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Beschluss

B 8 SF 1/14 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche einer Einrichtung aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Sozialhilfe bleiben öffentlich-rechtlich, auch wenn sie abgetreten werden. • Bei identischem Streitgegenstand sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über alle vorgetragenen Klagegründe verpflichtet, sofern für einen von ihnen der Sozialrechtsweg gegeben ist. • Offensichtlich unhaltbare oder nur rechtswegsbezogen vorgetragene Anspruchsgrundlagen bleiben bei der Rechtsweguntersuchung unberücksichtigt; hier war jedoch der Vortrag der Klägerin nicht offensichtlich haltlos. • Die bloße typische sozialhilferechtliche Dreiecksverbindung mit Schuldbeitritt des Leistungsträgers begründet künftig nicht ohne weiteres den Sozialrechtsweg, wenn die Anspruchsgrundlage zivilrechtlicher Natur ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit des Sozialrechtswegs bei Abtretung von Ansprüchen einer Sozialhilfeeinrichtung • Ansprüche einer Einrichtung aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen der Sozialhilfe bleiben öffentlich-rechtlich, auch wenn sie abgetreten werden. • Bei identischem Streitgegenstand sind die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG zur Entscheidung über alle vorgetragenen Klagegründe verpflichtet, sofern für einen von ihnen der Sozialrechtsweg gegeben ist. • Offensichtlich unhaltbare oder nur rechtswegsbezogen vorgetragene Anspruchsgrundlagen bleiben bei der Rechtsweguntersuchung unberücksichtigt; hier war jedoch der Vortrag der Klägerin nicht offensichtlich haltlos. • Die bloße typische sozialhilferechtliche Dreiecksverbindung mit Schuldbeitritt des Leistungsträgers begründet künftig nicht ohne weiteres den Sozialrechtsweg, wenn die Anspruchsgrundlage zivilrechtlicher Natur ist. Die S GmbH betreibt eine soziotherapeutische Einrichtung und erhielt Eingliederungshilfegelder vom Beklagten, die auf ihr Konto überwiesen wurden. Die Klägerin ließ sich sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Einrichtung abtreten und zeigte dem Beklagten die Globalabtretung an. Der Beklagte verweigerte Überweisungen an die Klägerin mit der Begründung, es handele sich um zweckgebundene Ansprüche der Hilfeempfänger, die nach § 17 Abs. 1 SGB XII nicht abtretbar seien. Die Klägerin klagte beim Sozialgericht auf Zahlung eines Teilbetrags von 40.000 Euro und machte einen eigenen Zahlungsanspruch der Einrichtung aus Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII sowie aus einer angeblichen Kostenübernahmeerklärung des Beklagten geltend, der Anspruch sei wirksam an sie abgetreten worden. Das Sozialgericht verwies die Sache an das Landgericht; das Landessozialgericht hob diese Verweisung auf und erklärte den Sozialrechtsweg für gegeben. Der Beklagte legte Beschwerde beim Bundessozialgericht ein, die zurückgewiesen wurde. • Prüfung der Streitstoffart richtet sich nach der Natur des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses; maßgeblich sind §§ 13 GVG und 51 Abs. 1 SGG. • Die Klägerin macht primär einen eigenen materiell-rechtlichen Anspruch der Einrichtung aus öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen des Sozialhilferechts (§ 75 Abs. 3 SGB XII) und aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis geltend; durch Abtretung ändert sich die Rechtsnatur des zugrundeliegenden Anspruchs nicht. • Bei identischem Streitgegenstand sind unterschiedliche rechtliche Anspruchsgrundlagen gesamthaft zu prüfen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 GVG), sodass das angerufene Sozialgericht auch zivilrechtliche Alternativansprüche mitentscheidet, wenn für einen Vortrag der Sozialrechtsweg gegeben ist. • Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich ungeeignet oder nur zur Eröffnung eines bestimmten Rechtswegs vorgetragen werden, sind bei der Rechtsweguntersuchung zu vernachlässigen; hier aber ist der Vortrag der Klägerin nicht offensichtlich haltlos und daher derzeit zu berücksichtigen. • Der Senat weist darauf hin, dass künftig die typische sozialhilferechtliche Dreiecksverbindung mit Schuldbeitritt des Leistungsträgers zivilrechtlichen Charakter haben kann und in solchen Fällen der Sozialrechtsweg nicht ohne Weiteres begründet ist; dies betrifft die Abgrenzung in künftigen Streitfällen. • Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Normen des SGG und der Verwaltungsgerichtsordnung; ein Streitwert war nicht festzusetzen. Die weitere Beschwerde des Beklagten wurde zurückgewiesen; der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegenwärtig zulässig. Das LSG hat zu Recht den Verweisbeschluss des Sozialgerichts aufgehoben, weil die Klägerin vorrangig einen eigenen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch der Einrichtung aus sozialhilferechtlichen Vereinbarungen und aus einem behaupteten abstrakten Schuldanerkenntnis geltend macht und diesen Anspruch wirksam abgetreten habe. Dem Vortrag der Klägerin ist nicht anzusehen, dass er allein zur Eröffnung des Sozialrechtswegs vorgebracht wurde; somit ist der Sozialrechtsweg aktuell gegeben. Gleichwohl hat der Senat klargestellt, dass in künftigen Fällen die typische Dreiecksverbindung mit Schuldbeitritt des Leistungsträgers zivilrechtlichen Charakter haben und dann den Sozialrechtsweg nicht begründen kann. Der Beklagte hat die Kosten des weiteren Beschwerdeverfahrens zu tragen.