Beschluss
L 9 SO 41/22 ER
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:LSGMV:2023:0406.L9SO41.22ER.00
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Leitsätze
Trotz eingeschränkter Amtsermittlungspflichten hat die Schiedsstelle im Schiedsverfahren Mitwirkungspflichten der Beteiligten konkret abzufordern. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz eingeschränkter Amtsermittlungspflichten hat die Schiedsstelle im Schiedsverfahren Mitwirkungspflichten der Beteiligten konkret abzufordern. (Rn.30) Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022 wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII, mit welchem gesondert berechnete Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 SGB XI für ein von ihm betriebenes Pflegeheim festgesetzt worden sind. Der Antragsteller betreibt seit dem 19. Dezember 2019 eine im Sinne des § 9 SGB XI nach Landesrecht nicht geförderte und nach § 72 SGB XI zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung mit 57 Plätzen. Die Beteiligten schlossen am 11./13. Dezember 2019 eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung ab. Hinsichtlich der Investitionskosten kam keine Vereinbarung zustande. Der Antragsteller begehrte Gestehungskosten in Höhe von insgesamt 17,20 Euro pro Tag und Platz, während der Antragsgegner einen Investitionsbetrag in Höhe von 14,78 Euro anbot. Schließlich verwies der Antragsgegner auf einen externen Vergleich von 101 nicht geförderten Pflegeeinrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern, welcher rechnerisch einen durchschnittlichen Investitionsbetrag in Höhe von 14,17 Euro pro Tag und Platz ergebe. Am 13. Januar 2020 stellte der Antragsteller einen Schiedsstellenantrag. Er hat in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 beantragt, für die Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 die gesondert berechneten Investitionskosten auf 21,34 Euro pro Tag und Platz festzusetzen. Der Antragsgegner hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise die Investitionskosten auf 14,78 Euro pro Tag und Platz festzusetzen. Nach mündlicher Verhandlung vom 14. September 2021 hat die Schiedsstelle am selben Tag einen Auflagenbeschluss erlassen, wonach die Beteiligten nach Vorgaben der Schiedsstelle in der Sache neu verhandeln sollten. Des Weiteren sollten die Beteiligten zu bestimmten Aspekten näher vortragen. Nachdem keine Einigung zustande kam, kam es zu einer erneuten Verhandlung vor der Schiedsstelle am 26. April 2022. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat die Schiedsstelle die gesonderten Investitionskosten für die Zeit vom 13. Januar 2020 bis zum 31. Januar 2021 auf 21,34 Euro je Tag und Platz festgesetzt. Zur Begründung hat die Schiedsstelle im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe seine Gestehungskosten plausibel dargelegt. Insoweit sei auch kein substantiiertes Bestreiten seitens des Antragsgegners mehr erfolgt. Der vom Antragsteller geforderte Investitionsbetrag sei nicht bereits deswegen zu leisten, weil der Antragsgegner diesen Kosten zugestimmt hätte. Seine Zustimmung zur Maßnahme mit Schreiben vom 21. Mai 2015 sei der Höhe nach begrenzt gewesen. Wegen der gestiegenen Investitionskosten habe der Antragsteller in der Folgezeit nicht um eine erweiterte Zustimmung nachgesucht. Aber auch der Antragsgegner könne sich auf das Versäumnis des Antragsstellers nicht mit Erfolg berufen. Er habe in Kenntnis der Erweiterung der Einrichtung um 5 Plätze ohne entsprechende Zustimmung weiter mit dem Antragsteller verhandelt und auch eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen, die von 57 Plätzen ausgehe. Die Höhe der Investitionskosten von 21,34 Euro pro Tag und Platz begegne keinen Bedenken. Der externe Vergleich könne hier nicht zur Begrenzung der Höhe der Investitionskosten herangezogen werden. Es sei vom Antragsgegner nicht annähernd dargetan, welche Parameter in diesen externen Vergleich eingeflossen seien. Die Tatsache, dass sich die Kosten erhöht haben, sei nachvollziehbar. Das später angemietete Gebäude sei 2015 erst in Planung gewesen und wesentlich später fertiggestellt worden. Kostenmäßige Abschätzung vor Erstellung eines Gebäudes dürften erhebliche Veränderungen durchlaufen. Der Antragsteller habe andererseits eine Mieterhöhung seitens des Vermieters abwenden können. Soweit der Antragsgegner einwende, ursprünglich sollte das Gebäude schlüssel- und löffelfertig übergeben werden, liege hierfür der Schiedsstelle kein Nachweis vor. In dem vorgelegten ursprünglichen Mietvertrag vom 14. Juli 2015 als auch dem Nachtrag vom 20. September 2016 sei lediglich die schlüsselfertige Übergabe aufgeführt. Es sei der Schiedsstelle auch nicht ersichtlich, dass die Mietkosten wesentlich zu hoch seien. Bereits im Auflagenbeschluss habe die Schiedsstelle ausgeführt, dass die Ansätze von Mietspiegeln auf Pflegeheime nicht anwendbar seien. Auch die im Rahmen der Sozialhilfe anzusetzenden Kosten der Unterkunft passen auf Pflegeheime nicht, denn diese gehen von einem unteren Standard an Wohnraum hinsichtlich Quadratmeterzahl und Ausstattung aus, was für Pflegeheime nicht angewendet werden könne. Pflegeheime müssten größere Flächen für eine Person vorsehen. In dem vom Antragsgegner vorgelegten externen Vergleich fehlten weitergehende Angaben über die Platzzahl, Quadratmeter je Bewohner, vereinbarten Investitionsbetrag und vereinbarte Laufzeit hinaus und insbesondere auch Hinweise darauf, mit welchen Einrichtungen diejenige der Antragsteller vergleichbar seien. Dem Antragsgegner sei es aufgegeben worden, den externen Vergleich hinsichtlich der einzelnen Parameter mit dem Antragsteller abzustimmen und diesen vorzulegen. Die Schiedsstelle sei dabei davon ausgegangen, dass sie sich an den Vorgaben des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern orientiere. Hinsichtlich des Alters der jeweiligen nicht geförderten Anlagen, der Vergleichbarkeit der Lage und der Mieten, differenziert nach Eigentümer- oder Mietmodell, inwieweit Wohngruppen vorgesehen und gebildet seien und inwieweit die Baulichkeiten neuen Standards entsprechen. Dem sei der Antragsgegner nicht nachgekommen, sondern habe darauf verwiesen, dass nach seiner Meinung die Schiedsstelle hierfür zuständig sei. Dem folge die Schiedsstelle nicht. Sie habe gar nicht die Möglichkeit zur Durchführung des externen Vergleiches. Dies könne auf örtlicher Ebene der jeweilige Landkreis, auf Landesebene der KSV. Zudem sei die Schiedsstelle aufgrund ihrer eingeschränkten Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X zur vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes gar nicht in der Lage. Vielmehr sei es gerade der Antragsgegner, der sich hier auf den externen Vergleich berufe, der diesen im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten durchzuführen habe. Es sei nicht Aufgabe der Schiedsstelle, trotz ihrer nur beschränkten persönlichen finanziellen Kapazitäten, Ermittlungen nachzuholen, denen hier der Antragsgegner sie durchzuführen sich kategorisch weigere. Kann sich der Antragsgegner nicht auf den externen Vergleich berufen, kann er auch damit nicht den von ihm angebotenen Investitionsbetrag untermauern. Die Laufzeit habe die Schiedsstelle wie beantragt festgesetzt. Die Inbetriebnahme des ersten Obergeschosses sei ausweislich der Leistungsvereinbarung bereits am 16. Dezember 2019 erfolgt. Es spreche mithin nichts dagegen, die Laufzeit mit Eingang des Antrags bei der Schiedsstelle beginnen zu lassen. Für die Schiedsstelle sei auch nicht ersichtlich, dass die Mietkosten wesentlich zu hoch seien. Die Schiedsstelle selbst habe in der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2022 einen Quadratmeterpreis von 10,72 Euro ermittelt. Diesen halte sie im Anbetracht der Lage des Gebäudes in X-Stadt und des in den letzten Jahren angehobenen Standards für Pflegeheime (Einzelzimmer mit Bad) für angemessen. Am 15. Juni 2022 hat der Antragsgegner Klage gegen den am 18. Mai 2022 zugestellten Schiedsspruch erhoben (Az.: L X SO XXX KL). Am 27. Juli 2022 hat der Antragsteller (und Beklagter) beantragt, die sofortige Vollziehung des Schiedsspruchs der Schiedsstelle vom 26. April 2022 anzuordnen. Zur Begründung trägt er vor, die in der Hauptsache erhobene Klage des Antragsgegners dürfte eher erfolglos bleiben. Formelle und materielle Mängel des Schiedsspruches seien nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Beachtlich sei insbesondere, dass der Schiedsspruch nur im eingeschränkten Umfang einer gerichtlichen Kontrolle unterliege. Die Schiedsstelle habe den Sachverhalt umfassend ermittelt. Die Möglichkeit zur Durchführung eines externen Vergleiches habe sie nicht gehabt. Der Antragsgegner alleine wisse, welche Einrichtungen im Mietmodell betrieben werden. Die Schiedsstelle habe den Schiedsspruch auch ausführlich auf den Seiten 5 – 8 begründet. Der Antragsgegner sei den Nachfragen der Schiedsstelle gemäß Auflagenbeschluss nicht nachgekommen. Mithin sei der angefochtene Schiedsspruch offensichtlich rechtmäßig und sei daher dem Antrag auf sofortige Vollziehung stattgegeben. Auf Hinweis des Senates, dass zum sofortigen Vollzugsinteresse nicht ausreichend vorgetragen sein dürfte, wurde ergänzend ausgeführt, dass bereits die Erfolgsaussicht in der Hauptsache auf ein überwiegendes Sofortvollzugsinteresse des Antragstellers spreche. Ihm würden dann zumindest vorläufig die höheren Vergütungen gegenüber den aktuell abgerechneten zustehen. Die Differenz von 6,56 Euro pro Bewohner und Tag mache 44,38 % auf 14,78 Euro bezogen aus, sei also sehr signifikant. Hinzu komme die Dauer der Verhandlung und vor allem des Schiedsstellenverfahrens. Zudem wirke das festgesetzte Entgelt kraft Gesetzes bis auf Weiteres fort (vgl. § 77a Abs. 4 SGB XII), mithin sei also ein Zeitraum von nahezu 3 Jahren betroffen. Weiterhin sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Ansprüche der Antragsteller gegen die Bewohner richten. Soweit die Bewohner zwischenzeitlich versterben, sei die Durchsetzung nahezu unmöglich. Der KSV habe zwischenzeitlich die Differenzen für die Jahre 2020 und 2021 beziffert mit 5.582,56 Euro und 68.171,52 Euro, d. h. 73.754,08 Euro. Hätte der KSV das Jahr 2022 mit einbezogen, ergäbe sich ein nochmals erhöhter Rückstand, so dass der Gesamtbetrag über 100.000,00 Euro liegen dürfte. Dies belege das Vollzugsinteresse. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt, die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022, hier zugegangen am 16. Mai 2022, wird angeordnet. Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt, den Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung des Schiedsspruches der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII vom 26. April 2022, zugegangen am 18. Mai 2022, zum Aktenzeichen X, zurückzuweisen. Der Antragsgegner rügt im Kern die Nichtdurchführung eines externen Vergleiches durch die Schiedsstelle. Zwingende Voraussetzung hierfür sei zunächst eine Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Investitionskosten. Die Schiedsstelle habe hier die notwendige Sachverhaltsermittlung unterlassen. Die Schiedsstelle habe aus Sicht des Antragsgegners keine Plausibilitätsprüfung durchgeführt, auch keinen externen Vergleich. Soweit die Schiedsstelle dies mit der Unmöglichkeit des externen Vergleichs mangels Mitwirkung des Antragsgegners begründet habe, habe die Schiedsstelle es unterlassen, den Antragsgegner gemäß § 9 Abs. 4 Schiedsstellenlandesverordnung SGB XII zur Vorlage einer mit von der Schiedsstelle gewünschten Angaben versehen Vergleichsliste zu verpflichten. Zudem habe die Schiedsstelle Verfahrensfehler begangen. Ein Schiedsspruch müsste ausreichend begründet sein. Die Schiedsstelle habe des Weiteren ihren Gestaltungsspielraum überschritten. Ein interner Vergleich sei nur in Ausnahmefällen möglich. Ein solcher Ausnahmefall könnte beispielsweise darin bestehen, wenn der Antragsgegner sich generell geweigert hätte, eine Vergleichsliste beizubringen. Ein solcher Ausnahmefall liege hier jedoch nicht vor. Zum fraglichen Sofortvollzugsinteresse des Antragstellers hat der Antragsgegner vorgetragen, ein solches Sofortvollzugsinteresse könne bereits aufgrund anzunehmender Rechtswidrigkeit des Schiedsspruches nicht bestehen. Er hat des Weiteren dargelegt, dass es sich für das Jahr 2020 um eine strittige Differenz von 5.582,56 Euro und für das Jahr 2021 in Höhe von 68.171,52 Euro handeln dürfte. Die Seniorenresidenz sei vornehmlich für Selbstzahler errichtet und nicht für Sozialhilfeempfänger. Die streitigen Beträge stellten keine signifikante Abweichung von dem jährlichen investiven Gesamtaufwand in Höhe von 435.101,26 Euro dar. II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Gericht kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Die gegen den Schiedsspruch vom 22. April 2022 erhobene Anfechtungsklage (anhängig unter dem Aktenzeichen L X SO XXX Kl) hat aufschiebende Wirkung gemäß § 86a Abs. 1 Satz 1 SGG. Der Beschluss der Schiedsstelle stellt einen vertragsgestaltenden Verwaltungsakt dar, gegen den die Anfechtungsklage die zutreffende Klageart ist (vgl. nur BSG vom 23. Juli 2014 – B 8 SO 2/13 R). Aufgrund der aufschiebenden Wirkung ist die bisherige Vergütung fortzuzahlen. Ordnet das Gericht auf den Antrag der Antragsteller die sofortige Vollziehung des Schiedsspruches an, so wäre die durch die Schiedsstelle festgesetzte höhere Vergütung vorläufig zu zahlen. Erforderlich ist eine Interessenabwägung für und gegen die Vollziehung des Schiedsspruches. Grundsätzlich hat der Gesetzgeber in diesen Fallkonstellationen zunächst die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, d. h. für die Ausnahme der Anordnung des Sofortvollzuges bedarf es gewichtiger Gründe. Zu berücksichtigen sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage. Ist der Schiedsspruch offensichtlich rechtswidrig, so besteht am Vollzug dieses Schiedsspruches kein öffentliches Interesse. Ist der Schiedsspruch offenkundig rechtmäßig, dürfte eine Anordnung der sofortigen Vollziehung grundsätzlich in Frage kommen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung das Vollzugsinteresse mit zu gewichten. Die Erfolgsaussichten und das Vollzugsinteresse sind unter Berücksichtigung aller Umstände zu gewichten. Schließlich kann auch eine Anordnung mit Nebenbestimmungen zu versehen sein, wie Auflagen bzw. Befristung. Der Senat lässt dahinstehen, ob hier ein Vollzugsinteresse im Hinblick auf die von Antragstellerseite geltend gemachten wirtschaftlichen Auswirkungen zu bejahen sei. Eine Existenzgefährdung ist weder explizit dargelegt noch aufgrund der vorgelegten Differenzen naheliegend. Die Differenz zwischen alter und neuer Vergütung ist auch für das Jahr 2020 mit 5.582,56 Euro – laut Bezifferung des Antragsgegners, welcher der Antragsteller nicht entgegengetreten ist – als nicht ausreichend erheblich anzusehen. Allerdings besteht aufgrund gestiegener sozialhilfeberechtigter Bewohner für das Jahr 2021 ein Differenzbetrag von rund 68.000,00 Euro, was über 15 % der jährlichen investiven Gesamtkosten von rund 435.000,00 Euro ausmacht. Aufgrund weiterer Fortschreibung dürfte damit immerhin insgesamt eine Summe über 100.000,00 Euro streitig sein, was durchaus bei entsprechender Erfolgsaussicht der Anfechtungsklage ein sofortiges Vollziehungsinteresse begründen könnte. Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die Anfechtungsklage des Antragsgegners offensichtlich keine Erfolgsaussichten hätte. Dies vermag der Senat nicht festzustellen. Nach vorläufiger Prüfung erscheint der Schiedsspruch formell rechtmäßig. Insbesondere dürfte er auch nicht an einem Begründungsmangel leiden. Soweit hier vom Antragsgegner die Begründung der Schiedsstelle für den nicht vorgenommenen „externen Vergleich“ angegriffen wird, so vermag der Senat keinen formalen Fehler festzustellen. Ein Schiedsspruch unterliegt dem Begründungserfordernis des § 35 Abs. 1 SGB X, wonach (nur) die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Schiedsstelle zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Diesen Anforderungen dürfte der Schiedsspruch genügen. Er enthält ausreichende Ausführungen dazu, warum die Schiedsstelle sich nicht verpflichtet gesehen hat, einen externen Vergleich durchzuführen. Ein zur Aufhebung führender Formfehler liegt nicht schon dann vor, wenn die von der Schiedsstelle vorgenommene Begründung einer materiellen Überprüfung nicht standhält. Allerdings bestehen Zweifel an der materiellen Rechtmäßigkeit des Schiedsspruches, weswegen die Anordnung des sofortigen Vollzuges für den Senat nicht geboten erscheint. Schiedssprüche unterliegen nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein. Die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (vgl. BSG, Urteil vom 7. Oktober 2015, B 8 SO 21/14 R mwN). Die Schiedsstelle dürfte bei ihrer Entscheidung den ihr zustehenden Gestaltungsspielraum verkannt haben. Grundsätzlich hat die sozialhilferechtliche Schiedsstelle bei der Festsetzung einer Vergütung von Leistungserbringern, die den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen muss, einen sogenannten externen Vergleich durchzuführen. Dieser externe Vergleich ist in der Vergangenheit entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes, entwickelt vom 3. Senat im Bereich der sozialen Pflegeversicherung, entsprechend durchzuführen gewesen und nunmehr gesetzlich festgeschrieben in § 75 Abs. 2 Satz 10 – 12 SGB XII (seit dem 1. Januar 2020). Hier hat die Schiedsstelle ausnahmsweise auf die Durchführung eines externen Vergleiches verzichtet. Dabei ist sie offensichtlich davon ausgegangen, dass die Investitionskosten des Antragsstellers plausibel sind. Soweit der Antragsgegner hier auch eine unterlassene Plausibilitätsprüfung rügt, erscheint fraglich, ob dieser Einwand durchgreift. Die Schiedsstelle hat diesbezüglich durchaus eine Prüfung vorgenommen, insbesondere auch sichtbar in den konkreten Auflagen des Auflagenbeschlusses, denen der Antragsteller auch nachgekommen ist. Sie hat konkludent, wenn nicht sogar teilweise auch ausdrücklich, kundgetan, dass sie diese Kosten in Höhe von 21,34 Euro je Tag und Platz für plausibel erachtet, aber als wohl zu hoch und damit nicht wirtschaftlich. Mangels konkreter Einwände des Antragsgegners nach eigentlich abgeschlossener Plausibilisierungsphase bestand keinerlei Anlass für die Schiedsstelle, abweichend von den Beteiligten, die Plausibilität der Gestehungskosten weitergehend zu hinterfragen. Der Senat hat jedoch Bedenken hinsichtlich des weiteren Vorgehens der Schiedsstelle, was den Verzicht auf die Durchführung eines externen Vergleiches angeht. Die Schiedsstelle vertritt die Rechtsauffassung, der Antragsgegner sei aufgrund des Beibringungsgrundsatzes wie auch seiner Mitwirkungspflichten zur Durchführung des externen Vergleiches verpflichtet gewesen. Die Schiedsstelle selbst sei hierzu insbesondere aufgrund ihrer eingeschränkten Möglichkeiten und deswegen eingeschränkten Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X hierzu gar nicht in der Lage. Da der Antragsgegner keine Vergleichsliste mit den erforderlichen Angaben unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundessozialgerichts und des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vorgelegt habe, gehe dies zu seinen Lasten. Der Senat teilt die Rechtsauffassung der Schiedsstelle insoweit, dass ihre Amtsermittlungspflicht eingeschränkt ist aufgrund ihrer begrenzten Kapazitäten und im Zusammenhang zu sehen ist mit den erheblichen Mitwirkungspflichten der Beteiligten des Schiedsverfahrens. Dies haben das Bundessozialgericht wie auch das Landessozialgericht M.-V. - und zwar nach Auffassung des Senates weitestgehend übereinstimmend – wiederholt festgestellt (vgl. BSG vom 7. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R; LSG M-V, zB Urteil vom 17.05.2017, L 9 SO 28/127/11 Kl). Wenn die Beteiligten sich weigern, ihren jeweiligen Mitwirkungspflichten nachzukommen, geht dies zu Lasten des jeweiligen Beteiligten (vgl. BSG aaO). Zutreffend ist auch, dass die Schiedsstelle nicht zur selbstständigen Amtsermittlung dahingehend befähigt ist, welche Vergleichseinrichtungen in Frage kommen, weil über diese Kenntnisse allein der KSV bzw. die jeweiligen Landkreise verfügen. Wenn er sich also der zumutbaren und erforderlichen Mitwirkung verweigert hätte, so ginge dies zu seinen Lasten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Schiedsstelle ihn auch konkret zur erforderlichen Mitwirkung aufgefordert hätte, was hier nicht erkennbar ist. Mit dem Auflagenbeschluss vom 14. September 2021 wurde den Parteien aufgegeben, nach Vorgaben der Schiedsstelle in der Sache neu zu verhandeln. Dabei hat die Schiedsstelle dem Antragsgegner aufgegeben, den externen Vergleich in Abstimmung mit dem Antragsteller differenziert aufzuschlüsseln. Zur Begründung wurde im Beschluss dargelegt, der bisher vorgelegte externe Vergleich entspreche nicht den durch die Rechtsprechung geforderten Kriterien. Konkrete Kriterien wurden aber nicht durch die Schiedsstelle festgelegt, sondern dieses wurde den Beteiligten überlassen. Nach Scheitern dieser Parteiengespräche und erneuter Anrufung der Schiedsstelle ist auch keine konkretere Aufforderung an den Antragsgegner ergangen. Letztlich lag allein eine Vergleichsliste vor, die der Antragsteller als Anlage 2 und 3 abgereicht hat. Von Seiten des Antragsgegners wurde diese Liste nicht nachgebessert. Zu den Einrichtungen ist jedenfalls nur die Platzzahl, die Quadratmeter je Bewohner, der vereinbarte IB je BT und die vereinbarte Laufzeit angegeben. In der Sitzung vom 26. April 2022 hat schließlich der Antragsgegner bekundet, er habe zum externen Vergleich ausreichend Stellung genommen. Im Schiedsspruch bemängelt die Schiedsstelle, dass der Antragsgegner dem Auflagenbeschluss nicht nachgekommen sei und keine Nachweise vorgelegt habe. Dabei sei die Schiedsstelle davon ausgegangen, dass sich die Beteiligten bei der gewünschten Abstimmung an den Vorgaben des BSG und LSG M-V hinsichtlich des Alters der jeweiligen nicht geförderten Anlagen, der Vergleichbarkeit der Lage und der Mieten, Differenzierung nach Eigentümer- bzw. Mietmodell, inwieweit Wohngruppen vorgesehen und gebildet sind und inwieweit die Baulichkeit neuen Standards entsprechend orientierten. Aus Sicht des Senates ist zu beanstanden, dass die Schiedsstelle nicht zuvor eine Auflistung mit den von ihr gewünschten Angaben/Filtern konkret vom Antragsgegner abgefordert hat, um einen externen Vergleich durchzuführen. Dies wäre allerdings zwingend erforderlich gewesen, da hierzu fraglos unterschiedliche Auffassungen existieren können. Insbesondere hätte die Schiedsstelle klarstellen müssen, dass sie die Kennzeichnung von Einrichtungen, die im Mietermodell betrieben werden, benötigt. Grundsätzlich kommt nur ein Vergleich von Einrichtungen in Frage, die im selben Modell (Mietmodell oder Eigentümermodell) betrieben werden. Eine Ausnahme dürfte dann denkbar sein, wenn nicht genügend Einrichtungen in diesem Modell im Vergleichsraum betrieben werden (vgl. BSG, aaO). Da sich die Beteiligten hier nicht hinsichtlich der Kriterien für den externen Vergleich abgestimmt hatten, musste die Schiedsstelle selbst tätig werden und hätte hierzu konkret den Antragsgegner zur Mitwirkung auffordern müssen. Erst nach dessen Verweigerung hätte sie sich dann auf einen internen Vergleich beschränken können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.