Gerichtsbescheid
S 12 KA 307/23
SG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSTUTT:2024:0119.S12KA307.23.00
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Leitsätze
Eine vorinsolvenzliche Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorarforderungen gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechneten (zahn)ärztlichen Leistungen beruhen. (Rn.30)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.653,22 Euro zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.
3. Der Streitwert wird endgültig auf 4.653,22 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine vorinsolvenzliche Abtretung vertrags(zahn)ärztlicher Honorarforderungen gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechneten (zahn)ärztlichen Leistungen beruhen. (Rn.30) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.653,22 Euro zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 3. Der Streitwert wird endgültig auf 4.653,22 Euro festgesetzt. Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs. 1 SGG). Die Klage ist statthaft als sog. echte Leistungsklage gem. § 54 Abs. 5 SGG. Dies ist u.a. der Fall, wenn der Leistungsträger eine durch Verwaltungsakt bewilligte Leistung nicht erbringt oder eingestellt hat (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 54 Rn. 41). Sie ist auch ansonsten zulässig. Die Leistungsklage ist nicht fristgebunden, ein Vorverfahren ist nicht erforderlich (Böttiger, in: Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl., § 54 Rn. 129). Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung, jedoch ohne Zinsen. Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die Beklagte verpflichtet ist, aus der vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Klägers Honorar in Höhe von 4.653,22 Euro auszukehren. Fraglich ist allein, ob der Kläger die Zahlung an sich selbst verlangen kann, oder ob dem die Abtretungsvereinbarung mit der Beigeladenen vom 4. Dezember 2006 entgegensteht. Dies ist nicht der Fall, da dem Kläger mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 5. Januar 2021 die Restschuldbefreiung erteilt wurde. Die Restschuldbefreiung dient dazu, den Schuldner von seinen im Insolvenzverfahren über sein Vermögen nicht befriedigten Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2, § 286 Insolvenzordnung – InsO; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 – IX ZR 24/20 –, Rn. 9, juris). Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung kann die Schuld nicht mehr gegen den Schuldner durchgesetzt werden. Die nicht erfüllten Verbindlichkeiten des Schuldners werden zu „unvollkommenen Verbindlichkeiten“. Diese können zwar noch freiwillig erfüllt werden. Sie sind aber nicht mehr erzwingbar. Diese Wirkung ist endgültig, soweit die erteilte Restschuldbefreiung nicht gemäß § 303 widerrufen wird (Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl. 2020, § 301 Rn. 19). Nach § 301 Abs. 1 InsO wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger; dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Allerdings werden nach Abs. 2 Satz 1 Var. 2 die Rechte der Insolvenzgläubiger u.a. aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt, durch die Restschuldbefreiung nicht berührt. Welche dies sind, ergibt sich aus §§ 49 bis 51 InsO. Gläubiger, denen der Schuldner zur Sicherung eines Anspruchs eine bewegliche Sache übereignet oder ein Recht übertragen hat, sind gemäß § 51 Nr. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 InsO zur abgesonderten Befriedigung berechtigt. Das Recht zur abgesonderten Befriedigung gilt freilich nur hinsichtlich solcher Rechte, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits bestanden haben (Lohmann, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar InsO, 11. Aufl. 2023, § 51 Rn. 29; Preuß, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2020, § 301 Rn. 28; Sternal, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 301 Rn. 33; Kögel, ZVI 2019, 402 [406]). Daran fehlt es hier. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung. Mit der Abrechnung seiner Leistungen gegenüber der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung hat der Vertrags(zahn)arzt eine dem Anwartschaftsrecht aus einem bedingten Rechtsgeschäft vergleichbare Rechtsposition erlangt. Insofern ist davon auszugehen, dass der Vertrags-(zahn)arzt das Honorar bereits im Zeitpunkt der Vorlage der Honorarabrechnung erzielt. Daher sind Honorarforderungen des Vertrags(zahn)arztes aus dem für das Abrechnungsquartal ergehenden Honorarbescheid auch im Sinne des § 35 InsO erst mit Abschluss des Quartals entstanden; grundsätzlich muss zudem hinzukommen, dass der Vertrags(zahn)arzt der Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigung eine entsprechende Abrechnung vorlegt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2019 – IX ZR 246/17 –, BGHZ 221, 212-228, Rn. 36; BSG, Urteil vom 10. Dezember 2014 – B 6 KA 45/13 R –, BSGE 118, 30-40, Rn. 32). Werden künftige Forderungen zur Sicherheit im Voraus abgetreten, entstehen an diesen wegen § 91 Abs. 1 InsO keine Absonderungsrechte (BT-Drs. 12/2443, S. 138). Dieser Vorschrift zufolge können Rechte an den Gegenständen der Insolvenzmasse nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht wirksam erworben werden, auch wenn keine Verfügung des Schuldners und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger zugrunde liegt. Eine Sonderregelung für die Abtretung künftiger Lohnansprüche gibt es nach der Aufhebung des § 114 InsO a.F. nicht mehr. Im Falle der Abtretung einer künftigen Forderung ist die Verfügung selbst bereits mit Abschluss des Abtretungsvertrages beendet. Der Rechtsübergang erfolgt jedoch mit dem Entstehen der Forderung. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erwerben. Nur, wenn der Zessionar bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der abgetretenen Forderung erlangt hat, ist die Abtretung insolvenzfest (BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 – III ZR 334/14 –, Rn. 3, juris; Lohmann, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar InsO, 11. Aufl. 2023, § 51 Rn. 29). Eine das Erwerbsverbot des § 91 Abs. 1 InsO verdrängende gesicherte Rechtsposition an Honoraransprüchen eines Vertrags(zahn)arztes wird indessen, wie ausgeführt, zugunsten des Zessionars frühestens begründet, nachdem der Arzt vergütungsfähige Leistungen erbracht hat (BGH, Urteil vom 6. Juni 2019 – IX ZR 272/17 –, BGHZ 222, 165-187, Rn. 37). Weil demnach hinsichtlich dieser Forderungen kein Recht besteht, das „im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigt“, kann der Gläubiger die Inanspruchnahme der im Voraus abgetretenen Forderung als Sicherheit nicht auf § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO stützen. Aus diesem Grund ist die vorab vereinbarte Sicherungszession nach Erteilung der Restschuldbefreiung unwirksam (Preuß, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2020, § 301 Rn. 28; s.a. Baier/Huber, DB 2019, 2070) bzw. „fällt sozusagen in sich zusammen“ (Cranshaw, jurisPR-InsR 15/2019 Anm. 1). Dies folgt nicht allein aus dem Wortlaut und der Regelungssystematik, sondern entspricht auch Sinn und Zweck der Restschuldbefreiung. Zweck des § 301 Abs. 2 InsO ist, vor Verfahrenseröffnung bereits bestehende Sicherungsrechte fortwirken zu lassen – insbesondere, dass der Absonderungsgläubiger einen im Verfahren unveräußert gebliebenen Vermögensgegenstand nachfolgend verwerten kann –, nicht aber, neu entstehende Sicherungsrechte zu erfassen. § 301 Abs. 2 InsO ist so zu verstehen, dass nur die im Insolvenzverfahren bestehenden Absonderungsrechte, nicht aber abstrakt-generell neu entstehende Sicherungsrechte den Wirkungen der Restschuldbefreiung entzogen werden sollen (Kuleisa, ZVI 2015, 85, 89). Hierfür spricht, dass bei Konvaleszenz der Abtretung das Ziel der Restschuldbefreiung auch bei einem redlichen Schuldner nicht erreicht werden könnte. Solange die Abtretung oder Verpfändung wirksam wäre, müsste der Schuldner auch weiterhin den pfändbaren Teil des Einkommens an den gesicherten Gläubiger fließen lassen, ohne insoweit in den Genuss einer Schuldbefreiung zu kommen. Die Restschuldbefreiung gegenüber den übrigen Gläubigern würde ihm wenig helfen (Schmerbach/Semmelbeck, NZI 2014, 547 [552]; Kögel, ZVI 2019, 402 [407]) und ein wirtschaftlicher Neustart bliebe gerade dem selbständig tätigen Schuldner verwehrt (Heinze, DZWIR 2020, 107, 123). Im Gegenteil entfällt der Sicherungszweck der Vorausabtretung, wenn die gesicherte Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr durchsetzbar ist (Preuß, in: Jaeger, InsO, 1. Aufl. 2020, § 301 Rn. 28). Zu bedenken ist auch, dass Art. 20 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1023 über Restrukturierung und Insolvenz vom 20. Juni 2019 (ABl. L 172, S. 18) von den Mitgliedstaaten verlangt, sicherzustellen, dass insolvente Unternehmer Zugang zu mindestens einem Verfahren haben, das zu einer vollen Entschuldung gemäß dieser Richtlinie führen kann. „Volle Entschuldung“ bedeutet gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 10, dass die Eintreibung der ausstehenden für eine Entschuldung infrage kommenden Schulden ausgeschlossen ist, oder dass die ausstehenden einer Entschuldung zugänglichen Schulden als solche erlassen sind. Ob eine Restschuldbefreiung diesen Vorgaben genügen kann, die einen weiteren Zugriff von Gläubigern auf die laufenden Einnahmen des Schuldners ermöglicht, erscheint zumindest zweifelhaft; ein uneingeschränkter Neuanfang ist damit jedenfalls nicht gewährleistet (Pape, WM 2023, 1153 [1162 f.]; weitergehend – „unvereinbar“ – Piekenbrock, WuB 2019, 523 [526 f.]). Hat mithin ein Vertrags(zahn)arzt Forderungen auf Vergütung gegen die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung abgetreten, so ist nach der Restschuldbefreiung eine solche Verfügung unwirksam, soweit sie sich auf Ansprüche bezieht, die auf nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgerechneten ärztlichen Leistungen beruhen (Lohmann, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar InsO, 11. Aufl. 2023, § 51 Rn. 29). Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. Juni 2019 – IX ZR 272/17 –, BGHZ 222, 165-187, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. In Abkehr von seiner früheren Konvaleszenzrechtsprechung hat der BGH entschieden, dass sich die Wirksamkeit von Verfügungen über Vermögen des Schuldners aus einer frei gegebenen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf den Zeitraum der Freigabe beschränkt, der notwendigerweise mit der Verfahrensaufhebung abläuft. Eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Globalabtretung erstreckt sich deshalb auf nach Verfahrensaufhebung und zeitgleicher Beendigung der Freigabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten des Schuldners begründete Forderungen. Diese Forderungen gehen, ohne dass es einer weiteren Verfügung bedarf, auch im Falle einer zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners mit Verfahrensaufhebung auf den Zessionar über (Rn. 40). Mit den Wirkungen der Restschuldbefreiung auf eine vorinsolvenzliche Sicherungsabtretung hat sich der BGH schlicht nicht befasst (Kögel, ZVI 2019, 402 [406]; Pape, WM 2023, 1153 [1160]). Hierzu bestand auch kein Anlass, da in dem zu entscheidenden Fall keine Restschuldbefreiung erfolgt war. Es kann daher offen bleiben, wie vorinsolvenzliche Sicherungsabtretungen und Verpfändungen von Forderungen auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge zu behandeln sind, nachdem § 114 InsO durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und Stärkung der Gläubigerrechte vom 15. Juli 2013 gestrichen worden ist (dazu Stephan, in: Münchener Kommentar InsO, 4. Aufl. 2020, § 301 Rn. 32; Waltenberger, in: Kayser/Thole, Heidelberger Kommentar InsO, 11. Aufl. 2023, § 301 Rn. 15 ff.) und ob dies auch für die Einkünfte Selbständiger gilt (dazu Ahrens, NZI 2014, 529 [533]). Ein Zinsanspruch besteht hingegen nicht. Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung geklärt, dass Vertrags(zahn)ärzten für Ansprüche gegen ihre Kassen-(zahn)ärztlichen Vereinigungen weder Verzugszinsen noch Prozesszinsen zustehen. Ein derartiger Anspruch steht einem Arzt nicht zu, weil seine Honoraransprüche nicht zu den Geldleistungen i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB I gehören und die Verzinsungsvorschriften des BGB auf öffentlich-rechtliche Verträge des Sozialrechts keine Anwendung finden (vgl. BSG, Beschluss vom 27. Juni 2012 – B 6 KA 65/11 B –, Rn. 8 m.w.N., juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und damit kein Prozessrisiko übernommen hat, entsprach es nicht der Billigkeit, auch ihre Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Nr. 3, 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Der Kläger begehrt die Auszahlung vertragszahnärztlichen Honorars. Der Kläger nimmt im Bezirk der Beklagten an der vertragszahnärztlichen Versorgung teil. Er trat am 4. Dezember 2006 seine Forderungen gegen die Beklagte zur Sicherung eines Kontokorrentkredites an die Beigeladene ab. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 11. November 2014 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 5. Januar 2021 wurde dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt. Mit Schreiben vom 19. September 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, der aus seinen Honoraren resultierende Anteil aus der Restzahlung 2/2022 in Höhe von 4.653,22 Euro werde weiterhin, bis zur Klärung des Sachverhaltes mit der Kreissparkasse R., vorläufig einbehalten. Am 21. Dezember 2022 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen Klage erhoben. Mit Beschluss vom 24. Januar 2023 hat dieses nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Stuttgart verwiesen. Der Kläger trägt vor, nach § 301 Abs. 1 InsO wirke die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, also auch gegen die Beigeladene. Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erteilte Sicherungsabtretung gehe damit letztendlich ins Leere, da die mit ihr gesicherte Verbindlichkeit sich in eine nicht mehr erzwingbare so genannte unvollkommene Verbindlichkeit (Naturalobligation) gewandelt habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zahnärztliches Honorar in Höhe von 4.653,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Mit Beschluss vom 17. April 2023 hat die Kammer die Kreissparkasse R. zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Beklagte und die Beigeladene haben ihre Rechtsauffassungen außergerichtlich ausgetauscht. Die Beigeladene ist der Auffassung, Auszahlungen an den Kläger hätten keine Leistungsbefreiung zur Folge. Der Bundesgerichtshof (BGH) habe entschieden, dass eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vereinbarte Globalzession nach Verfahrensaufhebung wieder vollständige Wirkung entfalte. § 51 Ziff. 1 InsO normiere keine Einschränkung für Sicherungszessionen von Forderungen auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Dass es sich bei kassen(zahn)ärztlichen Ansprüchen nicht um Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach § 850 Abs. 2. Abs. 3 ZPO handeln solle, sei nicht nachvollziehbar. Die Beklagte ist der Auffassung, der BGH gehe in seiner Entscheidung vom 6. Juni 2019 (IX ZR 272/17) davon aus, dass die Wirkungen einer vor Verfahrenseröffnung erfolgten Abtretung nach der Verfahrensaufhebung wieder in Kraft treten könnten. Es sei allerdings fraglich, ob die vom BGH getroffene Annahme, die vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Globalzession entfalte nach Verfahrensaufhebung wieder ihre Wirkung, tatsächlich auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation übertragen werden könne. Anders als in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Fall sei dem Kläger die Restschuldbefreiung erteilt worden. Diese wirke gegen alle Insolvenzgläubiger, die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Forderung gegen den Schuldner gehabt hätten (§ 301 Abs. 1 Satz 1 InsO). Ausnahmetatbestände seien nicht ersichtlich. Nach § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO blieben zunächst die Rechte von absonderungsberechtigten Gläubigern auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung erhalten. Wer zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sei, ergebe sich aus den §§ 49 ff. InsO. Dies gelte nach § 51 Ziff. 1 InsO nur eingeschränkt für Sicherungszessionen von Forderungen auf künftige Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge. Vor diesem Hintergrund sei fraglich, wie dieser Umstand im Zusammenhang mit einer Globalzession zu verstehen sei. Eine direkte Anwendung der in § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO enthaltenen Ausnahmeregelung auf die Ansprüche aus selbstständiger Tätigkeit scheide jedenfalls aus, da es sich bei kassen(zahn)ärztlichen Ansprüchen gerade nicht um Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge nach § 850 Abs. 2, Abs. 3 ZPO handele. Bei der Abtretung zukünftiger Forderungen komme es zudem für die Wirksamkeit der Abtretung letztlich auf das Entstehen der zugrunde liegenden Forderung an. Die Verfügung sei hier bereits mit dem Abschluss des Abtretungsvertrages erfolgt, der Rechtsübergang könne aber erst mit dem Entstehen des abgetretenen Rechts erfolgen. Somit könnten an nach Verfahrenseröffnung entstandenen Forderungen keine Rechte aufgrund einer Globalzession entstehen. Nur die vor Verfahrenseröffnung entstandenen und der Globalzession unterfallenden Forderungen berechtigten daher den Zessionar zur abgesonderten Befriedigung. Nach dem Wortlaut des § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO seien die Rechte der Gläubiger aus einem Recht, das im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen würde, von der Restschuldbefreiung nicht berührt. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass alle Rechte von Gläubigern, die im Insolvenzverfahren nicht zur abgesonderten Befriedigung berechtigen würden, von der Restschuldbefreiung erfasst seien. Da aber im Falle der Globalzession nur solche Rechte zur abgesonderten Befriedigung nach § 51 Ziff. 1 InsO berechtigten, die bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden seien, könnten hiervon gerade nicht die erfasst sein, die erst nach der Verfahrensaufhebung entstünden. Somit sei für das Wiederaufleben der Globalzession nach erteilter Restschuldbefreiung kein Raum, da § 301 Abs. 2 Satz 1 InsO so zu verstehen sei, dass er nur die im konkreten Insolvenzverfahren erworbenen Absonderungsrechte erfasse und nicht abstrakt-generell neu entstehende Rechte den Wirkungen der Restschuldbefreiung entziehen wolle. Die Erteilung der Restschuldbefreiung führe damit letztlich zu Naturalobligationen hinsichtlich der Forderungen, die gegen den Schuldner vor Verfahrenseröffnung bestanden hätten. Nach der Erteilung der Restschuldbefreiung könne die Schuld nicht mehr durchgesetzt werden Die Beteiligten sind zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden; sie haben dieser Verfahrensweise zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.