Urteil
B 14 AS 25/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Zufluss von Arbeitsentgelt, das mehrere Monate betrifft und innerhalb eines Kalendermonats zusammenfließt, ist der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 SGB II (aF) für jeden der betroffenen Monate gesondert abzusetzen.
• Der Grundfreibetrag und der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige bilden eine einheitliche Bereinigungsregelung der Hinzuverdienste und sind insbesondere so auszulegen, dass die Anreizwirkung für Niedriglohnarbeit gewahrt bleibt.
• Eine Teilaufhebung einer Bewilligung betrifft nur den abtrennbaren Verfügungssatz; hier war allein die Regelbedarfsleistung betroffen, sodass die isolierte Anfechtungsklage zu prüfen war.
Entscheidungsgründe
Grundfreibetrag bei zusammengeflossenem Arbeitsentgelt für mehrere Monate • Bei Zufluss von Arbeitsentgelt, das mehrere Monate betrifft und innerhalb eines Kalendermonats zusammenfließt, ist der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 SGB II (aF) für jeden der betroffenen Monate gesondert abzusetzen. • Der Grundfreibetrag und der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige bilden eine einheitliche Bereinigungsregelung der Hinzuverdienste und sind insbesondere so auszulegen, dass die Anreizwirkung für Niedriglohnarbeit gewahrt bleibt. • Eine Teilaufhebung einer Bewilligung betrifft nur den abtrennbaren Verfügungssatz; hier war allein die Regelbedarfsleistung betroffen, sodass die isolierte Anfechtungsklage zu prüfen war. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld II und erhielt für Dezember 2010 Anfang Januar eine Lohnzahlung; ihr Arbeitgeber zahlte anschließend das Januargehalt bereits zum 31.01.2011 aus. Der Beklagte hob darauf die Bewilligung für Januar 2011 teilweise auf und forderte Erstattung, weil er beide Zahlungen im Januar als Einkommen anrechnete. Die Klägerin wandte ein, der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF stünde für jeden Monat erarbeiteter Leistung zu und sei daher erneut abzusetzen. Sozialgericht und Landessozialgericht wiesen die Klage zurück, das BSG hingegen gab der Revision statt. Streitpunkt war, ob bei „doppeltem“ Zufluss aus demselben Beschäftigungsverhältnis der monatliche Grundfreibetrag mehrfach gilt. • Gegenstand der Anfechtung war die Teilaufhebung der Regelbedarfsleistung für Januar 2011; die Regelung wirkt nur für den abtrennbaren Verfügungssatz (hier: Regelbedarf). • Der Zufluss des Januargehalts am 31.01.2011 ist als Einkommen für den Monat Januar nach § 11 Abs. 1 SGB II aF bzw. Alg II-V zu berücksichtigen; laufende Einnahmen sind dem Zuflussmonat zuzurechnen. • Die Vorschriften zum Grundfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF) und zum weiteren Freibetrag (§ 30 SGB II aF) sind als einheitliche Bereinigungsregelung der Hinzuverdienste zu verstehen; der Grundfreibetrag ergänzt den prozentualen Zusatzfreibetrag und ist zum Zweck der Arbeitsanreize monatlich für erarbeitete Entgelte vorzusehen. • Würde der Grundfreibetrag nur einmal bei zusammengeflossenem Einkommen innerhalb eines Monats berücksichtigt, würde die gesetzgeberische Anreizfunktion für Niedriglohnarbeit in Fällen, in denen Entgelt über mehrere Monate erwirtschaftet und gesammelt ausgezahlt wird, verfehlt. • Systematische, historische und zweckbezogene Auslegung ergeben, dass bei Zufluss von über mehrere Monate erarbeitetem Lohn aus nur einem Beschäftigungsverhältnis der Grundfreibetrag für jeden betroffenen Monat gesondert abzusetzen ist. • Angewandt auf den Einzelfall minderte der am 31.01.2011 zugeflossene Lohn den Anspruch nur um 26,40 Euro (Berechnung: 133 EUR – Grundfreibetrag 100 EUR = 33 EUR; hiervon 20% = 6,60 EUR; 33–6,60 = 26,40 EUR). Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich; die angefochtenen Entscheidungen wurden aufgehoben. Der Aufhebungs- und Erstattungsbetrag des Bescheids vom 3.3.2011 ist insoweit auf 26,40 Euro zu begrenzen; darüber hinaus ist der Bescheid aufzuheben. Das Gericht stellt klar, dass bei innerhalb eines Monats zusammengeflossenem Arbeitsentgelt, das mehrere Monate betrifft und aus nur einem Beschäftigungsverhältnis stammt, der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II aF für jeden der betroffenen Monate gesondert abzusetzen ist. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache Erfolg, weil die gesetzliche Freistellung des Niedriglohnbereichs sonst leerliefe; der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in allen Rechtszügen.