Beschluss
B 14 AS 261/14 B
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO).
• Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein in §160 Abs.2 SGG geregelter Zulassungsgrund vorliegt (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel).
• Eine selbstschriftlich eingelegte Beschwerde, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, ist als unzulässig zu verwerfen (§160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG).
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: PKH-Ablehnung und Verwerfung wegen Formmängeln • Die Gewährung von Prozesskostenhilfe vor dem BSG setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO). • Die Revision ist nur zuzulassen, wenn ein in §160 Abs.2 SGG geregelter Zulassungsgrund vorliegt (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder Verfahrensmangel). • Eine selbstschriftlich eingelegte Beschwerde, die nicht den gesetzlichen Formvorschriften entspricht, ist als unzulässig zu verwerfen (§160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG). Der Kläger legte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts Beschwerde beim Bundessozialgericht ein und beantragte Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Streitgegenstand war die Frage, ob der Kläger im Zeitraum 15.7.2013 bis 15.10.2013 Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte oder wegen einer förderfähigen Hochschulausbildung nach dem BAföG von Leistungen ausgeschlossen war. Das LSG hatte die Revision nicht zugelassen. Der Kläger reichte die Beschwerde eigenhändig ein und verwies auf die vorlesungsfreie Zeit zwischen den Semestern. Er legte weder zulässige Formunterlagen noch eine hinreichende Begründung vor, die einen der in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe erkennen ließe. Die Aktenlage ließ nach summarischer Prüfung keinen Erfolg seiner Beschwerde erkennen. • PKH und Beiordnung: Nach §73a Abs.1 SGG i.V.m. §114 ZPO ist Prozesskostenhilfe nur bei hinreichender Aussicht auf Erfolg zu gewähren; diese Aussicht fehlt, weil kein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte, sodass auch die Beiordnung nach §73a Abs.1 i.V.m. §121 ZPO abzulehnen ist. • Zulassungsgründe der Revision: §160 Abs.2 SGG nennt drei Alternativgründe. Es liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, weil die Frage des Leistungsausschlusses bei Hochschulausbildung bereits durch Entscheidungen des BSG geklärt ist und keine darüber hinausgehende Rechtsfortbildung erforderlich ist. • Divergenz und Verfahrensmangel: Es ist weder ersichtlich, dass das LSG-Urteil von höchstrichterlicher Rechtsprechung abweicht, noch dass ein Verfahrensmangel vorliegt, der die Entscheidung tragen könnte (§160 Abs.2 Nr.2 und Nr.3 SGG). • Form und Zulässigkeit der Beschwerde: Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde erfüllt nicht die zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist daher gemäß §160a Abs.4 i.V.m. §169 SGG als unzulässig zu verwerfen; daher ist die Beschwerde ohne Beteiligung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen. • Kostenentscheidung: Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst; die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §193 Abs.1 SGG. Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgelehnt, weil keine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig verworfen, da sie formell den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht und keine Zulassungsgründe nach §160 Abs.2 SGG vorliegen. Es bestehen keine Anhaltspunkte für grundsätzliche Bedeutung, Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung oder für einen Verfahrensmangel. Die außergerichtlichen Kosten sind von den Parteien selbst zu tragen. Damit bleibt die Nichtzulassung der Revision bestehen und der Beschluss des LSG wird bestätigt.