Urteil
B 6 KA 45/13 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) führt dazu, dass während der Freigabe erzielte Neuerwerbe nicht zur Insolvenzmasse gehören.
• Eine gerichtliche Anordnung der Unwirksamkeit der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO wirkt grundsätzlich nur ex nunc, nicht ex tunc.
• Zahlungen eines Drittschuldners an den Insolvenzverwalter sind nur dann befreiend, wenn der Verfügungsberechtigte zum Zeitpunkt der Leistung über die betreffenden Ansprüche verfügungsbefugt war.
• Bei vertrags(zahn)ärztlichen Honoraren ist für die zeitliche Zuordnung des Erwerbs auf die Vorlage der Honorarabrechnung bzw. auf den Zahlungszeitpunkt der Abschlagszahlungen abzustellen.
Entscheidungsgründe
Freigabe der selbstständigen Tätigkeit wirkt bis zur gerichtlichen Aufhebung; Unwirksamkeit wirkt nur ex nunc • Die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) führt dazu, dass während der Freigabe erzielte Neuerwerbe nicht zur Insolvenzmasse gehören. • Eine gerichtliche Anordnung der Unwirksamkeit der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO wirkt grundsätzlich nur ex nunc, nicht ex tunc. • Zahlungen eines Drittschuldners an den Insolvenzverwalter sind nur dann befreiend, wenn der Verfügungsberechtigte zum Zeitpunkt der Leistung über die betreffenden Ansprüche verfügungsbefugt war. • Bei vertrags(zahn)ärztlichen Honoraren ist für die zeitliche Zuordnung des Erwerbs auf die Vorlage der Honorarabrechnung bzw. auf den Zahlungszeitpunkt der Abschlagszahlungen abzustellen. Der Kläger, als vertragszahnärztlich zugelassener Zahnarzt, begehrt Zahlung von vertragszahnärztlichem Honorar aus dem Quartal III/2008 und Abschlagszahlungen aus Quartal IV/2008, nachdem die beklagte KZÄV den Betrag an den beigeladenen Insolvenzverwalter gezahlt hatte. Der Insolvenzverwalter erklärte mit Schreiben vom 30.9.2008, die selbstständige Tätigkeit des Klägers sei freigegeben (§ 35 Abs. 2 InsO). Am 8.12.2008 fasste die Gläubigerversammlung einen Beschluss zur Fortführung des Betriebs durch den Beigeladenen; das Insolvenzgericht erklärte die Freigabe mit Beschluss vom 13.2.2009 für unwirksam. Die KZÄV zahlte im November und Dezember 2008 Abschlagszahlungen sowie im Januar 2009 einen Restbetrag für Q III/2008 an den Beigeladenen. Das SG wies die Klage ab, das LSG gab der Berufung des Klägers in Bezug auf Teile des geltend gemachten Honorars statt. Der Beigeladene und die KZÄV legten Revision ein; das BSG hat über die Revision des Beigeladenen entschieden. • Zulässigkeit: Der Beigeladene ist nach § 69 Nr. 3 SGG beteiligt und kann selbständig Revision einlegen; eine materielle Prüfung beschränkt sich auf die Frage, ob die Zahlungen zu Recht an ihn geleistet wurden. • Wirkung der Freigabe: Die Erklärung des Insolvenzverwalters nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO (Negativerklärung) ist eine empfangsbedürftige, einseitige Verzichtserklärung, die mit Zugang beim Schuldner wirkt und die weitere Neuerwerbe aus der selbstständigen Tätigkeit aus der Masse ausscheiden lässt. • Zweck und Rechtsfolgen: Die Freigabe soll Rechtssicherheit für Gläubiger und den Geschäftsverkehr schaffen; daher folgt der Senat der Auffassung, dass die gerichtliche Aufhebung der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 InsO grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Freigabeerklärung des Beigeladenen vom 30.9.2008 wirkte spätestens mit Zugang beim Kläger am 2.10.2008; die in der Zeit der Freigabe entstandenen Honorarforderungen und Abschlagszahlungen gehören nicht zur Insolvenzmasse und standen daher nicht dem Insolvenzverwalter zu. • Abgrenzung Gläubigerversammlung/gerichtlicher Beschluss: Ein Beschluss der Gläubigerversammlung kann die Freigabe nicht selbst unwirksam machen; die Anordnung der Unwirksamkeit obliegt dem Insolvenzgericht und wirkt nur ex nunc. • Verteilungs- und abrechnungsrechtliche Besonderheiten: Bei vertrags(zahn)ärztlichen Honoraren entsteht der konkrete Anspruch regelmäßig erst mit Vorlage der Abrechnung / Erlass des Honorarbescheids; Abschlagszahlungen sind nach bisheriger Rechtsprechung als vorzeitige Erfüllung zu beurteilen und zeitlich dem Zahlungszeitpunkt zuzuordnen. • Prozessuales/Kosten: Die Revision des Beigeladenen ist unbegründet; der Beigeladene trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit den näher bestimmten Ausnahmen. Die Revision des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Das BSG bestätigt, dass die Freigabe der selbstständigen Tätigkeit durch den Insolvenzverwalter wirksam war und mit Zugang beim Schuldner die in der Freigabezeit entstandenen Honorarforderungen und Abschlagszahlungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Der gerichtliche Beschluss, die Freigabe für unwirksam zu erklären, wirkt nur für die Zukunft (ex nunc) und berührt bereits realisierte Neuerwerbe nicht. Daher waren die an den Beigeladenen gezahlten Beträge nicht mit befreiender Wirkung geleistet; der Kläger hat insoweit Anspruch gegen die KZÄV. Der Beigeladene hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.