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Urteil

B 8 SO 2/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Schiedsstelle darf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ihres Schiedsspruchs im Rahmen der Vertragsautonomie der Beteiligten auch rückwirkend festlegen, sofern dadurch kein nachträglicher Ausgleich für bereits abgerechnete Zeiträume ermöglicht wird. • § 77 Abs. 2 SGB XII schränkt die Gestaltungsbefugnis der Schiedsstelle nicht dahin ein, dass ein Inkrafttreten vor dem Eingang eines Antrags bei der Schiedsstelle generell unzulässig wäre; Satz 2 und 3 regeln nur die gesetzliche Wirksamkeit, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wurde. • Die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs ist darauf beschränkt, ob Sachverhalt und Verfahrensrecht eingehalten wurden und die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat; das Gericht setzt grundsätzlich nicht selbst den Wirksamkeitstermin fest.
Entscheidungsgründe
Gestaltungsbefugnis der Schiedsstelle zur (teilweise) rückwirkenden Festsetzung des Inkrafttretens von Vergütungen • Die Schiedsstelle darf den Zeitpunkt des Inkrafttretens ihres Schiedsspruchs im Rahmen der Vertragsautonomie der Beteiligten auch rückwirkend festlegen, sofern dadurch kein nachträglicher Ausgleich für bereits abgerechnete Zeiträume ermöglicht wird. • § 77 Abs. 2 SGB XII schränkt die Gestaltungsbefugnis der Schiedsstelle nicht dahin ein, dass ein Inkrafttreten vor dem Eingang eines Antrags bei der Schiedsstelle generell unzulässig wäre; Satz 2 und 3 regeln nur die gesetzliche Wirksamkeit, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wurde. • Die gerichtliche Überprüfung eines Schiedsspruchs ist darauf beschränkt, ob Sachverhalt und Verfahrensrecht eingehalten wurden und die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat; das Gericht setzt grundsätzlich nicht selbst den Wirksamkeitstermin fest. Die Klägerin betreibt drei Werkstätten für behinderte Menschen und verhandelte mit dem Beklagten ab Juli 2007 über neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen. Zum 1.1.2009 wurden Leistungsvereinbarungen vereinbart, Vergütungsvereinbarungen nicht; die Parteien riefen daraufhin die Schiedsstelle an (Anträge der Klägerin 30.7.2009, des Beklagten 24.8.2009). Die Schiedsstelle setzte die Vergütungen mit Wirkung vom 1.8.2009 bis 31.1.2010 fest und lehnte ein Inkrafttreten vor dem Tag des Antragseingangs ab. Klägerin und Beklagter klagten; der Beklagte zog seine Klage zurück, die Klägerin beschränkte ihr Begehren auf ein früheres Inkrafttreten ab 1.2.2009. Das LSG wies die Klage ab mit der Begründung, § 77 Abs.2 Satz3 SGB XII verhindere ein Wirksamwerden vor dem Antragstag. Die Klägerin rügte in der Revision eine Verletzung von § 77 Abs.2 SGB XII und behauptete, Wortlaut, Systematik und Zweck stünden einem früheren Wirksamwerden nicht entgegen. • Die Revision ist begründet, weil die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat und zu Unrecht einen früheren Wirksamkeitstermin ausgeschlossen hat (§ 170 Abs.2 SGG). • Schiedsstelle ist ein Vermittlungs- und Vertragshelfungsorgan; die Parteien bestimmen den Streitgegenstand und damit auch gegebenenfalls den Zeitpunkt des Inkrafttretens (§ 77 Abs.1 SGB XII). Die Schiedsstelle hat keine eigenständigen Rechte, sondern leitet ihre Befugnisse von den Parteien ab. • Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf Feststellung, ob Sachverhalt und Verfahrensrecht ermittelt und eingehalten wurden und ob die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat; das Gericht setzt regelmäßig nicht selbst den Wirksamkeitstermin fest (§ 54 SGG und Verfahrensrecht). • Rechtliche Einordnung des Schiedsspruchs als vertragsgestaltender Verwaltungsakt steht fest; Anfechtungsklage ist zulässig, Verpflichtungs- oder Leistungsklagen wären ins Leere (vgl. Verfahrenskonsequenzen nach § 77 SGB XII). • § 77 Abs.2 Sätze1–3 SGB XII sind auszulegen: Satz2 legt nur eine gesetzliche Vermutungsregel für den Wirksamkeitstag, wenn kein Zeitpunkt bestimmt wurde; Satz3 verbietet nur nachträgliche Ausgleiche für bereits abgerechnete Zeiträume, nicht generell rückwirkendes Inkrafttreten. Satz1 sichert Vertragsautonomie und damit auch die Befugnis der Schiedsstelle, bei prospektiv geführten Verhandlungen einen rückwirkenden Zeitpunkt festzusetzen. • Eine Verpflichtung, die Schiedsstelle frühzeitig anzurufen (z.B. binnen 6 Wochen), rechtfertigt nicht die Auslegung, rückwirkende Festsetzungen generell zu verbieten; ein Zwang zur Anrufung stünde dem effektiven Rechtsschutz entgegen. • Aus historischer und systematischer Sicht war die Regelung darauf angelegt, nachträgliche Ausgleichsrechnungen zu verhindern, nicht die Gestaltungsfreiheit der Parteien bzw. der Schiedsstelle aufzuheben; damit ist die Entscheidung der Schiedsstelle rechtswidrig, weil sie sich irrtümlich an einem Verbot des früheren Wirksamkeitstermins orientierte. Die Revision der Klägerin wird teilweise erfolgreich; das LSG-Urteil und der Schiedsspruch sind aufzuheben insoweit, als ein Inkrafttreten vor dem 1.8.2009 abgelehnt wurde. Der Senat hält fest, dass die Schiedsstelle befugt ist, im Rahmen der Vertragsautonomie und unter Beachtung des Verbots nachträglicher Ausgleichsentscheidungen einen früheren Wirksamkeitstermin zu bestimmen; das Gericht selbst setzt den Termin in der Regel nicht fest. Die Kosten- und Streitwertregelungen wurden entsprechend entschieden. Damit hat die Klägerin in der Sache Erfolg, weil die Schiedsstelle ihren Gestaltungsspielraum verkannt hat und der von ihr gewählte Wirksamkeitstermin zu Unrecht ausgeschlossen wurde.