OffeneUrteileSuche
Urteil

2 L 18/15

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2016:1207.2L18.15.0A
37mal zitiert
34Zitate
24Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

71 Entscheidungen · 24 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Tilgungsfristen des BZRG sind auch im Anwendungsbereich des AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu beachten. Solange die Strafe danach nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 25a Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verwertbar.(Rn.31) 2. Für die nachhaltige Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Vermutung; ausnahmsweise kann von einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen abgewichen werden, wenn eine "nachhaltige Integration" auf Grund anderer "atypischer Integrationsleistungen" dargelegt werden kann.(Rn.32) 3. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt ein positives Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland voraus; insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) zu verlangen.(Rn.34) 4. Für die Sicherung des Lebensunterhalts ist auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153 [163 ff.], RdNr. 25 ff.). Dies gilt auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.40) 5. Bei der zweiten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht es nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt "im Sinne des § 2 Abs. 3" sichern wird.(Rn.45) 6. Als vorübergehend im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Sozialleistungsbezug nur angesehen werden, wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung der spezifischen Lebenssituation, die den Bezug von Sozialleistungen erforderlich macht, in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, Rentenzahlungen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Angewiesenheit auf Sozialleistungen zu decken.(Rn.53) 7. In den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, kann ihnen nicht mit Blick auf Art. 6 GG und 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden; ihnen steht nur der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris, RdNr. 13).(Rn.58)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tilgungsfristen des BZRG sind auch im Anwendungsbereich des AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu beachten. Solange die Strafe danach nicht zu tilgen ist, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 25a Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) verwertbar.(Rn.31) 2. Für die nachhaltige Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Vermutung; ausnahmsweise kann von einer oder mehrerer dieser Voraussetzungen abgewichen werden, wenn eine "nachhaltige Integration" auf Grund anderer "atypischer Integrationsleistungen" dargelegt werden kann.(Rn.32) 3. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) setzt ein positives Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland voraus; insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG (juris: RuStAG) zu verlangen.(Rn.34) 4. Für die Sicherung des Lebensunterhalts ist auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - BVerwG 10 C 4.12 -, BVerwGE 145, 153 [163 ff.], RdNr. 25 ff.). Dies gilt auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004).(Rn.40) 5. Bei der zweiten Alternative des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht es nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt "im Sinne des § 2 Abs. 3" sichern wird.(Rn.45) 6. Als vorübergehend im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann ein Sozialleistungsbezug nur angesehen werden, wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung der spezifischen Lebenssituation, die den Bezug von Sozialleistungen erforderlich macht, in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, Rentenzahlungen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Angewiesenheit auf Sozialleistungen zu decken.(Rn.53) 7. In den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, kann ihnen nicht mit Blick auf Art. 6 GG und 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt werden; ihnen steht nur der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG (juris: AufenthG 2004) zu (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2016 - 11 S 1512/16 -, juris, RdNr. 13).(Rn.58) I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des Klägers zu 3 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das erstinstanzliche Urteil insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). II. Im Übrigen ist die zulässige Berufung der Beklagten begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, über den Antrag der Kläger zu 1 und 2 auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erneut zu entscheiden. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (BVerwG, Urt. v. 25.03.2015 – BVerwG 1 C 16.14 –, NVwZ-RR 2015, 634, RdNr. 14 in juris, m.w.N.). Dem entsprechend ist auch zu prüfen, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 25a, 25b AufenthG in Betracht kommt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach diesen Vorschriften scheidet nicht schon deshalb aus, weil die Kläger (ursprünglich) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG beantragt haben. Der Streitgegenstand wird bestimmt und begrenzt durch den Aufenthaltszweck, aus dem der Ausländer seinen Anspruch herleitet (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 – BVerwG 1 C 40.07 –, BVerwGE 133, 72 [75], RdNr. 8 in juris). Wird ein humanitäres Aufenthaltsrecht beantragt, ist in aller Regel davon auszugehen, dass sich der Antrag auf sämtliche diesem Aufenthaltszweck zuzurechnenden Erteilungsvorschriften stützt, soweit der zugrunde gelegte Lebenssachverhalt ein einheitlicher ist (VGH BW, Beschl. v. 07.12.2015 – 11 S 1998/15 –, InfAuslR 2016, 94). Im vorliegenden Verfahren stützen die Kläger ihr Begehren in tatsächlicher Hinsicht auf humanitäre Gründe, wie sie in Abschnitt 5 des Kapitels 2 des AufenthG normiert sind. Ihr Antragsbegehren erfasst damit auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25a, 25b AufenthG. 1. Dem Kläger zu 1 kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2, § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden. 1.1. Gemäß § 25a Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann den Eltern oder einem personensorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) die Abschiebung nicht aufgrund falscher Angaben oder aufgrund von Täuschungen über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder mangels Erfüllung zumutbarer Anforderungen an die Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert wird und (2.) der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Gemäß § 25a Abs. 3 AufenthG ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 2 indes ausgeschlossen, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Ein solcher Ausschlussgrund liegt in der Person des Klägers zu 1 vor, weil er wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Ohne Belang ist insoweit, dass die Bewährungsfrist bereits seit Längerem abgelaufen ist. Die Verurteilung hätte nur dann keine rechtliche Bedeutung mehr, wenn die Tilgungsfrist des BZRG bereits abgelaufen wäre. Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder sie zu tilgen ist, die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Die Tilgungsfristen des BZRG sind auch im Anwendungsbereich des AufenthG zu beachten. Solange die Strafe danach nicht zu tilgen ist und ein Antrag auf vorzeitige Tilgung erfolglos war, ist die Verurteilung auch im Rahmen von § 104a AufenthG verwertbar (BVerwG, Urt. v. 21.01.2011 – BVerwG 1 C 22.09 –, BVerwGE 138, 336 [345], RdNr. 29 in juris); nichts anderes gilt im Anwendungsbereich des § 25a Abs. 3 AufenthG. So liegt es hier. Gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b) BZRG beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist. Gemäß § 47 Abs. 1 i.V.m. § 36 Satz 1 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Da das Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 03.05.2011 datiert, ist die hier maßgebliche zehnjährige Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen. 1.2. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist (derzeit) nicht möglich. Nach Absatz 1 Satz 1 dieser seit dem 01.08.2015 geltenden Regelung soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland integriert hat. Dies setzt nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift regelmäßig voraus, dass der Ausländer (1.) sich seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat, (2.) sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt, (3.) seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit sichert oder bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 sichern wird, wobei der Bezug von Wohngeld unschädlich ist, (4.) über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt und (5.) bei Kindern im schulpflichtigen Alter deren tatsächlichen Schulbesuch nachweist. Für die nachhaltige Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG begründen die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG eine Vermutung; ausnahmsweise kann von einer oder mehreren dieser Voraussetzungen abgewichen werden, wenn eine "nachhaltige Integration" auf Grund anderer "atypischer Integrationsleistungen" dargelegt werden kann (Hailbronner, Ausländerrecht, A1 § 25b RdNr. 6). Ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen ist gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG für die Lebensunterhaltssicherung unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. 1.2.1. Die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG liegen nicht vor. Es fehlt an einem Bekenntnis des Klägers zu 1 zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland sowie an einem Nachweis über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet. 1.2.1.1. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG setzt ein positives Bekenntnis voraus; insoweit ist eine ausdrückliche Erklärung entsprechend der Einbürgerungspraxis (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) zu verlangen (vgl. Hailbronner, a.a.O., § 25b RdNr. 16; Allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Einfügung des § 25b AufenthG [nachfolgend: AA zu § 25b AufenthG], Teil II Abschnitt C, S. 5). Bei dem Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG handelt es sich nicht lediglich um eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung; vielmehr wird dem Einbürgerungsbewerber ein aktives persönliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abverlangt, woraus zwingend folgt, dass der Betreffende den Inhalt des von ihm abgegebenen Bekenntnisses verstanden haben und zumindest dessen Kerninhalte kennen muss (BayVGH, Urt. v. 19.01.2012 – 5 B 11.732 –, BayVBl 2012, 565, RdNr. 19 in juris). Nur derjenige kann sich glaubwürdig zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, der wenigstens über einen Grundbestand an staatsbürgerlichem Wissen verfügt; demzufolge ist es – auch verfassungsrechtlich – nicht zu beanstanden, bei einer Einbürgerung im Rahmen einer persönlichen Befragung zu prüfen und festzustellen, ob ein entsprechendes staatsbürgerliches Grundwissen vorhanden ist (BVerwG, Urt. v. 19.01.2012 – BVerwG 5 B 58.08 –, Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4, RdNr. 7 in juris). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. AA zu § 25b AufenthG, a.a.O.). Eine diesen Anforderungen entsprechende Erklärung des Klägers zu 1 liegt bislang nicht vor. 1.2.1.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet werden im Allgemeinen durch den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses oder die Absolvierung des bundeseinheitlichen Orientierungstests nachgewiesen. Der Standard der erforderlichen Grundkenntnisse bemisst sich nach den einschlägigen Vorschriften über den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses. Ein mangelnder erfolgreicher Abschluss eines Tests kann durch überdurchschnittliche Integrationsleistungen bei den anderen Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen werden (Hailbronner, a.a.O., § 25b RdNr. 18). Der Kläger zu 1 hat bislang weder den erfolgreichen Abschluss eines Integrationskurses noch andere überdurchschnittliche Integrationsleistungen nachgewiesen (vgl. zum Nachweiserfordernis: VGH BW, Beschl. v. 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, juris, RdNr. 12). 1.2.2. Darüber hinaus sichert der Kläger zu 1 seinen Lebensunterhalt (derzeit) nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit noch ist bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten, dass er seinen Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt eines Ausländers gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichender Krankenversorgung ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG der Bezug von Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungsgeld, Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz, öffentlichen Mitteln, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen, und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Die Feststellung der Sicherung des Lebensunterhalts erfordert danach einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den tatsächlich zur Verfügung stehenden Mitteln. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II). Das gilt grundsätzlich auch für die Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens, das nach den Regelungen in §§ 11 ff. SGB II zu ermitteln ist. Danach sind von dem nach § 11 Abs. 1 SGB II zu ermittelndem Bruttoeinkommen die in § 11b SGB II genannten Beträge abzusetzen. Hierzu gehören auch der Freibetrag bei Erwerbstätigkeit gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Abs. 3 SGB II und die Pauschale nach § 11b Abs. 2 SGB II, die bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, an die Stelle der Beträge nach § 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB II tritt (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, juris RdNr. 19). Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 AufenthG ist dahingehend auszulegen, dass sämtliche in § 11b SGB II genannten Beträge bei der Ermittlung des Einkommens abzusetzen sind, weil der Lebensunterhalt dann nicht gesichert ist, wenn ein Anspruch auf (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II besteht. Ob die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden, ist unerheblich (BVerwG, Urt. v. 26.08.2008 – BVerwG 1 C 32.07 –, a.a.O. RdNr. 21; Urt. v. 29.11.2012 – BVerwG 10 C 4.12 –, juris RdNr. 25). 1.2.2.1. § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG setzt indes (nur) voraus, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt "überwiegend" durch Erwerbstätigkeit sichert. Diese Alternative stellt auf die aktuelle Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ausländers ab. Nach Teil II Abschnitt E der AA zu § 25b (S. 7) AufenthG soll der Unterhalt in diesem Sinne gesichert sein, wenn dieser tatsächlich "zum größten Teil" aus Erwerbstätigkeit bestritten wird. Bei Bezug öffentlicher Mittel müsse das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt "deutlich" überwiegen. Der Umstand, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "überwiegend" "größer" oder "mehrheitlich" bedeutet (vgl. wikipedia), spricht hingegen dafür, dass eine "überwiegende" Lebensunterhaltssicherung bereits dann vorliegt, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zu mehr als die Hälfte aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten kann. Aber auch dann erfüllt der Kläger zu 1 die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG nicht. Für die Sicherung des Lebensunterhalts ist auf die Bedarfsgemeinschaft abzustellen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – BVerwG 10 C 4.12 –, BVerwGE 145, 153 [163 ff.], RdNr. 25 ff. in juris). Dies gilt auch im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG (Hailbronner, a.a.O., § 25b RdNr. 19, AA zu § 25b AufenthG, Teil II Abschnitt E, S. 7). Zu der hier maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft gehören der Kläger zu 1 und 2 sowie die gemeinsamen fünf Kinder im Alter zwischen 3 und 18 Jahren. Anders als möglicherweise im Rahmen des § 25a Abs. 2 AufenthG sind auch diejenigen Kinder zu berücksichtigen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG sind. Nach der speziellen Regelung in § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG schließt die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus, solange sich der Jugendliche oder der Heranwachsende in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung oder einem Hochschulstudium befindet. Es wird deshalb die Auffassung vertreten, aus gesetzessystematischen Gründen stehe der Bezug öffentlicher Leistungen durch den minderjährigen Ausländer während seiner Ausbildungszeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern bzw. an den allein sorgeberechtigten Elternteil nach § 25a Abs. 2 AufenthG nicht entgegen (Wunderle in: Bergmann/Dienelt, AufenthG, 11. Aufl., § 25a RdNr. 28). Da in § 25b AufenthG eine dem § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechende Regelung nicht enthalten ist, sind bei der Berechnung des Bedarfs jedenfalls im Rahmen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Kinder einzubeziehen. Die Regelsätze für die Familie der Kläger beträgt nach der Bekanntmachung vom 22.10.2016 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2016 (BGBl I 2015, 1792) für den Kläger zu 1 nach Nr. 4 der Bekanntmachung 364 € für die Klägerin zu 2 nach Nr. 4 der Bekanntmachung 364 € für die Tochter (H.) (18 Jahre) nach Nr. 3 der Bekanntmachung 324 € für die Tochter (P.) (16 Jahre) nach Nr. 2 der Bekanntmachung 306 € für den Kläger zu 3 (15 Jahre) nach Nr. 2 der Bekanntmachung 306 € für den Sohn (M.) (11 Jahre) nach Nr. 6 der Bekanntmachung 270 € für den Sohn (S.) (3 Jahre) nach Nr. 5 der Bekanntmachung 237 € zusammen 2.171 € Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind, betragen nach dem vorliegenden Mietvertrag insgesamt 448,00 €. Dies ergibt einen Gesamtbedarf von 2.619,00 €. Nach den letzten von den Klägern vorgelegten Gehaltsbescheinigungen für die Monate Juli bis Oktober 2016 erzielte der Kläger zu 1 in diesen Monaten auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit dem (G.) Center vom 30.06.2016 als Bedienung Nettoeinkünfte von monatlich 530,00 € (Juli und August 2016), 450,63 € (September 2016) und 225,31 € (Oktober 2016). Die Klägerin zu 2 geht nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit keiner Beschäftigung nach. Diese Einkünfte reichen – wie bereits eine überschlägige Betrachtung ergibt – für eine Sicherung des Lebensunterhalts aus Erwerbstätigkeit zu mehr als die Hälfte bei weitem nicht aus. 1.2.2.2. Auch die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG liegen nicht vor. Bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation ist nicht zu erwarten, dass der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für die Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Bei dieser Alternative reicht es nicht aus, dass eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung zu erwarten ist, vielmehr muss die Erwartung bestehen, dass der Ausländer den Lebensunterhalt "im Sinne des § 2 Abs. 3" sichern wird. Allgemein setzt eine solche Feststellung die Prognose voraus, dass der Ausländer auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auskommt. Von einer Sicherung des Lebensunterhalts in diesem Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen (BVerwG, Urt. v. 07.04.2009 – BVerwG 1 C 17.08 –, BVerwGE 133, 329 [343], RdNr. 33 in juris). Dies kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung des jeweils aktuellen Beschäftigungsverhältnisses beurteilt werden. Erforderlich ist darüber hinaus eine Abschätzung auf Grund rückschauender Betrachtung, ob ohne unvorhergesehene Ereignisse in Zukunft gewährleistet erscheint, dass der Ausländer den Lebensunterhalt dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel aufbringen kann. Hierzu muss auf der Basis der sich aus der bisherigen Erwerbsbiographie ergebenden Daten ein Verlaufsschema erkennbar sein, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen die begründete Annahme stabiler Einkommensverhältnisse erlaubt; denn aus dem Zweck der Norm ergibt sich zugleich die Notwendigkeit einer gewissen Verlässlichkeit des Mittelzuflusses (vgl. Urt. d. Senats v. 15.01.2015 – 2 L 193/12 –, juris, RdNr. 32, m.w.N.). a) Bei Betrachtung der Schul- und Ausbildungsverhältnisse ist davon auszugehen, dass die Kläger zu 1 und 2 in Deutschland – wie bisher – nur ungelernten Tätigkeiten werden nachgehen können. Der Kläger zu 1 machte nach seinen Angaben im Asylverfahren in der Türkei zwar ein Fernabitur, war aber dort zuletzt in der elterlichen Landwirtschaft tätig. Die Klägerin zu 2 war nach ihren Angaben im Asylverfahren als Hausfrau tätig. b) Die ferner zu berücksichtigenden bisherigen Einkommensverhältnisse weisen nicht die für eine positive Prognose erforderliche Nachhaltigkeit in der erforderlichen Höhe auf. Die dargestellten Erwerbsbiografien der Kläger zu 1 und 2 lassen kein Verlaufsschema erkennen, das bei Extrapolation der relevanten Erfahrungen für die Zukunft die Annahme stabiler Einkommensverhältnisse in für die Deckung des Lebensunterhalts ausreichendem Umfang (Gesamtbedarf von 2.619,00 €) erlaubt und damit auch nicht die nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG erforderliche Erwartung rechtfertigt, dass der Kläger zu 1 den Lebensunterhalt für die Bedarfsgemeinschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. Sofern – wie hier – laufende Einnahmen in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden (vgl. OVG BBg, Beschl. v. 10.01.2014 – OVG 3 N 136.13 –, NVwZ-RR 2014, 443, RdNr. 3 in juris). Nach den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Arbeitsbescheinigungen der Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum von Januar 2014 bis Oktober 2016 erzielte der Kläger zu 1 von Januar 2014 bis zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Dezember 2016 in unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnissen folgende Brutto-Einkünfte: als Produktionshelfer Metall bei der Fa. (V.) GmbH, C-Stadt 07.01.2014 bis 31.01.2014 420,00 € 01.02.2014 bis 28.02.2014 2.112,00 € 01.03.2014 bis 31.03.2014 1.221,00 € als Gaststättenleiter bei der Fa. (Z.), A-Stadt 01.06.2014 bis 30.06.2014 2.053,34 € 01.07.2014 bis 31.07.2014 2.200,00 € 01.08.2014 bis 31.08.2014 733,30 € als Eisenflechter bei der (M.) GmbH, D-Stadt 11.11.2014 bis 30.11.2014 1.568,00 € 01.12.2014 bis 31.12.2014 2.310,84 € 01.01.2015 bis 31.01.2015 1.879,09 € 01.02.2015 bis 28.02.2015 1.704,00 € 01.03.2015 bis 31.03.2015 2.211,70 € 01.04.2015 bis 14.04.2015 1.173,60 € als Eisenflechter bei der Fa. (P.) GmbH, E-Stadt 15.04.2015 bis 30.04.2015 1.363,20 € als Eisenflechter bei der (I.) GmbH, H-Stadt 01.05.2015 bis 31.05.2015 1.022,40 € 01.06.2015 bis 30.06.2015 847,30 € 01.07.2015 bis 31.07.2015 121,14 € bei der (A.) GmbH, C-Stadt 03.08.2015 bis 31.08.2015 2.550,00 € 01.09.2015 bis 30.09.2015 800,00 € 01.10.2015 bis 31.10.2015 800,00 € als Bauhelfer bei der (T.)-GmbH, C-Stadt Januar 2016 441,00 € als Verkäufer bei der Fa. (G.) 01.07.2016 bis 31.07.2016 630,00 € 01.08.2016 bis 31.08.2016 630,00 € 01.09.2016 bis 30.09.2016 516,00 € 01.10.2016 bis 15.10.2016 258,00 € zusammen: 29.565,91 € Für diesen Zeitraum (36 Monate) ergibt sich damit ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 821,28 €. Davon sind die in § 11b Abs. 1 SGB II genannten Beträge abzuziehen. Lohnsteuern fallen bei einem Einkommen in dieser Höhe nicht an. Abzuziehen sind aber die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 161,18 € (Krankenversicherung bei der AOK Sachsen-Anhalt – Beitragssatz und Zusatzbeitrag von 7,6 % [62,42 €], Pflegeversicherung – Beitragssatz von 1,175% [9,65 €], Rentenversicherung – Beitragssatz von 9,35 % [76,79 €], Arbeitslosenversicherung – Beitragssatz von 1,5% [12,32 €]). Daraus ergibt sich ein monatliches durchschnittliches Netto-Einkommen von ca. 660,00 €. Von diesem Einkommen ist der Werbungskostenfreibetrag nach § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II in Höhe von 100 € abzusetzen. Von diesem um den Werbungskostenfreibetrag bereinigten Einkommen (vgl. dazu BSG, Urt. v. 28.10.2014 – B 14 AS 61/13 R –, juris, RdNr. 25) in Höhe von ca. 560,00 € ist der Freibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 6, Abs. 3 SBG II abzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 20.09 –, BVerwGE 138, 135 [147 f.], RdNr. 33 in juris). Gemäß § 11b Abs. 3 SGB II ist bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 € übersteigt und nicht mehr als 1.000 € beträgt, auf 20 Prozent. Für den Kläger zu 1 beträgt dieser weitere Freibetrag danach ca. 112,00 € (20 % von 560,00 €). Die Einkünfte aus Erwerbstätigkeit betragen dann durchschnittlich ca. 448,00 €. Sofern die Familie für die fünf Kinder Kindergeld in Höhe von 1.018,00 € (vgl. § 6 Abs. 1 BKGG bzw. § 66 Abs. 1 EStG) bezieht, das gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AufenthG nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gilt, ergeben sich Einkünfte in Höhe von durchschnittlich 1.466,00 €. Dies liegt weit unter dem oben genannten Bedarf von 2.619,00 €. 1.2.2.3. Gemäß § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist zwar ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen für die Lebensunterhaltssicherung in der Regel unschädlich bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind. Als vorübergehend kann ein Sozialleistungsbezug aber nur angesehen werden, wenn konkrete Aussichten dafür bestehen, dass der Ausländer nach Beendigung der spezifischen Lebenssituation, die den Bezug von Sozialleistungen erforderlich macht, in der Lage sein wird, durch eigene Erwerbstätigkeit, Rentenzahlungen oder Vermögen seinen Lebensunterhalt in vollem Umfang ohne Angewiesenheit auf Sozialleistungen zu decken (Hailbronner, a.a.O., § 25b RdNr. 24). Dies lässt sich hier nicht feststellen. Nach Beendigung der in § 25b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG genannten Situation des Bestehens einer familiären Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern ergäbe sich für die Kläger zu 1 und 2 nach den derzeit geltenden Bestimmungen zwar ein Bedarf von nur noch 1.176,00 € (zweifacher Regelsatz in Höhe von 364,00 € sowie Miete in Höhe von 448,00 €). Die aus der Erwerbstätigkeit zu erwartenden Einkünfte betragen aber nach den oben dargestellten Berechnungen durchschnittlich nur ca. 448,00 €. Kindergeld könnte – unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BKGG bzw. § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG – allenfalls für diejenigen Kinder noch in Anspruch genommen werden, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 1.2.3. Von den fehlenden Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG kann auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden. Es sind keine "atypischen Integrationsleistungen" des Klägers zu 1 dargetan oder sonst ersichtlich, die seine "nachhaltige Integration" in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG anderweitig belegen könnten. 1.3. Der Kläger zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Derartige Hindernisse können sich insbesondere aus inlandsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 – BVerwG 1 C 14.05 –, BVerwGE 126, 192 [197], RdNr. 17 in juris). 1.3.1. Die familiären Bindungen des Klägers zu 1 zu seinen minderjährigen Kindern begründen unter Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Art 8 EMRK (Schutz des Familienlebens) kein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Sie sind durch den Duldungsanspruch des Klägers zu 1 gemäß § 60a Abs. 2b AufenthG ausreichend geschützt. Nach dieser Regelung soll, solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 AufenthG besitzt, minderjährig ist, die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie Rechnung tragen (vgl. BT-Drs. 17/5093, S. 17). Daraus folgt, dass in den Fällen, in denen die Familienangehörigen nicht nach § 25a Abs. 2 AufenthG ebenfalls Aufenthaltserlaubnisse erhalten können, ihnen nicht mit Blick auf Art. 6 GG und 8 EMRK zum Zwecke des Zusammenlebens mit gut integrierten Jugendlichen ein Titel nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden kann, sondern ihnen nur der spezielle Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2b AufenthG zusteht (vgl. VGH BW, Beschl. v. 05.09.2016 – 11 S 1512/16 –, juris, RdNr. 13). 1.3.2. Ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne von § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) ergibt sich auch nicht aus dem langjährigen Aufenthalt des Klägers zu 1 im Bundesgebiet. Er kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, er sei "faktischer Inländer". Dabei kann offen bleiben, inwieweit nach Einführung des § 25b AufenthG für langjährig geduldete Ausländer bei dieser Personengruppe noch auf § 25 Abs. 5 AufenthG zurückgegriffen werden kann. Der Schutz auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst die Summe aller sonstigen familiären, persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind und denen angesichts dieser zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen bei fortschreitender Dauer des Aufenthalts wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.02.2011 – 2 BvR 1392/10 –, InfAuslR 2011, 235, RdNr. 19 in juris). Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Art. 8 Abs. 2 EMRK kommt insbesondere bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.09.1998 – BVerwG 1 C 8.96 –, InfAuslR 1999, 54; Urt. v. 27.01.2009 – 1 C 40.07 –, RdNr. 20 ff. in juris; vgl. auch EGMR; Entsch. v. 16.06.2005 – 60654/00 – [Sisojeva] –, InfAuslR 2005, 349). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland, zum anderen aber auch von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der „Verwurzelung“ bzw. die für den Ausländer mit einer „Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Von Bedeutung ist auch die Legitimität des bisherigen Aufenthalts. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Alle diese Umstände sind im Wege einer Gesamtbewertung zu gewichten (vgl. zum Ganzen auch BVerwG, Urt. v. 27.01.2009, RdNr. 24 in juris). Nach diesem Maßstab ist hier die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht unverhältnismäßig. Allein der langjährige Aufenthalt des Klägers zu 1 im Bundesgebiet genügt nicht, um ihn als "faktischen Inländer" ansehen zu können. Zu seinen Lasten fällt maßgeblich ins Gewicht, dass er sich nach Abschluss seines Asylverfahrens zu keinem Zeitpunkt rechtmäßig, sondern nur geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, so dass er nicht darauf vertrauen konnte, dass er nicht in sein Heimatland zurückkehren muss. Bindungen außerhalb der Kernfamilie sind nicht dargelegt. Gegen eine Verwurzelung im Bundesgebiet spricht die strafrechtliche Verurteilung sowie der Umstand, dass es ihm nicht gelungen ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu sichern. Zu berücksichtigen ist auch, dass er erst als Erwachsener in das Bundesgebiet eingereist ist, er also in der Türkei sozialisiert ist und es ihm daher grundsätzlich möglich ist, sich in die dortigen Lebensverhältnisse zu reintegrieren. Die für ihn sprechenden Gesichtspunkte, dass er gut Deutsch spricht, sich immer um Arbeit bemüht hat und den Lebensunterhalt für sich und seine Familie durch eigene Erwerbstätigkeit über längere Zeit zum Teil bestritten hat, haben kein solches Gewicht, dass sie die einwanderungspolitischen Gesichtspunkte überwiegen. 2. Der Klägerin zu 2 kann ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2, § 25b oder § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. 2.1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 nicht eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert ist. Abzustellen ist wiederum auf die gesamte familiäre Bedarfsgemeinschaft (vgl. Wunderle, a.a.O., § 25a RdNr. 28; Burr, in: GK-AufenthG II - § 25a RdNr. 47), wobei der Senat zugunsten der Klägerin zu 2 davon ausgeht, dass – anders als bei § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG – nur diejenigen Kinder in die Bedarfsberechnung einzubeziehen sind, die nicht schon eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitzen, also (nunmehr) nur noch die beiden jüngsten Kinder (M.) und (S.). Damit ergibt sich unter Zugrundelegung der Regelsätze nach der Bekanntmachung vom 22.10.2016 über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB II für die Zeit ab 01.01.2016 (BGBl I 2015, 1792) folgendes Bild: für den Kläger zu 1 nach Nr. 4 der Bekanntmachung 364 € für die Klägerin zu 2 nach Nr. 4 der Bekanntmachung 364 € für den Sohn (M.) (11 Jahre) nach Nr. 6 der Bekanntmachung 270 € für den Sohn (S.) (3 Jahre) nach Nr. 5 der Bekanntmachung 237 € zusammen 1.235 € Rechnet man den Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 448,00 € hinzu, ergibt sich einen Gesamtbedarf in Höhe von 1.683,00 €. Wie oben dargestellt, betragen die letzten Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft aus Erwerbstätigkeit durchschnittlich ca. 448,00 €. Etwaige Kindergeldleistungen bleiben insoweit unberücksichtigt, weil der Bedarf ausdrücklich "eigenständig durch Erwerbstätigkeit" gedeckt sein muss (vgl. Wunderle, a.a.O., § 25a RdNr. 28; Burr, a.a.O., § 25a RdNr. 45). Damit kann der Bedarf ersichtlich nicht ohne Inanspruchnahme ergänzender öffentlicher Leistungen gedeckt werden. 2.2. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG. 2.2.1. Wie der Kläger zu 1 erfüllt sie derzeit die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht vollständig. Sie hat zwar nunmehr eine Bescheinigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über die Teilnahme am Test "Leben in Deutschland" vom 22.04.2016 vorgelegt, mit der Kenntnisse gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV und § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nachgewiesen sind. Aber auch bei ihr fehlt es an einer Erklärung darüber, dass sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Bei ihr ist zudem nicht ersichtlich, dass sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Ziel des Integrationskurses ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 IntV zwar auch die erfolgreiche Vermittlung von ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache nach § 43 Abs. 3 AufenthG und § 9 Abs. 1 Satz 1 BVG. Nach der genannten Bescheinigung des BAMF sind bei der Klägerin zu 2 aber nur Kenntnisse nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 IntV nachgewiesen, also Kenntnisse von Alltagswissen sowie Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands, insbesondere auch der Werte des demokratischen Staatswesens der Bundesrepublik Deutschland und der Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit, Gleichberechtigung, Toleranz und Religionsfreiheit. 2.2.2. Die Klägerin zu 2 erfüllt darüber hinaus – wie der Kläger zu 1 – nicht die Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG. Ihr Lebensunterhalt ist (derzeit) nicht überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert. Auch ist bei der Betrachtung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation nicht zu erwarten, dass sie ihren Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG sichern wird. 2.2.3. Auch die Klägerin zu 2 kann keine "atypischen Integrationsleistungen" vorweisen, die es rechtfertigen, von den fehlenden Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 AufenthG ausnahmsweise abzusehen. 2.3. Die Klägerin zu 2 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Für sie gelten im Wesentlichen dieselben Erwägungen wie für den Kläger zu 1. Ihr kann lediglich – anders als dem Kläger zu 1 – keine strafrechtliche Verurteilung vorgehalten werden. III. Nachdem der Senat mit Beschluss vom 22.03.2016 das Verfahren hinsichtlich der Tochter der Kläger zu 1 und 2 (P.) abgetrennt und der Berichterstatter mit Beschluss vom 27.04.2016 das abgetrennte Verfahren (2 L 22/16) eingestellt sowie über die Kosten des abgetrennten Verfahrens (2 L 22/16) entschieden hat, ist nur noch über die Kosten des Verfahrens bezüglich der drei verbliebenen Kläger zu entscheiden. Da im Einstellungsbeschluss des Berichterstatters vom 27.04.2016 über ein Viertel der bis zur Abtrennung des Verfahrens entstandenen Kosten bereits entschieden ist, ist noch über drei Viertel der vor Abtrennung des Verfahrens entstandenen Kosten sowie über die nach Abtrennung des Verfahrens entstandenen Kosten des Verfahrens der verbliebenen Kläger zu 1 bis 3 zu befinden. 1. Soweit das Verfahren nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt worden ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen im Sinne dieser Regelung entspricht es hier, der Beklagten insoweit die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil die Klage des Klägers zu 3 voraussichtlich Erfolg gehabt hätte. Der Kläger zu 3 dürfte spätestens mit seiner Versetzung in die 9. Klassenstufe durch das Jahreszeugnis am 24.06.2016 einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG gehabt haben. Nach § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der am 01.08.2015 in Kraft getretenen Fassung vom 27.07.2015 (BGBl I S. 1386) soll einem jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn (1.) er sich seit vier Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhält, (2.) er im Bundesgebiet in der Regel seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, (3.) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird, (4.) es gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann und (5.) keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Ausländer sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Die in der vorherigen Fassung des § 25a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG normierte Voraussetzung, dass der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres gestellt werden kann, ist in der seit dem 01.08.2015 geltenden Fassung des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht mehr enthalten. Der bislang geduldete, am (...) 2001 geborene Kläger zu 3 hat am (...) 2015 das 14. Lebensjahr vollendet und dürfte damit bereits zu diesem Zeitpunkt "jugendlicher Ausländer" im Sinne von § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewesen sein. Jugendlicher ist man nach § 1 Abs. 2 JGG mit 14 Jahren; diese Definition dürfte auch im Rahmen des § 25a Abs. 1 AufenthG heranzuziehen sein (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 42; Wunderle, a.a.O., § 25a RdNr. 10). Der Kläger zu 3 hat seit vier Jahren regelmäßig eine Schule besucht, und zwar auch mit Erfolg. Letzteres beurteilt sich nach den schulischen Leistungen, insbesondere danach, ob eine Versetzung in die nächste Klassenstufe erfolgt oder dies zumindest wahrscheinlich ist. Hierzu sind insbesondere die Schulzeugnisse oder auch fachkundige Stellungnahmen der Schule vorzulegen (zum Ganzen: Wunderle, a.a.O., § 25a RdNr. 12). Nach den letzten in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Schulzeugnissen der IGS "(…)" A-Stadt aus den Schuljahren 2011/2012 und 2012/2013 (Bl. 815 ff. GA) erbrachte der Kläger zu 3 zwar – anders als seine älteren Schwestern – keine guten schulischen Leistungen, er wurde aber jeweils in die nächste Klassenstufe versetzt. Ein ähnliches Bild ergibt sich aus den im Berufungsverfahren nachgereichten Zeugnissen. Im Schuljahr 2013/2014 wurde der Kläger zu 3 zwar nicht in die nächste Klassenstufe (8. Klasse) versetzt. Dies gelang ihm aber im nachfolgenden Schuljahr 2014/2015. Im Schuljahr 2015/2016 wurde er dann ausweislich des letzten Jahreszeugnisses vom 24.06.2016 in die nächste Klassenstufe (9. Klasse) versetzt. Es erscheint auch gewährleistet, dass sich der Kläger zu 3 auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Schließlich bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 3 sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt. Dass sich der Kläger zu 3 noch in einer schulischen Ausbildung befindet, schließt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen zur Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht aus. Ein Ausschlussgrund nach § 25a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist schließlich nicht ersichtlich. Da die Beklagte erst in der mündlichen Verhandlung vom 07.12.2016 und damit nicht zeitnah dem Klagebegehren entsprochen hat, kommt eine Kostenentscheidung unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 156 VwGO nicht in Betracht. 2. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die Kläger sind türkische Staatsangehörige und begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Kläger zu 1 und 2 reisten gemeinsam mit ihren drei Kindern, der am (…) 1998 geborenen (H.), der am (…) 2000 geborenen (P.) und dem am (…) 2001 geborenen Kläger zu 3 eigenen Angaben zufolge am 16.10.2003 in das Bundesgebiet ein. Ihre am 30.10.2003 gestellten Asylanträge lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 18.11.2003 ab. Mit Urteil vom 21.07.2004 (6 A 577/03 MD) verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg das Bundesamt, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Am (…) 2005 wurde ein weiteres Kind der Kläger zu 1 und 2 (M.) geboren. Dessen Asylantrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19.07.2005 als offensichtlich unbegründet ab. Mit Urteil vom 24.10.2007 (3 L 303/04) hob der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21.07.2004 auf und wies die Klage ab. Das Berufungsurteil wurde nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 05.08.2008 (BVerwG 10 B 9.08) rechtskräftig. Am 14.09.2008 beantragten die Kläger sowie die weiteren Kinder der Kläger zu 1 und 2 die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Bezugnahme darauf, dass es sich bei den Kindern um sog. "faktische Inländer" handele, deren Ausreise aus Rechtsgründen (Art. 8 EMRK) nicht verlangt werden könne. Den Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 31.03.2011 ab und gab zur Begründung u.a. an, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch einen faktischen langjährigen Aufenthalt werde ohne Aufenthaltstitel nicht begründet. Auch eine weitgehende Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse sei bislang nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Positiv ins Gewicht falle zwar, dass die Kläger zu 1 und 2 seit einiger Zeit einer Beschäftigung nachgingen. Trotzdem bezögen sie ergänzende Leistungen des Sozialamts. Weiterhin seien sie nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Zudem besuchten die Kinder regelmäßig und mit Erfolg die Schule. Ob die Kläger auch im Übrigen in die gesellschaftlichen Verhältnisse in Deutschland eingebunden seien, lasse sich nicht feststellen. Auch über Deutschkenntnisse der Kläger zu 1 und 2 sei nichts bekannt. Ferner sei nicht erkennbar, dass eine Reintegration der Kläger in ihrem Heimatland ausgeschlossen sei. Mit rechtskräftigem Urteil vom 03.05.2011 (12 Ds …) verurteilte das Amtsgericht Magdeburg den Kläger zu 1 wegen Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten; die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und die Bewährungszeit auf zwei Jahre festgesetzt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger zu 1, gegen den die Polizei zuvor nach Drohungen gegenüber der Klägerin zu 2 und der gemeinsamen Tochter ein Annäherungs- und Kontaktverbot ausgesprochen hatte, sich am (…) 2010 Zugang zur ehelichen Wohnung verschafft und der Klägerin zu 2 mit dem Tischbein eines zuvor zerschlagenen Tisches gegen den rechten Schulterbereich geschlagen habe, wodurch diese eine Prellung erlitten habe. Den von den Klägern und den beiden ältesten Kindern (H. und P.) erhobenen Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2012 zurück. Am 07.11.2012 haben die Kläger und die beiden Töchter der Kläger zu 1 und 2 Klage erhoben. Am 19.02.2013 hat die Beklagte der älteren Tochter (H.) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt. Den diesbezüglichen Teil der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 08.04.2013 abgetrennt und das Verfahren insoweit nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen eingestellt. Am (…) 2013 wurde ein weiteres Kinder der Kläger zu 1 und 2 (S.) geboren. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.03.2011 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 09.12.2012, soweit die Bescheide die Kläger betreffen, zu verpflichten, den Klägern antragsgemäß jeweils eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise unter entsprechender Aufhebung der Bescheide die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen Mit Urteil vom 26.11.2014 hat das das Verwaltungsgericht die angegriffenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Sachverhalt habe sich im laufenden Verfahren durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Tochter (H.) entscheidungserheblich geändert. Es seien weitere – neben dem von der Beklagten allein geprüften § 25 Abs. 5 AufenthG bestehende – Möglichkeiten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen. Anknüpfend an die der minderjährigen Tochter (H.) erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Eltern nach § 25a Abs. 2 AufenthG in Betracht. Zwar spreche gemäß § 25a Abs. 3 AufenthG die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu 1 dagegen, dass ihm eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könne. Bei der Klägerin zu 2 lägen die Erteilungsvoraussetzungen jedoch vor. Unter Berücksichtigung der vom Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung dargelegten – im Wesentlichen durchgehenden – Erwerbstätigkeit mit monatlichen Einkünften um die 2.000 € sei der Lebensunterhalt des Klägers zu 1 und der Klägerin zu 2 gesichert. Eine weitergehende Sicherung des Lebensunterhalts aller Familienmitglieder durch eigenständige Erwerbstätigkeit sei nicht Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil sich diese Norm allein auf die Eltern oder einen allein personensorgeberechtigten Elternteil beziehe. Ferner werde die Beklagte darauf zu achten haben, dass auch die weiteren Kinder der Kläger zu 1 und 2 mit der Vollendung des 15. Lebensjahres ein Aufenthaltsrecht nach § 25a Abs. 1 AufenthG erhalten könnten. Die Beklagte habe ferner zu beachten und zu prüfen, ob beim Kläger zu 1 nicht ausnahmsweise auch der im Lichte des Art. 8 EMRK zu betrachtende § 25 Abs. 5 AufenthG als Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen in Betracht zu ziehen sei. Der Umstand, dass nach § 60a Abs. 2b AufenthG die Abschiebung der Eltern eines Ausländers ausgesetzt werden solle, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG besitze, stehe dem nicht entgegen. Die Beklagte hat nach Stellung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung am 04.02.2015 der jüngeren Tochter der Kläger zu 1 und 2 (P.) am 22.09.2015 ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilt. Mit Beschluss vom 22.03.2016 hat der Senat das Verfahren hinsichtlich dieses Kindes nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen mit Beschluss 27.04.2016 abgetrennt (2 L 22/16) und im Übrigen die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor: Es bestehe auch auf der Grundlage des § 25a AufenthG kein Anspruch der Kläger auf Neubescheidung ihrer Erlaubnisanträge. Zwar könne den Eltern eines minderjährigen Kindes unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Voraussetzung dafür sei jedoch, dass der Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sei. Dies sei bei den Klägern nicht der Fall. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe insoweit nicht nur auf den Lebensunterhalt der Eltern abgestellt werden, vielmehr müsse der Lebensunterhalt für die gesamte Familie einschließlich der Kinder (Kläger zu 3), (M.) und (S.) sichergestellt sein. Nur die aus dem Verfahren inzwischen ausgeschiedene Tochter (P.) sei nicht zu berücksichtigen. Gemessen daran ergebe sich ein Fehlbetrag. Eine Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhalts sei grundsätzlich nicht möglich, weil § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei. Dem Kläger zu 1 könne auch keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt werden. Die Voraussetzungen für eine Verwurzelung in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland lägen in seiner Person nicht vor. Zwar halte er sich bereits seit nunmehr 13 Jahren im Bundesgebiet auf. Er sei aber nur geduldet, so dass er auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu keinem Zeitpunkt habe vertrauen können. Er gehe hin und wieder einer Beschäftigung nach; genauere Feststellungen hierzu könnten derzeit aber nicht getroffen werden, weil durch die Ausländerbehörde abgeforderte Unterlagen (Rentenversicherungsverlauf, Übersicht über alle Beschäftigungsverhältnisse) bisher nicht vorgelegt worden seien. Der Kläger zu 1 spreche zwar gut Deutsch, wovon sie sich habe überzeugen können; auch die gute Integration der Kinder spreche zumindest in Teilen für ihn. Gegen eine gelungene Integration spreche jedoch die strafrechtliche Verurteilung. Auf diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angesprochen, habe erkannt werden können, dass der Kläger zu 1 nach wie vor von der Richtigkeit seines damaligen Handelns überzeugt sei. Eine Anerkennung der hiesigen Werte und Normen und somit die Eingliederung in das deutsche Rechtssystem sei derzeit nicht erkennbar. Nach seriösen Berichterstattungen gehöre Gewalt gegen Frauen in türkischen Ehen zum Alltag. Im Übrigen sei § 25 Abs. 5 AufenthG keine Auffangvorschrift für alle Ausländer, die die Voraussetzungen des § 25a AufenthG nicht erfüllten. Zumindest sei das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 25a AufenthG regelmäßig ein Indiz dafür, dass keine hinreichende Verwurzelung in Deutschland vorliege. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor: Der Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 AufenthG scheitere nicht schon an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts. Zwar sei zur Ermittlung des Bedarfs auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft abzustellen. Es seien aber nicht pauschal die ermittelten Bedarfe maßgeblich, vielmehr sei eine positive Prognoseentscheidung auch unter Berücksichtigung einer rückschauenden Betrachtung anzustellen. Die Beklagte mache auch nicht geltend, dass die Kläger über die ihnen zustehenden Sozialleistungen (wie beispielsweise Kindergeld) hinaus weitere Sozialleistungen bezogen hätten. Der Ausschlussgrund für den Kläger zu 1 nach § 25a Abs. 3 AufenthG greife nicht in Bezug auf die übrigen Kläger, da die in der Altfallregelung des § 104a AufenthG verankerte "Sippenhaft" keine Anwendung finden könne. Jedenfalls auf der Grundlage des zwischenzeitlich eingeführten § 25b AufenthG sei den Klägern zu 1 und 2 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Danach müsse der Lebensunterhalt nur überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert sein. Davon sei nach den Berechnungen der Beklagten in der Begründung des Zulassungsantrages auszugehen. Zudem sei ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen bei Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen seien, unschädlich. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift stehe auch die strafrechtliche Verurteilung des Klägers zu 1 nicht entgegen, weil sie hinter den Regeltatbeständen des § 54 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 AufenthG zurückbleibe. Zudem sei die auferlegte Bewährungsfrist mittlerweile abgelaufen. Es könne und müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass sich auch der Kläger zu 1 wie die übrigen Kläger mit den gesellschaftlichen Werten der Bundesrepublik auseinandergesetzt, diese für ihr Zusammenleben in der deutschen Gesellschaft akzeptiert und dahingehend eine positive, relevante Integrationsleistung erbracht hätten. Die Formulierung "regelmäßig" in § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG sei ferner dahingehend zu verstehen, dass im Einzelfall nicht alle Kriterien vollständig zu erfüllen seien. Auch sei den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, da die Voraussetzungen für eine Verwurzelung in der deutschen Gesellschaft zumindest in Anbetracht der schutzwürdigen Eltern-Kind-Beziehung gegeben seien. Vorrangig sei eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG und nur hilfsweise eine Duldung nach § 60a Abs. 2b AufenthG zu erteilen, weil dies dem Kindeswohl am besten und effektivsten Rechnung trage. Dem stehe auch nicht entgegen, dass sich die Kläger lediglich geduldet im Bundesgebiet aufhielten. Die Illegalität sei nach der Rechtsprechung des EGMR kein Grund, die Entstehung eines Rechts auf Achtung des Privatlebens zu verhindern. Deshalb komme es nicht auf einen rechtmäßigen Aufenthalt an. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte erklärt, dass sie dem Kläger zu 3 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG erteilen werde. Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen.