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Urteil

B 14 AS 36/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt nach § 37 Abs.2 SGB II auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück und beeinflusst für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen den maßgeblichen Zeitpunkt. • Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG, das am Haftentlassungstag ausgezahlt wird, ist grundsätzlich als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, wie seine Zweckbestimmung zeitlich mit dem Leistungszweck des Alg II zusammenfällt (§ 11a Abs.3 SGB II). • Da Überbrückungsgeld dem Zweck dient, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach Entlassung zu sichern, ist es nur für diesen Zeitraum (28 Tage) als Einkommen anrechenbar; darüber hinaus bleibt es unbeachtliches Vermögen.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Überbrückungsgeld bei Antrag auf Alg II nach Haftentlassung • Der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wirkt nach § 37 Abs.2 SGB II auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurück und beeinflusst für die Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen den maßgeblichen Zeitpunkt. • Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG, das am Haftentlassungstag ausgezahlt wird, ist grundsätzlich als Einkommen nach § 11 SGB II zu berücksichtigen, jedoch nur insoweit, wie seine Zweckbestimmung zeitlich mit dem Leistungszweck des Alg II zusammenfällt (§ 11a Abs.3 SGB II). • Da Überbrückungsgeld dem Zweck dient, den notwendigen Lebensunterhalt in den ersten vier Wochen nach Entlassung zu sichern, ist es nur für diesen Zeitraum (28 Tage) als Einkommen anrechenbar; darüber hinaus bleibt es unbeachtliches Vermögen. Der Kläger wurde am 12.6.2012 aus Strafhaft entlassen und erhielt am Entlassungstag 1.335,22 Euro Überbrückungsgeld. Am 14.6.2012 beantragte er Alg II beim Jobcenter; der Bescheid vom 19.6.2012 berücksichtigte das Überbrückungsgeld als einmalige Einnahme und verteilte es über sechs Monate mit Abzug einer Versicherungspauschale. Nach Mitteilung von Unterkunftskosten bewilligte das Jobcenter durch Änderungsbescheide ab August 2012 Unterkunftskosten, hielt aber an der Anrechnung des Überbrückungsgeldes fest. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte, das Überbrückungsgeld sei wegen Ausschlusswirkung der Haft geschütztes Vermögen; hiergegen führte er Sprungrevision zum BSG. • Rechtsgrundlage sind §§ 19 ff i.V.m. § 7 SGB II sowie §§ 11, 11a, 11b, 12 und § 37 SGB II; maßgeblich ist das Recht zum streitigen Zeitpunkt. • Grundsatz: Bei der Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses entscheidend (modifizierte Zuflusstheorie). § 37 Abs.2 Satz2 SGB II bewirkt jedoch für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, dass der Antrag auf den Ersten des Monats der Antragstellung zurückwirkt; damit sind im Antragsmonat vor Antragstellung zugeflossene Einnahmen als Einkommen zu behandeln. • Der Antragsteller kann innerhalb des Monats den gewünschten Leistungsbeginn bestimmen; hiervon ist jedoch die Wirkungsfolge der Antragsrückwirkung für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen nicht ausgeschlossen. Die Rückwirkung gilt auch, wenn am Monatsersten ein Leistungsausschluss (z.B. Strafhaft nach § 7 Abs.4 SGB II) noch eingreift. • Für einmalige Einnahmen gilt grundsätzlich § 11 Abs.3 SGB II (Anrechnung im Zuflussmonat, ggf. Verteilung über sechs Monate), aber gemäß § 11a Abs.3 SGB II sind öffentlich-rechtliche Leistungen, die zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen, als Zweckidentität mit Alg II besteht. • Überbrückungsgeld nach § 51 StVollzG ist eine zweckgebundene Leistung zum Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten vier Wochen nach Entlassung; daher ist es nur für die ersten vier Wochen (28 Tage) nach Haftentlassung als Einkommen anzurechnen (hier: vom 13.6.2012 bis 10.7.2012). • Auf dieser Grundlage ergaben sich Nachzahlungen: für Juli 2012 weitere 67,87 Euro und für August bis November 2012 jeweils weitere 192,54 Euro; die weitergehende Revision war unbegründet. Das BSG änderte das Urteil des Sozialgerichts teilweise zugunsten des Klägers. Es verurteilte das Jobcenter, dem Kläger für Juli 2012 weitere 67,87 Euro und für August bis November 2012 jeweils weitere 192,54 Euro zu zahlen; im Übrigen blieb die Revision des Klägers ohne Erfolg. Begründet wurde dies damit, dass das am Entlassungstag erhaltene Überbrückungsgeld wegen der Rückwirkung des Antrags auf den Monatsersten grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen ist, zugleich aber nach § 11a Abs.3 SGB II nur insoweit anzurechnen ist, wie seine Zweckbindung zeitlich mit dem Alg II-Zweck übereinstimmt; mithin ist nur der Zeitraum der ersten vier Wochen nach Haftentlassung anzurechnen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte anteilig zu erstatten.