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Urteil

B 14 AS 61/13 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit und steuerprivilegierten (ehrenamtlichen) Einnahmen sind die Freibeträge des § 11b Abs.2 SGB II getrennt für jede Einkunftsart anzuwenden. • Der erhöhte Freibetrag des § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II bezieht sich nur auf die privilegierten, nach § 3 Nr.12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfreien Einnahmen und nicht auf das gesamte Einkommen. • Der erhöhte Freibetrag greift bereits bei privilegierten Einnahmen unter 100 Euro, soweit daneben nicht privilegiertes Erwerbseinkommen vorliegt; eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Teile des erhöhten Freibetrags auf nicht privilegiertes Einkommen ist aber ausgeschlossen. • Der Zusatzfreibetrag nach § 11b Abs.3 SGB II ist auf das nach Anwendung des Absatzes 2 verbleibende bereinigte Einkommen anzuwenden; er bemisst sich an diesem Restbetrag, nicht am Gesamteinkommen vor Bereinigung.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Erwerbseinkommen und steuerprivilegierten Ehrenamtseinnahmen nach § 11b SGB II • Bei Zusammentreffen von Einkünften aus nicht privilegierter Erwerbstätigkeit und steuerprivilegierten (ehrenamtlichen) Einnahmen sind die Freibeträge des § 11b Abs.2 SGB II getrennt für jede Einkunftsart anzuwenden. • Der erhöhte Freibetrag des § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II bezieht sich nur auf die privilegierten, nach § 3 Nr.12, 26, 26a oder 26b EStG steuerfreien Einnahmen und nicht auf das gesamte Einkommen. • Der erhöhte Freibetrag greift bereits bei privilegierten Einnahmen unter 100 Euro, soweit daneben nicht privilegiertes Erwerbseinkommen vorliegt; eine Übertragung nicht ausgeschöpfter Teile des erhöhten Freibetrags auf nicht privilegiertes Einkommen ist aber ausgeschlossen. • Der Zusatzfreibetrag nach § 11b Abs.3 SGB II ist auf das nach Anwendung des Absatzes 2 verbleibende bereinigte Einkommen anzuwenden; er bemisst sich an diesem Restbetrag, nicht am Gesamteinkommen vor Bereinigung. Die Klägerinnen sind eine alleinerziehende Mutter (Klägerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Töchter. Im November 2011 erzielte die Klägerin zu 1 Erwerbsentgelt in Höhe von 214,06 Euro aus einer geringfügigen Beschäftigung und eine steuerfrei gestellte Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit von 12,50 Euro. Das Jobcenter bewilligte für November 2011 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld und berücksichtigte dabei den allgemeinen Grundfreibetrag von 100 Euro und den Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige, nicht jedoch den erhöhten Freibetrag von 175 Euro für privilegierte Einnahmen. Das Sozialgericht Bayreuth gewährte teilweise erfolgreich einen weiteren Freibetrag von 12,50 Euro; die Beteiligten legten Sprungrevision ein. Streitpunkt ist, wie § 11b Abs.2 und Abs.3 SGB II bei der Kombination aus nicht privilegiertem Erwerbseinkommen und privilegierten Ehrenamtseinnahmen anzuwenden ist und ob sich der erhöhte Freibetrag auf das gesamte Einkommen erstreckt. • Anwendbares Recht sind §§ 19 ff i.V.m. § 7 SGB II in der zum Streitzeitpunkt geltenden Fassung; Anspruchs- und Bedarfsvoraussetzungen der Klägerinnen lagen vor, sie bildeten eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs.1, Abs.3 Nr.4 SGB II). • Der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft wurde zutreffend errechnet (1007,18 Euro) unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarf (§ 21 Abs.3 Nr.1 SGB II) sowie anteiligen Unterkunftskosten (§ 19 Abs.1,2 SGB II). • Nach § 11b Abs.2 SGB II ist bei Erwerbseinkommen ein allgemeiner Grundfreibetrag von 100 Euro anzusetzen; § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II gewährt einen erhöhten Freibetrag (175 Euro ehemals, später 200 Euro) aber nur für bestimmte steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit. • Die Vorschrift des § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II ist als eigenständige Privilegierung der genannten steuerfreien Bezüge zu verstehen; sie greift auch bei privilegierten Einnahmen unter 100 Euro, wenn daneben nicht privilegiertes Erwerbseinkommen vorliegt, damit die Privilegierungswirkung nicht leerläuft. • Die erhöhte Privilegierung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die privilegierten Einnahmen; ein nicht ausgeschöpfter Teil dieses erhöhten Freibetrags darf nicht auf nicht privilegiertes Erwerbseinkommen übertragen werden. • Der Zusatzfreibetrag des § 11b Abs.3 SGB II (20 % des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils bis 1000 Euro) ist auf das bereits nach § 11b Abs.2 SGB II bereinigte Einkommen anzuwenden, nicht auf das Brutto- oder Gesamteinkommen vor Bereinigung. • Angewandt auf den Fall: Erwerbseinkommen 214,06 Euro minus Erwerbstätigen-Grundfreibetrag 100 Euro ergibt 114,06 Euro errechnetes Erwerbseinkommen; die Ehrenamtsentschädigung von 12,50 Euro bleibt wegen des erhöhten Freibetrags vollständig anrechnungsfrei; daraus folgt ein anzurechnendes bereinigtes Einkommen von 91,25 Euro nach Anwendung des Zusatzfreibetrags. Die Revision der Klägerinnen ist teilweise erfolgreich; das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth wird insoweit geändert. Den Klägerinnen stehen für November 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von insgesamt 915,93 Euro zu, soweit sich dies aus der korrekten Berechnung von Bedarf und anzurechnendem Einkommen ergibt. Die erhöhte Privilegierung nach § 11b Abs.2 Satz 3 SGB II ist nur auf die steuerfreien Ehrenamtseinnahmen anzuwenden; diese bleiben in voller Höhe anrechnungsfrei, auch wenn sie unter 100 Euro liegen und daneben Erwerbseinkommen erzielt wird. Das Erwerbseinkommen ist zunächst um den allgemeinen Grundfreibetrag von 100 Euro zu mindern; der Zusatzfreibetrag nach § 11b Abs.3 SGB II bemisst sich an dem nach § 11b Abs.2 verbleibenden Einkommen. Die Revision des Beklagten wird im Übrigen zurückgewiesen; die Parteien haben sich wechselseitig die Revisionskosten zu erstatten.