Urteil
B 8 SO 23/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu einer zivilrechtlichen Schuld einer Hilfeempfängerin begründet einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger.
• Der Tod des Hilfeempfängers vor Rechnungsstellung hebt den zivilrechtlichen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers und damit den daraus resultierenden Zahlungsanspruch des Dienstes nicht auf.
• Ein ablehnendes Schreiben des Sozialhilfeträgers ist dann kein Verwaltungsakt im Sinn des SGB X, wenn es lediglich die Erfüllung eines zivilrechtlichen Erstattungsanspruchs verneint; der Widerspruchsbescheid hierüber kann aufgehoben werden, ohne dass die Leistungspflicht des Trägers entfällt.
• § 19 Abs. 6 SGB XII schließt Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste nach dem Tod des Hilfeempfängers nicht generell aus; die Vorschrift konstituiert ein sozialhilferechtliches Korrektiv, greift aber nicht vorrangig gegenüber einem wirksamen Schuldbeitritt.
• Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Sachleistungsprinzip) erstreckt sich auch auf ambulante Pflegedienste: Der Sozialhilfeträger kann durch Schuldbeitritt zur Begleichung vertraglicher Vergütungsansprüche herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers begründet Zahlungsanspruch ambulanten Pflegedienstes • Ein Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers zu einer zivilrechtlichen Schuld einer Hilfeempfängerin begründet einen unmittelbaren Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegen den Sozialhilfeträger. • Der Tod des Hilfeempfängers vor Rechnungsstellung hebt den zivilrechtlichen Schuldbeitritt des Sozialhilfeträgers und damit den daraus resultierenden Zahlungsanspruch des Dienstes nicht auf. • Ein ablehnendes Schreiben des Sozialhilfeträgers ist dann kein Verwaltungsakt im Sinn des SGB X, wenn es lediglich die Erfüllung eines zivilrechtlichen Erstattungsanspruchs verneint; der Widerspruchsbescheid hierüber kann aufgehoben werden, ohne dass die Leistungspflicht des Trägers entfällt. • § 19 Abs. 6 SGB XII schließt Vergütungsansprüche ambulanter Pflegedienste nach dem Tod des Hilfeempfängers nicht generell aus; die Vorschrift konstituiert ein sozialhilferechtliches Korrektiv, greift aber nicht vorrangig gegenüber einem wirksamen Schuldbeitritt. • Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis (Sachleistungsprinzip) erstreckt sich auch auf ambulante Pflegedienste: Der Sozialhilfeträger kann durch Schuldbeitritt zur Begleichung vertraglicher Vergütungsansprüche herangezogen werden. Die Klägerin betreibt einen nach §72 SGB XI zugelassenen ambulanten Pflegedienst und erbrachte im Juli 2011 Pflegeleistungen für die im August 2011 verstorbene S. Zwischen Klägerin und S bestand eine Pflegevereinbarung vom 20.7.2011. Die Beklagte erklärte mit Bescheid und Schreiben vom 15.7.2011 die Übernahme angemessener Kosten nach §65 SGB XII beziehungsweise erteilte eine Kostenzusage; später lehnte sie die Zahlung mit Schreiben vom 19.8.2011 mit dem Hinweis ab, S sei verstorben, und verwies auf die Erben. Die Klägerin forderte Zahlung über 440,65 Euro und erhob Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.10.2011. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt; die Beklagte rügte insbesondere die Anwendung von §19 Abs.6 SGB XII und meinte, der Anspruch sei mit dem Tod der Hilfeempfängerin erloschen. • Die Revision der Beklagten ist unbegründet; der Klägerin steht der Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus Schuldbeitritt zu und dieser erlosch nicht durch den Tod der S. • Gegenstand des Verfahrens war der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011, der formell fehlerhaft war, weil das vorangehende Schreiben vom 19.8.2011 kein Verwaltungsakt im Sinne des §31 SGB X war; daher war nur der Widerspruchsbescheid aufzuheben. • Die Beklagte ist durch ihren Bescheid i.V.m. der Erklärung vom 15.7.2011 dem zivilrechtlichen Schuldverhältnis zwischen S und der Klägerin beigetreten; Voraussetzungen für einen wirksamen Schuldbeitritt (hinreichende Bestimmtheit des Verpflichtungsinhalts) sind erfüllt. • Das sozialhilferechtliche Dreiecksverhältnis nach §75 Abs.1 Satz2 SGB XII gilt auch für ambulante Pflegedienste; der Sozialhilfeträger übernimmt die vertragliche Vergütung des Hilfeempfängers und wird damit (Gesamt-)Schuldner gegenüber dem Dienst. • Der Tod des Hilfeempfängers bewirkt lediglich die Haftung der Erben als Nachlassverbindlichkeit, nicht aber das Erlöschen der durch Schuldbeitritt begründeten Zahlungsverpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin. • §19 Abs.6 SGB XII ändert an der Bewertung nichts: Die Norm ist ein sozialhilferechtliches Korrektiv hinsichtlich unvererblicher Sozialhilfeansprüche, schließt aber Vergütungsansprüche ambulanter Dienste aus dem Schuldbeitritt nicht generell aus. • Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (§197a SGG; §§40,47,52 GKG). Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; jedoch ist nur der Widerspruchsbescheid vom 26.10.2011 aufzuheben. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 440,65 Euro aus dem Schuldbeitritt der Beklagten zu der zivilrechtlichen Schuld der verstorbenen Hilfeempfängerin. Der Tod der Hilfeempfängerin vor Rechnungsstellung beseitigt den Anspruch nicht; die Erben haften daneben als Nachlassverbindlichkeit, ändern aber nichts an der Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen die Beklagte. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wird auf 440,65 Euro festgesetzt.