Urteil
B 12 KR 1/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet mit Ablauf des in der Vorschrift bestimmten Zeitpunkts, wenn die dort genannten Ausnahmetatbestände die Überschreitung der Altersgrenze nicht konkret kausal rechtfertigen.
• Für die Anerkennung eines Ausnahmetatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V muss der Hinderungsgrund objektiv geeignet und ursächlich für die Überschreitung des 30. Lebensjahres sein; Hinderungsgründe, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, rechtfertigen die Überschreitung nicht.
• Das Gesetz begrenzt die Versicherungspflicht als Student durch ein Höchstalter mit eng auszulegender Ausnahmevorschrift, um Missbrauch und unbegrenzte Verlängerung des Studiums zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Keine Verlängerung der studentischen Krankenversicherung bei erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetretenem Hinderungsgrund • Die Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V endet mit Ablauf des in der Vorschrift bestimmten Zeitpunkts, wenn die dort genannten Ausnahmetatbestände die Überschreitung der Altersgrenze nicht konkret kausal rechtfertigen. • Für die Anerkennung eines Ausnahmetatbestands nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V muss der Hinderungsgrund objektiv geeignet und ursächlich für die Überschreitung des 30. Lebensjahres sein; Hinderungsgründe, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, rechtfertigen die Überschreitung nicht. • Das Gesetz begrenzt die Versicherungspflicht als Student durch ein Höchstalter mit eng auszulegender Ausnahmevorschrift, um Missbrauch und unbegrenzte Verlängerung des Studiums zu verhindern. Der Kläger, 1974 geboren, nahm nach Abitur und mehreren Studienwechseln ab Wintersemester 1998/99 ein Studium der Humanmedizin auf. Er erlitt 2001/2002 eine reaktive Depression und war daher mehrfach beurlaubt. 2006 wurde er Vater und betreute sein Kind zeitweise von November 2006 bis Anfang 2008 vormittags. Die Krankenkasse stellte das Ende der studentischen Versicherungspflicht zum 31.03.2008 fest und setzte anschließend eine sechsmonatige freiwillige Absolventenversicherung fest. Das SG gab der Klage auf Weiterbestehen der studentischen Versicherung bis 31.01.2010 statt, das LSG hob auf und wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe das 30. Lebensjahr bereits vor den geltend gemachten Betreuungszeiten vollendet, sodass diese Hinderungszeiten die Überschreitung der Altersgrenze nicht kausal rechtfertigten. Der Kläger rügte in der Revision eine falsche Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und verlangte die Berücksichtigung der Betreuung als verlängernden Hinderungsgrund. • Anwendbare Norm ist § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V; danach sind Studenten bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig; eine Ausnahme gilt nur bei bestimmten Ausbildungen oder familiären/persönlichen Gründen (Halbsatz 2). • Die Ausnahmeregelung ist eng auszulegen; nur solche Hinderungsgründe kommen in Betracht, die bei objektiver Betrachtung die Fortführung oder Aufnahme des Studiums verhindern oder unzumutbar machen; bloßes Aufschieben reicht nicht aus. • Für die Frage der Fortdauer der Versicherung nach Überschreiten der Altersgrenze ist entscheidend, dass der konkrete Hinderungsgrund ursächlich für die Überschreitung des 30. Lebensjahres war. Hinderungsgründe, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres entstehen, können diese Überschreitung nicht rechtfertigen. • Das Vorliegen früherer Hinderungsgründe (hier: Krankheit) mit zwischenzeitlicher Verlängerung ändert nichts; maßgeblich ist immer die Kausalität des konkret geltend gemachten Hinderungsgrundes für die Überschreitung der Altersgrenze. • Im vorliegenden Fall trat die geltend gemachte Kindesbetreuung erst ab November 2006 ein, also mehr als zwei Jahre nach Vollendung des 30. Lebensjahres des Klägers; deshalb konnte die Betreuung die Überschreitung der Altersgrenze nicht rechtfertigen. • Gesetzeszweck und Gesetzesgeschichte zeigen, dass der Gesetzgeber die studentische Versicherungspflicht durch ein Höchstalter begrenzen und die Ausnahme eng halten wollte, um unbefristete Verlängerungen zu vermeiden. • Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Auslegung; die Rechtsprechung des BSG hält an der engen Auslegung und der Höchstaltersbegrenzung fest. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Entscheidung der Krankenkasse, die studentische Versicherungspflicht des Klägers zum 31.03.2008 enden zu lassen, ist rechtmäßig, weil die vom Kläger geltend gemachte Kindesbetreuung erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten ist und daher nicht ursächlich für eine Überschreitung der Altersgrenze im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbsatz 2 SGB V sein kann. Frühere Hinderungsgründe oder eine zuvor gewährte Verlängerung ändern an dieser Kausalitätsprüfung nichts; maßgeblich ist stets der konkrete Grund für die Überschreitung des Höchstalters. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; außergerichtliche Kosten sind im Revisionsverfahren nicht zu erstatten.