Beschluss
L 2 AS 61/21 – Sozialrecht
Landessozialgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGNRW:2021:0525.L2AS61.21.00
14Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Monat Februar 2020. Die am 00.00.1965 geborene, allein lebende Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB II von dem Beklagten. Mit Bescheid vom 10.09.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 29.02.2020 Leistungen in Höhe von insgesamt 1.011,94 Euro. Der Gesamtbedarf der Klägerin ergab sich aus dem Regelbedarf in Höhe von 432,00 Euro, einem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 9,94 Euro sowie dem Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 570,00 Euro. Zum 01.02.2020 nahm die Klägerin eine Erwerbstätigkeit auf. Am 28.01.2020 teilte sie dem Beklagten mit, dass sie sich zum 01.02.2020 aus dem Leistungsbezug abmelde. Die Leistungen des Beklagten für Februar 2020 wurden Ende Januar 2020 auf dem Konto der Klägerin verbucht. Mit dem Verwendungszweck Lohn/Gehalt wurde dem Konto der Klägerin am 28.02.2020 ein Betrag von 1.866,41 Euro gutgeschrieben. Am 05.03.2020 unterschrieb die Klägerin zudem eine von dem Beklagten vorformulierte Erklärung, dass sie ab dem 01.02.2020 auf Leistungen nach dem SGB II verzichte. Nach Anhörung der Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2020 und Erstattungsforderung mittels Schreiben vom 20.03.2020 widerrief die Klägerin am 05.04.2020 die Unterschrift unter die Erklärung vom 05.03.2020. Diese habe sie nur unterschrieben, weil ihr gesagt worden sei, dass trotz ihrer schriftlichen Abmeldung am 28.01.2020 solange weiterhin Leistungen überwiesen würden, bis sie die Erklärung unterschreibe. Auch ein Streichen von Sätzen würde zu einer dauerhaften Weiterüberweisung von Leistungen führen. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten immer nachgekommen. Wegen der Abmeldung bestünden seit dem 01.02.2020 keine Mitwirkungspflichten mehr. Ferner äußerte sich die Klägerin am 06.04.2020 dahingehend, dass keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung bestehe. Sie sei hilfebedürftig gewesen und ihren Mitwirkungspflichten während des Leistungsbezugs nachgekommen. Der Beklagte hob mit Bescheid vom 24.04.2020 den Bewilligungsbescheid vom 10.09.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 u.a. für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 29.02.2020 vollständig auf und verlangte für diesen Monat insgesamt 1.137,59 Euro überzahlte Leistungen zurück. Die Klägerin habe sich am 01.02.2020 aus dem Leistungsbezug abgemeldet. Die Klägerin erhob am 25.05.2020 Widerspruch und machte u.a. geltend, die Leistung für Februar 2020 zu Recht bezogen zu haben. Es bestehe keine Grundlage für die Rückforderung der Leistungen, da sie die Erklärung vom 05.03.2020 widerrufen habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.2020 änderte der Beklagte den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in Bezug auf den Monat Februar 2020 dahingehend ab, dass die Leistungen in Höhe von 1.011,94 Euro aufgehoben und erstattet verlangt wurden und wies den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Rechtsgrundlage für die Aufhebung sei § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X). Die Klägerin habe am 28.02.2020 aus ihrer zum 01.02.2020 aufgenommenen Erwerbstätigkeit Einkommen erzielt, dass wegen des Zuflussprinzips (§ 11 Abs. 2 SGB II) unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 b SGB II auf ihren Bedarf im Februar 2020 anzurechnen gewesen sei und zu einem Wegfall des Leistungsanspruchs geführt habe. Die Erstattungsforderung beruhe auf § 50 Abs. 1 SGB X. Am 09.10.2020 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Köln (SG) Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, die Aufhebung und Erstattung für den Monat Februar 2020 sei rechtswidrig. Zwar sei die Gehaltsgutschrift auf dem Konto am 28.02.2020 erfolgt, diese Zahlung könne aber im Monat Februar 2020 keine Berücksichtigung finden. Das Einkommen habe erst mit Zufluss bedarfsdeckend eingesetzt werden können. Das Verfahren sei auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die einschlägigen Vorschriften des SGB II verstießen gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts. Die Anrechnung von Einkommen nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug sei verfassungswidrig. Die Verzichtserklärung vom 05.03.2020 sei bereits nichtig, da ihr die Unterschrift abgepresst worden sei, im Übrigen habe sie die Erklärung wirksam widerrufen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020 aufzuheben, soweit Leistungen für den Monat Februar 2020 aufgehoben und eine Erstattung für den Monat Februar 2020 gefordert wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Das Verfahren ist vor dem SG zunächst unter dem Aktenzeichen S 33 AS 4150/20 geführt und durch Beschluss des SG vom 04.12.2020 zum Verfahren S 3463/20 verbunden worden. Durch Urteil vom 04.12.2020 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert. Der Beklagte sei berechtigt, die Leistungsbewilligung für den Monat Februar 2020 auf der Rechtsgrundlage des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben. Durch den Zufluss des Einkommens am 28.02.2020 hätten sich die der Leistungsbewilligung zugrunde gelegten Verhältnisse wesentlich geändert, weil durch die Berücksichtigung des Einkommens die Hilfebedürftigkeit der Klägerin i.S.v. § 9 Abs. 1 SGB II entfallen sei. Laufende Leistungen seien ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem sie in einem Monat zufließen, dem monatlichen SGB II-Bedarf gegenüberzustellen. Die überzahlten Leistungen seien gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Gründe für eine Vorlage nach Art. 100 GG lägen nicht vor. Gegen das ihr am 11.12.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.01.2021 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, es liege ein plötzlicher Methodenwechsel vom Zuflussprinzip (Eingang der Zahlungen auf dem Konto des Zahlungsempfängers) auf das Entstehungsprinzip vor, welcher gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstoße. Der Leistungszeitraum habe durch die Abmeldung zum 01.02.2020 geendet, § 11 SGB II gelte jedoch nur während des Leistungsbezugs. Eine sachliche Begründung für die Abweichung vom Zuflussprinzip bei Zahlungen durch das Jobcenter gebe es nicht. Aus ihrer Sicht seien auch Zahlungen des Jobcenters Einnahmen, die dem Zuflussprinzip unterlägen. Das Vorgehen des Beklagten verstoße gegen das Grundgesetz, die europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den UNO-Sozialpakt. Erst mit dem Eingang des Geldes am 28.02.2020 sei eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten, zuvor sei sie hilfbedürftig gewesen. Ferner sei festzustellen, dass die von ihr abgepresste Erklärung vom 05.03.2020 rechtswidrig sei Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.12.2020 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020 betreffend den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 28.02.2020 aufzuheben sowie festzustellen, dass die von ihr gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung betreffend den Leistungsverzicht vom 05.03.2020 unzulässig und nichtig ist. Hilfsweise beantragt sie, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er hält das Urteil des SG für zutreffend. Die Beteiligten sind mit Richterbrief vom 05.03.2021, der Klägerin am 10.03.2021, dem Beklagten am 24.03.2021 zugestellt, zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 S. 1 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung übereinstimmend für unbegründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu dieser Vorgehensweise angehört worden. Dabei ist ihnen unter Setzung einer Frist Gelegenheit gegeben worden, sich zu dieser Absicht zu äußern. Unerheblich ist die Erklärung der Klägerin, mit einer Entscheidung durch Gerichtsbeschluss nicht einverstanden zu sein, denn eine entsprechende Einwilligung der Beteiligten ist nicht erforderlich. Die nach §§ 143, 144 SGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerechte, § 151 SGG, Berufung ist nicht begründet. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist zum einen die von der Klägerin begehrte Feststellung der Unzulässigkeit/Nichtigkeit der von ihr gegenüber dem Beklagten abgegebenen Erklärung, betreffend den Leistungsverzicht vom 05.03.2020 (dazu unter 1.), sowie die Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides des Beklagten vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020, betreffend den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 28.02.2020 (dazu unter 2.). 1. Soweit die Klägerin mit der Berufung geltend macht, das SG sei sowohl im Urteil als auch im Protokoll nicht auf ihre Anträge bzgl. der „Erklärung“ eingegangen, hat das SG es - mangels einer eindeutigen erstinstanzlichen Antragstellung der Klägerin - unterlassen, dieses Begehren zu prüfen. Auch wenn insoweit eine Entscheidung des SG nicht vorliegt, ist der Senat nicht gehindert, über diesen Anspruch zu entscheiden, nachdem sowohl die Klägerin (mit der Einlegung der Berufung) als auch die Beklagte (mit dem rügelosen Stellen des Berufungsantrages) konkludent mit einer Entscheidung des Senates einverstanden sind (vgl. zu den Voraussetzungen des "Heraufholens von Prozessresten": Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 140 Rn. 2a m.w.N., kritisch Willersinn, NZS 2019, S. 481 ff.). Die Feststellungsklage der Klägerin ist nicht zulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 SGG kann eine gerichtliche Feststellung iS der Nr. 1 bis 4 dieser Vorschrift nur begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Ein solches berechtigtes Interesse besteht bei der Klägerin nicht. Ein als schutzwürdig anzuerkennendes Interesse wirtschaftlicher oder ideeller Art an der isolierten Feststellung, dass eine von ihr gegenüber dem Beklagten abgegebene Erklärung nichtig ist, besteht nicht. Es weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Beklagte aus der von der Klägerin widerrufenen Erklärung weiterhin Rechte herleitet. Darüber hinaus hat die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung, denn die Feststellungsklage ist gegenüber der Anfechtungs- oder Leistungsklage subsidiär. Soweit der Beklagte auf die Erklärung der Klägerin einen Aufhebungsbescheid stützen würde, stünden der Klägerin andere Möglichkeiten, effektiven Rechtsschutz zu erlangen, zur Verfügung. Zwar ist die Subsidiarität der Feststellungsklage in § 55 SGG - im Gegensatz zu anderen Prozessordnungen - nicht ausdrücklich normiert, der Grundsatz gilt aber auch für das sozialgerichtliche Verfahren (allg.M., vgl. Keller a.a.O., § 55Rn. 19 m.w.N.). Die Klägerin von der Möglichkeit, Anfechtungsklage gegen einen Aufhebungsbescheid zu erheben, mit dem weiteren Klageantrag auch bereits Gebrauch gemacht. 2. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides für den Monat Februar 2020 hat das SG die zulässige Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 24.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2020, betreffend den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 28.02.2020, ist rechtmäßig und beschwert die Klägerin nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Beklagte durfte die Bewilligung der Leistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2020 auf der Rechtsgrundlage des § 40 Abs. 2 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X zu Recht vollständig aufheben. Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt nach Satz 3 der Regelung in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile dieses Gesetzbuchs anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums. Allein das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung des Beklagten. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin kommt es auf die von ihr abgegebene und später widerrufene „Erklärung“ vom 05.03.2020 in diesem Zusammenhang unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt an. Die aufgezeigten Voraussetzungen liegen vor. Mit Bewilligungsbescheid vom 10.09.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis 29.02.2020 Leistungen in Höhe ihres Bedarfs von 1.011,94 Euro (Regelbedarf in Höhe von 432,00 Euro, einem Mehrbedarf für Warmwassererzeugung in Höhe von 9,94 Euro sowie dem Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 570,00 Euro). Durch die Gehaltszahlung in Höhe von 1.866,41 Euro netto am 28.02.2020 ist eine wesentliche Änderung der bei Erlass des Bescheides vom 10.09.2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 vorliegenden Verhältnisse eingetreten. Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin im Sinne von §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 SGB II ist entfallen, da die Klägerin aus dem Einkommen ihren Lebensunterhalt sichern konnte. Die Gehaltszahlung ist als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. Danach sind als Einkommen zu berücksichtigen grundsätzlich Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind hingegen gem. § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch. Vorliegend sind – nach Abzug von Steuern und Sozialversicherung, § 11b Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB II, von dem der Klägerin zugeflossenen Nettobetrag von 1.866,41 Euro der Grundfreibetrag, § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II, in Höhe von 100,00 Euro, der Freibetrag gem. § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II, 180,00 Euro, sowie ein weiterer Freibetrag nach § 11b Abs. 3 S. 2 Nr. 2 SGB II in Höhe von 20,00 Euro abzuziehen. Anhaltspunkte für weitere Absetzbeträge sind weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch ersichtlich. Mit dem verbleibenden Einkommen in Höhe von 1.566,41 Euro konnte die Klägerin ihren Bedarf im Monat Februar 2020 decken. Die laufenden Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen, § 11 Abs. 2 SGB II, hier also im Monat Februar 2020. Die Geltung des sog. Zuflussprinzips unter Berücksichtigung des Kalendermonats als Verteilzeitraum laufender Einnahmen unabhängig vom konkreten Zeitpunkt des Zuflusses im Verlaufe des Monats ist höchstrichterlich geklärt (vgl. bereits BSG, Beschluss vom 23.11.2006, Az. B 11b AS17/06 B, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 17.07.2014, B 14 AS 25/13 R, juris Rn. 10; vgl. auch LSG Hamburg, Urteil vom 06.06.2019, L 4 AS 82/18 – juris Rn. 14). Aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren – insbesondere im Hinblick auf die vorgetragene Ungleichbehandlung – ergibt sich nichts anderes. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht. Vielmehr steht dem Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich ein weiter Spielraum zu, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen und Einkommen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl. nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2011 – 1 BvR 591/08 –, juris RdNr. 30 ff. m.w.N.). Im Übrigen darf der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, soweit – wie vorliegend – das Existenzminimum sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09,3/09, 4/09, juris Rn. 205 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 05.11.2019 – 1 BvL 7/16 –, juris Rn. 122). Aus dem Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19.12.1966 (IPwskR oder UN-Sozialpakt, in Kraft getreten am 03.01.1976, UNTS Bd. 993, S. 3; BGBl. II 1976, S. 428), der durch das Vertragsgesetz vom 23.11.1973 (BGBl. II S. 1569) innerstaatlich verbindlich geworden ist, kann die Klägerin unmittelbar keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II unter taggenauer Anrechnung von Einkommen herleiten. Insoweit haben die Bestimmungen des IPwskR keine self-executing Funktion. Dies aber wäre erforderlich, damit eine in das Bundesrecht durch Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG transformierte völkervertragliche Bestimmung eine unmittelbare Rechtswirkung entfaltet. Die Vertragsbestimmung muss nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet sein, rechtliche Wirkungen auszulösen. Insbesondere ist eine unmittelbare Vollzugsfähigkeit einer Vertragsbestimmung nur gegeben, wenn sie zur Entfaltung rechtlicher Wirkungen hinreichend bestimmt ist. Dagegen fehlt es an der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Vertragsbestimmung, wenn diese zu ihrer Ausführung noch einer normativen Ausfüllung bedarf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2016 - 2 BvR 637/09 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 05.10.2006 - 6 B 33.06 - und Urteil vom 03.12.2003 - 6 C 13/03). Die Bestimmungen des IPwskR beziffern weder den Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums noch definieren sie, wie die Höhe solcher Leistungen zu ermitteln ist (vgl. bereits Landessozialgericht NRW, Urteil vom 28.11.2016, L 19 AS 1372/15, juris Rn. 63). Auch aus der EMRK kann die Klägerin keinen Anspruch herleiten. Die EMRK und ihre Zusatzprotokolle stehen in der deutschen Rechtsordnung (lediglich) im Range eines formellen (einfachen) Bundesgesetzes (BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987, 2 BvR 589/79, 2 BvR 740/81, 2 BvR 284/85, BVerfGE 74, 358 ff., Rn 35). Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts lediglich als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Garantien des GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 12.06.2018 – 2 BvR 1738/12 u.a. –, juris Rn. 132 m.w.N.). Die Normen der EMRK können somit ein den deutschen Gesetzen nicht innewohnendes Recht regelmäßig nicht eigenständig begründen. Der Anwendungsbereich der Grundfreiheiten der Europäsichen Union nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf den die Klägerin sich ebenfalls beruft, ist mangels grenzüberschreitenden Sachverhalts ebenfalls nicht eröffnet. Ebenso kann die Klägerin ein Recht auf Nichtberücksichtigung der im Februar 2020 zugeflossenen Einkommens nicht aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta - EuGrCh) herleiten. Die EuGrCH findet keine Anwendung. Denn nach Art. 51 Abs. 1 EuGrCh gilt die Charta (nur) für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich "bei der Durchführung des Rechts der Union". Das SGB II und die auf seiner Grundlage erfolgende Tätigkeit der Leistungsträger stellt indes keine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 EuGrCh dar (vgl. bereits LSG NRW, Urteil vom 28.11.2016, a.a.O., juris Rn. 65). Schließlich ergibt sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin, sie habe sich aus dem Leistungsbezug abgemeldet, nichts anderes. Soweit der Beklagte Leistungen für den Monat nach Abmeldung aus dem Leistungsbezug erbracht hat, obgleich die Leistungsvoraussetzungen – wie dargelegt – nicht vorlagen, kann der Bewilligungsbescheid aufgehoben und die überzahlten Leistungen erstattet verlangt werden. Der Vortrag der Klägerin, die Leistungen seien bereits Ende Januar 2020 auf ihrem Konto eingegangen, weshalb im Februar 2020 für diesen Monat keine Leistungen erbracht worden seien – die Klage gegen die Aufhebung und Erstattung von Leistungen für den Monat März 2020 hat sie zurückgenommen – greift nicht durch. Es handelt sich gleichwohl um die Leistungen für den Monat Februar 2020, denn die Leistungen sollen gem. § 42 Abs. 1 SGB II monatlich im Voraus erbracht werden. Nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III hat die Aufhebung zwingend zu erfolgen. Der Beklagte hat auch die Jahresfrist für die Rücknahme gem. §§ 48 Abs. 4, 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gewahrt. Die überzahlten Leistungen sind gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Für den von der Klägerin gestellten Hilfsantrag auf Vorlage des Verfahrens zum Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG bleibt angesichts der oben in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des Bundessozialgerichts kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG. Anlass, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht, da kein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG vorliegt.