Urteil
B 2 U 13/13 R
BSG, Entscheidung vom
33mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
33 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Studierende sind kraft Gesetzes während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII versichert, wenn die unfallbringende Verrichtung studienbezogen ist und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet.
• Die Teilnahme an Hochschulsportveranstaltungen kann studienbezogen sein; der Hochschulsport dient der Persönlichkeitsbildung, sozialen Integration und Gesundheitsförderung und fällt damit grundsätzlich in den Schutzbereich des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII.
• Versicherungsschutz besteht nur für Sportveranstaltungen, die im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offenstehen; die bloße Möglichkeit der Teilnahme Dritter schließt Schutz nicht stets aus, wohl aber eine unbeschränkt für Dritte offene Veranstaltung.
• Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, ist anhand des konkreten Teilnehmerkreises und der organisatorischen Einbindung durch die Hochschule zu beurteilen; hierfür bedarf es ausreichender Feststellungen.
• Die Grundsätze zum Betriebssport der Beschäftigten sind auf den Hochschulsport der Studierenden nicht ohne Weiteres übertragbar.
Entscheidungsgründe
Versicherungsschutz der Studierenden bei Hochschulsport: Studienbezug und organisatorischer Verantwortungsbereich • Studierende sind kraft Gesetzes während der Aus- und Fortbildung an Hochschulen nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII versichert, wenn die unfallbringende Verrichtung studienbezogen ist und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet. • Die Teilnahme an Hochschulsportveranstaltungen kann studienbezogen sein; der Hochschulsport dient der Persönlichkeitsbildung, sozialen Integration und Gesundheitsförderung und fällt damit grundsätzlich in den Schutzbereich des § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII. • Versicherungsschutz besteht nur für Sportveranstaltungen, die im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offenstehen; die bloße Möglichkeit der Teilnahme Dritter schließt Schutz nicht stets aus, wohl aber eine unbeschränkt für Dritte offene Veranstaltung. • Ob im Einzelfall Versicherungsschutz besteht, ist anhand des konkreten Teilnehmerkreises und der organisatorischen Einbindung durch die Hochschule zu beurteilen; hierfür bedarf es ausreichender Feststellungen. • Die Grundsätze zum Betriebssport der Beschäftigten sind auf den Hochschulsport der Studierenden nicht ohne Weiteres übertragbar. Die Klägerin, Studentin an der Universität M., nahm an einem vom Hochschulsport angebotenen einwöchigen Skikurs in der Schweiz teil. Der Kurs war Teil des Hochschulsportprogramms, mit Vorbesprechung an der Universität; Anreise, Unterkunft und Skilehrer wurden vom Hochschulsport organisiert. Am 3.1.2008 wurde die Klägerin auf der Piste von einem Snowboarder erfasst und verletzt (Schlüsselbein- und Oberschenkelbruch). Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab mit der Begründung, die Fahrt habe überwiegend Freizeit- oder Urlaubscharakter gehabt und der Studiebezug fehle. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht gab der Klägerin statt und erkannte einen Arbeitsunfall. Die Beklagte legte Revision ein und rügte insbesondere fehlenden Studienbezug und fehlenden organisatorischen Verantwortungsbereich sowie die mögliche Teilnahme Dritter. • Anwendbare Normen: § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII (Versicherungsschutz für Studierende), § 8 Abs.1 SGB VII (Arbeitsunfallbegriff). • Tatbestand des Arbeitsunfalls: Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die verletzende Verrichtung Teil einer versicherten Tätigkeit war und das von außen einwirkende Ereignis kausal einen Gesundheitsschaden verursacht hat (§ 8 Abs.1 SGB VII). • Voraussetzungen für Versicherungsschutz der Studierenden: (1) Zulassung/Immatrikulation als Studierende; (2) Studienbezogenheit der konkreten Verrichtung; (3) Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule (§ 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII). • Studienbezogenheit: Hochschulsport ist grundsätzlich Teil der Aus- und Fortbildung, weil er der Persönlichkeitsbildung, sozialen Integration und Gesundheitsförderung dient; damit kann ein Skikurs studienbezogen sein, auch wenn er nur einmalig stattfindet. • Teilnehmerkreis: Schutz gilt nur für Sportveranstaltungen, die im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offenstehen; wenn die Veranstaltung unbeschränkt Dritten angeboten wird, fehlt regelmäßig der notwendige Studienbezug. Ob die Skitour der Klägerin in dieser Hinsicht beschränkt war, ist vom LSG nicht hinreichend festgestellt worden. • Organisatorischer Verantwortungsbereich: Nach den Feststellungen war der Skikurs organisatorisch vom Hochschulsport geprägt (Anmeldung beim Hochschulsport, Vorbesprechung, Busfahrt ab Büro des Hochschulsports, Unterbringung, gestellte Skilehrer), sodass grundsätzlich organisatorische Einbindung vorlag. • Rechtsfolgen: Mangels ausreichender Feststellungen zum Teilnehmerkreis konnte der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klägerin während des Skifahrens unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand; deshalb Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG zur Nachholung der Feststellungen. • Abgrenzung: Die Regelungen und Rechtsprechung zum Betriebssport von Beschäftigten sind nicht ohne weiteres auf den Hochschulsport übertragbar; unterschiedliche Rechtszwecke und Schutzbereiche rechtfertigen eine abweichende Behandlung. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, weil die vom LSG getroffenen Feststellungen nicht ausreichten, um abschließend zu klären, ob die Klägerin während des Skifahrens als versichert nach § 2 Abs.1 Nr.8 Buchst. c SGB VII anzusehen ist. Es ist festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich als Studierende versichert sein kann und dass Hochschulsportveranstaltungen studienbezogen und im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule liegen können. Entscheidungsentscheidend ist jedoch, ob die konkrete Sportveranstaltung im Wesentlichen nur Studierenden und sonstigen Hochschulangehörigen offenstand; hierzu fehlen genaue Feststellungen zum Kreis und den Bedingungen der Teilnahme Externer. Sind nach erneuter Feststellung Studienbezogenheit und organisatorische Einbindung gegeben, liegt dem Grunde nach ein Arbeitsunfall i.S. des § 8 Abs.1 SGB VII vor, weil das schädigende Ereignis von außen einwirkte und einen Gesundheitsschaden verursachte. Das LSG hat daher noch zu klären, ob die Plätze vorrangig Studierenden zur Verfügung standen und welche Teilnahmebedingungen für Nicht-Studierende galten; erst danach kann abschließend über die Kosten und den Anspruch entschieden werden.