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Urteil

S 75 BK 78/16

Sozialgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGDO:2020:0626.S75BK78.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Sozialgericht Dortmund Az.: S 75 BK 78/16 Zugestellt am: Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit Kläger Proz.-Bev.: gegen Beklagte hat die 75. Kammer des Sozialgerichts Dortmund auf die mündliche Verhandlung am 26.06.2020 durch die Vorsitzende, die Richterin am Sozialgericht Schmid, sowie den ehrenamtlichen Richter Rieger und den ehrenamtlichen Richter Buschhaus für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG) für den Monat Juli 2016. Der Kläger ist Ehemann und Vater von fünf Kindern, von denen zwei 2006 geborene und ein 2010 geborenes Kind mit ihm und seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Die Bedarfsgemeinschaft bewohnte im Jahr 2016 eine 5 Zimmer Wohnung für die eine Kaltmiete in Höhe von 539,10 Euro mtl. und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 166,00 Euro mtl. zu leisten war. Hinzu kam eine monatliche Stellplatzmiete in Höhe von 50,00 Euro sowie Abschläge für Wasser und Heizung. Diese betrugen im Jahre 2016 40,00 Euro mtl. bzw. 69,00 Euro monatlich. Die Ehefrau des Klägers ging im Jahre 2016 einer Beschäftigung bei der aktiv Gebäudedienstleistungen GmbH nach, für die ihr ein monatlich schwankendes Einkommen gezahlt wurde. Das Gehalt erhielt sie jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Bis zum 31.05.2016 war der Kläger bei der A beschäftigt. Das Gehalt wurde im jeweiligen Monat (25.) ausgezahlt. Der Kläger hat erstmals im April 2014 bei der Beklagten Kinderzuschlag beantragt und auch in der Folge bis Mai 2016 bezogen. Im Rahmen des Folgenantrags bei der Beklagten hat der Kläger am 13.05.2016 angegeben, dass er ab dem 01.06.2016 eine neue Beschäftigung bei der B habe, wo er ein Monatsbruttogehalt in Höhe von 2.500 Euro erzielen werde. Laut Arbeitsvertrag war das Gehalt jeweils am 05. des Folgemonats fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2) des Arbeitsvertrages). Zum 14.06.2016 wurde dem Kläger zum Ende des Monats Juni 2016 gekündigt. Das Gehalt für Juni 2016 in Höhe von 2.500 Euro brutto (1.882,37 Euro netto) erhielt er am 04.07.2016 auf sein Konto überwiesen. Die Ehefrau des Klägers verdiente im Mai 2016 604,99 Euro brutto, welches ihr im Juni 2016 ausgezahlt wurde. Das Junigehalt der Ehefrau betrug 592,39 Euro brutto (437,51 Euro netto) und wurde im Juli 2016 ausgezahlt. Der Kläger erhielt von der Agentur für Arbeit ab dem 01.07.2016 Arbeitslosengeld I bewilligt, die erste Zahlung in Höhe von 1.112,70 Euro wurde am 25.07.2016 zur Zahlung angewiesen. Mit Bescheid vom 09.08.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat Juni 2016 mit der Begründung ab, dass die Mindesteinkommensgrenze von 900,00 Euro nicht erreicht werde. Im Monat Juni 2016 sei der Bedarfsgemeinschaft lediglich das Gehalt der Ehefrau zugeflossen. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit weiterem Bescheid vom 09.08.2016 lehnte die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat Juli 2016 ab. Mit dem dem Kläger und seiner Ehefrau zugeflossenen Einkommen könne der Bedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2016 vollständig gedeckt werden. Voraussetzung für die Gewährung von Kinderzuschlag sei jedoch die Vermeidung von Hilfebedürftigkeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Ab August 2016 gewährte die Beklagte mit gesondertem Bescheid dem Kläger wieder Kinderzuschlag in Höhe von 475,00 Euro monatlich. Gegen die Ablehnung für den Monat Juli 2016 legte der Kläger am 12.09.2016 Widerspruch mit der Begründung ein, aufgrund der eingetretenen Zahlungsverschiebungen sei ein Durchschnittseinkommen zu bilden gewesen, damit hätte sich über einen Bewilligungszeitraum von 6 bzw. 12 Monaten ein Anspruch auf Kinderzuschlag ergeben. Des Weiteren sei das Arbeitslosengeld I nicht bei der Berechnung zu berücksichtigen, da es sich nicht um Erwerbseinkommen handle. Mit Bescheid vom 11.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Einkommensanrechnung erfolge anhand der Regelungen des § 11 ff. SGB II. Demnach sei vom Zuflussprinzip auszugehen. Im Juli 2016 sei der Bedarfsgemeinschaft Erwerbseinkommen in Höhe von 1.882,37 Euro und 437,51 Euro zu geflossen. Ende Juli 2016 sei zudem noch berücksichtigungsfähiges Arbeitslosengeld in Höhe von 1.112,70 Euro gezahlt worden. Nach Bereinigung um die maßgeblichen Absetz- und Freibeträge betrage das zu berücksichtigende Einkommen im Juli 2016 2.876,85 Euro. Demgegenüber liege der Gesamtbedarf bei 1.743,10 Euro. Mit seiner am 11.11.2016 erhobenen Klage begehrt der Kläger weiterhin die Gewährung von Kinderzuschlag für den Monat Juli 2016. In seinem Fall sei vom Zuflussprinzip abzuweichen und ein Durchschnittseinkommen für den maßgeblichen Bewilligungszeitraum zu bilden gewesen. Die Beklagte habe die modifizierte Zuflusstheorie nicht beachtet. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 29.10.2018 erklärten sich die Beteiligten zunächst mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden. Der Kläger hat sodann bei der Beklagten die Überprüfung des Bescheides vom 09.08.2016 bezüglich des der Ablehnung von Kinderzuschlag für den Monat Juni 2016 beantragt. Mit Bescheid vom 27.06.2019 hat die Beklagte den Antrag abgelehnt. Den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Das Gericht hat die Streitsache zunächst für den 20.01.2020 zur Entscheidung vorgesehen. Mit Fax vom 13.01.2020 hat der Kläger die Erweiterung seiner Klage um den Bescheid vom 27.06.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 07.01.2020 „erweitert“. Das Verfahren ist vom Gericht zunächst als neue Klage eingetragen worden. Der Kläger hat diesem Vorgehen widersprochen. Er habe ausdrücklich die Erweiterung der ursprünglichen Klage beantragt. Eine Klageerweiterung sei in jedem Stadium des Verfahrens möglich und zulässig. Auch bei der Ablehnung von Kinderzuschlag für den Monat Juni 2016 habe die Beklagte rechtswidrig kein Durchschnittseinkommen gebildet. Des Weiteren hätte sie die vom BSG entwickelte modifizierte Zuflusstheorie verkannt und das im Juli zugeflossene Juni- Gehalt auch im Monat Juni 2016 berücksichtigen müssen. Des Weiteren wünsche er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Kläger beantragt, die Beklagte 1. unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2016 zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juli 2016 Kinderzuschlag in der gesetzlichen Höhe zu gewähren; 2. unter Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2020 und unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2016 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Monat Juni 2016 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält die ergangenen Bescheide für rechtmäßig. Des Weiteren hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, zu der erfolgten Klageerweiterung keine Einwilligung zu geben. Sie hält die Erweiterung auch nicht für sachdienlich. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte in Abwesenheit der Beklagten in der Streitsache entscheiden, weil die Beklagte in der Ladung darauf hingewiesen wurde, § 110 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG), und auf Ihr Erscheinen verzichtet hat. Die Klage bleibt ohne Erfolg. I. Die Klage(-erweiterung) vom 13.01.2020, die die Aufhebung des Bescheides vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2020 und unter Aufhebung des Bescheides vom 09.08.2016 und die Verurteilung der Beklagten, dem Kläger für den Monat Juni 2016 in der gesetzlichen Höhe zu gewähren (Klageantrag zu 2.) betrifft, ist unzulässig, weil die in § 99 Abs. 1 SGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Weder hat die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch hält die Kammer die Erweiterung der Klage vom 13.01.2020 für sachdienlich. Sie ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens geworden (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 16 AS 561/16 –, juris). Ein Fall der allgemein zulässigen Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, denn von dem Bescheid vom 27.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2020 ist nicht der gleiche Streitstoff wie bei der ursprünglichen Klage gegen den Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2016 betroffen. Die im vorliegenden Verfahren erfolgte Erweiterung des Leistungsantrags auf andere Bewilligungszeiträume führt zu einer Änderung des Klagegrundes, bzw. Einführung eines neuen Klagegrundes, weil hierdurch zugleich der dem Klageantrag zugrundeliegende Lebenssachverhalt geändert, bzw. um einen neuen Lebenssachverhalt erweitert wird (vgl zu diesem Maßstab BGHZ 154, 342; vgl. auch Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 99 RdNr 2b). Zum Klagegrund rechnen dabei alle Tatsachen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien ausgehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl zu diesem Maßstab auch Guttenberger in jurisPK-SGG, 2017, § 99 RdNr. 8). Danach liegt eine Änderung des Klagegrundes beispielsweise nicht vor beim Übergang von einer Klageart zur anderen, weil diese lediglich eine Präzisierung des Begehrens unter Berücksichtigung der konkreten prozessualen Konstellation darstellt (vgl BSG SozR 4-2500 § 106a Nr. 5), oder bei der Umstellung des ursprünglich bezifferten Leistungsantrags auf einen Bescheidungsantrag (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 91). Die zeitliche Ausdehnung einer Verpflichtungsklage ist mit diesen Fallkonstellationen jedoch nicht vergleichbar. Es erfolgte nicht nur eine quantitative Erweiterung eines schon bestehenden Anspruchs (§ 99 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 1 SGG), - hier höhere Kinderzuschlag für den Monat Juli 2016-, sondern es träte ein neuer Zeitraum (Juni 2016) und damit ein neuer Lebenssachverhalt (andere Einkommensverhältnisse) hinzu, für den neue Feststellungen zu treffen wären, anhand derer eine neue rechtliche Bewertung von Anspruchsgrundlagen und erbrachten Leistungen erforderlich würde ( zur Anschlussberufung: BSG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – B 8 SO 12/16 R –, SozR 4-1750 § 524 Nr. 1, Rn. 15, Bay. LSG, Urteil vom 14.12.2016 – L 16 AS 561/16, BSG, Urteil vom 22.08.1990 – 10 RKg 29/889 zu Kindergeld). Hinzu kommt, dass vorliegend zum einen ein Ablehnungsbescheid über Leistungen nach § 6a BKGG zur rechtlichen Prüfung gestellt wurde und im Rahmen der Klageerweiterung die Überprüfung eines Ablehnungsbescheides gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) begehrt wird. Die Tatbestandsvoraussetzungen bezüglich eines Überprüfungsantrages nach § 44 SGB X unterscheiden sich jedoch erheblich von den Anspruchsvoraussetzungen des § 6a BKGG; erst wenn eine fehlhafte Anwendung des § 44 SGB X vorliegen würde, käme es zu einer inhaltlichen Überprüfung des bereits bestandskräftig gewordenen Bescheides vom 09.08.2016, mit dem die Beklagte einen Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat Juni 2016 abgelehnt hat. Die Sachdienlichkeit der Klageerweiterung ist damit auch nicht aus prozessökonomischen Gründen gerechtfertigt, da zu dem neuen Streitgegenstand weitere, von dem ursprünglichen Antrag unabhängige, Ermittlungen erforderlich wären. Bei Berücksichtigung wäre die Kammer verpflichtet, einen weiteren, völlig neuen Streitstoff zu beurteilen und zu entscheiden, ohne dass hierfür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte (vgl. BVerwG DÖV 1970, 498, 499; BGH NJW 1975, 1228, 1229; BSG, Beschluss vom 17. Mai 1990 – 11 BAr 143/88 –, Rn. 19, juris). II. Hinsichtlich des Bescheides vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2016 (Antrag zu 1.)) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 09.08.2016 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11.10.2016, mit dem die Beklagte die Gewährung von Kinderzuschlag in den Monat Juli 206 abgelehnt hat ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten nach § 54 Abs. 2 SGG. Aufgrund der Einkommensverhältnisse in dem Monat Juli 2016 bestand für den Kläger kein Anspruch auf Leistungen nach § 6a BKGG. Gemäß § 6a BKGG (idF vom 16.07.2015) erhalten Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete oder nicht verpartnerte Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, einen Kinderzuschlag, wenn 1. sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, wobei Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht abzusetzen sind, 3. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und 4. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vermieden wird. Bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, bleiben die Bedarfe nach § 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch außer Betracht. Das Gleiche gilt für Mehrbedarfe nach den §§ 21 und 23 Nummer 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch verzichten. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht. (2) Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 160 Euro monatlich. Die Summe der Kinderzuschläge bildet den Gesamtkinderzuschlag. Er soll jeweils für sechs Monate bewilligt werden. Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. § 28 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, dass der Antrag unverzüglich nach Ablauf des Monats, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistungen bindend geworden ist, nachzuholen ist. (3) Der Kinderzuschlag mindert sich um das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen des Kindes. Hierbei bleibt das Kindergeld außer Betracht. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen. (4) Der Kinderzuschlag wird, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht vorliegen, in voller Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen einen Betrag in Höhe der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes zu berücksichtigenden elterlichen Bedarfe nicht übersteigt. Dazu sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in dem Verhältnis aufzuteilen, das sich aus den im jeweils letzten Bericht der Bundesregierung über die Höhe des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern festgestellten entsprechenden Bedarfen für Alleinstehende, Ehepaare, Lebenspartnerschaften und Kinder ergibt. Der Kinderzuschlag wird außer in den in Absatz 3 genannten Fällen auch dann stufenweise gemindert, wenn das nach den §§ 11 bis 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngeldes zu berücksichtigende elterliche Einkommen oder Vermögen den in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrag übersteigt. Als elterliches Einkommen oder Vermögen gilt dabei dasjenige der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft mit Ausnahme des Einkommens und Vermögens der in dem Haushalt lebenden Kinder. Soweit das zu berücksichtigende elterliche Einkommen nicht nur aus Erwerbseinkünften besteht, ist davon auszugehen, dass die Überschreitung des in Satz 1 genannten jeweils maßgebenden Betrages durch die Erwerbseinkünfte verursacht wird, wenn nicht die Summe der anderen Einkommensteile oder des Vermögens für sich genommen diesen maßgebenden Betrag übersteigt. Für je 10 Euro, um die die monatlichen Erwerbseinkünfte den maßgebenden Betrag übersteigen, wird der Kinderzuschlag um 5 Euro monatlich gemindert. Anderes Einkommen sowie Vermögen mindern den Kinderzuschlag in voller Höhe. Kommt die Minderung des für mehrere Kinder zu zahlenden Kinderzuschlags in Betracht, wird sie beim Gesamtkinderzuschlag vorgenommen. Die nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG maßgebliche Höchsteinkommensgrenze,- hier 1.714,41 Euro-, wird im Monat Juli 2016 aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens des Klägers und seiner Ehefrau überschritten. Der Kläger und sein Ehefrau verfügten in dem genannten Monat über berücksichtigungsfähige Einnahmen in Höhe von 2.876,85 Euro. Des Weiteren kann mit den berücksichtigungsfähigen Einnahmen auch der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2016 gedeckt werden, sodass kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestehen würde. § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKGG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung enthielt die Bestimmung, dass „durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit vermieden wird“. Neben der ebenfalls zum 31.12.2019 außer Kraft getretenen Höchsteinkommensgrenze stellte diese Bestimmung eine weitere faktische Höchsteinkommensgrenze dar. Denn nach überwiegender Auffassung erforderte die Regelung nicht nur eine Prüfung dahingehend, ob durch die Zahlung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II vermieden wurde, dieser also zur Bedarfsdeckung ausreichte, sondern auch die Prüfung, ob ohne die Zahlung von Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit gegeben wäre (Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG (Stand: 15.04.2020), Rn. 50). Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft betrug, wie schon der Beklagte festgestellt hat, 1.743,10 Euro. Zu einem Regelbedarf von 2mal 364,00 Euro, 2mal 270,00 Euro und einmal 237,00 pro Monat (§ 20 Abs 4 SGB II aF iVm der Bekanntmachung vom 20.10.2011, BGBl I 2093) kommen die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die mit insgesamt 814,10 Euro zu berücksichtigen sind. Davon ist Kindergeld in Höhe von 576,00 Euro abzuziehen. Ob zu Recht 50,00 Euro für einen Stellplatz unberücksichtigt geblieben sind, weil die Wohnung auch ohne diesen anmietbar gewesen wäre (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 10/06 R - BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 28; BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 35), kann dahingestellt bleiben, da auch bei einem Gesamtbedarf in Höhe von 1.793,10 Euro dieser durch die berücksichtigungsfähigen Einnahmen vollständig gedeckt werden kann. Die maßgebliche Bemessungsgrenze betrüge dann 1.265,47 Euro, die Höchsteinkommensgrenze 1.745,47 Euro. Das der Ehefrau des Klägers im Juli 2016 zugeflossene Einkommen betrug 592,39 Euro brutto (437,51 Euro netto). Gemäß § 11b Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 2, 6 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung – Alg II-V in der hier maßgeblichen Fassung vom 19.12.2011) sind von ihrem Einkommen Absetz- und Freibeträge i. H. v. 198,48 Euro (Fahrtkosten 26,84 Euro, KFZ Haftpflicht 25,01 Euro, ALG II V Pauschalen 30,00 Euro + 15,33 Euro= 100 Euro FB + 20% von 492,39 Euro = 98,48 Euro ) abzuziehen. Das berücksichtigungsfähige Einkommen der Ehefrau beträgt somit 239,04 Euro. Dem Kläger ist im Juli 2016 einmal Erwerbseinkommen 2.500 Euro brutto (1.882,37 Euro netto) und einmal Arbeitslosengeld I i. H. v. 1.112,70 Euro zugeflossen. Davon waren Absetz- und Freibeträge nach § 11b Abs. 1,Abs. 2, Abs. 3 SGB II i.V.m. §§ 2, 6 ALG II V i. H. v. 338,16 Euro in Abzug bringen (Fahrtkosten 14,80 Euro, KFZ Haftpflicht 48,13 Euro und ALG II V Pauschalen 30,00 Euro + 15,33 Euro= 108,26 Euro + 20% von 900,00 Euro und 10 % von 500,00 Euro). Das zu berücksichtigende Einkommen beträgt daher 1.544,11 Euro zzgl. 1.112,70 Euro. Damit steht einem Bedarf i. H. v. 1.793,10 Euro ein zu berücksichtigendes Gesamteinkommen i. H. v. 2.895,85 Euro gegenüber. Sowohl das Erwerbseinkommen des Klägers, das im Juli zugeflossene Arbeitslosengeld I und das Erwerbseinkommen der Ehefrau des Klägers sind im Monat des Zuflusses zu berücksichtigen. Einkommen i.S. des § 11 Abs. 1 SGB II (in der hier maßgeblichen Fassung vom 13.05.2011) ist nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte (vgl nur BSG vom 30.7.2008 - B 14/11b AS 17/07 R - RdNr 20 ff; s auch BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15, RdNr 18; BSG vom 6.10.2011 - B 14 AS 94/10 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 46 RdNr 18). Auszugehen ist vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie, stRspr etwa BSG vom 24.5.2017 - B 14 AS 32/16 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 80 RdNr 21;; BSG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – B 14 AS 35/16 R –, BSGE 124, 243-250, SozR 4-4200 § 11 Nr 82, Rn. 22). Solange eine abweichende normative Vorgabe nicht besteht, ist danach entscheidend allein, ob mit den eingehenden geldwerten Mitteln ein notwendiger Bedarf gedeckt werden kann (vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 17 RdNr 22 mwN). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass als einzusetzendes Einkommen zu berücksichtigen ist das Arbeitslosengeld I (vgl etwa BSG vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris, RdNr 21) und nachgezahltes Arbeitsentgelt (vgl letztens BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 72 RdNr 14 mwN). Abweichungen vom tatsächlichen Wertzufluss sind hingegen etwa rechtlich vorgegeben bei einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs 3 SGB II), beim Zeitpunkt der Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II; vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 = SozR 4-4200 § 22 Nr 55, RdNr 18 zu § 22 Abs 1 Satz 4 SGB II aF) oder beim Zufluss einer Erbschaft bereits mit dem Tode des Erblassers (eingehend BSG vom 17.2.2015 - B 14 KG 1/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 69 RdNr 17 mwN). Bei dem im Juli 2016 zugeflossenen Erwerbseinkommen des Klägers (siehe BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 32/14 R) handelt es sich um keine eine Ausnahme begründete Leistung, diese Leistung standen dem Kläger und den restlichen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft im Monat Juli 2016 zur Bedarfsdeckung zur Begründung. Dies gilt auch für das erstmals im Juli 2016 zugeflossene Arbeitslosengeld I. Auch hierbei handelt es sich um laufendes Einkommen i.S. des § 11 Abs. 11 SGB II. Ob eine laufende Einnahme oder aber eine einmalige Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 SGB II vorliegt, hängt davon ab, ob diese Einnahme ihrer Art nach üblicherweise wiederkehrend gezahlt wird. Laufende Einnahmen sind solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden, bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung. Dabei ändert sich die Qualifizierung als laufende Einnahme nicht dadurch, dass es sich bei der Zahlung um die letzte einer typischerweise regelmäßig erfolgenden Leistung handelt wie etwa bei der letztmaligen Arbeitsentgeltzahlung oder der letzten Zahlung in einer laufenden Reihe von Krankengeldzahlungen. So handelt es sich auch bei einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt für zurückliegende Zeiträume mit regelmäßigem Nettoarbeitsentgelt um eine laufende Einnahme (Söhngen in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 11, Rn. 65). Soweit der Kläger argumentiert, es seien im vorliegenden Fall die zivil- bzw. arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Zahlung von Arbeitsentgelt anzuwenden und dass es auf das tatsächliche Bewirken des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber ankomme, kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Zum einen war das Arbeitsentgelt des Klägers laut Arbeitsvertrag ausdrücklich erst im Folgemonat fällig, zum anderen bedingt die Verknüpfung der Sozialleistungen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag die Anwendung der gleichen Rechts- und Berechnungsgrundsätze. Der Kinderzuschlag wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Familien allein wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Gleichzeitig sollte eine Regelung getroffen werden, die einen Arbeitsanreiz durch gezielte Förderung einkommensschwacher Familien schuf. Durch den Kinderzuschlag soll gewährleistet werden, dass Eltern nicht nur wegen ihrer Kinder auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II angewiesen sind (Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG (Stand: 15.04.2020), Rn. 36). Der enge Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag, sowie das bestehende Ausschließlichkeitsverhältnis zwischen beiden Leistungen bedingt, dass für die nach beiden Gesetzen wesentliche Einkommensberechnung den gleichen Grundsätzen folgt, da ansonsten der Fall eintreten könnte, dass grundsätzliche Berechtigte trotz der Gesetzesintension auf beide Leistungen keinen Anspruch haben könnten. Es gilt daher in vollem Umfang der Einkommensbegriff i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II einschließlich der in diesem Zusammenhang entwickelten Zuflusstheorie. (so auch BSG, Urteil vom 10. Mai 2011 – B 4 KG 1/10 R –, BSGE 108, 144-152, SozR 4-5870 § 6a Nr 2; Kühl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 6a BKGG (Stand: 15.04.2020), Rn. 44). Entgegen der Auffassung des Klägers war auch kein Durchschnittseinkommen mit Berücksichtigung der Einnahmen aus den vorhergehenden oder nachfolgenden Monaten zu bilden. Für die Berücksichtigung eines Durchschnittseinkommens in Abweichung vom Monatsprinzip bei der abschließenden Entscheidung nach den Regelungen des SGB II fehlt es für die Zeit vor dem 1.8.2016 - außerhalb der Bagatellgrenze - an einer Rechtsgrundlage (siehe hierzu BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R –, SozR 4-4200 § 11 Nr. 81). Die Berechnung und Bewilligung des Arbeitslosengeldes II und daraus folgend des Kinderzuschlags ist geprägt vom sog. Monatsprinzip (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 20 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 2 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II; BSG vom 9.4.2014 - B 14 AS 23/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 75 RdNr 27; BSG vom 28.10.2014 - B 14 AS 36/13 R - BSGE 117, 179 = SozR 4-4200 § 37 Nr. 7, RdNr 25). Konkret bestimmt § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II, dass laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen sind, in dem sie zufließen. Zwar kennen das SGB II und die Alg II-V auch Abweichungen von diesem Monatsprinzip, deren Anwendung erfordert jedoch das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen. Im vorliegenden Verfahren sind die Voraussetzungen z.B. des § 2 Abs. 3 Alg II-V nicht erfüllt und ist eine andere einschlägige Regelung für eine Abweichung vom Monatsprinzip nicht ersichtlich. Die entsprechende Regelung in § 41a SGB II, die zur Bildung eines Durchschnittseinkommens berechtigt, wurde erst mit Wirkung zum 01.08.2016 eingeführt und kann nicht auf den Monat Juli 2016 angewendet werden. Soweit § 80 SGB II eine entsprechende Übergangsregelung enthält, ist diese auf Fälle beschränkt, in denen vor Erlass der endgültigen Entscheidung eine vorläufige Bewilligung, die über den Monat August 2016 hinauswirkt, erlassen wurde. Dies ist im Falle des Klägers nicht der Fall. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und trägt dem Unterliegen der Klägerin Rechnung. Die Berufung ist nicht zugelassen, da der Beschwerdewert nicht erreicht wird, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Die unzulässige Klagerweiterung vom 13.01.2020, hat, da sie nicht Gegenstand des Verfahrens geworden ist, den Beschwerdewert nicht erhöht. Dieser beträgt weiterhin 480,00 Euro (höchstmöglicher Anspruch auf Kinderzuschlag im Monat Juli 2016) (vgl. hierzu Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2015 – L 7 AS 709/15 –, juris mwN; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – L 16 AS 561/16 –, juris). Die Berufung war auch nicht zuzulassen, da keiner der in § 144 Abs. 2 SGG genannten Gründe für eine Zulassung vorliegt. Die Kammer ist,- wie dargestellt-, nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtfragen sind geklärt und der Rechtsstreit weist keine grundsätzliche Bedeutung auf. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich durch Beschluss des Landessozialgerichts zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung durch Beschwerde angefochten werden. Die Berufung ist zuzulassen, wenn - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdeschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei diesem Gericht eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Schmid Richterin am Sozialgericht