Urteil
B 14 AS 65/13 R
BSG, Entscheidung vom
29mal zitiert
9Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bilden, haben Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs.2 Satz 1 SGB II auch für Zeiten, in denen sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, sofern sie sich vorübergehend im Haushalt der leistungsberechtigten Angehörigen in Deutschland aufhalten.
• Die räumliche Anknüpfung des persönlichen Anwendungsbereichs des SGB I (§ 30 Abs.1 SGB I) wird durch spezielle Regelungen des SGB II verdrängt; für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte genügt die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einem in Deutschland gewöhnlich Aufenthaltsberechtigten.
• Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind keine zusätzlich zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale für den Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs.2 SGB II.
• Bei minderjährigen Kindern rechtfertigen verfassungsrechtliche Wertungen (Art.6 GG, Kinderrechtsübereinkommen) sowie das Existenzminimumgebot eine auslegungsbedingte Ermöglichung von Sozialgeld während vorübergehender Aufenthalte bei leistungsberechtigten Eltern in Deutschland.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf Sozialgeld für temporär bei Eltern in Deutschland lebende Kinder trotz gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland • Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bilden, haben Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs.2 Satz 1 SGB II auch für Zeiten, in denen sie sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, sofern sie sich vorübergehend im Haushalt der leistungsberechtigten Angehörigen in Deutschland aufhalten. • Die räumliche Anknüpfung des persönlichen Anwendungsbereichs des SGB I (§ 30 Abs.1 SGB I) wird durch spezielle Regelungen des SGB II verdrängt; für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte genügt die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft mit einem in Deutschland gewöhnlich Aufenthaltsberechtigten. • Die Voraussetzungen des § 7 Abs.1 SGB II für erwerbsfähige Leistungsberechtigte sind keine zusätzlich zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale für den Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs.1 Satz 2 i.V.m. § 7 Abs.2 SGB II. • Bei minderjährigen Kindern rechtfertigen verfassungsrechtliche Wertungen (Art.6 GG, Kinderrechtsübereinkommen) sowie das Existenzminimumgebot eine auslegungsbedingte Ermöglichung von Sozialgeld während vorübergehender Aufenthalte bei leistungsberechtigten Eltern in Deutschland. Die Klägerinnen sind minderjährige Töchter tunesischer Mutter und deutschen Vaters; sie leben überwiegend in Tunesien bei den Großeltern, hielten sich aber vom 1.7. bis 30.9.2011 bei ihren in Bocholt wohnenden Eltern auf. Die Eltern bezogen Arbeitslosengeld II. Die Klägerinnen beantragten für den genannten Zeitraum Sozialgeld; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, die Kinder hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Das Sozialgericht wies die Klagen ab. Die Klägerinnen wandten sich mit Revisionen an das Bundessozialgericht und begehrten monatlich 251,00 Euro Sozialgeld für Juli bis September 2011. • Anspruchsgrundlage ist § 19 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 7 Abs.2 Satz1, Abs.3 Nr.4 SGB II; nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eine Bedarfsgemeinschaft bilden, sind anspruchsberechtigt. • Die Klägerinnen bildeten im streitigen Zeitraum eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit ihren erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Eltern (§ 7 Abs.3 Nr.4 SGB II) und waren wegen ihres Alters nichterwerbsfähig. • § 7 Abs.1 SGB II (Definition erwerbsfähiger Leistungsberechtigter) ist nicht ohne Weiteres auf nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte zu übertragen; die Anspruchsvoraussetzungen für Sozialgeld ergeben sich eigenständig aus § 19 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 7 Abs.2 Satz1 SGB II. • Die allgemeine Territorialregelung des SGB I (§ 30 Abs.1 SGB I) wird durch spezielle Auslegungen des SGB II verdrängt; der räumliche Anknüpfungspunkt für nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte ergibt sich aus der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit einem in Deutschland gewöhnlich Aufenthaltsberechtigten. • Systematische Erwägungen und Verweise auf andere Sozialleistungsvorschriften zeigen, dass Leistungen nicht generell an einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gebunden sind; dies gilt besonders für vorübergehende Aufenthalte bei Leistungsberechtigten (§ 36 SGB II, § 23 SGB XII). • Verfassungsrechtliche und völkerrechtliche Vorgaben (Art.6 GG, Recht des Kindes, Existenzminimum) stützen die Auslegung, weil Kindern während Aufenthalten bei ihren Eltern in Deutschland der Schutz des menschenwürdigen Existenzminimums nicht versagt werden darf. • Die Klägerinnen erfüllten die materiellen Voraussetzungen; daher ist die Beklagte zur Zahlung des Regelbedarfs in Höhe von 251,00 Euro je Monat für Juli bis September 2011 verpflichtet. Die Revisionen der Klägerinnen sind erfolgreich. Das Bundessozialgericht änderte das Urteil des Sozialgerichts und verurteilte die Beklagte, den Klägerinnen jeweils monatlich 251,00 Euro Sozialgeld für den Zeitraum 1.7. bis 30.9.2011 zu zahlen. Begründet wurde dies damit, dass die Klägerinnen als nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte in einer temporären Bedarfsgemeinschaft mit ihren erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Eltern standen und ihnen somit der Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 7 Abs.2 Satz1 SGB II zusteht. Die generelle Vorschrift über den gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs.1 SGB I) ist hier durch die speziellen Regelungen des SGB II verdrängt, sodass ein vorübergehender Aufenthalt der Kinder bei den Eltern in Deutschland den Leistungsanspruch begründet. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits anteilig zu erstatten.