Urteil
S 8 KR 1/15
SG Schwerin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHWE:2016:1219.S8KR1.15.0A
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Leitsätze
Auch die Erlangung der Hochschulzugangsvoraussetzung auf dem Dritten Bildungsweg kommt als persönlicher Grund im Sinne des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V in Betracht, der die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen kann. (Rn.20)
Tenor
Der Bescheid vom 14. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 31. August 2014 hinaus bis zum Abschluss seines Studiums in 2016 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gewesen ist.
Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch die Erlangung der Hochschulzugangsvoraussetzung auf dem Dritten Bildungsweg kommt als persönlicher Grund im Sinne des Ausnahmetatbestandes nach § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V in Betracht, der die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen kann. (Rn.20) Der Bescheid vom 14. August 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 31. August 2014 hinaus bis zum Abschluss seines Studiums in 2016 pflichtversichert nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gewesen ist. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid vom 14. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2014 ist rechtswidrig. Der Kläger ist über den 31. August 2014 hinaus bis zum Abschluss seines Studiums versicherungspflichtig in der KVdS. Die Versicherungspflicht des Klägers beurteilt sich nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Versicherungspflichtig sind hiernach Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des 14. Semesters oder nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen. Entgegen der Rechtauffassung der Beklagten erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht als Student in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zum Ende seines Studiums im Jahr 2016. In analoger Anwendung des § 190 Abs. 9 SGB V endet die Versicherungspflicht einen Monat nach dem Ende des Abschluss-Semesters (vgl. allg. zum Beendigungszeitpunkt: BSG v. 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 14; Felix in jurisPK-SGB V § 5 Rn. 65). Der Kläger ist unstreitig im streitbefangenen Zeitraum als Student an einer staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben gewesen. Für ihn bestand auch kein Anspruch auf Sachleistungen auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts. Das Studium beendete der Kläger vor dem 14. Fachsemester. Der Kläger hatte zwar mit Ablauf des 27. Juli 2014 sein 30. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze für die KVdS erreicht, doch ist die Altersgrenze für die KVdS nicht als absolute Grenze konzipiert. Es ist ein Ausnahmefall gegeben, da persönliche Gründe die Überschreitung rechtfertigen. Zur Wahrung des Ausnahmecharakters von § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2 SGB V kommen zwar nur Gründe von solcher Art und solchem Gewicht in Betracht, die nicht nur aus der Sicht des Einzelnen, sondern auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen; das Studium aufzuschieben, weil dieses lediglich als zweckmäßig oder sinnvoll erscheint, reicht demgegenüber nicht (so BSG v. 15.10.2014 – b 12KR 1/13 R -, juris Rn. 15). Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V insoweit beispielhaft die Konstellation des Erwerbs der Zugangsvoraussetzungen zum Studium in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs genannt. Daraus folgt nach Auffassung der Kammer aber nicht, dass – wie im Fall des Klägers - der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen auf dem sog. Dritten Bildungsweg von vornherein als Grund für die Überschreitung der Altersgrenze ausscheidet. Nach dem Wortlaut können allgemein „die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe“ die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Zwar sind Ausnahmetatbestände nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen eng auszulegen. Die Benennung eines konkreten Ausnahmetatbestandes ist hier aber offensichtlich nicht abschließend gemeint („insbesondere“). Den Gesetzesmaterialien ist auch nicht zu entnehmen, dass mit dem Hinweis auf den Abschluss auf dem Zweiten Bildungsweg eine negative Abgrenzung zu weiteren Ausbildungsgängen erfolgen sollte. Der Wortlaut des Pflichtversicherungstatbestandes des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist im Wesentlichen seit 01. Januar 1989 unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat im Zuge der Schaffung des GRG (Gesundheits-Reformgesetz) die Versicherungspflicht der Studenten (Absatz 1 Nr. 9), um Missbräuche zu vermeiden, auf eine Höchstdauer der Fachstudienzeit und auf ein Höchstalter begrenzt. Damit solle auch der Tendenz, das Hochschulstudium zu verlängern, entgegengewirkt werden. Die Ausnahmeregelung im 2. Halbsatz sei eng auszulegen. Persönliche oder familiäre Gründe seien z. B. Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mindestens achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP, Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im Gesundheitswesen, BT-Drs. 11/2237 S. 159 zu § 5 SGB V). Der fehlende Hinweis auch auf den Zugang zur Hochschule auf dem sog. Dritten Bildungsweg dürfte sich dadurch erklären, dass entsprechende Regelungen hierzu erst viel später bundesweit vereinheitlicht worden sind. Im November 2008 beschloss die Hochschulrektorenkonferenz die „Neuordnung des Hochschulzugangs für beruflich Qualifizierte“ mit dem Ziel, den Dritten Bildungsweg zu liberalisieren und zu vereinheitlichen, um einem drohenden Mangel an hoch qualifizierten Kräften auf dem Arbeitsmarkt weiter vorzubeugen. Im März 2009 einigten sich die Kultusminister der Länder darauf, dass Absolventen betrieblicher Aufstiegsfortbildungen deutschlandweit den allgemeinen Hochschulzugang erhalten. Die Beschlüsse der KMK, mit denen der Versuch einer einheitlichen Regelung durch die Hochschulgesetze der Länder einhergeht, werden in Form von länderrechtlichen Regelungen umgesetzt. Mangels Vorgabe durch die Kultusministerkonferenz hatten die Länder zuvor während des langen Zeitraums zwischen 1960 und 2008 für die Gruppe der „Beruflich Qualifizierten“ eigene Regelungen erlassen (ausführlich dazu: Freitag, Zweiter und Dritter Bildungsweg in die Hochschule, 2012, Arbeitspapier Nr. 253, Hans Böckler Stiftung, S. 47 ff). Eine Unterscheidung der Hochschulzugangsberechtigungen nach Zweitem oder Drittem Bildungsweg für die Frage der Versicherungspflicht erscheint auch von der Sache her nicht geboten. Berufliche qualifizierte Studienanfänger sind nicht weniger schutzwürdig als Absolventen des Zweiten Bildungsweges. Solange die für den Hochschulzugang erforderliche Berufsausbildung, Aufstiegsfortbildung bzw. Berufspraxis absolviert wird, sind diese Personen an der Aufnahme des Studiums genauso gehindert, wie Besucher einer Ausbildungsstätte im Zweiten Bildungsweg. Soweit der Gesetzgeber mit dem „Höchstalter“ eine Missbrauchsabwehr verfolgt und der Tendenz entgegen wirken will, das Hochschulstudium zu verlängern (vgl. auch BSG v. 15.10.2014 – b 12 Kr 1/13 R -, juris Rn. 20), ist dieser Regelungszweck nicht nachteilig betroffen, solange ein Tatbestand gegeben ist, in dem sich die an anderer Stelle durch den gesetzlich eröffneten Hochschulzugang für besonders Qualifizierte vorgesehene Förderung des Studierens verwirklicht. Soweit das BSG bereits entschieden hat, dass ein Überschreiten der Altersgrenze nur durch solche Hinderungsgründe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Halbs. 2 SGB V gerechtfertigt sein könne, die bereits vor Erreichen dieser Grenze vorlagen (BSG v. 15.10.2014 – B 12 KR 17/12 R -, juris Rn. 15 ff), ist diese Bedingung erfüllt. Der Kläger hat seine Hochschulzugangsberechtigung mit der Qualifikation als „Geprüfter Hotelmeister“ vor Vollendung des 30. Lebensjahres erlangt und sein Studium vor diesem Zeitpunkt aufgenommen (vgl. zur in der Regel erforderlichen Aufnahme des Studiums vor Vollendung des 30. Lebensjahres: BSG v. 30.09.1992 – 12 RK 3/91 – juris). Es fehlt im vorliegenden Fall auch nicht an der erforderlichen Kausalität zwischen der Hinderungszeit und der Überschreitung der Altersgrenze. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die anzuerkennenden Hinderungsgründe auch ursächlich für den späten Studienbeginn gewesen sein müssen. Für den Fall der Hochschulzugangsberechtigung über den Zweiten Bildungsweg hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.1992 (12 RK 3/91 – juris) angenommen, dass die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs in der Regel nicht gerechtfertigt ist, wenn der Zweite Bildungsweg so spät beschritten worden ist, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte. Hierzu führte das BSG u.a. aus: „Auch bei Absolventen des Zweiten Bildungswegs gilt nach dem Gesetz keine Ausnahme von dem Erfordernis, daß die Überschreitung der Altersgrenze gerechtfertigt sein, hierfür also der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer entsprechenden Ausbildungsstätte ursächlich gewesen sein muß. Bei dieser Prüfung können die besonderen Verhältnisse der Studenten berücksichtigt werden, die das Studium erst nach dem Zweiten Bildungsweg aufgenommen haben. Ihnen ist, als sie noch minderjährig waren, anders als denjenigen, die sogleich nach dem Schulbesuch im Alter von etwa 19 Jahren die Hochschulreife erlangt haben, der unmittelbare Weg über den Schulbesuch zum Abitur und zum Studium aus unterschiedlichen Gründen verschlossen geblieben. Stattdessen haben sie nach dem Besuch der Haupt- oder Realschule in der Regel zunächst eine Berufsausbildung durchlaufen, sind volljährig geworden und haben eine gewisse Berufserfahrung gesammelt. Wenn sie sich dann nach einer Übergangsphase der Neuorientierung im Laufe einiger Jahre für den Zweiten Bildungsweg und ein anschließendes Studium entschieden haben, so mag das Hinausschieben der Altersgrenze in der KVdS in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise als gerechtfertigt angesehen werden, sofern das Studium noch vor Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen worden ist. Dann stünde etwa denjenigen, die den Zweiten Bildungsweg im Alter von 23 Jahren begonnen haben, eine entsprechende Ausbildungsstätte drei Jahre lang besucht und im Alter von 26 Jahren das Studium aufgenommen haben, bei einer um die drei Jahre auf die Vollendung des 33. Lebensjahres hinausgeschobenen Altersgrenze für eine Mitgliedschaft in der KVdS noch ein Zeitraum von sieben Jahren (14 Semestern) zur Verfügung. Bei einem späteren Beginn des Zweiten Bildungswegs und des Studiums (vor Vollendung des 30. Lebensjahres) würde sich der Zeitraum unter sonst gleichen Voraussetzungen verringern, weil auch dann die auf 33 verlängerte Altersgrenze unverändert gelten würde. Wenn jedoch wie beim Kläger des vorliegenden Verfahrens der Zweite Bildungsweg (im Alter von 27 Jahren) so spät beschritten worden ist, daß das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden konnte, ist die Überschreitung der Altersgrenze regelmäßig nicht mehr durch den Erwerb der Zugangsvoraussetzungen im Zweiten Bildungsweg, sondern durch eine langjährige Berufsausübung vor dessen Beginn verursacht und damit allein wegen des Zweiten Bildungswegs nicht mehr iS des § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 2 SGB V gerechtfertigt. Der Kläger hatte sein Studium allerdings nicht erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen. Soweit das BSG in einer weiteren Entscheidung vom 23.06.1994 (12 RK 71/93 -, juris) daran festgehalten hat, dass Studenten mit Studienbeginn nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres in der KVdS nur dann versicherungspflichtig sind, wenn bei ihnen in der Zeit zwischen etwa der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und dem Beginn des Zweiten Bildungsweges sowie zwischen dem Abitur im Zweiten Bildungsweg und dem Studienbeginn im wesentlichen „durchgehend Hinderungsgründe“ vorgelegen haben, gilt dieser strenge Maßstab deshalb hier nicht. Ausdrücklich hat das BSG darauf hingewiesen, dass die Kausalitätsprüfung bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges, die vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres ihr Studium beginnen, „großzügiger“ gehandhabt wird. Es könne nämlich bei einem Studienbeginn vor dreißig Jahren in einer verallgemeinernden Betrachtungsweise davon ausgegangen werden, dass der Zweite Bildungsweg und die gegebenenfalls für ihn erforderlichen Vorbeschäftigungszeiten für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich waren (BSG a.a.O. Rn. 15). Im Rahmen einer großzügigeren Handhabung der Kausalitätsprüfung kommt die Kammer somit zu dem Ergebnis, dass beim Kläger nicht etwa lediglich ein allein auf seiner Lebensplanung beruhender später Entschluss, doch noch die Hochschulzugangsberechtigung zu erwerben, sondern schlicht der (zeitliche) Umfang der notwendigen Voraussetzungen für die Erlangung der Hochschulzulassungsberechtigung auf dem Dritten Bildungsweg selbst, insbesondere eine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nach einer Berufsausbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin v. 05.08.2003, BGBl. I S. 1568), der wesentliche Grund für die Überschreitung der Altersgrenze bzw. den späten Studienbeginn gewesen ist. Von den rund 8 Jahren, die zwischen der Vollendung des 20. Lebensjahres (Juli 2004; zu diesem Stichtag: BSG v. 23.06.1994 – 12 RK 71/93 -, juris)) und dem Studienbeginn (September 2012) liegen, ist – weitere notwendige Überbrückungszeiten zwischen den einzelnen Abschnitten dahingestellt - die weit überwiegende Zeit (6 Jahre und 4 Monate) mit Zeiten belegt, in denen dem Kläger die Aufnahme des Studiums schlicht nicht möglich gewesen ist (1 weiteres Jahr Berufsausbildung bis Juli 2005, 4 Jahre Berufstätigkeit als Voraussetzung für die weitere Qualifikation als „geprüfter Hotelmeister“ und Erlangung der Zugangsvoraussetzung; Zivildienst von 9 Monaten; 7 Monate Meisterlehrgang (Lebenslauf, Anlage 1 zur Klageschrift), und die bei objektiver Betrachtungsweise eine zügige Erlangung der Hochschulzugangsberechtigung belegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Beteiligten streiten um das Ende der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS). Der am 28. Juli 1984 geborene Kläger besuchte bis Juni 2001 die Realschule, brach eine im August 2001 begonnene Ausbildung zum Hotelkaufmann im Dezember 2001 zunächst ab und absolvierte dann nach einer kurzen Zwischenbeschäftigung im Februar/März 2002 erfolgreich eine Ausbildung zum Hotelfachmann (August 2002 bis Juni 2005). In der Folge stand der Kläger in diversen Beschäftigungsverhältnissen, unterbrochen von Zivildienst von August 2005 bis April 2006, und qualifizierte sich im April 2012 zum „Geprüfter Hotelmeister“ (Zeugnis vom 18. Juli 2012). Im September 2012 nahm er das Studium im Studiengang „Wirtschaftsrecht“ an der Hochschule B-Stadt auf, das er 2016 erfolgreich beendete. Ab dem 1. September 2012 war der Kläger versicherungspflichtig in der KVdS und Mitglied der Beklagten IKKclassic. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 14. August 2014 und Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 das Ende der Versicherungspflicht zum Ablauf des Sommersemesters 2014 fest. Zur Begründung führte sie an, die Versicherung gelte nur bis zu einer Altersgrenze von 30 Jahren. Eine Verlängerung sei nicht möglich. Das Studium sei im Vergleich mit den Beschäftigungszeiten zu spät aufgenommen worden. Zur Begründung seiner Klage vom 5. Januar 2015 trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Überschreitung der Altersgrenze sei gerechtfertigt. Der Abschluss „Geprüfter Hotelmeister“ sei der Allgemeinen Hochschulreife gleichgestellt. Damit werde ihm der Zugang zu Universitäten und Hochschulen gemäß § 18 Landeshochschulgesetz Mecklenburg-Vorpommern uneingeschränkt ermöglicht. Für die Erlangung des Meisterbriefes seien bestimmte Zugangsvoraussetzungen zu erfüllen gewesen, insbesondere eine mehrjährige Berufspraxis. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 14. August 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und festzustellen, dass er über den 31. August 2014 hinaus bis zum Ende seines Studiums im Jahr 2016 pflichtversichertes Mitglied der Beklagten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich insbesondere auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die KVdS sei durch die Vollendung des 30. Lebensjahres und die Dauer von 14 Fachsemestern zeitlich begrenzt. Die Krankenversicherung ende mit der Vollendung des 30. Lebensjahres am Tag vor dem Geburtstag, unabhängig vom Beginn des Studiums und der Zahl bis der bisher zurückgelegten Fachsemester. Eine Verlängerung der KVdS über das vollendete 30. Lebensjahr komme nur dann in Betracht, wenn überhaupt Hinderungsgründe vorgelegen hätten, diese für die Überschreitung einer der Grenzen kausal gewesen seien und die Verlängerung der Versicherung dadurch gerechtfertigt sei. Nach der Rechtsprechung des BSG kämen nur Gründe in Betracht, die auch bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme des Studiums verhindert haben. Ebenso stellten für das Studium die Zeiten vorheriger Berufsausbildung und/oder Tätigkeit, welche durchaus zur Verbesserung der Berufsaussichten dienten und für sinnvoll und angebracht erachtet würden, keinen Hinderungsgrund dar. Demnach stehe die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zwingend einem Studium entgegen. Die Ausbildung auf dem Zweiten Bildungsweg, dass die Zugangsvoraussetzungen für ein Studium erst nach zwischenzeitlicher Berufsausbildung oder Berufstätigkeit erworben werden, seien keine Hinderungsgründe. Auch bei dem Erwerb der Zugangsvoraussetzungen zu einem Studium über den Zweiten Bildungsweg seien jedoch Zeiten der längeren als für den Zugang und Beginn des Zweiten Bildungsweges keine Behinderungszeiten. Die Verpflichtung zum Wehr- oder Zivildienst habe der Gesetzgeber grundsätzlich als Änderungszeit angerechnet, allerdings nur dann, wenn die anzurechnenden Änderungszeiten dem der Nichthinderungszeiten überwögen. Beim Kläger überwögen bei den anzurechnenden Hinderungszeiten die Zeiten der Nichthinderungszeiten. Eine Anrechnung der Zivildienstzeiten sei demnach nicht möglich gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten sowie der Gerichtsakte Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.