Beschluss
S 7 AS 1145/16 ER
SG Stralsund 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTRAL:2017:0201.S7AS1145.16ER.0A
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Leitsätze
1. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs 3 S 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Was ein gewöhnlicher Aufenthalt ist, ist jedoch nicht einheitlich oder für eines oder gar sämtliche Bücher des SGB auszulegen, sondern nach der sog. Einfärbungslehre des BSG gemäß der konkreten rechtlichen Bedeutung und dem Sinn und Zweck der Norm bzw des betroffenen Sozialgesetzbuchs zu beurteilen. (Rn.21)
2. Im SGB II scheint eine eng am tatsächlichen Aufenthalt orientierte Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts geboten, da es nach § 1 Abs 2 SGB II auch Aufgabe und Ziel des Gesetzes ist, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken und die Leistungen so auszurichten, dass durch Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt bzw die Dauer verkürzt wird. Seit der Einführung von § 7 Abs 4a SGB II ist ohne eine restriktive Auslegung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 7 Abs 1 Nr 4 SGB II gewährleistet, dass ein Leistungsexport ins Ausland ausgeschlossen ist. (Rn.21)
3. Maßgebend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind, ein zeitliches Element (nicht nur vorübergehend), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten (unter Umständen) mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit. (Rn.22)
4. Die Kammer konnte ohne Verstoß gegen § 61 Abs 1 SGG iVm § 184 S 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, Urkunden in englischer Sprache für die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ohne Hinzuziehung eines Übersetzers in das Eilverfahren unter Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles einbeziehen. § 61 Abs 1 SGG iVm § 184 S 1 GVG gilt nur für Verhandlungen, Schriftsätze, Urteile, Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts, jedoch nicht für Urkunden. (Rn.23)
Tenor
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 521,07 EUR zu gewähren.
2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs 3 S 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Was ein gewöhnlicher Aufenthalt ist, ist jedoch nicht einheitlich oder für eines oder gar sämtliche Bücher des SGB auszulegen, sondern nach der sog. Einfärbungslehre des BSG gemäß der konkreten rechtlichen Bedeutung und dem Sinn und Zweck der Norm bzw des betroffenen Sozialgesetzbuchs zu beurteilen. (Rn.21) 2. Im SGB II scheint eine eng am tatsächlichen Aufenthalt orientierte Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts geboten, da es nach § 1 Abs 2 SGB II auch Aufgabe und Ziel des Gesetzes ist, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken und die Leistungen so auszurichten, dass durch Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt bzw die Dauer verkürzt wird. Seit der Einführung von § 7 Abs 4a SGB II ist ohne eine restriktive Auslegung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 7 Abs 1 Nr 4 SGB II gewährleistet, dass ein Leistungsexport ins Ausland ausgeschlossen ist. (Rn.21) 3. Maßgebend für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes sind, ein zeitliches Element (nicht nur vorübergehend), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten (unter Umständen) mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit. (Rn.22) 4. Die Kammer konnte ohne Verstoß gegen § 61 Abs 1 SGG iVm § 184 S 1 GVG, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, Urkunden in englischer Sprache für die Beurteilung der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs ohne Hinzuziehung eines Übersetzers in das Eilverfahren unter Beachtung der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles einbeziehen. § 61 Abs 1 SGG iVm § 184 S 1 GVG gilt nur für Verhandlungen, Schriftsätze, Urteile, Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts, jedoch nicht für Urkunden. (Rn.23) 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren verpflichtet, dem Antragsteller für die Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli 2017 vorläufig Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 521,07 EUR zu gewähren. 2. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. I. Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Der nicht erwerbsfähige und im Jahre 1962 geborene Antragsteller ist seit dem 01. April 2004 verheiratet und bezog in der Vergangenheit vom Antragsgegner gemeinsam mit seiner im Jahre 1962 geborenen und erwerbsfähigen Ehefrau Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Seit April 2016 betreut die Ehefrau des Antragstellers ihre an Krebs erkrankte Mutter in Hongkong und kehrte lediglich für einen kurzen Zeitraum Ende Juli 2016 nach A-Stadt zurück. Der Antragsteller bewohnt mit seiner Ehefrau eine Mietwohnung in A-Stadt, wofür monatlich 287,19 EUR als Grundmiete zu zahlen sind. Für die Betriebskosten sind monatlich 75,34 EUR und für die Heizkosten 93 EUR an Vorauszahlungen zu entrichten. Nachdem der Antragsgegner die Gewährung von Arbeitslosengeld II mit Bescheid vom 13. Mai 2016 abgelehnt bzw. die Bewilligung aufgehoben hatte und der Beigeladene den Antrag des Antragstellers auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit Hinweis auf das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit der erwerbsfähigen Ehefrau des Antragstellers ebenfalls abgelehnt hatte, bewilligte der Antragsgegner den Eheleuten bis Ende Oktober 2016 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 1.047,70 EUR. Im Weiterbewilligungsantrag vom 28. Oktober 2016 teilte der Antragsteller mit, dass seine Ehefrau auf unbestimmte Zeit aufgrund der Betreuung ihrer Mutter ortsabwesend sei. Der Antragsteller bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente in Höhe von monatlich 104,70 EUR und ist freiberuflich als Kursleiter an der Volkshochschule in A-Stadt erwerbstätig. Zudem erhält gelegentlich für den Orgeldienst ein Honorar. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte der Antragsgegner den Folgeantrag des Antragstellers ab, da dieser nicht erwerbsfähig sei und mit keiner erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Die Ehefrau des Antragstellers halte sich seit dem 01. Mai 2016 mit 12-tägiger Unterbrechung bei ihrer Mutter in Hongkong auf und habe daher keinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Somit seien beide Eheleute nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II. Hiergegen erhob der Antragsteller am 19. Dezember 2016 Widerspruch, über den bislang noch nicht entschieden ist. Der Antragsteller hat am 20. Dezember 2016 beim Sozialgericht Stralsund um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und trägt zur Begründung vor, die Tatsache, dass seine Ehefrau ihre krebskranke Mutter in Hongkong pflege, ändere nichts an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Dies könne der Antragsgegner nicht einfach anders beurteilen. Selbst wenn gerichtlich festgestellt werden sollte, dass die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht vorliegen, müsse es eine angemessene Übergangsregelung geben, da es sich um existenzsichernde Leistungen handele. Durch die Verweigerung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter nach dem SGB II und dem örtlichen Sozialhilfeträger nach dem SGB XII werde er nicht mehr als eigenständiges Rechtssubjekt, sondern nur noch als Anhängsel in einer Bedarfsgemeinschaft behandelt. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) fordere eine eindeutige Lösung. Ab Februar 2017 erwarte er monatlichen Einnahmen in Höhe von nur noch 50 EUR, da ein wichtiger Auftraggeber einen Honorarvertrag nicht verlängert habe. Aufgrund der gleichwohl entstehenden Betriebsausgaben sei jedenfalls ab Januar 2017 ein Verlust zu erwarten. Nachdem im Dezember 2016 unerwartete Zahlungseingänge - u.a. vom Antragsgegner - zu verzeichnen gewesen seien, reiche das Geld voraussichtlich bis Ende Januar 2017. Der Antrag werde daher auf die Zeit ab dem 01. Februar 2017 beschränkt. Der Antragsteller hat dem Gericht eine Kopie aus dem Pass der Ehefrau, mehrere Aufenthaltsbescheinigungen für Hongkong und zwei Schreiben des Krankenhauses in Hongkong (Caritas Medical Centre, 111 Wing Hong St. Shamshuipo) vom 26. September 2016 und 03. Januar 2017 in englischer Sprache vorgelegt, wonach „Cheung, Kam Cheong“ an Dickdarmkrebs mit Metastasen in der Lunge leide und der Zustand der in der Palliativstation aufgenommenen Patientin nicht zufriedenstellend sei und der Pflege bzw. Betreuung ihrer Tochter bedürfe. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab dem 01. Februar 2016 Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Er führt im Wesentlichen aus, der Antrag sei unzulässig, da der Antragsteller aufgrund seiner Erwerbsunfähigkeit keine nach dem SGB II leistungsberechtigte Person sei. Er bilde auch keine Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau, da sich diese nach eigener Aussage auf unbestimmte Zeit nicht in Deutschland aufhalte. Der Antragsteller habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass sich die Ehefrau aufgrund der Pflege ihrer Mutter nicht in Deutschland aufhalte. Das Schreiben in englischer Sprache sei ohne Übersetzung für den Antragsgegner mit Hinweis auf § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht nachvollziehbar. Im Übrigen könne die Ehefrau des Antragstellers ihren Lebensunterhalt offensichtlich in Hongkong ohne die Hilfe des Antragsgegners durch die Rente ihrer Mutter decken. Schließlich habe der Antragsteller seine derzeitige finanzielle Situation nicht glaubhaft gemacht. Daraufhin hat der Antragsteller eine Aufstellung der Kontostände und die entsprechenden Kontoauszüge dem Gericht übermittelt, wonach er am 28. Dezember 2016 einschließlich eines Sparbuchs und des Geschäftskontos über 1.056,84 EUR verfügte. Die Ehefrau des Antragstellers verfügte zum selben Zeitpunkt über 1.011,65 EUR. Die Kammer hat den Landkreis Vorpommern-A-Stadt mit Beschluss vom 17. Januar 2017 gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen, da auch eine Verpflichtung des örtlichen Sozialhilfeträgers zur vorläufigen Gewährung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII in Betracht kommt. Der Beigeladene geht weiterhin davon aus, dass der Antragsteller als Mitglied in der Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II habe. Der derzeitige Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers zur Pflege und Betreuung der krebskranken Mutter in Hongkong ändere nichts am gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Hierfür sei keine ununterbrochene Anwesenheit in Deutschland erforderlich. Ein temporärer Aufenthalt oder eine Auslandsreise stünden der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland nicht entgegen. Einen ausdrücklichen Antrag hat der Beigeladene nicht gestellt. II. Der zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht kann auf Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Satz 1). Es kann eine einstweilige Anordnung auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Satz 2). Neben dem Anordnungsgrund, das ist der Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, setzt die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz den Anordnungsanspruch, das ist der materiell-rechtliche Anspruch auf die Leistung, voraus, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System gegenseitiger Wechselbeziehung. Ist etwa die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an einen Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wenn die grundrechtlichen Belange des Antragstellers berührt sind, weil sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen müssen. Alle Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes sind - unter Beachtung der Grundsätze der objektiven Beweislast - glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Die richterliche Überzeugungsgewissheit in Bezug auf die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erfordert insoweit eine lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit. Sind Grundrechte tangiert, ist die Sach- und Rechtslage allerdings nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat nach Lage der Akten derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Sozialgeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II gegen den Antragsgegner. Leistungen nach dem SGB II und insbesondere Arbeitslosenggeld II (§ 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II) erhalten erwerbsfähige und hilfebedürftige Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, da er unstreitig erwerbsunfähig ist. Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner jedoch einen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, da er als erwerbsunfähige Person Partner eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II gehört der nicht dauernd getrennt lebende (auch erwerbsunfähige) Ehegatte - als Partner einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person - zur Bedarfsgemeinschaft. Voraussetzung für den Anspruch auf Sozialgeld als erwerbsunfähiger Partner ist daher die Leistungsberechtigung des Ehegatten. Diese Voraussetzungen sind nach Ansicht der Kammer – vorbehaltlich einer späteren Feststellung in einem Hauptsacheverfahren mit etwaiger Beweisaufnahme – wahrscheinlich erfüllt. Die 1962 geborene Ehefrau des Antragstellers ist unstreitig erwerbsfähig und hat mit ihren 54 Lebensjahren die Altersobergrenze noch nicht erreicht. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist Ehefrau des Antragstellers aufgrund der derzeitig fehlenden Einkünfte aus ihrer freiberuflichen Erwerbstätigkeit als Dolmetscherin in Deutschland auch hilfebedürftig. Gemäß 9 Abs. 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Für Beurteilung der Frage, ob der Lebensunterhalt der Ehefrau des Antragstellers gedeckt wird bzw. gedeckt werden kann, ist zunächst die Höhe des Regelbedarfs nach § 20 SGB II, etwaige Mehrbedarfe nach § 21 SGB II und die Höhe der Bedarfs für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II festzustellen. Daher kann im vorliegenden Fall nicht auf einen gedeckten (mutmaßlich deutlich geringeren) Bedarf der Ehefrau des Antragstellers in Hongkong abgestellt werden, bevor nicht der gewöhnliche Aufenthalt geklärt und festgestellt wird. Die Kammer geht zumindest derzeit und vorbehaltlich einer abschließenden Aufklärung im Hauptsachverfahren davon aus, dass die Ehefrau des Antragstellers gegenwärtig weiterhin ihren gewöhnlichen in A-Stadt und somit in der Bundesrepublik Deutschland hat. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Die Norm regelt den Anknüpfungspunkt für den persönlichen Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs und beruht auf dem völkerrechtlich hergeleiteten Territorialitätsprinzip, welches es Staaten verbietet, Hoheitsgewalt außerhalb des eigenen Staatsgebietes auszuüben, bzw. gebietet, Hoheitsakte nur auf dem eigenen Staatsgebiet zu erlassen (BSG, Urteil vom 28. Oktober 2014 – B 14 AS 65/13 R –, BSGE 117, 186-192, SozR 4-4200 § 7 Nr. 39 Rz. 20). Die Vorschrift verbietet es indes nicht, Rechtsfolgen insbesondere auf dem Gebiet des Leistungsrechts auch mit Auslandsbezug zu regeln oder an diesen anzuknüpfen (Hauck/Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, Stand: 05/00, § 30 SGB I Rz. 1; Schlegel in jurisPK-SGB I, 2. Auflage, § 30 Rz. 18). § 30 SGB I gilt gemäß § 37 SGB I auch für das SGB II, da insoweit nichts Abweichendes ausdrücklich geregelt ist. Was ein gewöhnlicher Aufenthalt ist, ist jedoch nicht einheitlich oder für eines oder gar sämtliche Bücher des SGB auszulegen, sondern nach der sog. Einfärbungslehre (vgl. BSG SozR 3-1200§ 30 Nr. 21) gemäß der konkreten rechtlichen Bedeutung und dem Sinn und Zweck der Norm bzw. des betroffenen Sozialgesetzbuchs zu beurteilen (vgl. Thie/Schoch, SGB II-LPK, 4. Auflage, § 7 Rz. 12). Im SGB II scheint eine eng am tatsächlichen Aufenthalt orientierte Auslegung des gewöhnlichen Aufenthalts geboten, da es nach § 1 Abs. 2 SGB II auch Aufgabe und Ziel des Gesetzes ist, die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten zu stärken und die Leistungen so auszurichten, dass durch Erwerbstätigkeit die Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt bzw. die Dauer verkürzt wird. Hierfür ist ein unmittelbarer, direkter und auch persönlicher Kontakt zwischen den Mitarbeitern des Grundsicherungsträgers und dem Hilfebedürftigen regelmäßig erforderlich. Insbesondere längere Auslandsaufenthalte laufen einer zeitnahen Eingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt in aller Regel zuwider, so dass sich der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II noch eher am tatsächlichen Aufenthalt orientieren dürfte. Allerdings hat der Gesetzgeber im Jahre 2006 § 7 Abs. 4a SGB II eingeführt, wonach Hilfebedürftigen, die sich ohne Zustimmung außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs und somit auch im Ausland aufhalten, keine Leistungen nach dem SGB II erhalten. Damit stellt der Gesetzgeber ohne auf den gewöhnlichen Aufenthalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II abstellen zu müssen, sicher, dass ein „Leistungsexport“ ins Ausland ausgeschlossen wird. Unter Anwendung dieser Regelung kann der Antragsgegner der Ehefrau des Antragstellers Leistungen verweigern, da trotz des ggf. vorliegenden wichtigen Grundes der Ehefrau aufgrund der Pflege und Betreuung der krebskranken Mutter in Hongkong jedenfalls derzeit eine Eingliederung in Arbeit nicht möglich ist. Eine vom § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I abweichende Auslegung erscheint der Kammer daher vorliegend nicht (mehr) geboten. Orientierung für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltes im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bietet der tatsächliche Aufenthalt. Entscheidend ist jedoch die über eine vorübergehende Verweildauer hinausgehende Dauerhaftigkeit des tatsächlichen Aufenthalts an bestimmten Orten, die sich in bestimmten Umständen manifestieren müssen (Schlegel in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 30 SGB I, Rz. 35). Maßgebend sind, ein zeitliches Element ("nicht nur vorübergehend"), der Wille der Person als subjektives Element und die objektiven Gegebenheiten ("unter Umständen") mit einer vorausschauenden Betrachtung künftiger Entwicklungen, die eine gewisse Stetigkeit und Regelmäßigkeit des Aufenthaltes erfordern, nicht jedoch eine Lückenlosigkeit (BSG Urteil vom 28.7.1967 - 4 RJ 411/66 - BSGE 27, 88). Ein nur vorübergehender Aufenthalt liegt z.B. vor, wenn dieser nur zu einer Urlaubsreise oder Besuchszwecken, zur Durchreise oder zur Krankenbehandlung erfolgt (Schlegel a.a.O. Rz. 37). Die hier vorliegenden und vom Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände lassen nicht auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt der Ehefrau des Antragstellers in A-Stadt bzw. in der Bundesrepublik Deutschland und eine endgültige „Rückkehr“ nach Hongkong zur eigenen Mutter schließen. Im vorliegenden Fall sprechen die dargelegten und glaubhaften gemachten Umstände vielmehr dafür, dass die Ehefrau des Antragstellers lediglich vorübergehend in Hongkong verweilt, um die kranke Mutter zu pflegen bzw. zu begleiten. Es ist absehbar und auch glaubhaft vorgetragen, dass die Ehefrau zu ihrem Ehemann nach A-Stadt zurückkehren wird, sofern deren Mutter keiner Pflege bzw. Begleitung mehr bedarf. Die Eheleute sind nunmehr seit fast 13 Jahren verheiratet, so dass die Kammer auch keinerlei Anhaltspunkte für eine Trennungsabsicht der Eheleute hat, welche Auswirkungen auf eine Beurteilung der Rückkehrabsichten der Ehefrau des Antragstellers nach Deutschland hätte. Vielmehr ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft vorgetragen, dass die Ehefrau des Antragstellers ihren gewöhnlichen Aufenthalt trotz der monatelangen Abwesenheit weiterhin in A-Stadt hat und nicht bislang aufgegeben hat. Die Kammer konnte auch die vom Antragsteller vorgelegten Schreiben des Caritas Medical Centre vom 26. September 2016 und 03. Januar 2017 in englischer Sprache bei seiner Beurteilung des Anordnungsanspruchs berücksichtigen. Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich gemäß § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 und § 294 Abs. 1 ZPO aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. Somit können auch Urkunden zur Glaubhaftmachung vorgelegt werden. Der vom Antragsgegner genannte § 19 SGB X gilt nur für das Verwaltungsverfahren und findet im vorliegenden Eilverfahren keine Anwendung. Zwar gilt auch für das Gerichtsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG, das die Gerichtssprache deutsch ist. Allerdings gilt dies nur für Verhandlungen, Schriftsätze, Urteile, Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts, jedoch nicht für Urkunden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 61 Rz. 7c). Das Gericht kann ggf. gemäß § 202 SGG i.V.m. § 142 Abs. 3 ZPO eine Übersetzung verlangen aber nicht erzwingen. Der Vorsitzende kann eine Urkunde in fremder Sprache zumindest in der mündlichen Verhandlung, die für das Eilverfahren grundsätzlich den Ausnahmefall darstellt, selbst übersetzen (Keller a.a.O.). Hier war zudem zu berücksichtigen, dass die vorgelegte Urkunde in englischer Sprache verfasst ist und einen kurzen Inhalt aufweist, der ohne weiteres und insbesondere ohne Hinzuziehung eines Übersetzers vom Kammervorsitzenden ins Deutsche übersetzt werden konnte. Zudem hat der Antragsteller den Inhalt des zweiten, im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreibens des Caritas Medical Centre in deutscher Sprache auch für den Antragsgegner im Schriftsatz vom 12. Januar 2017 zutreffend übersetzt. Damit war auch der Antragsgegner im vorliegenden Eilverfahren, welches eine beschleunigte Bearbeitung und Entscheidung des Gerichts zur Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes erfordert, in der Lage den Inhalt zur Kenntnis zu nehmen und bei seinen Stellungnahmen zu berücksichtigen. Der Antragsteller hat nach Ansicht der Kammer einen Anspruch auf Sozialgeld in Höhe von monatlich 368 EUR zur Deckung des Regelbedarfs (abzüglich der um die Versicherungspauschale bereinigten Erwerbsminderungsrente in Höhe von 104,70 EUR) sowie in Höhe von mindestens der Hälfte der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (455,53 EUR ./. 2 = 227,77 EUR), mithin in Höhe von monatlich 521,07 EUR glaubhaft gemacht. Nach der vorliegenden Prognose des Antragstellers zu seinen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit ist für die kommenden Monate kein Gewinn zu erwarten und daher bei einer Verpflichtung im Eilverfahren zur vorläufigen Gewährung von Sozialgeld unberücksichtigt zu lassen. Einen darüber hinausgehenden Bedarf für Unterkunft und Heizung hat der Antragsteller mit Blick auf die übrigen (hälftigen) Kosten für Unterkunft und Heizung nicht glaubhaft gemacht. Insoweit bleibt eine Prüfung und abschließende Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Dort ist insbesondere zu prüfen, ob - unter Bezugnahme auf den Hinweis der Kammer vom 16. Januar 2017 - in Anlehnung an die Rechtsprechung des BSG zur Übernahme von Unterkunftsaufwendungen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft bei vollständigem Wegfall des Arbeitslosengeldes II (BSG, Urteil vom 23. Mai 2013 – B 4 AS 67/12 R –, BSGE 113, 270-277) zumindest für einen Übergangszeitraum, in welchem eine Kostensenkung (durch Untervermietung oder Umzug) unmöglich bzw. unzumutbar ist, eine vollständige Berücksichtigung der Unterkunftskosten erforderlich und geboten ist. Der Anordnungsgrund ergibt sich aus der glaubhaft gemachten wirtschaftlichen Lage des Antragstellers. Die wegen des vorliegenden Anordnungsanspruchs gesunkenen Anforderungen an das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind unter Berücksichtigung der Bedeutung existenzsichernder Leistungen vorliegend erfüllt. Die dem Antragsteller Ende 2016 zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel sind unter Berücksichtigung der fehlenden Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit und der geringen Rente wegen voller Erwerbsminderung sowie der Zahlungsverpflichtungen des Antragstellers spätestens im Laufe des Februar 2017 aufgebraucht. Nach Ausübung richterlichen Ermessens war in Abweichung von § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Bewilligungszeitraum 1 Jahr) unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände, insbesondere der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Antragstellers eine Regelungsanordnung für 6 Monate zur Abwendung wesentlicher Nachteile zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.