Verantwortung des Einrichtungsträgers mit der Folge, dass der Leistungsberechtigte in den Arbeitsmarkt integriert werden kann, ist er - vorbehaltlich einer Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 SGB II - entsprechend dem mit dem SGB II verfolgten Leitbild einer auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung beruhenden Eingliederung in den Arbeitsmarkt diesem Leistungssystem zuzuordnen". Der Inhalt des allgemeinen Therapieplanes, der Inhalt des Schreibens der Einrichtung vom 5. Januar 2017 (gemeint: 2018) sowie die Ausführungen auf der Homepage des Adaptionshauses (http://www.adaptionshaus-schwerin.de) ließen die Annahme, die Einrichtung trage eine Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Antragstellers, eher fernliegend erscheinen. Ziel der Therapie sei es gerade, nach der Entzugsbehandlung die Integration auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder herzustellen und die dafür erforderlichen Unterstützungsleistungen im Sinne einer Förderung der Eigenverantwortlichkeit und Selbstorganisation des Antragstellers zu geben. Mithin werde dem Antragsteller im Wege der Sachleistung eine Unterkunft zur Verfügung gestellt und ein Hilfe- bzw. Unterstützungsangebot unterbreitet. Der Träger der Einrichtung greife nach Maßgabe des allgemeinen Therapiekonzeptes nicht in die konkrete Lebensführung und Integration des Patienten ein. Die Durchführung der stationären Maßnahme stehe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu den üblichen Bedingungen am allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens 3 Stunden täglich bzw. 15 Wochenstunden nicht entgegen. Das Gericht halte es für überwiegend wahrscheinlich, dass die Adaptionseinrichtung die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit für die Patienten mit der Maßnahme unterstütze und fordere. Die Patienten seien für die Organisation ihres Alltags wie Waschen, Kochen, Versorgung selbst verantwortlich. Dem stünden auch die Organisationsmaßnahmen des Adaptionshauses nicht entgegen. Vielmehr sicherten und unterstützten diese das Therapieziel und den Therapieerfolg. Aus diesem Grund komme auch eine Leistungspflicht des SGB XII-Leistungsträgers/ Sozialhilfeträgers nicht in Betracht. Der vorliegende Fall sei nicht mit dem vom Landessozialgericht Baden-Württemberg entschiedenen (vergleiche Urteil vom 9. Juni 2016, L 7 SO 1741/12) vergleichbar. Da es an einer „Unterbringung“ fehle, komme es nicht darauf an, ob der Antragsteller tatsächlich erwerbstätig sei. Sollte auf einen etwaigen Antrag des Antragstellers bei der Rentenversicherung die Gewährung von Übergangsgeld erfolgen, bleibe die Berücksichtigung einer abschließenden Entscheidung über den Antrag vorbehalten, zumal ein Erstattungsanspruch des Antragsgegners vor einer etwaigen Überzahlung schützen könnte. Die Höhe der auszuzahlen Beträge habe das Gericht ausgehend von dem Regelbedarf in Höhe von 409 €/Monat anteilig für 10 Tage im Dezember 2017 (ab Antragseingang bei Gericht) mit 131,94 € berechnet und hiervon die ausgezahlten Verpflegungskosten in Höhe von 55 € (5,50 €/Tag) in Abzug gebracht. Für 2018 habe das Gericht den ab Januar 2018 erhöhten Regelbedarf für alleinstehende Personen von 416 € seinen Berechnungen zugrunde gelegt. Für Januar und März 2018 sei vom Regelsatz das Verpflegungsgeld in Höhe von jeweils 170,50 € (= 31 x 5,50 €) in Abzug zu bringen. Dies ergebe 245,50 €. Für Februar 2018 sei das Verpflegungsgeld in Höhe von 154 € (= 28x 5,50 €) zu berücksichtigen. Es verblieben 262 €. Gegen den dem Antragsgegner am 23. Januar 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 13. Februar 2018 beim Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern eingelegte Beschwerde. Zur Begründung wird unter anderem vorgebracht, der Antragsteller habe aus Sicht des Antragsgegners keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, weil er nach § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II vom Leistungsbezug wegen der Unterbringung in einer stationären Einrichtung ausgeschlossen sei. Der Antragsgegner beantragt, den Beschluss vom 12. Januar 2018 aufzuheben und den Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß) die Zurückweisung der Beschwerde. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Die Adaption sei zwar eine stationäre Einrichtung, jedoch seien Klienten, wie auch der Antragssteller, dort nicht stationär untergebracht. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht (SG) hat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit zutreffender Begründung stattgegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG. Es sei darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner die Tragweite der vom SG zutreffend dargestellten Rechtsprechung des BSG verkennt, wenn er allein darauf abstellt, ob während eines Aufenthaltes in einer stationären Einrichtung eine Erwerbstätigkeit in dem in § 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II genannten Umfang tatsächlich ausgeübt wird. Dieser gesetzlichen Rückausnahme bedarf es aber erst dann, wenn zuvor eine "Unterbringung" in einer stationären Einrichtung festgestellt werden kann, da das Tatbestandsmerkmal der Unterbringung als dritte Voraussetzung für den Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II konstitutiv ist (vergleiche Beschluss des 14. Senates des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10. April 2018, L 14 AS 516/17 B ER). An dieser "Unterbringung" fehlt es in dem hier zu entscheidenden Fall, sodass hier kein Ausschlussgrund nach § 7 Abs. 4 SGB II vorliegt und sich somit die Frage des Vorliegens einer Rückausnahme gemäß § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II von vornherein nicht stellt. Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass der Antragsteller hier unbestritten ein Praktikum in der Suppenküche der Einrichtung, bei einer täglichen Arbeitszeit von 6 bis 8 Stunden, absolviert und er somit seine Erwerbsfähigkeit demonstriert. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.